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Wohngebäudeversicherung – Zurechnung von Falschangaben eines Handwerkers

OLG Rostock – Az.: 4 U 136/19 – Beschluss vom 08.01.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 04.09.2019, Az. 10 O 7/19 (2), gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird vorläufig auf bis zu 45.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die zulässige Berufung erscheint nach vorläufiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 37.233,65 € gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem unstreitig zwischen den Parteien geschlossenen Gebäudeversicherungsvertrag. Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen dass die Beklagte gemäß Ziffern 24.2.1 und 24.2.2 VGB 2012 leistungsfrei ist, weil der Kläger seine aus Ziffer 24.1, 8. Spiegelstrich VGB 2012 resultierende Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit arglistig verletzt hat.

Wohngebäudeversicherung - Zurechnung von Falschangaben eines Handwerkers
(Symbolfoto: Von Kanghophoto /Shutterstock.com)

a. Nach der letztgenannten Klausel hat der Versicherungsnehmer bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles soweit möglich dem Versicherer unter anderem unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Schriftform – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Diese Obliegenheit hat der Kläger verletzt, indem er unstreitig gegenüber der Beklagten nach dem Eintritt des Schadensfalls mit der Vorlage des von ihm eingeholten Angebotes für eine Schadensbeseitigung unrichtige Angaben gemacht hat. Dies war zumindest insofern der Fall, als das Angebot unter den Ziffern 2.6 und 4.7 eine Demontage und Ersetzung von sieben Innentüren für insgesamt (294,00 € für Ziffer 2.6 + 2.695,00 € für Ziffer 4.7 = 2.989,00 € + 19 % MwSt. =) 3.556,91 € brutto sowie unter der Ziffer 4.9 eine Fußbodenherstellung aus Fliesen für (9.360,00 € + 19 % MwSt. =) 11.138,40 € brutto im Kellergeschoss des versicherten Gebäudes umfasst, obwohl dort im Zeitpunkt des Schadenseintritts unstreitig keine Innentüren und Fliesen vorhanden waren (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.08.2010, Az.: 12 U 86/10, – zitiert nach juris -, Rn. 19 ff., zur Vorlage einer unrichtigen Rechnung bei dem Versicherer).

aa. Eine Obliegenheitsverletzung des Klägers scheidet dabei nicht deshalb aus, weil das fragliche Angebot nicht von ihm selbst, sondern von dem insoweit von ihm in Anspruch genommenen Unternehmen erstellt worden ist. Denn mit der Einreichung des Angebotes bei der Beklagten hat allein der Kläger selbst eine Erklärung abgegeben, in der er sich die Angaben aus dem Angebot zu Eigen gemacht hat; die Erstellung des Angebotes diente nur der Vorbereitung dieser Erklärung (siehe auch BGH, Urteil vom 14.12.1994, Az.: IV ZR 304/93, – zitiert nach juris -, Rn. 11, zu der Unterzeichnung einer von einem Dritten ausgefüllten Schadensanzeige durch den Versicherungsnehmer).

bb. Der Annahme einer sich daraus ergebenden Obliegenheitsverletzung steht weiterhin nicht entgegen, dass die Beklagte zuvor einen Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt hatte und deshalb über Kenntnisse bezüglich des baulichen Zustandes der betreffenden Räumlichkeiten verfügte. Der Versicherungsnehmer unterliegt nämlich im Hinblick auf die von ihm gemachten Angaben selbst dann der Wahrheitspflicht, wenn keine entsprechende Aufklärungspflicht besteht. Dies gilt zumindest im Hinblick auf eindeutige Falschangaben, wenn etwa der zuständige Sachbearbeiter des Versicherers die wirklichen Umstände kennt. Der Versicherer soll nicht genötigt sein, früher erlangte Kenntnisse zu „aktivieren“, sondern den aktuellen Angaben ohne weiteres vertrauen können. Damit wird der Möglichkeit Rechnung getragen, dass etwa der zuständige Sachbearbeiter die Informationen nicht mehr im Einzelnen präsent hat oder dass nunmehr ein anderer Sachbearbeiter für den Versicherungsnehmer zuständig ist (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 30. Aufl., 2018, § 31 Rn. 36 m. w. N.).

