Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Warum das OLG die Berufung der Versicherung zurückwies
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum ein altes Urteil die Nachzahlung nicht blockiert
- Wann führt verspätete Mitwirkung dennoch zur Nachzahlung?
- Warum die Nachforderung der BU-Rente nicht verwirkt ist
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Kann ich Nachzahlungen fordern, wenn ich den ersten Prozess wegen fehlender Unterlagen verloren habe?
- Verliere ich meinen Anspruch dauerhaft, wenn die Versicherung mir eine vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwirft?
- Woran erkenne ich im Urteil, ob ich nach Erfüllung meiner Pflichten erneut klagen darf?
- Sollte ich einen Vergleich akzeptieren, wenn das Gericht die Berufung der Versicherung als aussichtslos einstuft?
- Habe ich nach der erfolgreichen Nachzahlung auch einen rechtlichen Anspruch auf Verzugszinsen gegen die Versicherung?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 4 U 61/25
Das Wichtigste im Überblick
Ein Versicherer muss Berufsunfähigkeitsrenten nachzahlen, sobald der Kunde seine zuvor verletzte Mitwirkungspflicht endlich erfüllt.
- Das Gericht weist die Berufung der Versicherung gegen die Nachzahlungspflicht einstimmig zurück.
- Frühere Urteile standen dem Anspruch nicht entgegen, da sie keine endgültige Abweisung enthielten.
- Nach erfüllter Auskunftspflicht leben Zahlungsansprüche bei nachgewiesener Berufsunfähigkeit rückwirkend wieder auf.
- Ein Versicherer darf Zahlungen nicht dauerhaft verweigern, wenn Leistungen gesetzlich nur aufgeschoben sind.
- Versicherungen müssen ihre Bedingungen anpassen, um sich besser gegen späte Mitwirkung zu schützen.
- Gericht: Oberlandesgericht Rostock
- Datum: 06.08.2025
- Aktenzeichen: 4 U 61/25
- Verfahren: Beschluss zur Zurückweisung der Berufung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht
- Streitwert: bis 110.000,00 €
- Relevant für: Versicherte, Versicherungsunternehmen, Rechtsanwälte für Versicherungsrecht
Warum das OLG die Berufung der Versicherung zurückwies
Ein Zivilgericht kann ein Rechtsmittel nach § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ohne mündliche Verhandlung per Beschluss zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass der Senat – also die zuständige Richtergruppe am Oberlandesgericht – einstimmig von der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Berufung überzeugt ist. Zudem darf die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung haben. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dürfen eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Das bedeutet konkret: Der Fall darf keine ungeklärten Rechtsfragen aufwerfen, die über den Einzelfall hinaus für die Allgemeinheit oder die Einheitlichkeit der Urteile in Deutschland wichtig wären.
Diese strengen prozessualen Voraussetzungen wandte das Oberlandesgericht Rostock in einem Streit um einbehaltene Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung an. Ein Versicherungsnehmer forderte von seinem Versicherer die Nachzahlung einbehaltener Beträge, nachdem er im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens seine Mitwirkungspflichten erfüllt hatte. In einem solchen Verfahren kontrolliert die Versicherung in regelmäßigen Abständen, ob die versicherte Person weiterhin berufsunfähig ist oder ob sich ihr Gesundheitszustand so weit verbessert hat, dass die Rentenzahlung eingestellt werden kann. Das Gericht stellte sich auf die Seite des Mannes und beabsichtigt mit einem Beschluss vom 06.08.2025 (Az. 4 U 61/25), die Berufung der Versicherungsgesellschaft gegen das vorangegangene Urteil des Landgerichts Stralsund (Az. 6 O 42/24) zurückzuweisen. Der Senat bewertet das Rechtsmittel als offensichtlich aussichtslos und stellt dem Unternehmen anheim, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. Den Streitwert für dieses Verfahren setzte das Gericht auf bis zu 110.000 Euro fest.
Handlungsempfehlung: Wenn das Berufungsgericht – wie hier das OLG Rostock – die offensichtliche Aussichtslosigkeit der Berufung signalisiert, sollten Sie als Versicherungsnehmer keine Vergleiche mit hohen finanziellen Abschlägen akzeptieren. Da die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels unmittelbar bevorsteht, ist Ihr erstinstanzlicher Sieg so gut wie sicher.
