LG Erfurt, Az.: 1 S 197/12, Urteil vom 29.11.2012
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Erfurt, Az. 4 C 3225/11, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Parteien streiten über Versicherungsleistungen aus einem Kaskoversicherungsvertrag. Nachdem der Klägerin ein Multifunktionsgerät aus ihrem Fahrzeug gestohlen wurde, hat sie ein Neugerät einbauen lassen. Sie begehrt von der Beklagten Ersatz des Neupreises in Höhe von 2400 EUR, worauf die Beklagte vorprozessual 1134,45 EUR zahlte. Weitere Zahlungen lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, dass der von ihr zu ersetzende Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Gerätes mit ihrer Zahlung ausgeglichen sei.
In ihrer Klageerwiderung hat die Beklagte die Einrede mangelnder Fälligkeit wegen Nichtdurchführung eines Sachverständigenverfahrens nach A.2.10 AKB erhoben. Hinsichtlich des Tatbestandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils.
Das Amtsgericht hat die Klage als derzeit unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das amtsgerichtliche Urteil hält den Angriffen der Berufung stand.
Mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen, da die Parteien in dem zwischen ihnen abgeschlossenen Versicherungsvertrag die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellungen des Wiederbeschaffungswertes oder den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten vereinbart haben, die Durchführung des Sachverständigenverfahrens Fälligkeitsvoraussetzung ist und die Beklagte die Einrede der Nichtdurchführung des Sachverständigenverfahrens wirksam erhoben hat.
Entgegen der Auffassung der Berufung fällt die zwischen den Parteien bestehende Meinungsverschiedenheit in die Kompetenz des Sachverständigenausschusses. Auch wenn die Klägerin behauptet, dass der Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Multifunktionsgerätes im streitgegenständlichen Schadensfall dem Neupreis entspricht, liegt in der Sache ein Streit über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes vor. Ob die Zahlung des neuen Preises zur Schadensbeseitigung erforderlich ist, weil es keinen seriösen Markt für Gebrauchtgeräte gibt, ist durch den Sachverständigenausschuss zu klären.
Die Berufung war deshalb mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zurückzuweisen.