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Kfz-Kaskoversicherung: Beweislast bei einem Wildschadensunfall

LG Dortmund 21. Zivilkammer, Az.: 21 O 200/03, Urteil vom 09.07.2004

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Grund einer Teilkaskoversicherung auf Entschädigung in Anspruch.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung eine Teilkaskoversicherung für seinen Pkw Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen …

Wildunfall
Symbolfoto: wrzesientomek/Bigstock

Am 03.10.2002 fuhr der Kläger mit dem bei der Beklagten haftpflicht- und teilkaskoversicherten Fahrzeug nach Polen, wobei er beabsichtigte, den Zeugen O. zunächst in seinen Heimatort zu bringen. Gegen 2.00 Uhr nachts kam der Kläger mit dem Fahrzeug bei M. in der Nähe von M1 von der Straße ab, geriet auf eine Böschung, überschlug sich mit dem Fahrzeug und blieb sodann mit dem Pkw in stark beschädigtem Zustand liegen.

Die von dem Kläger benachrichtigte Polizei in M1 fertigte folgende Notiz über den Verkehrsunfall an: „2. Kurze Beschreibung des Unfallherganges: Der Lenker des Mercedes, amtl. Kennzeichen …, geriet in einer Kurve ins Schleudern und kam in den Straßengraben ab.

Ursache: Die Geschwindigkeit wurde den Straßenbedingungen nicht angepasst.“

Wegen des weiteren Inhaltes der Amtsnotiz wird auf die als Anlage zur Klageerwiderung überreichte Ablichtung in Übersetzung (Bl. 21 d. A.) verwiesen. Wegen der Unfallanzeige, die vom Kläger gegenüber der Beklagten unter dem 21.10.02 erstattet wurde, wird auf die ebenfalls als Anlage zur Klageerwiderung überreichte Ablichtung (Bl. 20 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte lehnte vorprozessual jede Leistung ab unter Hinweis auf die Notiz der Polizeidienststelle M1.

Der Kläger begehrt mit der Klage den von ihm behaupteten Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwertes gleich 6.500,00 €.

Er behauptet, dass, als er mit seinem Pkw auf der C-Straße der Ortschaft M1 gefahren sei, ein Wildschwein auf der Fahrerseite gegen den Pkw gelaufen sei, wobei es sich insgesamt um mehrere Wildschweine gehandelt habe, die versucht hätten, die Straße zu überqueren. Er, der Kläger, habe den Pkw nunmehr nicht auf der Straße halten können und sei über die Böschung abgestürzt, habe sich mehrfach überschlagen und sei dann an einem Betonpfeiler liegengeblieben. Angaben gegenüber der Polizeidienststelle habe er nicht machen können, da er körperlich hierzu nicht in der Lage gewesen sei.

Der Kläger behauptet, dass der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes 6.500,00 € betrage.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.678,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.03 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet jedwede Beteiligung eines Wildschweins an der Entstehung des Unfalls und behauptet, der Kläger sei wegen überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit an einer gefährlichen Stelle von der Straße abgekommen, wie dies von der den Unfall aufnehmenden Polizeidienststelle festgehalten worden sei. Sie weist darauf hin, dass der Kläger die Strafe in Höhe von 100 Zloty akzeptiert und tatsächlich auch gezahlt habe. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte den Kläger gemachten Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwertes, den sie mit 5.850,00 € beziffert.

Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Es ist Beweis erhoben worden durch Vernehmung des Zeugen O., wobei wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme insoweit auf die Sitzungsniederschrift vom 30.01.04 (Bl. 48 und 49 d. A.) Bezug genommen wird. Ferner ist ein Beweisbeschluss ergangen im Hinblick auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches jedoch mangels Spuren am Fahrzeug nach den Angaben des Sachverständigenbüros T. vom 12.03.04 (Bl. 58 d. A.) im Ergebnis nicht erstattet worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten kein Entschädigungsanspruch gem. § 12 Ziff. 1 I d) AKB zu, da das Gericht den vom Kläger zu führenden Nachweis für den Zusammenstoß mit einem Wildschwein als Voraussetzung für die Teilkaskoversicherung nicht als erwiesen ansieht.

