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Wohngebäudeversicherungsvertrag – Leitungswasserschaden – Regenfallrohr mit Flachdachanschluss

OLG Koblenz – Az.: 10 U 238/10 – Urteil vom 28.01.2011

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 3. Februar 2010 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern für das Schadensereignis vom 3.6.2008 am Objekt A. bedingungsgemäß Deckung aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag Nr.- 09.366.395498 zu gewähren.

Die Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten Leistungen aus einem Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung.

Die Kläger sind Eigentümer des Hausanwesens A., für das sie einen Wohngebäudeversicherungsvertrag bei der Beklagten unterhalten, dem die VGB 94 zu Grunde liegen. Ferner besteht eine Elementarversicherung, der die BEW 94 zu Grunde liegen. Im Versicherungsschein ist ferner vereinbart, dass abweichend von § 9 Nr. 4 lit. b VGB 94 im Rahmen der Leitungswasserdeckung sowie § 3 Nr. 2 lit. b BEW 94 im Rahmen der Überschwemmungsdeckung der Risikoausschluss gegen Rückstauschäden abbedungen ist.

Wohngebäudeversicherungsvertrag - Leitungswasserschaden - Regenfallrohr mit Flachdachanschluss
(Symbolfoto: Von Robert Kneschke/Shutterstock.com)

Am 3. Juni 2008 kam es aufgrund starker Regenfälle zu Schäden an dem Gebäude, das mit einem Flachdach ausgestattet ist, welches durch einen Dachablauf entwässert wird. Der Dachablauf besteht mit einem Ober- und Unterteil aus zwei Teilen. Die Dachhaut ist an den Dachablauf herangeführt und wird mit einem Klemmflansch an den Topfrand des Dachablaufs fixiert. Dieser Klemmflansch war jedoch lose, so dass die Dachhaut unbefestigt auf dem Dachablauf lag und das Dach somit nicht mehr gegen Regen abdichten konnte. Bei den Regenfällen am 3.6.2008 gelangte Niederschlagswasser in die Folienfläche der Dachabdichtung und in die Innenwände des Anwesens. Die Beklagte ließ den Schaden vorgerichtlich durch den von ihr beauftragten Privatsachverständigen Dipl. Ing. B. untersuchen und lehnte am 9. Juli 2008 ihre Einstandspflicht ab.

Die Kläger haben vorgetragen: Der Schaden sei aufgrund von Rückstau von Niederschlagswasser eingetreten. Der Dachablauf habe die starken Niederschlagsmengen nicht abhalten können. Erschwerend sei hinzugekommen, dass die beiden Aufsätze des Dachablaufs nicht mehr fest miteinander verbunden gewesen seien. Niederschlagswasser habe somit in die Trennschichten und anschließend in das Gebäude fließen können. Für eine neue Bedachung liege ein Kostenvoranschlag über 10.656,99 € vor. Hierbei handele es sich um notwendige Reparaturen, da aufgrund des eingedrungenen Wassers die zuvor intakte Wärmeisolierung beschädigt worden sei. Der Kostenvoranschlag für die Innenräume belaufe sich auf insgesamt 8.750,44 €. Es liege keine Doppelberechnung vor, da es sich einerseits um Arbeiten an Decken und Böden und andererseits um Arbeiten an Wänden handele.

Nachdem die Kläger zunächst einen Leistungsantrag in Höhe von 19.407,43 € angekündigt hatten, haben sie schließlich beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Kläger, 5.000 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 3. September 2008 sowie 1.253,78 € außergerichtliche Anwaltskosten zu zahlen,

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihnen für das Schadensereignis vom 3. Juni 2008 am Objekt A. bedingungsgemäß Deckung aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag Nr. 09.366.395498 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Aufgrund einer Sanierung vor sieben Jahren sei es zu baulichen Mängeln im Ablaufsystem des Hauses gekommen, wodurch das Wasser in das Gebäude habe eindringen können. Die unzureichende Abdichtfunktion sei der Auslöser dafür, dass sich auf dem Dach habe Wasser ansammeln und somit eine große Pfütze habe bilden können. Das Wasser sei am Ablauf vorbei in die Dachhaut eingedrungen. Ein Rückstau habe nicht vorgelegen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Berufung.

Die Kläger tragen vor: Der Dachablauf habe am 3.6.2008 wegen der außergewöhnlich großen Niederschlagsmengen keine sofortige Ableitung der Wassermassen gewährleisten können, so dass es zu einem Rückstau und nur in dessen Folge zum Eintritt des Wassers unterhalb der Abdichtungsebene gekommen sei. Weiterhin sei es weder vor dem 3.6.2008 noch danach zu einem vergleichbaren Schaden gekommen. Diese Umstände seien bereits erstinstanzlich vorgetragen und unter Beweis gestellt worden. Diesen Beweisanerbieten hätte das Landgericht nachgehen müssen. Im Übrigen führe auch eine mangelhafte Abdichtung des Dachablaufs nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten, da sie den Versicherungsvertrag nicht gekündigt habe.

