Skip to content

Wohngebäudeversicherung – Wegfall Entschädigungspflicht für Leitungswasserschaden

Frost ließ die Rohre platzen – eigentlich ein Fall für die Gebäudeversicherung. Doch ein Gerichtsurteil zeigt: Bei leerstehenden Häusern und Frostschäden ist der Versicherungsschutz nicht selbstverständlich.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 U 229/11 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 20.02.2013
  • Aktenzeichen: 7 U 229/11
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer eines Einfamilienhauses und Versicherungsnehmer bei der Beklagten. Er begehrte von der Beklagten weitere Entschädigung für einen Wasserschaden.
  • Beklagte: Wohngebäudeversicherung des Klägers.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für sein Einfamilienhaus. Dieses stand seit September 2009 leer und wurde zum Verkauf angeboten. Verschiedene Personen (Makler, Nachbarin, Kläger selbst) schauten unregelmäßig nach dem Haus. Im Winter, bei starkem Frost, waren die Heizkörperthermostate auf Stufe 1 eingestellt. Am 6. Februar 2010 wurde ein Wasserschaden entdeckt, verursacht durch gefrorene und dadurch undichte Wasserleitungen. Der Kläger meldete den Schaden der Versicherung.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kläger forderte von seiner Versicherung weitere Entschädigungszahlungen für den entstandenen Wasserschaden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das OLG Frankfurt änderte das vorherige Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ab und wies die Klage des Klägers ab.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wobei der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden kann, sofern die Beklagte nicht ihrerseits Sicherheit leistet.

Der Fall vor Gericht


OLG Frankfurt: Kein Versicherungsschutz bei Wasserschaden durch Frost in leerstehendem Haus – Grobe Fahrlässigkeit und Falschangaben

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass eine Wohngebäudeversicherung unter bestimmten Umständen nicht für einen Wasserschaden aufkommen muss, der durch Frost in einem leerstehenden Gebäude verursacht wurde.

Frau stoppt Heizung im Keller. Frost, Leitungswasserschaden vermeiden. Wohngebäudeversicherungsschutz.
Versicherungsschutz bei Wasserschaden durch Frost | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Zentrale Punkte waren mögliche Falschangaben des Versicherungsnehmers bei der Schadensmeldung und der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit bei der Verhinderung des Schadens sowie ein Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften. Das OLG änderte damit eine vorherige Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ab und wies die Klage des Hauseigentümers vollständig ab (Az.: 7 U 229/11).

Ausgangssituation: Wasserschaden in unbewohntem Einfamilienhaus durch Frost

Ein Hauseigentümer hatte für sein Einfamilienhaus eine Wohngebäudeversicherung bei einem Versicherungsunternehmen abgeschlossen, basierend auf den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 96). Das versicherte Haus stand seit September 2009 leer und wurde zum Verkauf angeboten.

Um das leerstehende Objekt zu überwachen, hatte der Eigentümer verschiedene Maßnahmen ergriffen:

  • Ein von ihm beauftragter Makler suchte das Haus einmal wöchentlich auf.
  • Eine Nachbarin schaute ebenfalls einmal pro Woche nach dem Rechten.
  • Der Eigentümer selbst kontrollierte das Haus alle zwei Wochen.

Während der Wintermonate, in denen teilweise starker Frost mit Temperaturen bis zu -15 °C herrschte, waren die Thermostate der Heizkörper lediglich auf die Stufe 1 eingestellt. Am 6. Februar 2010 entdeckte ein weiterer Makler, der das Objekt in unregelmäßigen Abständen besichtigte, einen erheblichen Wasserschaden. Ursache waren Leckagen an Wasserleitungen, die durch die Frosteinwirkung entstanden waren.

Schadensmeldung und Ermittlungen: Streitpunkt Falschangabe und Schadenshöhe

Nachdem der Hauseigentümer den Schaden telefonisch bei seiner Versicherung gemeldet hatte, erhielt er ein Schadensanzeigeformular. Dieses füllte er am 20. Februar 2010 aus. Brisant war dabei seine Angabe auf die Frage: „Wieviele Personen leben regelmäßig in der versicherten Wohnung?“. Hier trug der Eigentümer die Zahl 1 ein, obwohl das Haus nachweislich seit mehreren Monaten leer stand.

