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Zahnzusatzversicherung – medizinisch notwendige Anzahl von Zahnimplantaten

Zahnzusatzversicherung muss zahlen! Eine Stuttgarterin klagte erfolgreich gegen ihre Versicherung, die die Kosten für 18 spezielle Zahnimplantate nicht übernehmen wollte. Obwohl die Frau letztlich mit weniger und günstigeren Implantaten versorgt wurde, muss die Versicherung nun für die ursprünglich geplante Behandlung aufkommen, da beide Varianten medizinisch vertretbar waren.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Stuttgart
  • Datum: 08.08.2024
  • Aktenzeichen: 47 O 252/22
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin ist gesetzlich versichert und hat seit 2009 eine private Zusatzversicherung bei der Beklagten im Tarif „Prodent“. Sie forderte die Beklagte auf, die Kosten für eine zahnärztlich-implantologische Behandlung gemäß einem Heil- und Kostenplan zu übernehmen. Die Klägerin argumentierte, dass diese Behandlung medizinisch notwendig sei.
  • Beklagte: Die Beklagte ist die private Zusatzversicherung der Klägerin. Sie bestritt die Medizinische Notwendigkeit der kompletten Anzahl an Implantaten und lehnte die vollständige Kostenübernahme ab.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin ließ einen Behandlungsplan für 18 Zahnimplantate erstellen, den die Versicherung mit Hinweis auf mangelnde Medizinische Notwendigkeit teilweise ablehnte. Die Beklagte verweigerte die vollständige Kostenzusage und die Klägerin begehrte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die von der Klägerin geplante Anzahl an Zahnimplantaten medizinisch notwendig ist und damit von der Versicherung abgedeckt werden muss.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied zugunsten der Klägerin und erkannte ihr das Recht auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Die Beklagte wurde zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Behandlung gemäß des Heil- und Kostenplans medizinisch notwendig war. Die Beklagte hatte ihre vertraglichen Pflichten verletzt, als sie die Kostenzusage endgültig verweigerte. Dabei wurde die medizinische Notwendigkeit der Implantate durch ein Gutachten bestätigt, das beide Behandlungsalternativen als gleichwertig anerkannte.
  • Folgen: Die Beklagte muss die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlen und die Kosten des Prozesses tragen. Das Urteil verdeutlicht, dass Versicherungen sorgfältig prüfen müssen, bevor sie die medizinische Notwendigkeit in Frage stellen und Kostenübernahmen verweigern. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gerichtsurteil klärt: Kostenübernahme für zahnmedizinische Implantate im Fokus

Die Versorgung mit Zahnimplantaten ist für viele Menschen nicht nur eine Frage der Ästhetik, sondern der medizinischen Notwendigkeit. Während gesetzliche Krankenkassen oft nur einen Grundschutz bieten, können Zahnzusatzversicherungen eine entscheidende Rolle bei der Kostenübernahme spielen.

Moderne Zahnmedizin und Kieferchirurgie ermöglichen heute hochwertige Lösungen für Zahnersatz, die weit über traditionelle Prothesen hinausgehen. Zahnimplantate bieten Patienten nicht nur eine funktionale Lösung für Lücken im Gebiss, sondern können auch die Lebensqualität und orale Gesundheit nachhaltig verbessern.

Im Folgenden beleuchten wir einen aktuellen Gerichtsfall, der die Grenzen der Kostenübernahme für medizinisch notwendige Zahnimplantate durch Zusatzversicherungen aufzeigt und wichtige Fragen zur zahnmedizinischen Versorgung aufwirft.

Der Fall vor Gericht


Private Zahnzusatzversicherung muss Kosten für BCS-Implantate erstatten

Behandlung bei Zahnarzt
Symbolfoto: Flux gen.

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass eine private Zusatzversicherung die Kosten für eine implantologische Behandlung mit 18 BCS-Implantaten grundsätzlich übernehmen muss. Die gesetzlich versicherte Klägerin hatte seit 2009 eine private Zahnzusatzversicherung im Tarif „Prodent“ abgeschlossen.