Nachdem die Kläger die Klage bezüglich des angekündigten, erstinstanzlich noch gestellten Zahlungsantrages über 5.000 € sowie vorgerichtliche Anwaltskosten zurückgenommen haben, beantragen sie:

die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, den Klägern für das Schadensereignis vom 3.6.2008 am Objekt A. bedingungsgemäß Deckung aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag Nr. 09.366.395498 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Ein versichertes Schadensereignis sei nicht nachgewiesen. Die Gefahr eines Rohrbruchs habe sich nicht realisiert. Es habe lediglich ein nicht ordnungsgemäß schließender Klemmflansch vorgelegen. Auch liege der Versicherungsfall Leitungswasser nicht vor. Leitungswasser sei Wasser, das aus den in § 6 Nr. 1 lit. a) bis f) VGB 94 benannten Quellen bestimmungswidrig ausgetreten sei. Dies sei nicht der Fall gewesen. Das Landgericht weise zutreffend darauf hin, dass das Regenwasser an dem undichten Klemmflansch vorbei geflossen und deshalb in das Gebäudeinnere eingetreten sei. Das Regenwasser sei gerade nicht in den Einlaufbereich des Niederschlagswassers, das dortige Fallrohr, eingeleitet worden, sondern vorbei geflossen. Die Gefahr eines Rückstaus sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Zutreffend sei lediglich, dass im Rahmen der Grunddeckung im Rahmen der Leitungswasserversicherung der Risikoausschluss Rückstau abbedungen sei. Hierdurch sei jedoch keine neue eigenständige Gefahr des Rückstaus mitversichert. Im Übrigen habe auch ein Rückstau nicht vorgelegen. Weiterhin gehöre die Schadensstelle nicht zu den versicherten Teilen des Gebäudes nach § 6 Nr. 1 lit. a) und b) der Versicherungsbedingungen, weil insoweit eine Ableitung von Niederschlagswasser stattgefunden habe und auch nicht klar sei, ob das Abfallrohr insoweit eine verbundene Einrichtung mit entsprechenden Teilen des Rohrsystems im Sinne von § 6 Nr. 1 lit. a) und b) darstelle.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Wegen der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die Kläger können von der Beklagten aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrages über eine Wohngebäudeversicherung in Verbindung mit § 1 VGB 94, deren Geltung zwischen den Parteien vereinbart war, Ersatz für die ihnen durch das Ereignis vom 3. Juni 2008 entstandenen Schäden verlangen.

Vom tatsächlichen Geschehensablauf her ist davon auszugehen, dass bei den sintflutartigen Regenfällen das auf dem Dach auftreffende Wasser dort eine Pfütze bildete, dass es nur teilweise in den Einlauf des Regenfallrohres gelangte und dass es einerseits aufgrund eines Rückstaus im Regenfallrohr, andererseits aber auch am Einlass außen vorbei durch den undichten Dacheinlauf in die Folienfläche und infolgedessen auch in die Innenwände des Hauses eingedrungen ist. Es lässt sich nicht feststellen, in welchem Ausmaß das Niederschlagswasser durch das Regenfallrohr und in welchem an dem Einlauf vorbei in das Dach eingedrungen ist.

Das Eindringen des Wassers in die Folienflächen der Dachabdichtung und in die Innenwände des Anwesens der Kläger stellt bei diesem Geschehensablauf die Verwirklichung eines versicherten Risikos gemäß § 6 Nr. 1 lit. b der VGB 94 der Beklagten dar. Es handelt sich um einen versicherten Leitungswasserschaden mit Rückstau, wobei der Ausschluss von durch Rückstau verursachten Schäden gemäß § 9 Nr. 4 lit. b VGB 94 durch die ausdrückliche vertragliche Vereinbarung der Parteien abbedungen ist.

Zwar handelt es sich in der Regel nach den Vertragsbedingungen bei Wasser, das aus einem Regenfallrohr austritt, nicht um Leitungswasser im Sinne der Versicherungsbedingungen, da dieses in den VGB – so auch vorliegend in § 6 Nr. 1 lit. a VGB 94 der Beklagten – als Wasser, das aus Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten ist, definiert wird. Regenfallrohre dienen nicht der Wasserversorgung und damit ist ein durch den Wasseraustritt verursachter Schaden nicht versichert.