Zur Klärung der Schadensursache beauftragte der Hauseigentümer eine Firma mit der Leckortung. Die Versicherung schaltete ihrerseits einen Schadensregulierer und einen Sachverständigen ein. Der Sachverständige führte eine Begutachtung vor Ort durch und ermittelte den Zeitwertschaden – also den Wert der beschädigten Teile unter Berücksichtigung von Alter und Abnutzung – auf insgesamt 36.117,58 Euro brutto.

Im Zuge seiner Ermittlungen bat der Sachverständige den Hauseigentümer im März 2010 schriftlich um ergänzende Informationen zum Leerstand des Gebäudes und den durchgeführten Kontrollen.

Streit um die Versicherungsleistung: Vergleichsangebot abgelehnt, Versicherung kürzt Leistung

Die Versicherung bot dem Hauseigentümer im Juni 2010 einen Vergleich an: Sie wollte 50 % des ermittelten Zeitwertschadens zahlen. Dieses Angebot lehnte der Hauseigentümer ab. Daraufhin zahlte die Versicherung lediglich 30 % des Zeitwertschadens aus und verweigerte jede weitere Zahlung.

Der Hauseigentümer zog daraufhin vor Gericht und verklagte die Versicherung auf Zahlung des restlichen Betrags, also der fehlenden 70 % des Zeitwertschadens in Höhe von 25.282,31 Euro.

Verteidigung der Versicherung: Mehrere Gründe für Leistungsverweigerung oder -kürzung

Die Versicherung verteidigte sich gegen die Klage mit mehreren Argumenten:

  1. Leistungsfreiheit wegen Falschangaben: Die Versicherung argumentierte, sie sei vollständig von der Leistung befreit, weil der Hauseigentümer im Schadensformular falsche Angaben gemacht habe (die Angabe „1 Person“ bei der Frage nach den Bewohnern des leerstehenden Hauses). Eine solche falsche Angabe kann als Obliegenheitsverletzung nach § 28 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gewertet werden und unter Umständen zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
  2. Hilfsweise Leistungskürzung wegen grober Fahrlässigkeit: Sollte keine vollständige Leistungsfreiheit bestehen, forderte die Versicherung zumindest das Recht, die Leistung erheblich zu kürzen. Sie warf dem Hauseigentümer Grobe Fahrlässigkeit bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls vor (§ 81 VVG). Die Begründung: Die Heizungsthermostate bei starkem Frost nur auf Stufe 1 einzustellen, sei unzureichend gewesen, um ein Einfrieren der Leitungen zu verhindern, insbesondere in einem unbewohnten Gebäude.
  3. Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften: Die Versicherung berief sich zudem auf einen Verstoß gegen vereinbarte Sicherheitsvorschriften aus dem Versicherungsvertrag (VGB 96). Diese schreiben oft vor, dass in der kalten Jahreszeit entweder ausreichend geheizt oder wasserführende Anlagen entleert werden müssen, um Frostschäden vorzubeugen. Das Einstellen der Heizung auf Stufe 1 könnte als Verletzung dieser Pflichten angesehen werden.
  4. Gefahrerhöhung durch Leerstand: Schließlich argumentierte die Versicherung mit einer Gefahrerhöhung (§§ 23, 26 VVG). Der Leerstand des Hauses über mehrere Monate stelle eine erhebliche Erhöhung des Risikos für bestimmte Schäden dar, insbesondere für Frostschäden, da eine regelmäßige Kontrolle und Bedienung der Heizung nicht wie in einem bewohnten Haus gewährleistet sei. Eine solche Gefahrerhöhung muss dem Versicherer normalerweise angezeigt werden und kann zu einer Vertragsanpassung oder Kündigung führen, oder im Schadensfall zu einer Leistungskürzung oder -verweigerung.