Redaktionelle Leitsätze
- Wird eine Klage in einem früheren Urteil nur als „derzeit unbegründet“ abgewiesen, entfaltet diese Entscheidung keine endgültige Sperrwirkung; die Ansprüche können nach Erfüllung der ausstehenden Mitwirkungsobliegenheit rückwirkend wieder aufleben und erneut gerichtlich geltend gemacht werden.
- Das Recht des Versicherers, bei vorsätzlicher Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit die Leistung zu verweigern, wirkt nach § 28 VVG nur vorübergehend, sofern die Versicherungsbedingungen keine rechtssichere Klausel zur dauerhaften Leistungsfreiheit enthalten; holt der Versicherungsnehmer die Mitwirkung nach, muss der Versicherer die einbehaltenen Leistungen auch für den zurückliegenden Zeitraum nachzahlen.
- Das Verlangen auf Nachzahlung einbehaltener Versicherungsleistungen nach erfüllter Aufklärungsobliegenheit und positivem Nachprüfungsverfahren ist nicht treuwidrig; ein Verwirkungseinwand scheidet aus, weil § 28 VVG die Folgen von Obliegenheitsverletzungen abschließend regelt und einen Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verdrängt.

Warum ein altes Urteil die Nachzahlung nicht blockiert
Der Umfang der Rechtskraft bei klagabweisenden Entscheidungen ergibt sich maßgeblich aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des jeweiligen Urteils. Während der Tatbestand das Geschehen und die Anträge der Parteien zusammenfasst, erläutern die Entscheidungsgründe die rechtliche Herleitung des Urteils. Beides bestimmt die Rechtskraft, also die verbindliche Wirkung der Entscheidung, die eine erneute Klage über denselben Streitpunkt grundsätzlich verhindert. Wie der juristische Kommentar Zöller-Vollkommer zur ZPO (35. Auflage, Randnummer 31 vor § 322) erläutert, entfaltet nicht jede Abweisung eine absolute Sperrwirkung für die Zukunft. Erfolgt eine Klageabweisung lediglich als „derzeit unbegründet“, schränkt dies die Rechtskraft für spätere Geltendmachungen erheblich ein.
Die Bedeutung einer solchen eingeschränkten Abweisung zeigte sich in der Argumentation der Versicherungsgesellschaft, die sich auf ein älteres Urteil des Landgerichts Stralsund vom 30.08.2021 (Az. 6 O 208/20) berief. Das Unternehmen sah in dieser früheren Entscheidung ein absolutes Hindernis wegen Rechtskraft für die nun geforderten Nachzahlungen.
Keine absolute Sperrwirkung durch Alturteil
Das Oberlandesgericht stellte jedoch klar, dass die damalige Abweisung der Ansprüche ausdrücklich nur als „derzeit unbegründet“ formuliert war. Diese spezifische Formulierung eröffnete dem Versicherungsnehmer ein rückwirkendes Wiederaufleben der Zahlungsansprüche, sobald er seinen Pflichten nachgekommen war. Da dieses ältere Urteil im weiteren Rechtszug durch einen Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Rostock vom 20.12.2021 (Az. 4 U 101/21) nicht abgeändert wurde, bestimmt es seinen Rechtskraftumfang selbst und steht der aktuellen Forderung des Mannes nicht entgegen.
Dabei bezieht sich die Abweisung der Klage als derzeit unbegründet nicht nur auf Zeiträume nach Erfüllung der Mitwirkungsobliegenheit durch den Kläger. Das Gegenteil ergibt sich aus der in den Entscheidungsgründen des dortigen Urteils für diesen Fall aufgezeigten Möglichkeit des rückwirkenden Wiederauflebens der Zahlungsansprüche. – so das Oberlandesgericht Rostock
Praxis-Hinweis: Die Formulierung im Vorurteil
Achten Sie bei einer Klageabweisung genau auf den Wortlaut im Urteilstenor: Nur wenn das Gericht die Klage als „derzeit unbegründet“ abweist, bleibt der Weg für eine spätere Neuklage nach Erfüllung Ihrer Pflichten offen. Fehlt dieser Zusatz und wird die Klage schlicht abgewiesen, kann dies eine dauerhafte Sperrwirkung entfalten, die selbst bei späterer Mitwirkung kaum noch zu beheben ist.