b. Diesen Falschangaben liegt ein arglistiges Handeln zugrunde.

aa. Arglist in diesem Zusammenhang verlangt, dass bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers eingewirkt werden soll. Es reicht aus, dass ein gegen die Interessen des Versicherers gerichteter Zweck verfolgt wird, etwa indem man Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass das Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen immer in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Denn häufig werden unrichtige Angaben aus Gleichgültigkeit, aus Trägheit oder einfach in der Annahme gemacht, dass sie bedeutungslos seien (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.2009, Az.: IV ZR 62/07, – zitiert nach juris -, Rn. 10 m. w. N.). Die volle Beweislast (auch) hinsichtlich des dafür erforderlichen subjektiven Tatbestandes trägt danach zwar der Versicherer, d. h. hier die Beklagte (vgl. Marlow/Spuhl-Spuhl, BeckOK VVG, Stand: 28.02.2019, § 22 Rn. 30 m. w. N.). Allerdings trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, wenn – wie hier nach den Ausführungen zuvor unter lit. a) – objektiv falsche Angaben vorliegen; er muss dann plausibel darlegen, wie und weshalb es zu diesen gekommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2011, Az.: IV ZR 148/09, – zitiert nach juris -, Rn. 16 m. w. N.).

bb. Vor diesem Hintergrund kann im Ansatz dahinstehen, ob dem Kläger selbst die unrichtigen Positionen in dem von ihm eingeholten Angebot positiv bewusst waren, oder ob nicht anderenfalls dessen ungeprüfte Einreichung bei der Beklagten ein für die Annahme von Arglist ausreichendes Vorgehen „ins Blaue hinein“ darstellte. Für beide Varianten ist der Vortrag des Klägers von Bedeutung, er habe nur die Endsumme des Angebotes, nicht aber dessen Einzelpositionen zur Kenntnis genommen; außerdem sei er davon ausgegangen, dass die Beklagte unberechtigte Positionen einfach herausstreiche.

(1) Das Landgericht hat für das Vorliegen von Arglist trotz dieses Einwandes angeführt, dem Kläger könne auch als Laien im Hinblick auf den Anfall von Baukosten nicht entgangen sein, dass ein Gesamtbetrag in Höhe von etwa 124.000,00 € brutto den Kosten für einen Vollausbau gleichkomme, obwohl der Brandschaden in einem Rohbau entstanden sei. Zudem sei dem Vorbringen des Klägers kein Glauben zu schenken, soweit er sich in seiner persönlichen Anhörung auf den Vorhalt einzelner Positionen erstaunt gezeigt habe, obwohl die Beklagte diese schon zuvor schriftsätzlich thematisiert und der Kläger sie sich durch die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag auch in dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren zum Gegenstand seines Sachvortrages gemacht habe.

(a) Das Abstellen auf die Kostenhöhe ist allerdings nur bedingt tragfähig, weil sich zum einen allein der Keller im Rohbau befand, während eine Schadensbeseitigung zusätzlich im Erdgeschoss notwendig war. Zum anderen beschränkten sich unzutreffende Positionen des Angebotes auch nach dem Vorbringen der Beklagten verschiedentlich nur auf einen Teil ansonsten berechtigter Posten, soweit beispielsweise der Estrich im Keller (nur) auf 20 Prozent der Fläche fehlte, die Kellerwände nur auf 150 m² statt den in dem Angebot angesetzten 186 m² verputzt gewesen sein sollen oder die angegebene Fläche der Trockenbauwände unzutreffend sei. Dies lässt es in der Gesamtschau zweifelhaft erscheinen, ob sich dem Kläger bereits bei einer lediglich überschlägigen Betrachtung eine Überhöhung der Angebotssumme aufdrängen musste.

(b) Daneben kommt es für die Feststellung einer Arglist auf das Verhalten des Klägers zum Zeitpunkt der Vorlage des Angebotes bei der Beklagten an. Es kann daher fraglich sein, inwiefern darauf erst folgendes Verhalten des Klägers im Rahmen der späteren gerichtlichen Verfahren geeignet ist, seinen Vortrag zwingend zu widerlegen. Nicht zuletzt hat er nach den Erläuterungen oben unter lit. aa) die Ursache unzutreffender Angaben nur plausibel zu erklären, die Beklagte den subjektiven Tatbestand einer Arglist dagegen ihrerseits voll zu beweisen.