Entscheidung des Landgerichts Frankfurt: Zunächst Erfolg für den Hauseigentümer

Das Landgericht Frankfurt am Main gab in erster Instanz der Klage des Hauseigentümers statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung der vollen Restsumme. Die Begründung des Landgerichts konzentrierte sich auf den Aspekt der Gefahrerhöhung: Eine Leistungskürzung wegen Gefahrerhöhung komme nicht in Betracht, da die Versicherung – was unstreitig war – keine Vertragsanpassung vorgenommen hatte, nachdem sie möglicherweise von dem Leerstand Kenntnis erlangt hatte. Das Landgericht ging offenbar davon aus, dass ohne eine solche formale Anpassung des Vertrages die Versicherung sich nicht auf die erhöhte Gefahr berufen könne, um die Leistung zu kürzen. Die Argumente der Falschangabe und der groben Fahrlässigkeit spielten in der (hier zusammengefassten) Urteilsbegründung des Landgerichts anscheinend keine entscheidende Rolle oder wurden zugunsten des Klägers bewertet.

Das Urteil des OLG Frankfurt: Berufung der Versicherung erfolgreich, Klage abgewiesen

Die Versicherung legte gegen das Urteil des Landgerichts Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt ein – mit Erfolg. Das OLG Frankfurt änderte das Urteil der Vorinstanz komplett ab und wies die Klage des Hauseigentümers vollständig ab.

Das bedeutet: Der Hauseigentümer erhält keine weitere Zahlung von der Versicherung über die bereits gezahlten 30 % hinaus. Er muss zudem die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen, sowohl für die erste Instanz als auch für das Berufungsverfahren.

Begründung des OLG Frankfurt (Implikationen): Argumente der Versicherung überzeugten im Berufungsverfahren

Die genauen Gründe für die Entscheidung des OLG Frankfurt sind dem hier vorliegenden Auszug nicht detailliert zu entnehmen. Da das OLG jedoch das Urteil des Landgerichts aufhob und die Klage abwies, muss es die Rechtsauffassung der Versicherung geteilt haben. Das OLG hat offensichtlich mindestens einem der zentralen Argumente der Versicherung stattgegeben:

  • Entweder wertete das OLG die Angabe „1 Person“ im Schadensformular als relevante Falschangabe (Obliegenheitsverletzung), die zur Leistungsfreiheit führt.
  • Oder es sah in dem Verhalten des Hauseigentümers (Heizung nur auf Stufe 1 bei starkem Frost und Leerstand) eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls oder einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften, was zumindest eine erhebliche Leistungskürzung – möglicherweise auf null – rechtfertigt.
  • Möglicherweise bewertete das OLG auch die Gefahrerhöhung durch den Leerstand anders als das Landgericht und sah hieraus ein Recht zur Leistungskürzung oder -verweigerung, unabhängig davon, ob der Vertrag formal angepasst wurde. Die Begründung des Landgerichts, dass eine fehlende Vertragsanpassung eine Leistungskürzung ausschließe, wurde vom OLG offenbar nicht geteilt.

Entscheidend ist das Ergebnis: Das OLG Frankfurt sah die Voraussetzungen für eine (weitere) Versicherungsleistung als nicht gegeben an. Die Argumente der Versicherung bezüglich Falschangaben, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Sicherheitsvorschriften oder Gefahrerhöhung waren im Berufungsverfahren erfolgreich.

