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Beitragserhöhungen bei privaten Krankenversicherungen unwirksam

LG Potsdam, Az.: 6 S 80/16

Urteil vom 27.09.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Potsdam vom 18.10.2016, Az. 29 C 122/16, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.326,02 € festgesetzt.

Gründe

A.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Erhöhungen der Beiträge zu privaten Krankenversicherungen.

Beitragserhöhungen bei privaten Krankenversicherungen unwirksam
Symbolfoto: Pixabay

Der Kläger ist bei der Beklagten im Wege einer Krankenversicherung sowie einer Krankentagegeldversicherung versichert. Durch einseitige Erklärungen erhöhte die Beklagte die Beiträge zu den Versicherungen mit Wirkung zum 01.01.2012 bzw. 01.01.2013, nachdem der Treuhänder R. K. den Prämienerhöhungen zugestimmt hatte. Der Kläger zahlte die erhöhten Prämien und begehrt nunmehr deren Rückzahlung im Wesentlichen mit der Begründung, die Erhöhungen seien unwirksam, weil der Treuhänder K. nicht unabhängig im Sinne von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG gewesen sei. Eine formgerechte Zustimmungserklärung liege nicht vor.

Der Kläger hat in erster Instanz angeführt, dass der Treuhänder K. nicht unabhängig gewesen sei, weil er – unstreitig – über einen Zeitraum von 15 Jahren für die Beklagte tätig gewesen sei und in diesem Zeitraum mit der Prüfung aller von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen befasst gewesen sei. Angesichts der Vielzahl der von der Beklagten angebotenen Tarife habe es sich offensichtlich um ein großes Treuhändermandat gehandelt. Für ein solches großes Mandat sei eine jährliche Vergütung von mindestens 150.000,00 € anzusetzen. Da nicht ersichtlich sei, insbesondere die Beklagte zu den weiteren beruflichen und finanziellen Verhältnissen des Treuhänders nichts Konkretes vortrage, aus welchen Quellen der Treuhänder auch nur annähernd gleich hohe Einkünfte bezogen haben könnte, sei davon auszugehen, dass die Treuhändervergütung durch die Beklagte den ganz überwiegenden Teil der Gesamteinkünfte des Treuhänders ausgemacht habe. Darüber hinaus stehe der Treuhänder K. mit einem mit der Beklagten verbundenen Unternehmen in Beziehungen. Der Treuhänder ist – insoweit unstreitig – von Dezember 1993 bis Dezember 1994 Vorstandsmitglied der W. AG in S. gewesen und habe aus dieser Zeit Ruhestandsbezüge bezogen. Weil – ebenfalls unstreitig – die W. AG jedoch eine 74,9%ige Tochter der Schweizer W.-Versicherungsgruppe sei, die wiederum zum Konzern der Beklagten gehöre, sei der Treuhänder K. mit der Beklagten bzw. einem ihrer Tochterunternehmen verbunden. Insgesamt sei somit von einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Treuhänders K. von der Beklagten auszugehen. Darüber hinaus hat der Kläger die Erhöhungen für unwirksam gehalten, weil sie nicht ordnungsgemäß entsprechend § 203 Abs. 5 VVG begründet worden seien; eine ausreichende Angabe von Gründen fehlte ebenso wie Angaben zur Person des Treuhänders. Ferner werde der unzutreffende Eindruck erweckt, die Beitragsanpassungen seien durch die Aufsichtsbehörde geprüft.

Der Kläger hat in erster Instanz folgende Anträge gestellt:

1.

Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist:

a.

in der Krankenversicherung im Tarif Vision 1 – 4500 die Erhöhung zum 01.01.2013 um 23,03 €,

b.

in der Krankentagegeldversicherung zum Tarif TV 42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 3,91 € und zum 01.01.2013 um 1,51 €.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.071,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu zahlen.

3.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a.

dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 29.02.2016 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. angeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,

b.

die nach 3. a. herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.03.2016 zu verzinsen hat.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 382,59 € freizustellen.

Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.