(2) Arglistig kann auch derjenige handeln, der einem anderen vorspiegelt, eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben, diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat, ebenso wie derjenige, der sich der ihm ohne weiteres möglichen und zumutbaren Erkenntnis der die Täuschung begründenden Umstände verschließt und das Fehlen derartiger Umstände blindlings erklärt; dass ihm die Umstände tatsächlich nicht bekannt waren, ist dabei unerheblich.

(a) Das arglistige Verhalten liegt darin, dass dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, jegliche zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlte und er gleichwohl diesen Umstand gegenüber dem anderen Teil verschwieg. Dabei genügt es, wenn der arglistig Handelnde es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die ins Blaue hinein gemachten Angaben für den Versicherer nachteilige Auswirkungen haben können, er also dessen freie rechtsgeschäftliche Willensentscheidung unlauter beeinflusst. Ein derartiger bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung und die nachteilige Auswirkung für die Entscheidung des Versicherers zwar nicht direkt gewollt, sie sich aber immerhin als möglich vorgestellt und für den Fall ihres Vorliegens gebilligt hat. In Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ist demnach maßgeblich das Inkaufnehmen der als möglich erkannten Obliegenheitsverletzung. Ein solches Inkaufnehmen bzw. Billigen ist anzunehmen, wenn sich der Handelnde die reale Möglichkeit des Erfolgseintritts vor Augen hält und trotzdem handelt oder er die Augen vor der Möglichkeit des Erfolgseintritts verschließt, also „ins Blaue handelt“, ohne das Risiko des Erfolgseintritts nachzuprüfen. Der Vorsatz ist dagegen dann zu verneinen, wenn der Handelnde ernsthaft darauf vertraute, der Erfolg werde nicht eintreten oder er werde ihn abwenden können. Hierfür kommt es darauf an, wie begründet diese Hoffnung war (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 12.07.2006, Az.: 5 U 6/06, – zitiert nach juris -, Rn. 15 m. w. N.).

(b) Danach ist nicht erkennbar, dass für den Kläger Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des von ihm in die Schadensermittlung eingeschalteten Unternehmens bestehen mussten und deshalb eine nähere Überprüfung des erstellten Angebotes vor seiner Einreichung bei der Beklagten nahe lag.

cc. Dem Kläger ist aber jedenfalls das Vorgehen des Unternehmens, welches das bei der Beklagten vorgelegte Angebot erstellt hat, gerade dann analog § 166 BGB zuzurechnen, wenn er selbst den konkreten Inhalt des Kostenvoranschlages nicht zur Kenntnis genommen hat.

(1) Dieses Unternehmen wäre als ein so genannter Wissenserklärungsvertreter des Klägers einzuordnen gewesen, wenn es das fragliche Angebot auf dessen Bitte unmittelbar bei der Beklagten eingereicht hätte. Wissenserklärungsvertreter in diesem Sinne ist, wer vom Versicherungsnehmer mit der Abgabe einer Wissenserklärung gegenüber dem Versicherer betraut worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 02.06.1993, Az.: IV ZR 72/92, – zitiert nach juris -, Rn. 11; siehe so etwa zu einem Arzt, der von dem Versicherungsnehmer mit der Beantwortung von Fragen zum Gesundheitszustand gegenüber dem Versicherer betraut ist, Langheid/Wandt-Wandt, MüKo VVG,. 2. Aufl., 2016, § 28 Rn. 158, jeweils m. w. N.); dem Versicherungsnehmer wird die nicht ordnungsgemäße Erfüllung der Obliegenheit durch den Wissenserklärungsvertreter zugerechnet, einschließlich des Verschuldensgrades im Falle der Arglist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18.11.2003, Az.: 9 U 32/03, – zitiert nach juris -, Rn. 22 m. w. N.). Ließe man eine solche Zurechnung hier daran scheitern, dass nicht der Wissenserklärungsvertreter gegenüber dem Versicherer gehandelt hat, sondern der Versicherungsnehmer selbst, wobei er sich blind auf die Angaben des Wissenserklärungsvertreters verlassen hat und dies gegebenenfalls auch berechtigterweise tun durfte, führte dies zu willkürlichen Ergebnissen; denn dann entschiede über die Frage, ob ein arglistiges Verhalten des Erklärungsgehilfen zugerechnet werden kann oder nicht, allein der formale Unterschied, ob der Versicherungsnehmer selbst gegenüber dem Versicherer tätig wird oder dies dem Erklärungsgehilfen überlässt (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.10.2010, Az.: 5 U 88/10, Rn. 47 ff.).