Konsequenzen und Bedeutung des Urteils für Versicherungsnehmer

Dieses Urteil des OLG Frankfurt unterstreicht die hohen Pflichten (Obliegenheiten), die Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit ihrer Wohngebäudeversicherung haben, insbesondere wenn das versicherte Gebäude leer steht:

  1. Wahrheitsgemäße Angaben: Bei der Schadensmeldung müssen alle Angaben korrekt und vollständig sein. Falsche Angaben, auch wenn sie auf den ersten Blick unbedeutend erscheinen, können als Obliegenheitsverletzung gewertet werden und den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge haben.
  2. Sicherheitsvorschriften beachten: Versicherungsnehmer müssen die im Vertrag festgelegten Sicherheitsvorschriften strikt einhalten. Dazu gehört insbesondere bei Frostgefahr die Sicherstellung ausreichender Beheizung oder die Entleerung gefährdeter Wasserleitungen in leerstehenden Gebäuden. Das Einstellen der Heizung auf eine niedrige Stufe (wie hier Stufe 1) kann als grob fahrlässig eingestuft werden und zur Kürzung oder Verweigerung der Leistung führen.
  3. Kontrollpflichten bei Leerstand: Ein leerstehendes Haus erfordert regelmäßige und sorgfältige Kontrollen, insbesondere im Winter. Die im Urteil beschriebenen Kontrollintervalle (wöchentlich durch Makler/Nachbar, alle zwei Wochen durch Eigentümer) reichten offenbar nicht aus, um den Schaden zu verhindern oder wurden vom Gericht als nicht ausreichend angesehen, um den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit zu entkräften.
  4. Gefahrerhöhung melden: Ein längerer Leerstand stellt in der Regel eine meldepflichtige Gefahrerhöhung dar. Versicherungsnehmer sollten dies ihrem Versicherer proaktiv mitteilen, um ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Selbst wenn der Versicherer den Vertrag daraufhin nicht anpasst, kann er sich im Schadensfall unter Umständen auf die Gefahrerhöhung berufen, wie dieses OLG-Urteil andeutet.

Das Urteil zeigt, dass Gerichte bei Frostschäden in leerstehenden Gebäuden genau prüfen, ob der Versicherungsnehmer seinen Pflichten zur Schadenverhütung und zur wahrheitsgemäßen Information nachgekommen ist. Verstöße können gravierende finanzielle Folgen haben und zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass Versicherungsschutz bei leerstehenden Gebäuden nur eingeschränkt besteht, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer falsche Angaben zur regelmäßigen Nutzung macht. Besonders kritisch sind unzureichende Schutzmaßnahmen gegen Frostschäden in unbewohnten Objekten sowie Falschangaben in der Schadensmeldung, die als arglistige Täuschung gewertet werden können. Die Quintessenz liegt in der Erkenntnis, dass Immobilienbesitzer ihre Versicherung unbedingt über einen Leerstand informieren und ausreichende Schutzmaßnahmen ergreifen müssen, um den vollen Versicherungsschutz zu erhalten.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer, um Frostschäden an Wasserleitungen in meinem Haus zu vermeiden?

Als Versicherungsnehmer haben Sie bestimmte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, um Schäden an Ihrem versicherten Eigentum vorzubeugen. Bei Wasserleitungen im Winter gehört dazu insbesondere der Schutz vor Frost. Das Ziel ist es, vorhersehbare Schäden aktiv zu verhindern. Diese Pflichten ergeben sich aus Ihrem Versicherungsvertrag und den dazugehörigen Versicherungsbedingungen.

Welche Maßnahmen werden erwartet?

Um Wasserleitungen vor Frost zu schützen, werden von Versicherungsnehmern üblicherweise folgende grundlegende Vorkehrungen erwartet:

  • Ausreichendes Heizen: Alle Gebäudeteile, in denen sich wasserführende Leitungen befinden (dazu zählen auch Heizkörper und deren Anschlüsse), müssen auch bei Abwesenheit ausreichend beheizt werden. Eine Frostschutzstellung am Heizkörperthermostat reicht oft nicht aus, um das Einfrieren der Rohre in der Wand sicher zu verhindern, besonders bei starkem Frost oder schlecht isolierten Gebäuden. Es muss sichergestellt sein, dass die Temperatur nicht unter den Gefrierpunkt fällt und die Heizungsanlage funktionsfähig ist.
  • Entleeren von Leitungen bei Nichtnutzung oder Leerstand: Wenn ein Gebäude oder Gebäudeteil im Winter nicht genutzt und nicht ausreichend beheizt wird (z.B. bei längerem Urlaub, Leerstand eines Hauses oder einer Wohnung, oder in selten genutzten Anbauten wie Gartenhäusern mit Wasseranschluss), müssen die wasserführenden Leitungen und angeschlossenen Geräte (wie Waschmaschinen, Heizungsanlagen etc.) vollständig entleert werden. Dazu gehört in der Regel auch das Absperren der Hauptwasserzufuhr für diesen Bereich oder das gesamte Gebäude.
  • Isolierung: Rohre in besonders frostgefährdeten Bereichen (z.B. unbeheizte Keller, Dachböden, Außenwände, Garagen) sollten zusätzlich fachgerecht isoliert werden.
  • Regelmäßige Kontrolle: Insbesondere bei längerer Abwesenheit oder Leerstand sollten Sie sicherstellen, dass die Schutzmaßnahmen (Heizung, entleerte Leitungen) funktionieren bzw. wirksam bleiben, gegebenenfalls durch Kontrollen durch eine beauftragte Person.

Was passiert bei Nichtbeachtung dieser Pflichten?

Verletzen Sie diese Pflichten, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben. Stellt der Versicherer fest, dass Sie die erforderlichen Schutzmaßnahmen unterlassen haben und dies (mit-)ursächlich für den Frostschaden war, kann er seine Leistung kürzen oder im Extremfall sogar ganz verweigern. Man spricht hier von einer Obliegenheitsverletzung.

Dies gilt insbesondere, wenn das Gebäude über längere Zeit unbeaufsichtigt oder unbewohnt (Leerstand) war und keine ausreichenden Vorkehrungen gegen Frost getroffen wurden. Die genauen Regelungen und möglichen Kürzungen hängen von den spezifischen Klauseln in Ihrem Versicherungsvertrag und der Schwere Ihrer Pflichtverletzung ab (z.B. ob Sie nur leicht oder grob fahrlässig gehandelt haben). Es ist daher wichtig, die in Ihrem Vertrag festgelegten Obliegenheiten genau zu kennen und zu befolgen.


zurück

Was bedeutet „grobe Fahrlässigkeit“ im Zusammenhang mit Frostschäden und wie beeinflusst dies meinen Versicherungsschutz?

Im Versicherungsrecht bedeutet Fahrlässigkeit generell, dass Sie die Sorgfalt außer Acht lassen, die von einem verständigen Menschen in der jeweiligen Situation erwartet wird. Man unterscheidet dabei zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit.

Der Unterschied: Einfach vs. Grob Fahrlässig

  • Einfache Fahrlässigkeit: Hierbei handelt es sich um ein leichtes Versehen, ein Missgeschick, das gewissermaßen „jedem einmal passieren kann“. Sie verletzen die erforderliche Sorgfalt nur in geringem Maße.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Dies liegt vor, wenn Sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzen. Sie missachten dabei grundlegende Vorsichtsmaßnahmen oder Überlegungen, die jedem in dieser Situation hätten einleuchten müssen. Es handelt sich um ein Verhalten, das als besonders leichtsinnig oder unentschuldbar erscheint.

Grobe Fahrlässigkeit bei Frostschäden: Beispiele

Ob ein Verhalten als grob fahrlässig eingestuft wird, hängt immer von den genauen Umständen des Einzelfalls ab. Im Zusammenhang mit Frostschäden könnten folgende Situationen potenziell als grob fahrlässig bewertet werden:

  • Sie verlassen Ihr Haus oder Ihre Wohnung für mehrere Tage im tiefsten Winter, obwohl strenger Frost angekündigt ist, und schalten die Heizung komplett aus oder drehen sie so weit herunter, dass Wasserleitungen einfrieren können, ohne weitere Schutzmaßnahmen (wie das Entleeren der Leitungen) zu treffen.
  • Sie ignorieren wiederholte amtliche Frostwarnungen und unternehmen keinerlei Vorkehrungen, um gefährdete Wasserleitungen (z.B. in unbeheizten Anbauten, Garagen, Gartenhäusern oder bei Außenwasserhähnen) vor dem Einfrieren zu schützen.
  • Sie bemerken offensichtliche Anzeichen für eine Einfriergefahr (z.B. bereits gefrorene Pfützen im unbeheizten Keller) und unternehmen trotzdem nichts, um die Leitungen zu schützen oder aufzutauen.