Streit um medizinische Notwendigkeit der Implantatanzahl

Im Juli 2021 erstellte der Zahnarzt der Klägerin einen prothetisch-implantologischen Behandlungsplan über 18 BCS-Implantate mit voraussichtlichen Kosten von 19.193,27 Euro. Die Versicherung lehnte die vollständige Kostenübernahme ab, da sie nur 14 Implantate für medizinisch notwendig hielt. Die Klägerin ließ sich daraufhin im Winter 2023/24 mit 14 herkömmlichen Schraubimplantaten behandeln.

Sachverständige bestätigt Vertretbarkeit beider Behandlungsmethoden

Die gerichtlich bestellte Sachverständige stellte fest, dass bei der Klägerin sowohl die ursprünglich geplanten 18 BCS-Implantate als auch die letztlich eingesetzten 14 herkömmlichen Implantate medizinisch vertretbar waren. BCS-Implantate hätten den Vorteil einer nahezu sofortigen Belastbarkeit nach drei Tagen, während bei herkömmlichen Implantaten eine Einheilungszeit von zwei bis sechs Monaten notwendig sei. Zudem seien BCS-Implantate bei Infektionen leichter zu reinigen und auszutauschen.

Gericht sieht beide Systeme als gleichwertig an

Das Gericht folgte der Einschätzung der Sachverständigen, dass beide Implantatsysteme für die Klägerin geeignet waren. Die BCS-Variante stelle trotz der höheren Implantatanzahl keine überzogene Maßnahme dar, sondern eine anerkannte Behandlungsmöglichkeit mit spezifischen Vorteilen. Bei Verwendung von BCS-Implantaten sei die vom Hersteller empfohlene Anzahl von 18 Stück medizinisch notwendig, um die Kaukräfte aufzunehmen und Schraubenbrüche zu vermeiden.

Versicherung muss Rechtsanwaltskosten tragen

Die Beklagte wurde zur Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 Euro verurteilt. Das Gericht sah in der wiederholten Ablehnung der Kostenübernahme eine endgültige Leistungsverweigerung, die den Verzug begründete. Die Versicherung habe ihre vertragliche Pflicht verletzt, da die geplante Behandlung mit 18 BCS-Implantaten medizinisch notwendig und damit erstattungsfähig war.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Position von Versicherten gegenüber privaten Zusatzversicherungen bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf medizinisch notwendige Zahnimplantate. Die Klägerin konnte erfolgreich ihre vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend machen, nachdem die Versicherung zunächst die vollständige Kostenübernahme für die geplante Zahnimplantat-Behandlung abgelehnt hatte. Das Gericht bestätigte damit grundsätzlich das Recht der Versicherten, sich bei Streitigkeiten über die medizinische Notwendigkeit anwaltlich beraten zu lassen und diese Kosten ersetzt zu bekommen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Versicherter mit einer privaten Zahnzusatzversicherung können Sie bei Streitigkeiten über die medizinische Notwendigkeit einer Zahnbehandlung einen Rechtsanwalt einschalten, ohne das Kostenrisiko allein tragen zu müssen. Lehnt Ihre Versicherung die Kostenübernahme für eine von Ihrem Zahnarzt als notwendig erachtete Behandlung ab, haben Sie Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Anwaltskosten, wenn Sie Ihre Rechte durchsetzen müssen. Dies gilt insbesondere bei komplexen Behandlungsplänen wie Implantatversorgungen, bei denen die Versicherung den Umfang der Behandlung in Frage stellt.

Benötigen Sie Hilfe?

Ärger mit Ihrer Zahnzusatzversicherung?

Streitigkeiten mit privaten Krankenversicherungen über die Kostenübernahme von Zahnbehandlungen sind keine Seltenheit. Oftmals werden notwendige Behandlungen als zu teuer oder nicht medizinisch notwendig abgelehnt. Doch das Urteil des Landgerichts Stuttgart zeigt: Versicherte haben Rechte!

