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Wohngebäudeversicherung – Zahlung Kosten für Sicherheits-/Gesundheitsplan

LG Köln  – Az: 20 S 5/19 – Urteil vom 04.12.2019

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht Köln vom 10.10.2018, Az. 126 C 95/18, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO) Bezug genommen.

Das Amtsgericht Köln hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, auf den streitgegenständlichen Schadensfall sei die BaustellenV, aus der sich eine Pflicht der Versicherungsnehmerin der Beklagten zur Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplanes ergeben könnte, nicht anwendbar. Es handle sich zudem nicht um eine Baustelle im Sinne der Verordnung. Ein Anspruch der Klägerin ergebe sich auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH mit Blick auf die Richtlinie 92/57/EWG.

Mit ihrer Berufung begehrt die Klägerin die Zahlung von 999,60 EUR unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Amtsgerichts. Zudem sei das Amtsgericht zur Vorlage an den EuGH verpflichtet gewesen.

Der Klägerin beantragt,

1. das Urteil des Amtsgerichtes Köln Az. 126 C 95/18, vom 10.10.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie 999,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2018 sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren von 62,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Im Falle des Unterliegens die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat im Ergebnis zurecht eine Einstandspflicht der Beklagten abgelehnt.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 999,60 EUR zu. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 1 VVG iVm dem Versicherungsvertrag iVm § 398 BGB.

Die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplanes zählt vorliegend bereits nicht zu den notwendigen Reparaturkosten im Sinne von § 11 Ziffer 1b) VGB 2014, da die Reparatur des Daches ausweislich der Dachdeckerrechnung bereits am 3.1.2018 erfolgte und damit die am selben Tag erfolgte Beauftragung eines Sicherheits- und Gesundheitsplans hierfür ersichtlich ohne Belang und damit nicht im Sinne des § 11 VGB notwendig war.

Soweit eine Sanierung des Gebäudeinneren angestanden habe, ist weder erstinstanzlich festgestellt, dass insoweit ein gedeckter Versicherungsschaden vorlag, noch ist dies ersichtlich. Für eine Sanierung des Gebäudeinneren hat die Beklagte auch nicht einzustehen, sondern nur im Umfang des zwischen ihr und der Versicherungsnehmerin Vereinbarten. Hierzu ist aber nichts vorgetragen oder auch ersichtlich.

Versicherte Kosten bzw. Mehrkosten im Sinne von § 7 oder § 8 VGB 2014 stellen die Kosten für den Sicherheits- und Gesundheitsplan ebenfalls nicht dar.

Im Übrigen hält das Gericht, ohne dass es letztlich hierauf ankäme, die Auffassung des Amtsgerichts jedenfalls im Kern für zutreffend, dass die BaustellenV nicht auf Kleinstbaustellen wie die streitgegenständliche Anwendung findet und hält diese auch im Lichte der Präambel der Richtlinie 92/57/EWG für EU-richtlinienkonform. Daraus ergibt sich, dass die Baustelle eine bestimmte Schwelle überschritten haben müsste. Dies trifft bei Kleinstarbeiten, wie sie hier am Dach vorzunehmen waren und Kosten von 374,87 EUR verursachten, nicht zu.

Die Sache war nicht gemäß § 267 AEUV dem EuGH vorzulegen. Das Gericht hält eine Entscheidung über die Übereinstimmung der BaustellenV mit der Richtlinie 92/57/EWG zum Erlass des Urteils für nicht erforderlich, da diese Frage letztlich hier nicht entscheidungserheblich war.

Die Kammer hat von der Zulassung der Revision (§§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) abgesehen. Weder kommt der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, ob die Kosten für die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsplanes generell notwendige Kosten im Sinne der VGB sind, war vorliegend nicht zu entscheiden, da der vorliegende Fall hier gerade aus Gründen der zeitlichen Abfolge der beauftragten Leistung keine generelle Beantwortung der Frage erforderte.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 999,60 EUR festgesetzt.

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