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Wohngebäudeversicherung – Welche Schäden sind bei Sturm und Hagel versichert?

LG Leipzig, Az.: 3 O 2700/15, Urteil vom 06.12.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der ihr im Rechtsstreit erwachsenen Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 5.468,27 €

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer dort gehaltenen Wohngebäudeversicherung in Anspruch.

Für das Wohnhaus der Klägerin unter der Anschrift … unterhält diese bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung. Am 09.06.2013 soll es dort nach den Behauptungen der Klägerin zu einem heftigen Unwetter mit starkem Sturm, damit einhergehendem Hagel- und anschließendem Starkregen gekommen sein. Hierdurch sei es zu Rissen in der Bitumenschindeldacheindeckung gekommen, wodurch Hagel und Regen in das Gebäude eingedrungen seien. Durch den Eintritt von Wasser seien die Decken im Schlafzimmer und im Kinderzimmer des Gebäudes beschädigt worden. Der Sturm sei die zeitlich letzte Ursache für den Schadenseintritt gewesen. Dadurch seien die Bitumenschindeln auf dem Dach eingerissen mit der weiteren Folge, dass es aufgrund heftigen Niederschlages zum Eindringen von Hagel- und Regenwasser gekommen sei. Die Kosten für die Schadensbeseitigung beliefen sich nach Kostenvoranschlägen auf insgesamt 5.468,27 €.

Wohngebäudeversicherung – Welche Schäden sind bei Sturm und Hagel versichert?
Symbolfoto: steafpong/Bigstock

Die Klägerin beantragt insoweit, die Beklagte zu verurteilet, an sie 5.468,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet, dass die Risse in der Dachhaut des versicherten Gebäudes durch unmittelbare Einwirkung von Sturm oder Hagel entstanden seien. Ausweislich eines dort eingeholten Wettergutachtens habe ein Hagelniederschlag zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgelegen. Zudem bestreitet die Beklagte hilfsweise mit Nichtwissen, dass die in Ansatz gebrachten Schadensbeseitigungskosten angemessen und erforderlich gewesen seien.

Zur näheren Darstellung der Einzelheiten des Sach- und. Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen wie auch auf die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vor der Kammer am 22.06.2016 und am 08.11.2017 verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben zur Frage der Ursachen des Schadens am Dach des Gebäudes der Klägerin in … durch Anhörung des Zeugen … . Hinsichtlich dessen Angaben sei auf das Protokoll der Beweisaufnahme am 08.11.2017 (Bl. 151 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz ihres Schadens aus der bei der Beklagten unterhaltenen Gebäudeversicherung zu.

Ein versichertes Ereignis im Sinne der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen liegt nicht vor. Nach den Versicherungsbedingungen hat die Beklagte als Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen zu leisten, die durch die unmittelbare Einwirkung von Sturm oder Hagel auf versicherte Sachen oder auf Gebäude, in dem sich versicherte Sachen befinden, zerstört oder beschädigt werden.

Ungeachtet dessen, ob die Klägerin ein unter den Versicherungsschutz fallendes Sturmereignis am 09.06.2013 substantiiert vorgetragen und hierfür Beweis angeboten hat, sind die von ihr behaupteten Schäden im Ergebnis der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Versichert sind nur solche Schaden versichert, die durch unmittelbare Einwirkung von Sturm oder Hagel auf versicherte Sachen entstehen. Diese Bestimmung ist nach allgemeinen Grundsätzen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei vollständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges sie verstehen muss. Es kommt dabei auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer kann die Bestimmungen grundsätzlich nur dahin verstehen, dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko von Sturm- und Hagelschäden abgenommen werden soll. Danach ist die Unmittelbarkeit einer Einwirkung nur zu bejahen, wenn zwischen Kausalereignis (Sturm/Hagel) und Erfolg (Schaden am versicherten Gebäude) keine weitere Ursache tritt. Das bedeutet, dass Sturm oder Hagel die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens bilden muss, wobei Mitursächlichkeit ausreicht, sofern der Versicherer keinen Haftungsausschluss nachweisen kann. Nach allgemeinem Verständnis endet der Versicherungsschutz für solche Schäden somit dort, wo das Elementarereignis Sturm/Hagel nicht die eigentliche unmittelbare Ursache des Sachschadens war.

Die insoweit erforderliche Kausalbeziehung lässt sich im Ergebnis der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme nicht feststellen. Die Behauptung der Klägerin, der Sturm habe zu Rissen in den Dachschindeln geführt, hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt. Der hierzu vernommene Zeuge …, Dachdeckermeister, der seinerzeit im Auftrag der Beklagten vor Ort gewesen ist, um den Schaden zu besichtigen, gibt mit entsprechender Sachkunde an, dass dort zwar ein starker Hagelniederschlag mit extremen Sturm erfolgt war, die Risse in den Dachschindeln allerdings dadurch entstanden waren, dass sich die Dachhaut zuvor stark erhitzt und dann durch Hagelniederschlag und Sturm so abgekühlt hatte, dass die Schindeln entsprechende Risse bildeten. Der Zeuge kann nicht bestätigen, dass etwa der Sturm dort Schindeln angehoben oder verrutscht hätte. Er gibt mit der nötigen Sachkunde an, dass die dort an den Schindeln entstehenden Risse allein durch den Temperaturabfall entstanden seien. Solche Rissschäden entstehen nach Angaben des Zeugen dann, wenn die aus Glasfaser verstärkten, mit Bitumenbahnen versehenen Schindeln älter sind und durch Sonneneinstrahlung spröde und brüchig werden. Nach den Angaben des Zeugen sei dieses hier auch bei den auf dem Dach des Gebäudes der Klägerin aufliegenden Schindeln der Fall gewesen. Nach diesen Angaben steht fest, dass die zeitlich letzte Ursache für den Sachschaden, also die unmittelbare Ursache der Gebäudeschäden, nicht durch Sturm oder Hagel, sondern durch die Risse der Dachschindeln aufgrund Temperaturabfalls entstanden ist, wobei von einer überalterten Dacheindeckung auszugehen ist. Der Mitwirkungsanteil von Sturm und Hagel lag nur in einem Bereich, der die entsprechende Temperaturabsenkung bewirkt hatte. Insoweit fehlt es aber an der erforderlichen Unmittelbarkeit von Sturm oder Hagel für die eingetretenen Durchfeuchtungsschäden. Insoweit hat die Klägerin nicht nachweisen können, dass Sturm bzw. Hagel) die letzte Ursache des Sachschadens gewesen ist. Aufgrund der fehlenden Unmittelbarkeit der behaupteten Gebäudeschäden liegt daher ein versicherter Schadensfall nicht vor. Die Klage war daher abzuweisen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach den §§ 708 Nr. 11, 713 ff. ZPO.

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