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Hausratsversicherung – Uhr aus Gold eine Wertsache?

LG Baden-Baden, Az.: 4 O 38/17

Urteil vom 28.09.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 23.391,60 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Hausratversicherungsvertrag.

Hausratsversicherung – Uhr aus Gold eine Wertsache?
Symbolfoto: Pixabay

Der Kläger ist Versicherungsnehmer, die Beklagte ein Versicherungsunternehmen. Zwischen den Parteien besteht mindestens seit dem Jahr 1989 ein Hausratversicherungsvertrag, für den die Geltung der Allgemeinen Hausratsversicherungsbedingungen (VHB) 84 vereinbart ist. Die Versicherungssumme beläuft sich auf etwa € 100.000 €. Zur Entschädigung bei Verlust von Wertsachen enthalten die VHB 84 folgende (auszugsweise wiedergegebene) Regelung:

„§ 19 Entschädigungsgrenzen für Wertsachen einschließlich Bargeld

1. Wertsachen sind […]

c) Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold oder Platin

[…]

2. Die Entschädigung für Wertsachen ist je Versicherungsfall auf insgesamt 20 Prozent der Versicherungssumme begrenzt, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.“

Der Kläger wurde am 02.12.2016 Opfer eines Einbruchdiebstahls. Den dabei entstandenen Schaden bezifferte er am 05.12.2016 mit 47.150 €, zusammengesetzt wie folgt:

Bezeichnung

Neuwert EUR

1. Rolex 33.600

2. Damenarmbanduhr 1.500

3. 3 Damenringe in Weißgold 2.500

4. Damenperlenkette, bestehend aus weißen Zuchtperlen, besetzt mit Brillanten 2.500

5. Damencollier Gold mit großem Brillant 1.800

6. Damencollier Weißgold mit Brillant 1.500

7. Fingerring in silber 250

8. Perlencollier 600

9. Armband mit Herzanhänger 100

10. Herrensiegelringe in Gold 250

11. Manschettenknöpfe in Gold 250

12. Rasenmäherüberdachung 300

13. Fensterschaden 2.000

Position 2 bewerten beide Parteien nunmehr einheitlich mit 1.200 €, Position 13 mit 800 €. Diese wird von den Parteien lediglich unterschiedlich bezeichnet (Tür/Fenster). Im Klageantrag Ziffer 1 ist diese Position nicht enthalten. Die Gegenstände 1 und 3-11 bestanden ganz oder überwiegend aus Gold. Gegenstand 12 war zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht am Versicherungsort.

Eintritt des Versicherungsfalles und Abhandenkommen der Gegenstände sind unstreitig.

Die Beklagte überwies am 14.12.2016 zunächst einen Abschlag von 10.450 €. Die Zahlung weiterer 11.558,40 € zu einer Gesamtsumme von 22.008,40 stellte sie in Aussicht, bot jedoch zur Gesamtabgeltung einen Abfindungsvertrag über 23.000 € an. Der Beklagte bat sich Bedenkzeit aus, um anwaltlichen Rat einzuholen. Am 17.01.2017 mandatierte er seinen Prozessbevollmächtigten, der das Abfindungsangebot zurückwies und von der Beklagten Zahlung von 34.950,00 € verlangte.

Am 26.01.2017 rechnete die Beklagte über ihre Leistung wie folgt ab:

Position Betrag EUR Entschädigungsgrenze:

Schmuck/Wertsachen 19.558,40

Hausrat 2.200,00

Eigenleistung 250,00

Summe 22.008,40

Vorauszahlung – 10.450,00

Zahlungsbetrag 11.558,40

Zudem bot sie die Zahlung weiterer 800 € für das Fenster, wahlweise dessen Begutachtung an. Die Höhe der Entschädigungsgrenze selbst ist unstreitig.