Vorliegend besteht jedoch in den Versicherungsbedingungen der Beklagten ein entscheidungserheblicher Unterschied zu anderen Bedingungen, insbesondere zu den VGB 88. Während in § 6 Nr. 1 lit. a der VGB 94 der Beklagten Leitungswasser in herkömmlicher Weise als Wasser, das aus Rohren der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist, definiert wird, wird in § 6 Nr. 1 lit. b als Leitungswasser auch das Wasser bestimmt, das aus mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen oder aus deren wasserführenden Teilen bestimmungswidrig austritt. Hier wird – anders als in den VGB 88 in § 6 Nr. 1 lit. b nicht die Einschränkung gemacht, dass es sich um mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtungen oder Schläuche der Wasserversorgung handeln muss. Damit fällt unter die Bestimmung in § 6 Nr. 1 lit. b der VGB 94 der Beklagten jegliche mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbundene Einrichtung. Dazu gehört auch das der Dachentwässerung dienende Regenfallrohr nebst Einlauf, so dass auch Schäden, die durch bestimmungswidrigen Austritt aus dem Regenfallrohr entstehen, vom Versicherungsschutz erfasst sind. Nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag, in welchem abweichend von § 9 Nr. 4 lit. b VGB 94 auch der Ersatz der Schäden durch Rückstau zugesagt wird, besteht damit auch eine Ersatzpflicht der Beklagten, soweit das Regenwasser deshalb in das Dach und die Wände eingedrungen ist, weil es sich im Regenfallrohr zurück gestaut hat.

Der Versicherungsfall ist eingetreten, sobald auch nur ein Teil des auf der Dachfläche niedergegangenen Wassers in das Regenfallrohr gelangt und von dort in das Dach und die Wände eindringt. Das Vorliegen eines Versicherungsfalles kann nur dann verneint werden, wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Wasser auf diesem Weg in das Dach und die Wände eingedrungen ist. Es müsste also, um das Vorliegen eines Versicherungsfalls abzulehnen, festgestellt werden, dass das Wasser ausschließlich an dem Einlaufstutzen außen vorbei in die Dachabdichtung und in die Innenwände eingedrungen ist. Eine derartige Feststellung ist jedoch nicht mehr möglich. Bei einem derart starken Niederschlag, bei dem das Wasser auf dem Dach steht, spricht angesichts der Natur des Wassers bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass das Niederschlagswasser auch über den Einlaufstutzen in das Regenfallrohr gelangt ist. Es handelt sich hier um einen typischen Geschehensablauf, da Wasser nach unten fließt und Dachentwässerungen üblicherweise so konstruiert sind, dass auf dem Dach auftreffendes Niederschlagswasser über den Einlauf in das Regenfallrohr gelangt. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass der Klemmflansch des Dachablaufs gegen die Dachhaut erhaben gewesen sei, was zu einem Wasserstau auf der Dachhaut geführt habe, so ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten verbunden mit den Bildern aus dem von ihr eingeholten Gutachten ihres Sachverständigen B. nicht, dass dieses Hindernis eine Höhe aufwies, die verhinderte, dass Wasser zumindest teilweise in das Regenfallrohr gelangt ist. Zu dem typischerweise zu erwartenden Geschehensablauf gehört es auch, dass bei einem richtigen Starkregen das Regenabflussrohr die Wassermengen nicht mehr fasst und es zu einem Rückstau kommt.

Bei dieser Sachlage ist es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht Sache der Kläger, den Vollbeweis dafür zu erbringen, dass die Ursache des Durchnässungsschadens im Dachbereich bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser war, da hierfür zugunsten der Kläger der Beweis des ersten Anscheins spricht. Es ist vielmehr Sache der Beklagten nachzuweisen, dass entgegen dem typischen Geschehensablauf kein Wasser in das Regenfallrohr und von dort in den Dachaufbau gelangt ist. Da nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nach der Auskunft ihres Privatsachverständigen B. nicht mehr aufzuklären ist, welchen Weg das Wasser konkret genommen hat, kommt die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht in Betracht. Soweit es als möglich oder gar wahrscheinlich erscheint, dass Wasser sowohl zwischen Einlaufstutzen und Abfallrohr als auch neben dem Einlaufstutzen eingedrungen ist, steht dies der Annahme des Versicherungsfalls nicht entgegen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der erstinstanzlich gestellte Zahlungsantrag bezüglich eines Teilbetrages hat neben dem umfassenden Antrag auf Gewährung von Deckungsschutz keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung, soweit es um die Kostenverteilung geht. Gleiches gilt für den zweit-instanzlich zunächst angekündigten Zahlungsantrag.

Die Revision wird zugelassen, weil den Parteien die Möglichkeit eröffnet werden soll, die Frage, ob die Abweichung in der Formulierung der Nr. 6 lit. b zwischen den VGB 88 und den VGB 94 den entscheidungserheblichen Unterschied rechtfertigt, den der Senat hier sieht, und auch die Fragen der Beweislastverteilung und Beweisführung in einem Fall wie dem vorliegenden einer höchstrichterlichen Entscheidung zuzuführen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 19.407,43 € festgesetzt, wobei der Senat unter Berücksichtigung der zeitweise gestellten Zahlungsanträge und der offenen Möglichkeit eines höheren von der Feststellung umfassten Regulierungsumfangs einen Ansatz von 100 % der zunächst geltend gemachten Beträge ohne Feststellungsabschlag für angemessen erachtet.

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