Wir helfen Ihnen, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen. Ob es um die Kostenübernahme von Implantaten, Zahnersatz oder anderen zahnärztlichen Leistungen geht – wir stehen Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.

Sprechen Sie uns an und lassen Sie uns gemeinsam die beste Strategie für Ihr Anliegen entwickeln.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kriterien bestimmen die medizinische Notwendigkeit von Zahnimplantaten?

Grundsätzliche Definition der medizinischen Notwendigkeit

Die medizinische Notwendigkeit von Zahnimplantaten wird nach objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung bestimmt. Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass eine Behandlung als medizinisch notwendig gilt, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen vertretbar war, sie als notwendig anzusehen.

Medizinische Bewertungskriterien

Zahnmedizinische Voraussetzungen müssen für die Notwendigkeit eines Implantats erfüllt sein:

  • Der Mund muss frei von Entzündungen sein
  • Zähne und Zahnfleisch müssen in gesundem Zustand sein
  • Es muss ausreichend Kieferknochen vorhanden sein

Die Notwendigkeit wird besonders anerkannt bei:

  • Schweren Kieferdefekten
  • Unfallfolgen
  • Nach Tumor-Operationen
  • Wenn andere Versorgungsformen nicht möglich sind

Wirtschaftliche und funktionale Aspekte

Ein wichtiges Kriterium ist die langfristige Wirtschaftlichkeit. Implantate können als medizinisch notwendig eingestuft werden, wenn sie über die Jahre wirtschaftlich und medizinisch sinnvoller sind als alternative Behandlungsmethoden. Das Landgericht Stuttgart bestätigte, dass Implantologie dem neuesten Stand der medizinischen Technik entspricht und aufgrund ihrer Langlebigkeit sowie der Schonung der Nachbarzähne einen erheblichen Mehrwert bietet.

Individuelle Faktoren

Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit erfolgt immer im Einzelfall und berücksichtigt:

  • Den Gesamtzustand des Gebisses
  • Die anatomischen Voraussetzungen
  • Mögliche Vorerkrankungen
  • Die Erfolgsaussichten der Behandlung

Bei der Bewertung wird dem behandelnden Zahnarzt ein gewisser Ermessensspielraum eingeräumt, solange die gewählte Behandlung wissenschaftlich belegt und als notwendig angesehen werden kann.


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Was muss ein Behandlungsplan für Zahnimplantate enthalten, damit die Versicherung zahlt?

Ein Heil- und Kostenplan (HKP) für Zahnimplantate muss folgende Pflichtbestandteile enthalten:

Medizinische Dokumentation

Der Zahnarzt muss den aktuellen Zahnstatus und den vollständigen Befund dokumentieren. Dazu gehören:

  • Eine detaillierte Darstellung des Gebisszustands
  • Die konkrete Begründung der medizinischen Notwendigkeit
  • Die geplante Anzahl und Position der Implantate
  • Eine Dokumentation, warum eine konventionelle Versorgung nicht möglich ist

Behandlungsplanung

Der Plan muss eine vollständige Therapieplanung aufweisen mit:

  • Genaue Beschreibung aller erforderlichen Behandlungsschritte
  • Angaben zum verwendeten Implantatsystem
  • Geplante Insertionspositionen der Implantate
  • Detaillierte Aufstellung der prothetischen Versorgung

Kostenaufstellung

Eine transparente Kostenaufstellung ist erforderlich mit:

  • Zahnarzthonorar nach GOZ/BEMA
  • Material- und Laborkosten
  • Voraussichtliche Gesamtkosten
  • Geplante Abrechnungspositionen

Besondere Nachweise

Bei gesetzlichen Krankenkassen müssen für eine vollständige Kostenübernahme zusätzliche Nachweise erbracht werden:

  • Nachweis einer der definierten Ausnahmeindikationen
  • Dokumentation, dass eine konventionelle Versorgung nicht möglich ist
  • Bestätigung, dass die Behandlung im Rahmen einer medizinischen Gesamtbehandlung erfolgt
  • Nachweis der Wirtschaftlichkeit der geplanten Versorgung

Der Behandlungsplan muss vor Behandlungsbeginn bei der Versicherung eingereicht werden. Die Krankenkasse hat dann sechs Wochen Zeit für die Entscheidung über die Kostenübernahme. In komplexeren Fällen kann ein zusätzliches Gutachten erforderlich sein, wodurch sich die Bearbeitungszeit verlängern kann.


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Welche Rechte haben Versicherte bei Ablehnung der Kostenübernahme?

Bei einer Ablehnung der Kostenübernahme durch die Zahnzusatzversicherung haben Sie als Versicherter mehrere Möglichkeiten, gegen diese Entscheidung vorzugehen.

Prüfung der Ablehnungsgründe

Zunächst sollten Sie die schriftliche Begründung der Ablehnung sorgfältig prüfen. Falls Sie keine schriftliche Begründung erhalten haben, können Sie diese von der Versicherung anfordern. Die häufigsten Ablehnungsgründe sind vorvertragliche Erkrankungen, laufende Wartezeiten oder überschrittene Summenbegrenzungen in den ersten Versicherungsjahren.

Widerspruchsverfahren

Gegen die Ablehnung können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Ablehnungsbescheids schriftlich Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte per Einschreiben verschickt werden. Eine ausführliche Begründung können Sie nachreichen.

Der Versicherer muss Ihren Fall dann erneut prüfen. Dabei ist es hilfreich, wenn Sie:

  • alle relevanten Behandlungsunterlagen zusammenstellen
  • den Heil- und Kostenplan beifügen
  • eine zahnärztliche Stellungnahme zur medizinischen Notwendigkeit einholen

Ombudsmann als Schlichtungsstelle

Bei Streitigkeiten über die Vertragsauslegung oder Gebührenordnung können Sie sich an den Ombudsmann der privaten Krankenversicherungen wenden. In etwa 40 Prozent der Fälle geht es um unterschiedliche Auslegungen der Vertragsinhalte.

Gerichtliches Verfahren

Bleibt der Widerspruch erfolglos, können Sie innerhalb eines Monats nach Erhalt des Widerspruchsbescheids Klage beim zuständigen Sozialgericht einreichen. Das Gerichtsverfahren selbst ist kostenfrei.

Bei besonders dringenden Fällen, etwa wenn eine Behandlung nicht aufgeschoben werden kann, besteht die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung durch das Sozialgericht.


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Wie unterscheiden sich verschiedene Implantatsysteme rechtlich bei der Kostenerstattung?

Grundsätzliche Erstattungssituation

Bei der gesetzlichen Krankenversicherung spielt die Art des Implantatsystems für die Kostenerstattung keine Rolle. Die GKV übernimmt grundsätzlich keine Kosten für das Implantat selbst, sondern gewährt lediglich einen befundbezogenen Festzuschuss für den implantatgetragenen Zahnersatz.

Ausnahmeindikationen

In bestimmten medizinischen Ausnahmefällen übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die vollständigen Kosten für Implantate. Dies gilt unabhängig vom gewählten Implantatsystem, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Schwere Kieferdefekte durch Unfälle oder Tumore
  • Genetisch bedingte Nichtanlage von Zähnen
  • Eine konventionelle prothetische Versorgung ohne Implantate ist nicht möglich
  • Das Prothesenlager kann keinen schleimhautgelagerten Zahnersatz tragen

Erstattung durch private Zusatzversicherungen

Private Zahnzusatzversicherungen unterscheiden bei der Kostenerstattung ebenfalls nicht nach der Art des Implantatsystems. Relevant sind stattdessen:

  • Die maximale Anzahl der erstattungsfähigen Implantate
  • Ein eventuell festgelegter Höchstbetrag pro Implantat
  • Die prozentuale Erstattungshöhe (meist zwischen 50% und 100%)
  • Die Erstattung von Begleitleistungen wie Knochenaufbau oder 3D-Röntgen

Beihilferechtliche Besonderheiten

Wenn Sie beihilfeberechtigt sind, erfolgt die Erstattung nach den Beihilferichtlinien. Seit 2016 gilt in vielen Bundesländern eine pauschale Erstattung von bis zu 1.000 Euro je Implantat, unabhängig vom verwendeten System. Die tatsächliche Erstattung liegt dann bei etwa 60% dieser Summe.


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Wann übernimmt die Versicherung die Anwaltskosten bei Streitigkeiten um Zahnimplantate?

Bei Streitigkeiten mit der Zahnzusatzversicherung über die Kostenübernahme von Implantaten übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Anwaltskosten, wenn der Versicherungsfall nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung eingetreten ist.

Höhe der Anwaltskosten

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Streitwert der Auseinandersetzung. Bei Zahnimplantaten liegt dieser häufig zwischen 2.000 und 3.500 Euro pro Implantat. Die Gebühren staffeln sich wie folgt:

Streitwert bis Grundgebühr
5.000 € 334 €
10.000 € 614 €
25.000 € 874 €
40.000 € 1.117 €

Berechnung der Gesamtkosten

Die Gesamtkosten setzen sich aus mehreren Gebühren zusammen:

  • Eine 1,3-fache Verfahrensgebühr für die Prozessführung
  • Eine 1,2-fache Termingebühr bei Gerichtsterminen
  • Eine 1,5-fache Einigungsgebühr bei außergerichtlicher Einigung

Voraussetzungen für die Kostenübernahme

Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten nur unter bestimmten Bedingungen:

Der Streitfall muss nach Abschluss der Rechtsschutzversicherung entstanden sein. Die Versicherung deckt in der Regel nur die gesetzlich festgelegten Anwaltsgebühren ab. Eine vereinbarte Selbstbeteiligung müssen Sie selbst tragen.

Die Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung übernimmt üblicherweise die beauftragte Anwaltskanzlei. Die Abrechnung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

BCS-Implantate

Eine spezielle Form von Zahnimplantaten, die sich durch besondere Eigenschaften von herkömmlichen Schraubimplantaten unterscheiden. Der wesentliche Vorteil liegt in der schnellen Belastbarkeit bereits nach drei Tagen, während klassische Implantate mehrere Monate Einheilzeit benötigen. Diese Implantate sind bei Infektionen leichter zu reinigen und auszutauschen. Sie erfordern aufgrund ihrer Konstruktion eine höhere Anzahl pro Kiefer, um die Kaukräfte optimal zu verteilen. Rechtlich sind sie als anerkannte Behandlungsmethode eingestuft und von Versicherungen zu erstatten, wenn sie medizinisch indiziert sind.


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Medizinische Notwendigkeit

Ein zentraler Begriff im Versicherungsrecht, der in § 1 MB/KK 2009 verankert ist. Eine Behandlung gilt als medizinisch notwendig, wenn sie nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die Krankheit zu heilen, zu lindern oder eine Verschlimmerung zu verhindern. Beispielsweise können Zahnimplantate medizinisch notwendig sein, wenn sie die Kaufunktion wiederherstellen. Wichtig ist, dass es mehrere medizinisch notwendige Behandlungsoptionen geben kann, zwischen denen der Patient wählen darf.


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Leistungsverweigerung

Eine eindeutige und endgültige Ablehnung der Versicherung, vertraglich geschuldete Leistungen zu erbringen. Dies kann durch ausdrückliche Erklärung oder durch wiederholte Ablehnung der Kostenübernahme erfolgen. Nach § 286 BGB führt eine unberechtigte Leistungsverweigerung automatisch zum Verzug des Versicherers. Dies hat zur Folge, dass zusätzliche Kosten wie Rechtsanwaltsgebühren vom Versicherer getragen werden müssen.