Der Kläger behauptet, die Beklagte schulde über die insgesamt geleisteten 22.008,40 € weitere Zahlungen auf den versicherten Schaden in Höhe von 23.391,60 €, die er zusammengefasst wie folgt beziffert:

Position Betrag EUR

Positionen 1 – 12 der Liste vom 05.12.2016 45.150,00

Eigenleistung 250,00

Summe 45.400,00

Geleistete Zahlungen – 22.008,40

Forderung 23.391,60

Darüber hinaus macht er die vorgerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten aus einem Gegenstandswert von 34.900 € geltend. Diese Summe setzt sich aus den Schadenspositionen 1-12 zuzüglich 250,00 € für erbrachte Eigenleistungen abzüglich der Abschlagszahlung in Höhe von 10.450 € zusammen.

Der Kläger ist der Meinung, die Beklagte habe zu Unrecht auf die entwendeten Gegenstände der Positionen 1 und 2 – 11 die vertragliche Entschädigungsgrenze des § 19 VHB 84 angewandt. Position 1 sei von dieser Grenze auszunehmen, da es sich bei der Rolex-Uhr nicht um ein Schmuckstück und eine Wertsache im Sinne dieser Bedingungen handele. Er nutze sie vielmehr als Gegenstand des täglichen Gebrauchs primär zur Zeitmessung. Auf den Goldwert der Uhr komme es nicht an, da der Preis eines vergleichbaren Modells in Edelstahl allenfalls 5% geringer sei.

Er beantragt daher, wie folgt zu erkennen:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 23.391,60 zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit dem 09.02.2017 zu bezahlen

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für vorprozessuale Rechtsanwaltsgebühren € 1.224,89 zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz zu bezahlen und bezüglich weiterer 250,00 € zzgl. zzgl. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegender Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, der Kläger könne keine weiteren Zahlungen verlangen, vielmehr habe sie bereits über das vertraglich geschuldete Maß hinausgehend reguliert. Auch bei einer Armbanduhr aus Gold handele es sich, ungeachtet ihrer konkreten Nutzung, um eine Wertsache im Sinne des § 19 VHB 84. Hintergrund der Regelung sei, dass Gegenstände aus Gold aufgrund des hohen Materialwertes leichter zu verwerten und damit einem erhöhten Diebstahlsrisiko ausgesetzt seien. Die Wertsachen-Entschädigungsgrenze sei bei der Abrechnung versehentlich nicht mit 19.558,40 €, sondern mit € 19.353,60 angesetzt worden. Die Aufräumarbeiten seien bereits mit 250,00 € abgegolten, da allenfalls 8 Stunden Arbeit notwendig gewesen seien, für die ein Stundensatz von 15 € anzusetzen sei.

Bei der Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, die mangels Verzug nicht geschuldet seien, wäre anderenfalls der von der Beklagten der zum Zeitpunkt der Mandatierung unstreitige Betrag von der Gesamtforderung in Abzug zu bringen, sodass der Gebührenberechnung allenfalls ein Gegenstandswert von 23.391,60 € zugrunde zu legen sei.

Zum weiteren Vortrag der Parteien wird auf die prozessualen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger angehört und seine Ehefrau als Zeugin vernommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat weder Anspruch auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen, noch auf Freistellung von bzw. Erstattung seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die Beklagte hat ihre geschuldeten Leistungen durch § 19 Nr. 2 VHB 84 wirksam begrenzt. Diese sind Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages geworden, sie verstoßen weder gegen zwingendes Recht, noch sind sie wie vom Kläger gefordert einschränkend auszulegen.

Bei den VHB 84 handelt es sich um AGB. An ihrer Einbeziehung in den Vertrag bestehen keine Zweifel. Der Kläger bestreitet nicht, dass das Klauselwerk bei Vertragsschluss vorlag. Er ist offenbar lediglich der Auffassung, die Klausel sei überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB und daher nicht Vertragsbestandteil geworden.

Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Eine überraschende Klausel liegt vor, wenn die enthaltene Regelung von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und er mit dieser den Umständen nach vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Diese Erwartungen werden etwa bestimmt vom Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht, der üblicherweise in vergleichbaren Verträgen zu erwartenden, äußerlichen Gestaltung, dem Gang und Inhalt der Verhandlungen oder zum Zuschnitt des Vertrages (BGH, Urteil vom 21. November 1991 – IX ZR 60/91 –, Rn. 18, juris).

