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Zahnversicherungsschutz – Angabe früherer Erkrankungen

AG Frankenthal – Az.: 3a C 29/21 – Urteil vom 16.07.2021

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien unter der Krankenversicherungsnummer 4… abgeschlossene Versicherungsvertrag wirksam und nicht aufgrund des mit Schreiben der Beklagten vom 29.09.2020 erklärten Rücktritt beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin hat unter entsprechender Vermittlung und Betreuung durch das Beamteninfoportal.de W…, einen Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages anlässlich ihrer Erstverbeamtung an die Beklagte übersandt. Der Antrag beinhaltete auch den Tarif mit Zahnversicherungsschutz und Optionstarife, weshalb die Klägerin zu den diesbezüglichen Fragen Ziffer 8 „Fehlen Zähne, die noch nicht endgültig ersetzt sind?“ mit nein ankreuzte, ebenso Ziffer 8a „Befinden Sie sich zur Zeit in einer zahnärztlichen, kieferchirurgischen oder kieferorthopädischen Behandlung bzw. Beratung oder ist eine Solche notwendig, angeraten oder beabsichtigt? (ggf. Kostenvoranschlag beifügen)“ die ebenfalls mit nein angekreuzt worden ist sowie zu Ziffer 8b bei der das Tragen einer Schiene bzw. Retainer ebenso verneint wird, wie zu Frage Ziffer 8c „Besteht eine ärztlich festgestellte Zahnbetterkrankung (z. B. Parodontose/Parodontitis usw.), Zahnfehlstellung oder Kieferanomalie?“, die die Klägerin auch mit nein beantwortete.

Zahnversicherungsschutz - Angabe früherer Erkrankungen
(Symbolfoto: Monika Wisniewska/Shutterstock.com)

Zu Vorerkrankungen machte die Klägerin ergänzende Angaben, wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Antrages (Blatt 48ff der Akten) verwiesen.

Bei der Klägerin wurde zuvor im Jahr 2017 die Diagnose Craniomandibuläre Dysfunktion gestellt und im Anschluss das Tragen einer Aufbissschiene verordnet. Aufgrund der Beschwerdefreiheit der Klägerin musste sie die verordnete Aufbissschiene im Jahr 2019 zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr tragen. Nachdem im Jahr 2020 eine Behandlung aufgrund einer Kiefergelenkerkrankung notwendig und deren Kosten zur Erstattung bzw. Genehmigung bei der Beklagten eingereicht worden sind, erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 29.09.2020 den Rücktritt vom Krankenversicherungsvertrag wegen Aufklärungspflichtverletzung.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe angesichts der Formulierungen zu den Fragen 8 ff. zutreffende Angaben gemacht, im Zeitpunkt der Antragstellung habe eine behandlungsbedürftige Craniomandibuläre Dysfunktion nicht vorgelegen. Der Krankenversicherungsvertrag bestünde unverändert wirksam fort.

Die Klägerin beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien unter der Krankenversicherungsnummer 4… abgeschlossene Versicherungsvertrag wirksam und nicht auf Grund mit Schreiben der Beklagten vom 29.09.2020 Rücktritts beendet worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt hierzu aus, die Voraussetzungen des Rücktritts seien durch die unzutreffenden Angaben der Klägerin gegeben, der Vertrag mithin durch den Rücktritt vom 29.09.2020 beendet worden.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 VVG örtlich und nach §§ 3, 9, 23 Nr. 1 ZPO, GVG sachlich zuständig.

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, dass für künftige Erstattungsansprüche und insbesondere im Hinblick auf die bestehende Versicherungspflichtigkeit das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO beinhaltet, denn die Beklagte berühmt sich der wirksamen Beendigung des Versicherungsvertragsverhältnisses.

Die Beklagte ist parteifähig, § 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Aktiengesetz und prozessfähig durch Vertretung durch den Vorstandsvorsitzenden, § 51 ZPO in Verbindung mit § 76 Aktiengesetz.

Die Feststellungsklage ist begründet, da unter Berücksichtigung der Gesamtumstände der Beklagten als Versicherer kein Recht zum Rücktritt zustand. Gemäß § 19 Abs. 1 VVG muss die Klägerin bei Antragstellung ihre Anzeigepflicht verletzt haben. Unabhängig davon, dass die inhaltliche Beantwortung der ausdrücklichen Fragen in dem Formularantrag unter Vermittlung eines Versicherungsmaklers erfolgte sind grundsätzlich sämtliche dem Versicherungsnehmer bekannten Umstände, die gefahrenerheblich sind und nach denen der Versicherer zusätzlich in Textform gefragt hat, zu beantworten. Eine sogenannte „spontane Anzeigepflicht“ besteht hingegen nur bei Vorliegen von offensichtlich gefahrenerheblichen Umständen, die gleichzeitig so ungewöhnlich sind, dass eine auf sie abzielende Frage nicht erwartet werden kann. Daneben sind bereits abgeklungene Krankheiten nicht anzeigepflichtig, wenn nicht ausdrücklich nach früheren Erkrankungen gefragt wird. Gefahrenerheblich sind hierbei Umstände, bei deren Kenntnis der Versicherer den Vertrag gar nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt abgeschlossen, sondern vielmehr Prämienzuschläge oder Leistungsausschlüsse vereinbart hätte. Hierzu zählen alle objektiven und subjektiven Umstände, die für die Risikobeurteilung von Bedeutung sein können, wobei eine Beurteilung aus der Sicht des Versicherers unter Berücksichtigung seiner jeweiligen Annahmepraxis erfolgt. Bei der Diagnose ICD10-GM-2021 versteht man nach K07.6 Krankheiten des Kiefergelenkes, die auch akut auftreten können und deren Ursachen vielfältig sind. Ob es sich hierbei um eine chronische Erkrankung auf Dauer handelt, kann dahinstehen, denn die Klägerin hat weder grob fahrlässig im Sinne von § 19 Abs. 3 VVG bzw. § 194 Abs.1 Satz 3 VVG gehandelt, ebenso fehlt es an einem Vorsatz der Klägerin, denn einerseits durfte sie aus ihrer laienhaften Sicht davon ausgehen, dass mit dem Entfallen der Verordnung des Tragens einer Aufbissschiene eine behandlungsbedürftige Erkrankung im Sinne des Fragebogens nicht vorliegt, wobei auf die Erkenntnissituation eines medizinischen Laien abzustellen ist, der insoweit ohne weiteres davon ausgehen konnte, dass die diagnostizierte Erkrankung folgenlos ausgeheilt ist. Daneben ist zu berücksichtigen, dass allein die Tatsache des Tragens einer Aufbissschiene nach dem Inhalt des Antrages lediglich eine Ergänzung erfordert hätte, jedoch keinen generellen Ausschluss des Abschlusses eines Krankenversicherungsvertrages zur Folge gehabt hätte.

Etwas anderes folgt auch nicht aus den zur Akte gereichten Befunden in der Patientenkartei der behandelnden Ärzte mit Druckdatum vom 08.10.2020 sowie der weitergehenden Diagnostik vom 06.07.2020.

Die Klägerin hat daneben einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € als aus ihrer Sicht erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung, § 280 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 2 hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 2.110,75 € (80 % von 2.638,44 €, §§ 3, 9 ZPO) festgesetzt, § 63 Abs. 1 GKG.

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