Eine Ersatzpflicht aus der Teilkaskoversicherung besteht, soweit nicht Rettungskosten geltend gemacht werden, was hier nicht der Fall war, nur für einen Schaden infolge eines unmittelbaren Zusammenstoßes zwischen dem Fahrzeug und dem Haarwild, der von dem Versicherungsnehmer ohne Eingreifen irgendwelcher Beweiserleichterungen zu beweisen ist.

Der Kläger hat im Rahmen der Parteianhörung ausgeführt, er habe von links einen schwarzen Schatten auftauchen sehen und einen Schlag gehört. Danach habe er ein weiteres Tier auftauchen sehen und sei nach links gefahren, um hinter diesem Wildschwein herzufahren. Dabei sei er ins Schleudern geraten und sodann die Böschung hinabgestürzt. Die Kollision mit dem ersten Wildschwein sei irgendwo vorne links im Bereich des Kotflügels erfolgt, wo genau, wisse er nicht. Er habe gegenüber den Polizeibeamten durchaus angegeben, dass dort Wildschweine bzw. ein Wildschwein Ursache des Unfalls gewesen sei. Der Zeuge O. hat hierzu im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, er habe einen Schlag gespürt, wobei er jedoch zunächst die Augen geschlossen gehabt habe. Danach habe er die Augen geöffnet und ein paar Schatten auf der Straße gesehen, und zwar rechts vom Fahrzeug. In diesem Augenblick habe der Kläger gebremst und nach links gelenkt. Dann sei es zu dem Schadensereignis gekommen.

Das Gericht hat den Angaben des Klägers und des Zeugen jedoch keinen Glauben schenken können, vielmehr hält es die Angaben für Schutzbehauptungen, um den nicht unerheblichen Sachschaden ersetzt zu verlangen.

Zum einen spricht gegen die Richtigkeit der Angaben beider Beteiligten, dass man als Fahrer in einer solchen vom Kläger geschilderten Situation instinktiv von der Gefahr weglenkt und nicht, wie es nach der Schilderung des Klägers der Fall war, auf die Gefahr zu. Hinzu kommt, dass die Angaben des Zeugen O. zu dem Aussehen der „Schatten“ äußerst unklar geblieben sind. Darüber hinaus sprach auch die Nähe zu dem Ziel – der Kläger und der Zeuge O. befanden sich ca. fünf Kilometer von der Wohnung des Zeugen O. entfernt – für das Nachlassen der Aufmerksamkeit und damit für eine abweichende Unfallursache .

Ferner war zu berücksichtigen , dass die Unfallaufnahme durch die Polizeibeamten nicht von den Angaben des Klägers über die Existenz eines Wildschweins wiedergibt. Hätte der Kläger tatsächlich, wie er behauptet hat, Angaben über ein Wildschwein als Unfallursache gemacht, so hätte der aufnehmende Polizeibedienstete diese Angabe zumindest erwähnt, hiervon aber die eigene Auffassung über die Unfallursache abgegrenzt. Stattdessen hat der Kläger die von ihm geforderte Strafe gezahlt, was ebenfalls gegen die von ihm gegenüber der Beklagten geschilderte Unfallursache und den von ihm dargestellten Ablauf spricht.

Dem weiteren Beweisantritt des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens konnte nicht mit Erfolg nachgegangen werden, da ein solches nach den Angaben des beauftragten Sachverständigen mangels Spuren am Fahrzeug von der behaupteten Kollision nicht erstattet werden konnte, so dass der Kläger den von ihm zu erbringenden Beweis für die behauptete Kollision mit einem Haarwild fällig geblieben ist.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 und 709 ZPO.

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