Sie ist der Erwägung des Klägers zur fehlenden Unabhängigkeit des Treuhänders K. mit dem Einwand entgegen getreten, dass allein der Umstand, dass der Treuhänder 15 Jahre für sie tätig gewesen sei und ein erhebliches Einkommen erzielt habe, nicht ausreiche, um von dessen fehlender Unabhängigkeit auszugehen. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass er zu keinem Zeitpunkt einen Anstellungs- oder Dienstvertrag mit der Beklagten oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen geschlossen habe. Vielmehr sei der Treuhänder K. während seiner Tätigkeit für die Beklagte auch noch für andere Versicherungsunternehmen tätig gewesen. Seine anderweitigen Einkünfte seien immer noch so hoch gewesen, dass er von der Beklagten unabhängig gewesen sei. Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 18.10.2016 der Klage vollumfänglich stattgegeben. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen seien unwirksam, da es mangels Unabhängigkeit des Treuhänders K. an einer ordnungsgemäßen Zustimmungserklärung fehle. Gemessen an den strengen Anforderungen, die an die Unabhängigkeit des Treuhänders zu stellen seien, sei der Treuhänder K. vorliegend nicht unabhängig gewesen. Eine Abhängigkeit des Treuhänders sei zwar nicht bereits dann gegeben, wenn der Treuhänder einen irgendwie gearteten vermögenswerten Vorteil vom Versicherer erlangt. Wenn jedoch der Versicherer derart Einfluss auf den Treuhänder auszuüben vermag, dass er ihm einen unangenehmen Nachteil in Aussicht stellt, den der Treuhänder nicht ohne Weiteres verkraften kann, liegt keine Unabhängigkeit mehr vor. Die Beeinflussbarkeit des Treuhänders steige mit dem Grad seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit. Die Grenze der wirtschaftlichen Abhängigkeit möge unter Angabe von Prozentzahlen kaum zu ziehen sein. Unter Berücksichtigung des Schutzzweckes von § 203 Abs. 2 S. 1 VVG sei aber schon der böse Anschein eines kollusiven Zusammenwirkens von Versicherung und Treuhänder zu vermeiden. Es sollten keine Umstände vorliegen, die das Vertrauen der Versicherungsnehmer in die Unabhängigkeit des Treuhänders erschüttern, der seine Tätigkeit allein dann sachgerecht ausüben könne, wenn er sich dem Versicherungsunternehmen in keiner Weise verpflichtet fühle. Hiervon sei im Hinblick auf den Treuhänder K. jedoch nicht auszugehen. Ohne dass die Beklagte dem hinreichend entgegen getreten sei, habe der Kläger vorgetragen, der Treuhänder K. mit der Prüfung aller der von der Beklagten vorgenommenen Prämienanpassungen befasst gewesen sei. Selbst wenn die starre 30%-Grenze des § 319 Abs. 3 Nr. 5 HGB nicht zur Anwendung komme, wäre der böse Schein einer Abhängigkeit nur dann zu vermeiden, wenn in Anbetracht der vom Kläger vorgetragenen Vergütung des Treuhänders durch die Beklagte von jährlich 150.000,00 € das maßgebliche Jahreseinkommen des Treuhänders immer deutlich über 500.000,00 € gelegen hätte. Erst dann könnte angenommen werden, dass er auf Zuwendungen der Beklagten nicht angewiesen war und unabhängig entscheiden konnte. Solche Einkommensverhältnisse hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt, sondern lediglich pauschal behauptet, die 30%-Grenze sei nicht erreicht. Auch auf die gerichtliche Aufforderung in der mündlichen Verhandlung habe die Beklagte insoweit ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt.

Gegen das ihr am 02.11.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 09.11.2016 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Mit am 15.12.2016 eingegangenem Schriftsatz 02.02.2017 beantragt. Nach entsprechender Verlängerung hat die Beklagte die Berufung mit am 01.02.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte greift das amtsgerichtliche Urteil im Wesentlichen wie folgt an:

Die klägerischen Ansprüche seien verjährt, weil die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt habe. Es komme nicht auf den Zeitpunkt der richtigen rechtlichen Einordnung durch den Gläubiger an. Im Übrigen sei entsprechend der Rechtsprechung zu den Energielieferungsverträgen von Verwirkung auszugehen.

Die Unabhängigkeit des Treuhänders sei nur beschränkt durch die Zivilgerichte überprüfbar. Für eine wirksame Prämienanpassung genüge die Zustimmung eines ordnungsgemäß bestellten Treuhänders. Dessen Unabhängigkeit werde durch die Bestellungsbehörde, die BAFin, geprüft. Im Zivilprozess könne nur geprüft werden, ob die Zustimmung eines ordnungsgemäß bestellten Treuhänders vorliege.

Die Berufung meint, § 319 HGB sei nicht (entsprechend) anwendbar. Durch die aufsichtsbehördliche Überwachung sei die Unabhängigkeit des Treuhänders sichergestellt. Dies sei beim Wirtschaftsprüfer anders, so dass bereits von daher § 319 HGB nicht herangezogen werden könne. Auch habe die Aufsichtsbehörde nie die 30%- Grenze vorgegeben. Die Grenze von 30% sei nicht umsetzbar, da es nur 14 mathematische Treuhänder gebe bei 40 privaten Krankenversicherungen. Vielmehr habe der Gesetzgeber in § 157 Abs. 1 S. 3 VVG lediglich eine Höchstzahl von 10 Treuhändermandaten, aber keine Mindestzahl festgelegt. Schließlich sei Rechtsfolge bei einem Verstoß gegen § 319 HGB nicht die Unwirksamkeit der Prüfung insgesamt.