Wann führt verspätete Mitwirkung dennoch zur Nachzahlung?
Die Rechtsfolgen einer vorsätzlichen Verletzung einer vertraglichen Aufklärungsobliegenheit richten sich nach § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG). Eine Obliegenheit ist eine besondere Verhaltenspflicht des Versicherten; verletzt er diese, kann er seinen Anspruch auf Leistungen verlieren, ohne dass die Versicherung ihn auf Erfüllung verklagen könnte. Unter bestimmten Voraussetzungen ist nach dieser Vorschrift sogar eine vollständige und endgültige Leistungsfreiheit des Versicherers möglich. Das bedeutet, dass das Unternehmen trotz des eingetretenen Schadensfalls dauerhaft nicht zahlen muss. Holt die versicherte Person die geforderte Mitwirkung jedoch später nach, kann für die Zwischenzeit ein lediglich temporäres Leistungsverweigerungsrecht bestehen.
Die praktische Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben führte im vorliegenden Fall zu einem weiteren Streitpunkt zwischen den Parteien. Der betroffene Kunde verlangte die Nachzahlung der einbehaltenen Beträge aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung, nachdem er seiner Aufklärungsobliegenheit vollständig nachgekommen war und das Nachprüfungsverfahren seine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit bestätigte. Die Versicherungsgesellschaft wehrte sich gegen die Zahlung mit dem Argument, ein nur temporäres Leistungsverweigerungsrecht bei einer vorsätzlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht schütze sie als Unternehmen nicht hinreichend.
Anpassung der Versicherungsbedingungen versäumt
Das Gericht wies diesen Einwand zurück und betonte, dass die Gesellschaft ihre Bedingungen hätte anpassen können, da die entsprechende Rechtslage bereits seit dem Jahr 2008 gilt. Zudem verwies der Senat darauf, dass § 28 VVG den Versicherern unter bestimmten Voraussetzungen ohnehin die Möglichkeit einer vollständigen und endgültigen Leistungsfreiheit einräumt, weshalb keine Schutzlücke bestehe.
Soweit die Beklagte die Ansicht vertritt, durch ein lediglich temporäres Leistungsverweigerungsrecht im Falle einer vorsätzlichen Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer nicht hinreichend geschützt zu sein, ist ergänzend […] anzumerken, dass es der Beklagten unbenommen war und ist, ihre Versicherungsbedingungen an die seit 2008 geltende Rechtslage anzupassen. – so das OLG Rostock
Praxis-Hürde: Dauerhafte Leistungsfreiheit
Prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen, ob bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten ausdrücklich die vollständige Leistungsfreiheit angedroht wird. Fehlt eine solche klare Regelung oder ist sie veraltet, darf der Versicherer die Leistung meist nur so lange zurückhalten, bis Sie die Information nachliefern. Sobald Sie die Mitwirkung nachholen, muss die Versicherung in diesen Fällen oft auch für den zurückliegenden Zeitraum nachzahlen.
Warum die Nachforderung der BU-Rente nicht verwirkt ist
Der juristische Einwand der Verwirkung stützt sich auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dieser Grundsatz verpflichtet alle Beteiligten zu einem redlichen und fairen Verhalten. Eine Verwirkung tritt ein, wenn ein Recht über lange Zeit nicht geltend gemacht wurde und der Gegner aufgrund des Zeitablaufs und des Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dies auch in Zukunft nicht mehr geschieht. Allerdings gehen spezialgesetzliche Regelungen, wie beispielsweise § 28 VVG für Obliegenheitsverletzungen im Versicherungsrecht, diesen allgemeinen Grundsätzen im Regelfall vor.
Das Verhältnis zwischen diesen allgemeinen und speziellen Normen war entscheidend für die Beurteilung des letzten Verteidigungsversuchs der Versicherung. Das Unternehmen erhob den Verwirkungseinwand gegen die Nachzahlungsansprüche des Kunden.