Im Gegensatz dazu wäre es eher einfach fahrlässig, wenn Sie beispielsweise kurzzeitig vergessen, ein Fenster in einem selten genutzten Raum bei nur leichtem Frost zu schließen, was dann zu einem lokalen Frostschaden führt.

Auswirkungen auf Ihren Versicherungsschutz

Wenn ein Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht wurde, hat das direkte Auswirkungen auf die Leistung Ihrer Versicherung (z.B. Wohngebäude- oder Hausratversicherung).

  • Kürzung der Versicherungsleistung: Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (§ 81 VVG) darf der Versicherer die Leistung im Verhältnis zur Schwere Ihres Verschuldens kürzen. Das bedeutet: Je schwerwiegender Ihr fahrlässiges Verhalten war, desto stärker kann die Versicherung die Auszahlung reduzieren.
  • Mögliche vollständige Ablehnung: In besonders extremen Fällen von grober Fahrlässigkeit kann die Kürzung bis zu 100 % betragen, sodass Sie trotz Versicherungsschutz gar keine Leistung erhalten.
  • Keine Kürzung bei einfacher Fahrlässigkeit: Bei Schäden, die nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen, leistet die Versicherung in der Regel im vereinbarten Umfang. Viele moderne Versicherungsverträge beinhalten zudem einen (teilweisen oder vollständigen) Verzicht auf die Prüfung der groben Fahrlässigkeit, was bedeutet, dass auch bei grob fahrlässigem Verhalten geleistet wird – dies ist jedoch von Ihrem individuellen Vertrag abhängig.

Es ist daher wichtig, die in Ihrem Versicherungsvertrag festgelegten Obliegenheiten, also Ihre Pflichten zur Schadenverhütung (wie z.B. das ausreichende Beheizen oder Entleeren von Leitungen bei Frostgefahr), zu beachten, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden.


zurück

Welche Angaben muss ich bei der Schadensmeldung eines Frostschadens gegenüber meiner Wohngebäudeversicherung machen und warum ist es wichtig, dass diese korrekt sind?

Wenn Sie Ihrer Wohngebäudeversicherung einen Frostschaden melden, sind präzise und wahrheitsgemäße Angaben entscheidend. Der Versicherer benötigt diese Informationen, um den Schadenfall prüfen und über die Leistung entscheiden zu können. Ihre Angaben bilden die Grundlage für diese Prüfung.

Welche Informationen sind bei einem Frostschaden besonders wichtig?

Ihre Versicherung wird Sie in der Regel nach Details zum Schaden und den Umständen fragen. Dazu gehören typischerweise:

  • Wann genau haben Sie den Schaden entdeckt? (Datum und möglichst Uhrzeit)
  • Wo genau im Gebäude ist der Schaden aufgetreten? (z.B. Keller, Dachgeschoss, bestimmter Raum, welche Leitung ist betroffen?)
  • Was ist konkret beschädigt? (z.B. geplatztes Rohr, durchnässte Wände, beschädigter Bodenbelag. Fotos sind hier sehr hilfreich.)
  • Wie wurde das Gebäude zum Schadenszeitpunkt genutzt? War es dauerhaft bewohnt, nur zeitweise genutzt (z.B. Ferienhaus) oder stand es leer? Wenn es leer stand: Seit wann und wie lange war der Leerstand geplant?
  • Welche Maßnahmen haben Sie getroffen, um Frostschäden vorzubeugen? Haben Sie ausreichend geheizt? Waren alle Räume beheizt? Wurden wasserführende Leitungen bei Abwesenheit oder im unbeheizten Bereich entleert? Gab es regelmäßige Kontrollen des Gebäudes, insbesondere bei Leerstand oder während einer Frostperiode?