Hilfsweise beruft sich die Beklagte darauf, dass die Anforderungen des § 319 HGB bei dem Treuhänder K. erfüllt (gewesen) seien. Sie trägt hierzu in der Berufung vor; wegen der Einzelheiten wird auf Seiten 16 ff. der Berufungsbegründung nebst den Anlagenkonvolute B 29, B 30 und B 31 sowie den ergänzenden Vortrag im Schriftsatz vom 03.07.2017, dort Seiten 15 bis 17, Bezug genommen. Sie ist der Ansicht, mit diesem Vortrag nicht ausgeschlossen zu sein. Sie habe erstinstanzlich zur Unabhängigkeit des Treuhänders in ihrem Schriftsatz vom 22.08.2016 vertiefend und ausführlich vorgetragen. Die Beklagte habe darauf vertrauen dürfen, dass der Vortrag genüge. Es wäre ein weiterer Hinweis geboten gewesen, zumal der zunächst erteilte Hinweis des Amtsgerichts nicht hinreichend klar und daher missverständlich gewesen sei. Hätte das Amtsgericht einen klaren Hinweis erteilt, hätte die Beklagte weitere Nachforschungen zum Einkommen des Treuhänders vorgenommen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Potsdam abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise das Verfahren an das Amtsgericht Potsdam zurückzuverweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das amtsgerichtliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er bestreitet das neue Vorbringen der Beklagten.

Im Übrigen nimmt die Kammer gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 18.10.2016 Bezug.

B.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Nach Ansicht der Kammer hat das Amtsgericht zutreffend festgestellt, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders K. bei der Zustimmung zu den hier streitgegenständlichen Prämienerhöhungen nicht gewahrt war und deshalb eine § 203 Abs. 2 S. 1 VVG entsprechende wirksame Prämienerhöhung durch die Beklagte nicht vorlag.

I.

Die Berufung dringt mit ihrem Angriff nicht durch, die Unabhängigkeit des Treuhänders sei nur beschränkt durch die Zivilgerichte überprüfbar, weil dessen Unabhängigkeit durch die Bestellungsbehörde, die BAFin, geprüft werde.

Dem folgt die Kammer nicht. Das Gesetz nennt in § 203 Abs. 2 S.1 VVG als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Prämienanpassung, dass „ein unabhängiger Treuhänder“ zugestimmt hat. Weil diese Tatbestandsvoraussetzung sich damit unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und nicht ersichtlich ist, dass die Prüfung der Unabhängigkeit für die Zivilgerichte bindend von dritter Seite erfolgt, sind die Zivilgerichte auch zur Feststellung dieses Tatbestandsmerkmals verpflichtet.

Die Lesart der Beklagten, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal nicht um eine von den Zivilgerichten zu prüfende Wirksamkeitsvoraussetzung handelt, widerspricht nach Ansicht der Kammer zudem den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Noch zu der alten Gesetzesfassung hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.12.1999 (Az. 1 BvR 2203/98) deutlich gemacht, dass im zivilgerichtlichen Verfahren unter Hinweis auf die aufsichtsrechtliche Genehmigung oder die eines Treuhänders eine sachliche Überprüfung der Prämienerhöhungen anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen nicht ausgeschlossen werden darf, weil anderenfalls einseitige Prämienerhöhungen der Versicherungsunternehmen jeglicher wirkungsvollen richterlichen Kontrolle auf Veranlassung und unter Mitwirkung der Versicherungsnehmer entzogen wären.

Diese auf Veranlassung eines Versicherten den Zivilgerichten obliegende Prüfung, ob die Prämienerhöhungen wirksam sind, wird auch von der Beklagten nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Die Prüfung bezieht sich jedoch nicht nur auf die inhaltliche versicherungsmathematische Berechnung der Prämienerhöhung. Auch die sich aus § 203 Abs. 2 S. 1 VVG ergebende formelle Wirksamkeit der treuhänderischen Zustimmungserklärung ist durch die Zivilgerichte zu prüfen. Hiervon geht nicht nur das Landgericht Nürnberg-Fürth in seinem von der Beklagten angeführten Urteil vom 16.02.2009 (Az. 11 O 4343/04; Anlage B32) aus. Auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2005 (Az. IV ZR 162/03) ist zu entnehmen, dass aufgrund der verfassungsgerichtlichen Vorgaben die Fragen zur Person des Treuhänders einschließlich seiner Unabhängigkeit grundsätzlich der zivilrechtlichen Prüfung unterliegen. Zwar hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung nicht aufgezeigt, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit des Treuhänders zu stellen sind. Jedoch hat er hiervon nicht abgesehen, weil dies nicht der Prüfung der Zivilgerichte unterläge, sondern einzig, weil der Kläger keine auf die Person des Treuhänders bezogene Bedenken erhoben hat.