Die vorgelegten VHB sind übersichtlich gestaltet und durch Absätze und hervorgehobene Überschriften klar strukturiert. Der Sinngehalt des § 19 geht bereits aus dessen Überschrift hervor. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann bereits beim Überfliegen der Vertragsbedingungen aus dieser Überschrift klar erkennen, dass § 19 eine Leistungseinschränkung der Höhe nach für bestimmte grundsätzlich versicherte Gegenstände enthält. Bei dieser Leistungsbeschränkung handelt es sich auch keineswegs um eine unübliche, sondern vielmehr um die seit Jahren gängige Praxis (ebenso (OLG Frankfurt, Urteil vom 26. Juli 2017 – 7 U 119/16 –, Rn. 32ff, juris).

Verstöße gegen die §§ 308 und 309 BGB sind nicht ersichtlich. Sie benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht entgegen Treu und Glauben unangemessen. Ebenso wenig ist die Klausel intransparent oder verstößt gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass durch die Klausel die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wäre.

Eine der Klausel entsprechende gesetzliche Regelung existiert nicht. Auch eine Gefährdung des Vertragszwecks liegt nicht vor. Dass durch die Vereinbarung einer Wertgrenze der Versicherungsvertrag ausgehöhlt würde und damit seinen Zweck, dem Versicherungsnehmer Schutz vor dem versicherten Risiko zu bieten, verlieren würde, ist nicht ersichtlich. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass Entschädigungsgrenzen, die für den Versicherungsnehmer erkennbar sind, und die die Haftung des Versicherungsunternehmens nicht für alltägliche, sondern für extreme Risiken ausschließen sollen, dem Erreichen des Vertragszwecks nicht entgegen stehen. Sie dienen vielmehr dem Austarieren des Risikos und verschieben das vertragliche Gleichgewicht nicht per se einseitig zugunsten des Versicherers (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 – IV ZR 184/89 –, juris; Beckmann in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2008, C. Allgemeine Versicherungsbedingungen, Rn. 218).

Erst recht liegt keine Benachteiligung des Versicherungsnehmers entgegen dem Gebot von Treu und Glauben vor. Entschädigungsgrenze des § 19 VHB stellen keinen einseitigen Versuch des Klauselverwenders dar, einseitig seine eigenen Interessen auf Kosten des Versicherungsnehmers durchzusetzen. Vielmehr wird die übliche Prämienkalkulation von hohen Einfallrisiken freigehalten, die durch entsprechende Zusatzvereinbarung gesondert versichert werden können. Die Mehrheit der Verträge wird dadurch auch im Interesse der Gesamtheit der Versicherungsnehmer von extremen Einzelfall Risiken freigehalten. Dies findet kalkulatorischen auch in den Versicherungsprämien seinen Niederschlag. Eine unangemessene Benachteiligung des Klägers liegt hierin gerade nicht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 07. Juli 2010 – 5 U 613/09 – 124 –, Rn. 41, juris OLG Frankfurt, Urteil vom 26. Juli 2017 – 7 U 119/16 –, Rn. 36, juris).

Auch die vom Kläger erhobenen Bedenken gegen die Klarheit und Verständlichkeit der Regelung vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere ist die Abgrenzung von Schmucksachen und Wertsachen eindeutig geregelt. Bei Wertsachen handelt es sich um in den Oberbegriff, der ausweislich der Regelungen des § 19 Nr. 1c VHB Schmucksachen und weitere Gegenstände umfasst, denen ein hoher im Wert bei gleichzeitig hoher Verkehrsgängigkeit innewohnt. Hierzu zählen ausweislich der Regelung sämtliche Gegenstände aus Gold, unabhängig davon, ob es sich um Schmuck, Gebrauchsgegenstände, Wertanlagen oder Kunst handelt.