Spezialgesetz verdrängt allgemeine Treuewidrigkeit
Der Senat entschied jedoch, dass ein Rückgriff auf § 242 BGB hier gar nicht erforderlich ist, da § 28 VVG die Folgen von Obliegenheitsverletzungen bereits detailliert und abschließend regelt. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass das Verhalten des Mannes in keiner Weise treuwidrig war. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein Versicherungsnehmer nach einer erfüllten Mitwirkung und einem positiven Nachprüfungsverfahren die zunächst einbehaltenen Leistungen für die Vergangenheit einfordert.
Denn es erscheint nicht als treuwidrig, dass der Versicherungsnehmer die Nachzahlung der einbehaltenen Beträge verlangt, nachdem er seiner Aufklärungsobliegenheit nachgekommen ist und sich im Nachprüfungsverfahren der Fortbestand bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit herausgestellt hat. – so das Gericht
Signalwirkung des OLG-Beschlusses für Versicherungsnehmer
Dieser Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Rostock verdeutlicht, dass Versicherer Leistungen bei nachgeholter Mitwirkung meist rückwirkend auszahlen müssen, sofern ihre Bedingungen keine rechtssichere Klausel zur endgültigen Leistungsfreiheit enthalten. Da der Senat hier einstimmig entscheidet, hat das Urteil eine hohe Signalwirkung für ähnliche Fälle im gesamten Bezirk des OLG Rostock und erschwert es Versicherern, sich auf eine dauerhafte Sperrwirkung alter Urteile zu berufen.
Prüfen Sie Ihre Versicherungspolice aktiv auf veraltete Sanktionsregeln bei Obliegenheitsverletzungen. Fordern Sie bei erfüllter Mitwirkung die Nachzahlung einbehaltener Renten auch für die Vergangenheit ein und lassen Sie sich nicht durch pauschale Verweise auf die Rechtskraft früherer Entscheidungen abweisen, wenn diese lediglich eine temporäre Klageabweisung darstellten.
So sichern Sie Ihre BU-Nachzahlung trotz Vorurteil
Holen Sie versäumte Mitwirkungspflichten gegenüber Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung sofort nach, um Ihren Anspruch auf Nachzahlung zu sichern. Falls Sie bereits einen Prozess wegen fehlender Mitwirkung verloren haben, lassen Sie das Urteil auf den Zusatz „derzeit unbegründet“ prüfen; dieser ermöglicht Ihnen eine neue Klage auf die volle Summe, sobald Sie die Informationen nachgeliefert haben.
BU-Rente einbehalten? Jetzt Nachzahlung sichern
Versicherer verweigern oft zu Unrecht die Nachzahlung, wenn Mitwirkungspflichten verspätet erfüllt wurden. Unser Fachanwalt für Versicherungsrecht prüft Ihre Police auf unwirksame Klauseln und setzt Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung konsequent durch. Wir unterstützen Sie dabei, einbehaltene Rentenzahlungen auch rückwirkend rechtssicher einzufordern.
Experten Kommentar
Was viele nach einem ersten Prozess völlig unterschätzen, ist die enorme psychologische Hürde eines zweiten Anlaufs. Selbst wenn das Gericht die Tür mit dem rettenden Zusatz offenlässt, sind Mandanten nach Monaten des Streits oft finanziell und nervlich am Ende. Die Versicherer kennen diese Prozessmüdigkeit ganz genau und verzögern die Prüfung der nachgereichten Gesundheitsunterlagen dann gerne noch weiter.
Wer in dieser zermürbenden Phase einknickt und aus reiner Erschöpfung einen schnellen, aber schlechten Vergleich annimmt, verschenkt bares Geld. Betroffene sollten sich für das Nachprüfungsverfahren ein dickes Fell zulegen und hartnäckig bleiben. Sobald die geforderten Hausaufgaben gemacht sind, sitzt man nämlich am deutlich längeren Hebel.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Kann ich Nachzahlungen fordern, wenn ich den ersten Prozess wegen fehlender Unterlagen verloren habe?