Trotz der spätestens seit der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unzweifelhaft bestehenden Überprüfungspflicht der Zivilgerichte, ob die Prämienerhöhung wirksam ist, hat der Gesetzgeber auch bei der Novelle des VVG die „Unabhängigkeit“ des Treuhänders als Tatbestandsmerkmal in § 203 Abs. 2 S. 1 VVG und damit als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Beitragsanpassung normiert. Ebenso wenig ist vor dem Hintergrund der genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ersichtlich, dass es sich bei dem Tatbestandsmerkmal der „Unabhängigkeit“ nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich um ein im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Maßnahmen zu prüfendes Kriterium handeln könnte. Zwar ergibt sich auch aus § 12b Abs. 3 bis 5 VAG in der damals geltend Fassung, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders Voraussetzung für dessen Bestellung ist und die Aufsichtsbehörde – sofern die Voraussetzungen nicht gegeben sind – die Bestellung eines anderen Treuhänders verlangen kann. Gleichwohl kann diese durch § 12b VAG a.F. vorgesehene Prüfung des auch in § 203 Abs. 2 S. 1 VVG genannten Tatbestandsmerkmals der „Unabhängigkeit“ nicht die zivilrechtliche Prüfungskompetenz ausschließen: Die Überprüfung der aufsichtsrechtlichen Entscheidung, ob die Voraussetzungen nach § 12b Abs. 3 VAG vorlagen, ist dem Versicherten nicht möglich. Die Ansicht der Beklagten, die Überprüfung des für die wirksame Beitragsanpassung vorausgesetzten Tatbestandsmerkmals der treuhänderischen „Unabhängigkeit“ ausschließlich im Verfahren nach § 12b Abs. 3 bis 5 VAG vorzunehmen, ohne dass der Versicherte dies angreifen kann, ist mit den aufgezeigten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang zu bringen. Daher ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber, hätte er eine zivilrechtliche Überprüfung der treuhänderischen Unabhängigkeit ausschließen wollen, jedenfalls mit den Novellierungen der gesetzlichen Regelungen des VVG, auch des VAG, die nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben erforderliche Überprüfungsmöglichkeit für den Versicherten anderweitig geregelt hätte.

II.

Offen und der Regelung des § 203 Abs. 2 S. 1 VVG nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, welche Anforderungen an die Unabhängigkeit des Treuhänders zu stellen sind. Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 12.10.2005 (Az. IV ZR 162/03) ausdrücklich ebenfalls offen gelassen.

1.

Die Kammer folgt der auch vom Landgericht Nürnberg-Fürth (a.a.O.) wie auch vorliegend vom Amtsgericht Potsdam vertretenen Ansicht, dass mangels einer konkreten Definition der Unabhängigkeit des Treuhänders die Anforderungen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu bestimmen sind. Damit kommt, wie auch von der Beklagten eingewandt, eine (ausschließliche) entsprechende Anwendung des § 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 HGB nicht in Betracht. Vielmehr ist eine Gesamtwürdigung erforderlich, ob bei objektiv-generalisierender, verständiger Würdigung das Vertrauen gerechtfertigt ist, der Treuhänder werde die Interessen der Gesamtheit der Versicherungsnehmer angemessen wahrnehmen (vgl. BGH a.a.O.).

Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung sind die in § 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 HGB geregelten Anforderungen nach Ansicht der Kammer nicht als einziges Kriterium, sondern als ein Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Der Vorschrift kann als Maßstab entnommen werden, dass bei langjähriger Überschreitung eines 30%igen Anteils der Einkünfte aus einem immer gleichen Mandat ein Indiz für eine fehlende Unabhängigkeit des Treuhänders gegeben ist. Gleichwohl können Umstände trotz Überschreitens dieser Grenze für seine Unabhängigkeit sprechen, wie gleichsam Umstände gegen die Unabhängigkeit sprechen können, obwohl die Voraussetzungen des § 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 HGB erfüllt sind:

Der prozentuale Anteil der Treuhändervergütung an seinen Gesamteinkünften ist für sich genommen ist nicht immer ein zutreffendes Maß für die Beurteilung der treuhänderischen Unabhängigkeit. Denn auch ein besonders umfangreiches Mandat kann, auch wenn es prozentual vielleicht nicht so stark ins Gewicht fällt, alleine aufgrund der Höhe seines Entgelts eine solche wirtschaftliche Bedeutung für den Treuhänder haben, dass aus objektiver Sicht zu befürchten ist, ein Treuhänder sei wegen des mit diesem Mandat verbundenen erheblichen Einnahmevorteils nicht mehr unabhängig. Auch wenn die Voraussetzungen des § 319 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 HGB nicht vorlägen, käme bei Vorliegen besonderer Umstände bei objektiv-generalisierenden Betrachtung in Betracht, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht gegeben ist.