Warum sind korrekte Angaben so wichtig?

Ihr Versicherungsvertrag basiert auf dem Prinzip von Treu und Glauben. Das bedeutet, sowohl Sie als auch der Versicherer müssen sich auf die Richtigkeit der gemachten Angaben verlassen können. Sie haben als Versicherungsnehmer bestimmte Pflichten (sogenannte Obliegenheiten), zu denen auch die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen des Versicherers im Schadensfall gehört.

Falsche oder unvollständige Angaben können schwerwiegende Folgen haben:

  • Gefahr für den Versicherungsschutz: Stellt sich heraus, dass Sie bewusst falsche Angaben gemacht haben, um eine Leistung zu erhalten, die Ihnen nicht zusteht (man spricht hier von arglistiger Täuschung), kann der Versicherer die Leistung vollständig verweigern. Der Versicherungsschutz für diesen Schaden geht dann verloren.
  • Leistungskürzung: Auch wenn Sie Falschangaben nicht mit Absicht, sondern aus grober Fahrlässigkeit (also besonders unvorsichtig) machen, kann der Versicherer seine Leistung kürzen. Wie stark gekürzt wird, hängt von der Schwere Ihres Verschuldens ab.
  • Verzögerung der Regulierung: Unklare oder widersprüchliche Angaben führen oft zu Nachfragen und weiteren Ermittlungen durch den Versicherer, was die Bearbeitung Ihres Schadensfalls erheblich verzögern kann.

Gerade bei Frostschäden sind Informationen zur Nutzung des Gebäudes und zu den getroffenen Schutzmaßnahmen (Heizung, Kontrolle, Entleerung von Leitungen) für den Versicherer zentral. Denn oft ist der Versicherungsschutz daran geknüpft, dass Sie als Versicherungsnehmer bestimmte Vorkehrungen gegen Frost getroffen haben. Korrekte Angaben sind daher unerlässlich, damit Ihr Versicherer den Schadenfall fair und regelkonform prüfen kann.


zurück

Inwiefern beeinflusst der Leerstand meines Hauses meinen Anspruch auf Versicherungsleistungen bei einem Frostschaden?

Ein Leerstand Ihres Hauses kann Ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen bei einem Frostschaden erheblich beeinflussen. Versicherer betrachten ein leerstehendes Haus als ein höheres Risiko, insbesondere für Frostschäden an Wasserleitungen. Das liegt daran, dass Schäden oft erst spät entdeckt werden und niemand vor Ort ist, um vorbeugende Maßnahmen (wie Heizen oder Kontrolle) sicherzustellen.

Warum ist Leerstand ein Problem für die Versicherung?

Wenn ein Haus nicht bewohnt ist, fehlt die übliche Aufsicht. Eine defekte Heizung oder ein unbemerkter Rohrbruch bei Frost können schnell zu erheblichen Wasserschäden führen, die sich unkontrolliert ausbreiten. Aus Sicht des Versicherers erhöht der Leerstand die Gefahr für einen solchen Schaden und dessen mögliches Ausmaß. Deshalb enthalten Versicherungsverträge spezielle Regelungen für den Fall des Leerstands.

Welche Pflichten haben Sie bei Leerstand?

Ihr Versicherungsvertrag enthält bestimmte Pflichten, sogenannte Obliegenheiten, die Sie erfüllen müssen, um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Bei Leerstand können besondere Obliegenheiten hinzukommen:

  • Meldepflicht: Sie sind in der Regel verpflichtet, Ihrem Versicherer einen längerfristigen Leerstand unverzüglich zu melden. Was genau als „längerfristig“ gilt (z.B. mehr als 60 oder 90 Tage), steht in Ihren Versicherungsbedingungen.
  • Sicherungsmaßnahmen (Sorgfaltspflichten): Auch wenn das Haus leer steht, müssen Sie dafür sorgen, dass keine vermeidbaren Schäden entstehen. Dazu gehört bei Frostgefahr insbesondere:
    • Ausreichende Beheizung: Sie müssen sicherstellen, dass alle Gebäudeteile und wasserführenden Anlagen ausreichend beheizt sind, um ein Einfrieren zu verhindern.
    • Regelmäßige Kontrolle: Das Gebäude und seine Heizungsanlage müssen regelmäßig kontrolliert werden.
    • Alternative bei Nichtbeheizung: Wenn Sie das Haus im Winter nicht beheizen, verlangen die Versicherungsbedingungen oft, dass Sie alle Wasserleitungen absperren und vollständig entleeren.