ES KOMMT DARAUF AN. Nachzahlungen sind trotz eines verlorenen Erstprozesses möglich, sofern das Gericht die Klage lediglich als derzeit unbegründet abgewiesen hat und Sie Ihre Mitwirkungspflichten inzwischen erfüllt haben. Maßgeblich ist hierbei die rechtliche Unterscheidung, ob das Urteil eine endgültige Sperrwirkung entfaltet oder lediglich ein temporäres Leistungshindernis aufgrund fehlender Unterlagen feststellt.
Die Rechtskraft eines Urteils wird durch den Tenor und die Entscheidungsgründe bestimmt, wobei eine Abweisung wegen fehlender Mitwirkung oft nur den aktuellen Zustand bewertet. Sobald Sie die geforderten Unterlagen nachreichen, entfällt dieses Hindernis und der Leistungsanspruch kann gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Rostock rückwirkend wieder aufleben. Da § 28 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) die Folgen von Obliegenheitsverletzungen regelt, darf der Versicherer die Zahlung meist nur so lange verweigern, bis die Informationen tatsächlich vorliegen. Ein dauerhafter Verlust des Anspruchs tritt nur ein, wenn die Versicherungsbedingungen eine rechtssichere Klausel zur vollständigen Leistungsfreiheit enthalten.
Eine Nachforderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn das Gericht die Klage im ersten Prozess ohne einschränkenden Zusatz endgültig abgewiesen hat, da dies eine umfassende Rechtskraftwirkung für denselben Streitgegenstand erzeugt.
Verliere ich meinen Anspruch dauerhaft, wenn die Versicherung mir eine vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht vorwirft?
ES KOMMT DARAUF AN. Ein dauerhafter Verlust Ihres Anspruchs droht nur dann, wenn die Versicherungsbedingungen eine wirksame Klausel enthalten, die bei vorsätzlichen Verstößen ausdrücklich die vollständige Leistungsfreiheit vorsieht. Ohne eine solche spezifische vertragliche Regelung führt der Vorwurf des Vorsatzes in der Praxis meist nur zu einem vorübergehenden Zahlungsstopp.
Gemäß § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) darf der Versicherer bei einer vorsätzlichen Verletzung der Mitwirkungspflicht die Leistung zwar verweigern, doch tritt eine dauerhafte Leistungsfreiheit nicht automatisch kraft Gesetzes ein. Die Versicherung muss für einen endgültigen Anspruchsverlust in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) rechtssichere und transparente Klauseln verwenden, welche die Rechtsfolgen eines solchen Fehlverhaltens für den Versicherten eindeutig festlegen. Viele ältere Verträge oder unzureichend angepasste Bedingungswerke enthalten keine wirksamen Formulierungen, weshalb die Versicherung die Rentenzahlung lediglich so lange zurückhalten darf, bis Sie die geforderten Informationen vollständig nachreichen. Sobald Sie Ihre Mitwirkungspflichten nachholen, entfällt der Grund für die Leistungsverweigerung und das Unternehmen ist in der Regel verpflichtet, die einbehaltenen Beträge auch für den vergangenen Zeitraum nachzuzahlen.
Eine wichtige Ausnahme besteht jedoch bei einer arglistigen Verletzung der Mitwirkungspflichten, da in diesem Fall die Versicherung oft auch ohne spezifische Vertragsklauseln dauerhaft von ihrer Leistungspflicht befreit wird.
Woran erkenne ich im Urteil, ob ich nach Erfüllung meiner Pflichten erneut klagen darf?
Sie erkennen die Erlaubnis zur Neuklage am Zusatz „derzeit unbegründet“ im Urteilstenor, was bedeutet, dass die Abweisung nur für den aktuellen Zustand ohne die erforderliche Mitwirkung gilt. Dieser entscheidende Hinweis findet sich üblicherweise auf den ersten zwei Seiten Ihres schriftlichen Urteils.
Der Umfang der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung richtet sich maßgeblich nach dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils. Wenn ein Gericht eine Klage schlicht abweist, entfaltet dies gemäß § 322 ZPO eine dauerhafte Sperrwirkung für denselben Streitgegenstand in der Zukunft. Der Zusatz der zeitweiligen Unbegründetheit stellt hingegen klar, dass lediglich ein momentanes Hindernis, wie eine verletzte Mitwirkungspflicht nach § 28 VVG, der Leistungspflicht entgegensteht. Sobald Sie diese Pflichten nachträglich erfüllen, fällt der Grund für die ursprüngliche Abweisung weg und der Anspruch kann rechtlich wieder aufleben. In den Entscheidungsgründen muss dazu erläutert sein, dass die Abweisung nur aufgrund der aktuell fehlenden Voraussetzungen erfolgt ist.