Andererseits kann auch die absolute Höhe der Treuhändervergütung nicht alleiniger Maßstab sein. Vor dem Hintergrund der von der Beklagten aufgezeigten Problematik der geringen Anzahl der selbständigen und mit den Prämienerhöhungen befassten Versicherungsmathematiker wird ein Treuhänder seine Einkünfte regelmäßig aus wenigen, aber umfangreichen Mandaten erzielen. Dennoch gilt es, gerade vor dem Hintergrund der umfangreichen Vergütung der Treuhänder dessen Unabhängigkeit auch bei großen Mandaten sicherzustellen. Das kann nach Ansicht der Kammer dann nicht mehr der Fall sein, wenn ein Mandat regelmäßig einen erheblichen Umfang seiner Einkünfte ausmacht. Es erscheint der Kammer angesichts dessen naheliegend, den anders vom Gesetzgeber nicht bestimmten Grenzwert für die Unabhängigkeit auch unter Berücksichtigung der bestehenden Unterschiede an die Regelung des § 319 HGB anzulehnen und somit grundsätzlich mit 30% zu bemessen. Hierbei ist diese Grenze jedoch kein absoluter Maßstab, sondern ein im Rahmen einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu berücksichtigendes Moment. Diese Gesamtwürdigung des Einzelfalls und dessen Besonderheiten können damit auch dazu führen, dass in einzelnen Jahren unterhalb der Grenze von 30% liegende Anteile an den Gesamteinkünften dadurch aufgewogen werden, dass im Übrigen regelmäßig deutlich darüber liegenden Einkünfte durch die Treuhändermandate erzielt werden.

2.

Im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Treuhänder K. bei der Zustimmung zu den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen der Beklagten nicht unabhängig war.

Nach Ansicht der Kammer ergibt sich bei der objektiv-generalisierenden, verständigen Gesamtwürdigung die fehlende Unabhängigkeit des Treuhänders K. aus dem Umfang seiner von der Beklagten bezogenen Vergütung, dem Umstand, dass er für die Beklagte über einen Zeitraum von über 15 Jahren tätig war und hierbei alle Prämienanpassungen der Beklagten geprüft hat, aber auch von einem mit der Beklagten verbundenen Unternehmen ein Ruhegehalt bezog. Auch wenn der letztgenannte Gesichtspunkt nach Ansicht der Kammer von untergeordneter Bedeutung ist, trägt er bei der erforderlichen objektiven Betrachtung dazu bei, dass in einer Gesamtschau der Versicherungsnehmer nicht auf die Unabhängigkeit des Treuhänders K. vertrauen konnte. Hieran ändern auch die von der Beklagten vorgetragenen und von der Kammer berücksichtigten Gesichtspunkte nichts Entscheidendes.

a.

Der Treuhänder K. bezog über einen Zeitraum von mehreren Jahren von der Beklagten für seine Tätigkeit als Treuhänder eine Vergütung, die mehr als 30% seiner Einkünfte ausmachte.

aa.

Bereits aufgrund des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wäre davon auszugehen, dass der Treuhänder K. im Umfang von 150.000,00 € jährlich einen über der Grenze von 30% liegenden Anteil seiner Einkünfte von der Beklagten erhielt.

Zwar rügt die Beklagte, sie sei nicht verständlich darauf hingewiesen worden, dass das Amtsgericht von der 30%-Grenze ausginge. Mit dieser Rüge dringt die Beklagte jedoch nicht durch. Bereits mit der Klageschrift hat der Kläger auf die Grenze des § 319 HGB abgestellt und zur Begründung seiner Behauptung, der Treuhänder sei nicht unabhängig gewesen, hierauf Bezug genommen. Er hat auf Seite 13 der Klageschrift darauf verwiesen, dass es der Beklagten obliege, hierzu umfassend vorzutragen. Dem ist die Beklagte in der Klageerwiderung nur in allgemeiner Form entgegen getreten, dass nach ihrer Ansicht § 319 HGB nicht heranzuziehen sei. In der Replik hat der Kläger die allgemeinen Ausführungen der Beklagten zu den Einnahmen von Treuhändern aufgegriffen und behauptet, bei dem von der Beklagten gegenüber dem Treuhänder K. erteilten Mandat handele es sich um einen großen Auftrag, bei dem mit einem Entgelt von mindestens 150.000 € pro Jahr zu rechnen gewesen sei (Replik Seite 14; Blatt 495 der Akte). Mindestens diesen Betrag habe er über Jahre hinweg erhalten (Seite 15 oben; ausführlich wiederholt Seite 21 ff., Blatt 502 der Akte). Der Kläger wies erneut auf die Beweislast der Beklagten auch im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Treuhänders hin und führte aus, dass der Vortrag der Beklagten keinerlei Tatsachenvortrag enthielt (Seite 21 f. der Replik; Blatt 502 f. der Akte). Zudem behauptete der Kläger substantiiert, dass der Treuhänder auch für mit der Beklagten verbundene Unternehmen tätig war (Seite 39 der Replik; Blatt 520 der Akte).