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Sachverständigengutachten

Ein von einem unabhängigen Experten im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten gemäß § 402-414 ZPO. Der Sachverständige bewertet als neutraler Fachexperte medizinische oder technische Fragen, die für die rechtliche Entscheidung relevant sind. Im Beispielfall bestätigte die Sachverständige die medizinische Vertretbarkeit beider Behandlungsmethoden. Gerichte stützen ihre Entscheidungen häufig maßgeblich auf solche Gutachten.


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Verzug

Ein rechtlicher Zustand nach § 286 BGB, der eintritt, wenn eine fällige Leistung trotz Mahnung nicht erbracht wird. Bei einer ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung tritt der Verzug auch ohne Mahnung ein. Der Schuldner (hier: die Versicherung) muss dann zusätzliche Kosten wie Rechtsanwaltsgebühren erstatten. Beispiel: Die Versicherung gerät durch die unberechtigte Ablehnung der Kostenübernahme für die Implantate in Verzug.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Das VVG regelt die Beziehungen zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern. Es legt die Pflichten des Versicherers fest, insbesondere in Bezug auf die Leistungspflicht bei Versicherungsschäden. Zudem beinhaltet es Vorschriften zur Vertragsinterpretation und zur Feststellung von Leistungsansprüchen.

    Im vorliegenden Fall bestimmt das VVG die Verpflichtung der privaten Zusatzversicherung, die Kosten für die zahnärztlich-implantologische Behandlung gemäß dem Heil- und Kostenplan zu übernehmen, sofern die medizinische Notwendigkeit gegeben ist.

  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Schuldrecht: Das Schuldrecht des BGB umfasst die Regelungen zu vertraglichen Verpflichtungen und Schadensersatzansprüchen. Es definiert die Grundlagen für Ansprüche aus Verträgen und regelt die Voraussetzungen für deren Durchsetzung.

    Hier greift das BGB, da die Klägerin aufgrund des Versicherungsvertrags Ansprüche auf Kostenerstattung geltend macht, die bei Nichterfüllung durch die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz begründen.

  • Zivilprozessordnung (ZPO): Die ZPO regelt das Verfahren vor den zivilen Gerichten, einschließlich der Kostentragungspflicht und der Vollstreckung von Urteilen. Sie bestimmt, wie Gerichtsverfahren ablaufen und wie Kosten zu verteilen sind.

    Das Urteil des LG Stuttgart bezieht sich auf die ZPO, indem es feststellt, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen muss und die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit angewendet wurden.

  • Rechtsschutzversicherungsgesetz (RSVG): Das RSVG regelt die Leistungen von Rechtsschutzversicherungen, insbesondere die Übernahme von Kosten für die Rechtsverfolgung in versicherten Angelegenheiten. Es definiert, unter welchen Bedingungen eine Kostenübernahme erfolgt.

    Im Fall wurde die Rechtsschutzversicherung der Klägerin mit der Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten einverstanden erklärt, was auf die Bestimmungen des RSVG Bezug nimmt.

  • Heil- und Kostenplan gemäß VVG: Ein Heil- und Kostenplan ist ein detaillierter Behandlungsplan, der die medizinisch notwendigen Maßnahmen und deren Kosten aufschlüsselt. Er dient als Grundlage für die Kostenerstattung durch die Versicherung.

    Die Auseinandersetzung um die Anzahl der erforderlichen Zahnimplantate und die daraus resultierenden Kosten basiert auf dem vom Zahnarzt erstellten Heil- und Kostenplan dessen Erstattungsfähigkeit durch die Versicherung angefochten wurde.


Das vorliegende Urteil


LG Stuttgart – Az.: 47 O 252/22 – Urteil vom 08.08.2024


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