Skip to content

Gerichtsstand nach § 215 VVG – Geltung für juristische Person

LG Berlin, Az.: 7 O 292/10, Beschluss vom 30.09.2010

Besonderer Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers: Anwendbarkeit auf juristische Personen

Das Landgericht Berlin erklärt sich für für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Hilfsantrag der Klägerin an das zuständige Landgericht Frankfurt/Main (§ 281 ZPO).

Gründe

Das Landgericht Berlin ist örtlich nicht zuständig: Die Klägerin beruft sich auf § 215 VVG n.F. Dieser besondere Gerichtsstand steht aber der Klägerin als GmbH, mithin als juristische Person, nicht offen. Zwar handelt es sich bei der Klägerin um den Versicherungsnehmer. Im Gesetz ist aber ausdrücklich die Rede davon, dass es auf den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zur Zeit der Klageerhebung bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt ankommt. Bereits daraus ist zu folgern, dass nur natürliche Personen erfasst sind, denn juristische Personen haben keinen Wohnsitz, sondern einen Sitz. Auch Sinn und Zweck der Regelung lassen sich zur Unterstützung der von der Klägerin vertretenen Ansicht nicht anführen: Sie dient ausweislich der Begründung dem Verbraucherschutz.

Gerichtsstand nach § 215 VVG - Geltung für juristische Person
Symbolfoto: Trbilder/Bigstock

Ein Verbraucher ist nach § 13 BGB aber immer eine natürliche Person. Die verbraucherschützende Wirkung als solche deutet zudem darauf hin, dass der Gesetzgeber vor allem die typischen Interessen von natürlichen Personen im Blick hatte (vgl. Marlow/Spuhl, Das neue VVG kompakt, 4. Aufl., Rdnr. 1489). Auch eine willkürliche Unterscheidung des Gerichtsstand je nach Unternehmensform ist darin nicht zu sehen: Zwar kann es sein, dass am Sitz der Versicherungsnehmer auch mögliche Zeugen ihren Wohnsitz haben und deren Vernehmung dadurch nicht an dem für sie wohnortnahen Gericht erfolgen kann. Deren Schutz dient die Regelung jedoch nicht. Zudem gibt es Unterschiede zwischen natürlichen Personen und Personenzusammenschlüssen, die eine Gleichbehandlung gerade nicht nahelegen: Einer Personenmehrheit wird die Rechtsdurchsetzung an einem von ihrem Sitz verschiedenen Ort oftmals leichter möglich sein, als einer natürlichen Person die Erhebung einer wohnortfernen Klage. Außerdem ist die Bindung einer juristischen Person an ihren Sitz nicht mit derjenigen einer natürlichen Person an ihren Wohnsitz vergleichbar. Entsprechend geringer (wenn auch teilweise vorhanden) sind deshalb auch die Vorteile zu veranschlagen, die sich aus einer Anknüpfung an den Sitz im Sinne des § 17 ZPO ergeben würden (Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Aufl, § 215, Rdnr. 12).

Soweit sich die Klägerin zudem darauf berufen hat, dass der streitgegenständliche Vertrag über die Vertriebsdirektion in Berlin geschlossen, bzw. der Antrag jedenfalls von der vermittelnden Maklerfirma an diese per Fax übermittelt wurde, fehlt nach dem Hinweis der Beklagten auf den offenbar in Oberursel ausgestellten Versicherungsschein weiterer Vortrag dazu. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte in der xxx in Berlin eine Niederlassung unterhält, von der aus unmittelbar Geschäfte geschlossen werden und die Klage auf den Geschäftsbetrieb der Niederlassung einen Bezug hat.

Maßgebend ist damit der allgemeine Gerichtsstand nach §§ 12, 17 ZPO. Der vorsorgliche Verweisungsantrag der Klägerin im Schriftsatz vom 21.09.2010 ist dahin auszulegen, dass Verweisung an das für den Sitz der Beklagten zuständige Landgericht Frankfurt erfolgen soll, nachdem die Beklagte dieses bereits in der Klageerwiderung als zuständiges Gericht bezeichnet hat.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!