In der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2016 (Blatt 540 der Akte) hat das Amtsgericht die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Hinweis der Beklagten auf ein Urteil des Amtsgerichts Hersbruck zu der Frage der Unabhängigkeit nicht ausreichen dürfte. Es dürfte die erneute Vernehmung erforderlich sein, da die Beweiswürdigung nicht übernommen werde könne. „Da der Kläger zur Abhängigkeit des verstorbenen Treuhänders jedoch auch in seinem weiteren Schriftsatz vom 19.07.2016 substantiiert Stellung nimmt, hat sich hierzu zunächst die Beklagte substantiiert zu äußern.“ Auf entsprechenden Antrag gewährte das Amtsgericht der Beklagten Stellungnahmefrist zum Schriftsatz des Klägers vom 19.07.2016 und zur Verhandlung bis 22.08.2016. Innerhalb dieser Frist nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 22.08.2016 Stellung, setzte sich mit den vom Kläger angeführten Anforderungen an die Unabhängigkeit des Treuhänders jedoch nur in allgemeiner Form auseinander.

Damit ist der Berufung zwar zuzugeben, dass das Amtsgericht nicht deutlich darauf hingewiesen hat, nach welchen Maßstäben es von einer Abhängigkeit des Treuhänders auszugehen gedenkt. Insbesondere hat es nicht deutlich gemacht, ob es die 30%-Grenze des § 319 HGB in Betracht ziehen möchte und daher der Vortrag der Beklagten erforderlich ist, wie sich das Einkommen des Treuhänders in jedem Jahr darstellte. Gleichwohl ist der Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hinreichend deutlich, dass eine substantiierte Auseinandersetzung mit dem Vortrag des Klägers zur Unabhängigkeit erforderlich ist. Weil das Erfordernis substantiierten Vortrags nicht Rechtsausführungen betrifft, erwartete das Amtsgericht also nicht die Auseinandersetzung mit der Rechtsansicht des Klägers zur Anwendung des § 319 HGB. Offensichtlich war mit dem Hinweis gemeint, dass die tatsächlichen Behauptungen des Klägers, aus denen sich die fehlende Unabhängigkeit des Treuhänders ergibt, einer substantiellen Tatsachenerwiderung bedürfen. Auch und nur in diesem Zusammenhang ist der Hinweis auf das Urteil des Amtsgerichts Hersbruck zu verstehen: Dieses hat die Unabhängigkeit festgestellt; das Amtsgericht Potsdam hat lediglich darauf verwiesen, dass es durch dessen Beweiswürdigung nicht gebunden ist. Ohne erneute Vernehmung des Zeugen käme eine eigene Feststellung des Amtsgerichts Potsdam nicht in Betracht. Die von der Beklagten gewünschte Lesart, das Amtsgericht habe eine Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen in Aussicht gestellt, ergibt sich nicht.

bb.

Selbst bei der Annahme eines Verstoßes gegen die Hinweispflicht durch das Amtsgericht ist der in der Berufung neue Vortrag der Beklagten nicht geeignet, einen so geringen Anteil der Treuhändervergütung des Herrn K. an seinen Einkünften festzustellen, dass dies bei der Beurteilung seiner Unabhängigkeit gegen eine Abhängigkeit sprechen könnte. Durch Vorlage der Rechnungen des Treuhänders K. (Anlagenkonvolut B 29) und dessen Einkommensteuerbescheiden (Anlagenkonvolut B 30) ergibt sich nach Ansicht der Kammer, dass der Treuhänder K. wie vom Amtsgericht festgestellt, jedoch mit anderen Werten, langjährig von der Beklagten eine Treuhändervergütung bezog, die (teils deutlich) über der Grenze von 30% seiner Einkünfte lag.

Aus den von der Beklagten vorgelegten Konvoluten ergibt sich:

……………………….

Damit übersteigt der Anteil der Beklagten an den Einkünften des Treuhänders aus selbständiger Tätigkeit regelmäßig den Anteil von 30%; lediglich für das Jahr 2009 ergibt sich ein geringerer Anteil. Jedoch kommt es – wie ausgeführt – nicht einzig darauf an, ob entsprechend § 319 HGB der Treuhänder in einem maßgeblichen Zeitraum von 5 + 1 Jahren jeweils mehr als 30% seiner Einkünfte von der Beklagten bezog. Vielmehr ist bei der vorzunehmenden Gesamtbeurteilung auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Abhängigkeit nach Ansicht der Kammer maßgeblich, dass in dem von der Beklagten in der Berufung darlegten Zeitraum der Treuhänder K. in 6 von 7 Jahren Vergütungen von der Beklagten erhalten hat, die über 30% und zum Teil bis 58% seiner Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ausmachten.

Wegen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung kommt es nicht darauf an, dass sich aufgrund der von den Parteien aufgezeigten unterschiedlichen Betrachtungsmethoden die prozentualen Anteile abweichend errechnen lassen. Die Kammer stellt bei der angeführten Betrachtung im Hinblick auf die Treuhändervergütung darauf ab, in welchem Jahr der Anspruch des Treuhänders gegen die Beklagte entstanden ist; wann die Beklagte an den Treuhänder tatsächlich zahlt, ist im Hinblick auf die Betrachtung bei dem anzustellenden Vergleich nicht von Bedeutung. Gleichwohl verkennt die Kammer nicht, dass durch die vom Rechnungszeitpunkt abweichenden Zahlungszeitpunkte Verschiebungen in der Darstellungen seiner Einkünfte des jeweiligen Steuerjahres eintreten können. Auch wenn deshalb eine andere als die von der Kammer gewählte Betrachtung zu anderen prozentualen Ergebnissen des jeweiligen Jahres führen können, bleibt über die Jahre gesehen der Gesamtanteil der Treuhändervergütung an den Einkünften im Wesentlichen gleich. Nur hierauf kommt es an.

b.