Fehlt der ausdrückliche Zusatz im Tenor, kann eine Neuklage in seltenen Fällen dennoch zulässig sein, sofern sich die Rechtskraftbeschränkung eindeutig aus der Urteilsbegründung ergibt. Dies erfordert jedoch eine präzise juristische Analyse der Entscheidungsgründe zur Vermeidung einer endgültigen Abweisung.
Sollte ich einen Vergleich akzeptieren, wenn das Gericht die Berufung der Versicherung als aussichtslos einstuft?
NEIN. Akzeptieren Sie keine Vergleiche mit hohen finanziellen Abschlägen, wenn das Gericht die Berufung der Versicherung bereits als offensichtlich aussichtslos eingestuft hat. In dieser Phase steht Ihr erstinstanzlicher Sieg unmittelbar bevor, da das Gericht die Argumente der Gegenseite bereits rechtlich verworfen hat.
Ein Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO bedeutet, dass das Oberlandesgericht einstimmig von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels überzeugt ist und eine mündliche Verhandlung für entbehrlich hält. Die Versicherung erkennt in diesem Moment ihre drohende Niederlage und versucht oft, durch ein Vergleichsangebot die volle Nachzahlung sowie die hohen Verzugszinsen zu umgehen. Da die Zurückweisung der Berufung durch das Gericht fast sicher ist, befinden Sie sich in einer rechtlich maximal starken Verhandlungsposition. Ein Nachgeben ohne triftigen Grund wäre wirtschaftlich unvernünftig, da das erstinstanzliche Urteil durch den angekündigten Beschluss in Kürze rechtskräftig bestätigt wird.
Ein Vergleich kann ausnahmsweise sinnvoll sein, wenn die Versicherung einen minimalen Abschlag anbietet, der lediglich die Kosten einer weiteren zeitlichen Verzögerung kompensiert. Dies beschleunigt die tatsächliche Auszahlung der Versicherungssumme, bevor der formale Zurückweisungsbeschluss endgültig zugestellt und damit vollstreckbar ist.
Habe ich nach der erfolgreichen Nachzahlung auch einen rechtlichen Anspruch auf Verzugszinsen gegen die Versicherung?
JA. Durch das rückwirkende Wiederaufleben Ihrer Ansprüche haben Sie in der Regel einen rechtlichen Anspruch auf Verzugszinsen für den gesamten Zeitraum, in dem die Versicherung die Zahlung unberechtigt verweigert hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Leistungsvoraussetzungen rückwirkend bestätigt wurden.
Die rechtliche Grundlage hierfür liegt darin, dass die Versicherung durch das Nachholen Ihrer Mitwirkungspflichten so gestellt wird, als hätte sie von Anfang an leisten müssen. Da der Grund für den Einbehalt der BU-Rente durch Ihre Mitwirkung entfallen ist, gerät der Versicherer für die gesamte Dauer des Schwebezustands in Verzug. Gemäß den gesetzlichen Regelungen zum Schuldnerverzug schuldet das Unternehmen Ihnen einen Ausgleich für die vorenthaltene Liquidität während dieser Verzögerung. Sie können daher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Fälligkeit jeder einzelnen Monatsrente fordern. Ein Verweis der Versicherung auf Treu und Glauben zur Abwendung dieser Zinslast ist nach der aktuellen Rechtsprechung nicht zulässig.
Ein Anspruch auf Verzugszinsen kann jedoch entfallen, wenn die Versicherung den Zahlungsaufschub nicht zu vertreten hat oder wenn Ihre Versicherungsbedingungen wirksame Klauseln enthalten, die eine dauerhafte Leistungsfreiheit bei vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen vorsehen.
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Das vorliegende Urteil
OLG Rostock – Az.: 4 U 61/25 – Beschluss vom 06.08.2025
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