Der Bundesgerichtshof hat sich bereits in seinem Urteil vom 16.3.1983 mit der Vorgängerregelung der hier verwendeten Klausel befasst und diese für zulässig und keineswegs intransparent erachtet (BGH, Urteil vom 16. März 1983 – IVa ZR 111/81 –, Rn. 12, juris). Die damaligen Ausführungen haben weiterhin Bestand. Es ist nicht ersichtlich, weswegen sich die damals formulierten Wertungen und das Verständnis des Verkehrs zwischenzeitlich gewandelt haben sollen. Auch damals war mir Gegenstand des Rechtsstreits die Frage, ob eine Uhr, die zu einem erheblichen Anteil aus Gold besteht, sodass ihr Wert durch den Goldanteil im Material erheblich mitbestimmt wird, als Wertsache anzusehen ist. Der BGH hat dies ohne Festlegung einer Prozent Grenze schon im Hinblick auf die einfachere Verwertbarkeit von Gegenständen aus Edelmetallen bejaht und sprachlich abgegrenzt zwischen Goldsachen und vergoldeten Sachen (ebenso OLG Karlsruhe VersR 1994, 1465).

Die damit Vertragsbestandteil gewordene Entschädigungsgrenzen-Klausel ist auf den vorliegenden Fall auch anzuwenden. Dass es sich bei der Rolex um einen Gegenstand aus massivem Gold gehandelt hat, dass also das Tatbestandsmerkmal „Sache aus Gold“ erfüllt war, ist unstreitig. Auf die konkrete Verwendung der Uhr durch den Kläger kommt es dabei nicht an. Die Versicherungsbedingungen knüpfen einzig und allein an das verwendete Material an. Die Art des Gegenstandes oder seine Verwendung im Einzelfall spielen keine Rolle. Dass einem Gegenstand aus Gold auch einen Alltagsnutzen innewohnt, er etwa zur Zeitmessung, als Gürtelschnalle oder Schreibutensil genutzt werden kann, steht dem nicht entgegen (vgl. ebenso BGH, Urteil vom 16. März 1983 – IVa ZR 111/81 –, Rn. 12, juris OLG Köln, Beschluss vom 13. Juni 2005 – 9 U 36/05 –, juris; OLG Köln, Urteil vom 13. März 2007 – 9 U 26/05 –, Rn. 16ff, juris OLG Frankfurt, Urteil vom 26. Juli 2017 – 7 U 119/16 –, juris).

Es kommt daher auch nicht darauf an, ob der Kläger selbst seine Uhr als Wertgegenstand betrachtet hat oder ob er, wie aus seiner Anhörung im Termin und der Zeugenaussagen seiner Frau glaubhaft zu entnehmen war, die Uhr allein aus ästhetischen Gründen unter Farbgesichtspunkten passend zur übrigen Kleidung zu tragen pflegt und sie gegebenenfalls auch nicht für Gartenarbeiten oder ähnliche Gefahr- und schmutzträchtige Verrichtungen abgelegt. Unter dem Gesichtspunkt der pauschalisierenden Risikobegrenzung, die nicht auf den konkreten Gegenstand, sondern den innewohnenden Materialwert abstellt, muss diese konkrete Verwendung außer Acht bleiben.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von bzw. Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Zwar fallen auch bei Ansprüchen aus Vertragsverletzung die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung in den Schutzbereich der verletzten Norm (Palandt/Grüneberg, § 249 BGB Rn. 57). Die Beklagte befand sich allerdings im Zeitpunkt der Mandatierung des klägerischen Prozessbevollmächtigten nicht in Verzug. Der insofern vortrags- und beweisbelastete Kläger hat dies schon nicht substantiiert vorgetragen. Auch ist nicht vorgetragen, dass eine Beauftragung eines Rechtsanwalts aus anderen Gründen, etwa zur Herstellung der Waffengleichheit angesichts des ebenso unstreitigen Zahlungsangebotes der Beklagten erforderlich gewesen wäre. Da der Anspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht, kann offen bleiben, aus welchem Gegenstandswert gegebenenfalls die Gebühr nach Ziffer 2300 VV zu berechnen wäre.

II.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Sie entspricht dem Wert des Zahlungsantrages Ziffer 1 als Hauptforderung.

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