Als weiterer Gesichtspunkt, der im Rahmen der Gesamtbetrachtung gegen eine Unabhängigkeit des Treuhänders K. spricht, ist dessen lange Verbundenheit mit der Beklagten infolge der Treuhandaufträge.

Unstreitig war Herr K. von 1996 bis zu seinem Tod im Oktober 2014 für die Beklagte tätig. Schon dieser lange Zeitraum kann nach Ansicht der Kammer bei objektiver und gleichwohl verständiger Betrachtung die Befürchtung begründen, dass sich eine Verbundenheit des Treuhänders mit der Beklagten entwickelt hat, die seiner Unabhängigkeit entgegen stand. Auch zum hier maßgeblichen Zeitpunkt in den Jahren 2011 und 2012 bestand die Zusammenarbeit bereits über 15 Jahre. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten berücksichtigt, dass für 40 Krankenversicherungen nur 14 Treuhänder zur Verfügung stehen, lässt sich nicht begründen, warum zur Wahrung der Unabhängigkeit aus objektiver Sicht der Wechsel des Treuhänders nicht möglich sein sollte. Hierbei verhilft der Beklagten auch der Hinweis nicht weiter, dass der Treuhänder eingearbeitet ist und damit die Entwicklung des jeweiligen Tarifs kennt. Diese offensichtlich praktischen und wirtschaftlichen Erwägungen geschuldete Betrachtung vermag aus der langjährigen treuhänderischen Verbindung entstehende Bedenken gegen die Unabhängigkeit des Treuhänders nicht auszuräumen. Insgesamt gilt auch hierbei jedoch auch zu berücksichtigen, dass die langjährige Verbindung für sich genommen möglicherweise die fehlende Unabhängigkeit noch nicht zu begründen vermag; entscheidend ist jedoch die Gesamtschau.

c.

In dieser Gesamtschau der vorgenannten Gesichtspunkte ist die Kammer der Ansicht, dass die Unabhängigkeit des Treuhänders K. aufgrund seiner über 15 Jahre währenden Tätigkeit für die Beklagte, der über eine Vielzahl von Jahren gezahlten erheblichen Vergütung, auch deren Anteil an den Einkünften des Treuhänders, sowie letztlich auch dessen Verbundenheit mit einem mit der Beklagten verbundenen Unternehmen nicht gewahrt war. Auch der von der Beklagten angeführte Gesichtspunkt, es gäbe nur 14 Versicherungsmathematiker für die bei 40 Krankenversicherungen zu prüfenden Tarife, ist von der Kammer im Rahmen der Gesamtwürdigung berücksichtigt, führt aber nicht dazu, die aufgezeigten und gegen die Unabhängigkeit sprechenden Gesichtspunkte zu entkräften.

III.

Infolge der fehlenden wirksamen Zustimmung des Treuhänders stehen dem Kläger die geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Ansprüche zu, deren Höhe die Beklagte nicht angreift.

Diese Ansprüche des Klägers sind auch durchsetzbar. Ihnen steht weder die Einrede der Verjährung noch eine Verwirkung entgegen.

1.

Die Beklagte hält den Anspruch für verjährt. Es sei auf die Kenntnis der Tatsachen abzustellen, nicht, wie das Amtsgericht meint, auf die rechtlich zutreffende Beurteilung. Diese Rüge greift nicht.

Es geht um die Prämienerhöhungen aus den Jahren 2011 und 2012, die der Kläger zunächst unbeanstandet an die Beklagte gezahlt hatte. Er stellt darauf ab, dass ihm erst aufgrund einer anwaltlichen Beratung im Jahre 2015 klar geworden sei, dass die Anpassung unrechtmäßig gewesen seien.

Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat. Bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen wie dem vorliegenden verfügt er über die erforderliche Kenntnis, wenn er die Leistung und die Tatsachen kennt, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt (Palandt-Ellenberger BGB 76. Aufl. § 199 Randnr. 27). Im hier zu entscheidenden Fall ist damit die Kenntnis von der Tatsache erforderlich, dass die Zustimmung des Treuhänders zu den streitigen Prämienerhöhungen aufgrund dessen fehlender Unabhängigkeit unwirksam ist. Darlegungs- und beweisbelastet für den Beginn der Verjährung und damit auch für die Kenntnis dieser Tatsache ist die Beklagte. Sie beruft sich jedoch lediglich auf die Kenntnis von den Erhöhungen durch ihre Schreiben aus November 2011 und 2012. Trotz der Behauptung des Klägers, dass ihm erst im Jahre 2015 aufgrund Beratungen durch seinen Rechtsanwalt die Unrechtmäßigkeit der Erhöhungen klar geworden sein soll, hat die Beklagte auch in der Berufung nicht vorgetragen, wann der Kläger von diesem Mangel der ordnungsgemäßen Zustimmung Kenntnis erhalten haben soll. Dass der Kläger bereits vor dem 01.01.2013 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis über die hier streitigen Umstände hatte, trägt die Beklagte nicht vor. Einer grob fahrlässigen Unkenntnis des Klägers vor diesem Zeitpunkt steht zudem entgegen, dass die Beklagte in den Schreiben zu den Prämienanpassungen den Namen des Treuhänders nicht mitgeteilt und somit Erkundigungen über dessen Unabhängigkeit nicht ermöglicht hat; vielmehr hat die Beklagte den Namen des Treuhänders unstreitig erst mit Schreiben vom 10.02.2016 bekannt gegeben.

Soweit die Beklagte mit dem jüngsten Schriftsatz auf eine Entscheidung des OLG Köln (Urteil vom 07.04.2017, Az. 20 U 128/16) verweist, verhilft ihr dies nicht zum Erfolg. In dem dort entschiedenen Fall, der die Berechtigung einer neu festgesetzten Prämienhöhe betraf, hat das OLG Köln den Beginn der Verjährungsfrist mit den Prämienanpassungen gesehen, weil hiermit die Kenntnis von die mögliche Rückforderung begründenden Umständen vorlag. Demgegenüber streiten vorliegend die Parteien über die Unwirksamkeit der Zustimmung zur Beitragserhöhung; für den Beginn der Verjährung ist damit einzig relevant, wann der Kläger Kenntnis von den Umständen ihrer Unwirksamkeit hatte oder grob fahrlässig nicht hatte. Diese Tatsache kannte der Kläger frühestens 2015.

2.

Die Beklagte hält den klägerischen Anspruch für verwirkt. Sie verweist insoweit auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Energielieferungsverträgen. Danach (BGH NJW 2014 S. 3639 und NJW 2015 S. 2566) bestehe bei diesen Dauerschuldverhältnissen das Bedürfnis, das bei Vertragsschluss bestehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten. Dem laufe es zuwider, wenn die Unwirksamkeit einer Preiserhöhung auch noch drei Jahre nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung geltend gemacht werden könne. Diese Ansicht des Bundesgerichtshofs sei auf die Dauerschuldverhältnisse bei einer privaten Krankenversicherung zu übertragen.

Dem folgt die Kammer nicht. Die besondere Situation der Energielieferungsverträge lässt sich weder auf die Fälle der Versicherungsverträge wie hier noch allgemein auf Dauerschuldverhältnisse übertragen: Anders als bei den Energielieferungsverträgen erfolgt bei den Versicherungsverträgen der Krankenversicherung nicht ein ständiger vollwertiger Austausch von Leistungen, dessen Verhältnis im Gleichgewicht zu halten ist. Hier hat der Versicherer im Gegenzug zur Versicherungsprämie neben der Abdeckung des Risikos als zentralen Leistungsbestandteil die Kosten des Versicherungsfalls zu übernehmen. Die Versicherungsbeiträge richten sich nach dem Versicherungsumfang und sind somit – anders als bei den Energielieferungsverträgen – unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Versicherungsnehmer in dem jeweiligen Versicherungsjahr Leistungen der Versicherung in Anspruch nimmt.

Im Übrigen entspringt die Verwirkung dem Grundsatz von Treu und Glauben als eine illoyale verspätete Rechtsausübung (BGH NJW-RR 2014 S. 195). Eine Verwirkung kommt wegen des Fehlens des „Umstandsmomentes“ nicht in Betracht, wenn der Schuldner seinerseits sich unredlich verhalten hat (BGH VersR 1996 S. 316). Ob hiervon bereits auszugehen ist, weil die Beklagte einen nicht unabhängigen Treuhänder zu der Zustimmung herangezogen hat, kann offen bleiben. Jedenfalls kommt eine Verwirkung bei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen wegen der Schutzwirkung des § 818 Abs. 3 BGB von vornherein nur ausnahmsweise in Betracht (vgl. Palandt-Grüneberg BGB 76. Aufl. § 242 Randnr. 97 m.w.N.). Weil nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte sich derart auf das Bestehen des Versicherungsvertrages auf Grundlage der erhöhten Prämie eingestellt hat, dass ihr eine Rückzahlung nicht zumutbar ist, liegt ein Ausnahmefall für die Annahme einer Verwirkung nicht vor.

IV.

Nach alledem hat die Berufung keinen Erfolg.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

V.

Die Revision war zuzulassen, weil die maßgebliche Rechtsfrage, wann von einer Unabhängigkeit des Treuhänders im Sinne des § 203 Abs. 2 S. 1 VVG auszugehen ist, bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist.

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