(2) Bezogen auf das mit der Angebotserstellung betraute Unternehmen ist der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen, welche ihm im Zusammenhang mit einer von der Beklagten nachzuweisenden Arglist obliegt; denn es fehlt an jeglicher Erklärung dafür, warum die unrichtigen Positionen zu einer Demontage und Ersetzung von sieben Innentüren sowie einer Verfliesung im Kellergeschoss in den Kostenvoranschlag gelangt sind.

c. Nach Ziffer 24.2.2 VGB 2012 entfällt die Leistungsfreiheit im Falle einer Arglist nicht deshalb, weil sich die falschen Angaben auf die Feststellung der Versicherungsleistung letztlich nicht ausgewirkt haben; ebenso ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es einer Belehrung über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit gemäß § 28 Abs. 4 VVG bei Vorliegen einer Arglist nicht bedurfte (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.02.2013, Az.: 7 U 229/11, – zitiert nach juris -, Rn. 46 ff. m. w. N.).

d. Die völlige Leistungsfreiheit der Beklagten ist im Übrigen nicht unbillig.

aa. Nur unter ganz besonderen Umständen ist dem Versicherer nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB die Inanspruchnahme der völligen Leistungsfreiheit als rechtsmissbräuchlich versagt, wenn der Verlust des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellt. Eine solche Ausnahme kommt dann in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft und weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen. Es gibt allerdings keine starre Bruchteilsgrenze; vielmehr kommt es auf die vom Sachverhalt vorgegebenen konkreten Beträge an. Dabei ist für die Bewertung der Hintergrund der Regelung zu beachten. Die Vertragspartner sind bei der Schadensermittlung nach dem Versicherungsfall im besonderen Maße auf gegenseitiges Vertrauen angewiesen. Um dieses Vertrauensklima zu schützen, soll der Versicherungsnehmer von vornherein durch Androhung einer harten Sanktion von der hier besonders naheliegenden Versuchung ferngehalten werden, das Vertrauensverhältnis durch Täuschung zu missbrauchen.

bb. Der hier angenommene Betrag einer ausgehend von dem eingereichten Kostenvoranschlag zu Unrecht begehrten Versicherungsleistung in Höhe von insgesamt (3.556,91 € für Innentüren + 11.138,40 € für einen Fliesenfußboden =) 14.695,31 € ist weder absolut noch im Verhältnis zu den zunächst von dem Kläger beanspruchten Wiederherstellungskosten in Höhe von 123.742,22 € bzw. erst Recht in Relation zu dem tatsächlich nur berechtigten Reparaturaufwand in Höhe von 44.308,04 €, jeweils brutto, besonders gering; zudem sind erforderliche weitere Billigkeitsgründe zu Gunsten des Klägers nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen OLG Schleswig, Urteil vom 01.06.2006, Az.: 16 U 33/05, – zitiert nach juris -, Rn. 37 ff. m. w. N., im Falle eines Betrages von knapp 4.000,00 € und dessen Anteil an dem tatsächlichen Schaden von 3,3 Prozent).

2. Mit der Hauptforderung entfallen auch Ansprüche des Klägers auf die von ihm geltend gemachten Nebenforderungen, weil letztere von dem Bestehen ersterer abhängig sind.

3. Ist die Beklagte nach den Ausführungen oben unter Ziffer 1) leistungsfrei, kann ebenso wenig eine für sie bestehende Verpflichtung festgestellt werden, dem Kläger die bei Durchführung einer Schadensbeseitigung anfallende Umsatzsteuer zu ersetzen.

II. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wird dem Kläger anheimgestellt, seine Berufung zurückzunehmen.

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