Es ist entscheidend, die genauen Anforderungen in Ihren individuellen Versicherungsbedingungen (AVB) zu prüfen.

Was passiert, wenn Pflichten nicht erfüllt werden?

Wenn Sie diese vertraglichen Pflichten (Obliegenheiten) verletzen, kann das ernsthafte Konsequenzen für Ihren Versicherungsschutz haben. Man spricht dann von einer Obliegenheitsverletzung.

  • Leistungskürzung: Der Versicherer darf die Versicherungsleistung kürzen. Wie stark gekürzt wird, hängt davon ab, wie schwerwiegend Ihr Verschulden war. Bei grober Fahrlässigkeit (wenn Sie also die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt haben, z.B. die Heizung im tiefsten Winter abgestellt und das Haus über Wochen nicht kontrolliert haben) kann die Kürzung erheblich sein.
  • Leistungsverweigerung: Bei vorsätzlicher Verletzung Ihrer Pflichten kann der Versicherer die Leistung sogar komplett verweigern.

Der Versicherer muss Ihnen die Pflichtverletzung nachweisen. Sie haben unter Umständen die Möglichkeit zu beweisen, dass die Pflichtverletzung nicht die Ursache für den Schaden war oder dass Sie nur leicht fahrlässig gehandelt haben.

Unterschied: Vorübergehender vs. dauerhafter Leerstand?

Die Versicherungsbedingungen unterscheiden oft zwischen einem nur vorübergehenden und einem dauerhaften oder längerfristigen Leerstand.

  • Vorübergehender Leerstand: Darunter fällt meist die Abwesenheit wegen Urlaubs, Krankenhausaufenthalts oder einer kurzen Dienstreise. Hier gelten in der Regel die allgemeinen Sorgfaltspflichten, aber die speziellen, strengeren Regeln für dauerhaften Leerstand (wie die explizite Meldepflicht oder die Pflicht zur Entleerung der Leitungen) greifen oft noch nicht. Kontrollen durch Nachbarn oder Bekannte können dennoch sinnvoll sein.
  • Dauerhafter/Längerfristiger Leerstand: Steht das Haus zum Verkauf, wird es über einen längeren Zeitraum (die genaue Dauer definiert der Vertrag, oft z.B. 60 Tage) nicht bewohnt oder umfassend saniert, liegt meist ein meldepflichtiger Leerstand vor. Hier gelten die verschärften Obliegenheiten, wie die Pflicht zur Beheizung, Kontrolle oder Entleerung der Leitungen.

Prüfen Sie unbedingt Ihre Versicherungsbedingungen, um zu verstehen, ab wann ein Leerstand als meldepflichtig gilt und welche konkreten Pflichten Sie in diesem Fall haben, um Ihren Versicherungsschutz bei Frostschäden nicht zu riskieren.


zurück

Was kann ich tun, wenn meine Wohngebäudeversicherung die Zahlung für einen Frostschaden ablehnt oder nur teilweise leistet?

Wenn Ihre Wohngebäudeversicherung die Übernahme eines Frostschadens ganz oder teilweise ablehnt, müssen Sie diese Entscheidung nicht sofort akzeptieren. Es gibt verschiedene Schritte, die Sie unternehmen können, um die Situation zu klären.

Fordern Sie eine nachvollziehbare Begründung an

Ihre Versicherung ist verpflichtet, Ihnen die Gründe für die Ablehnung oder Kürzung der Leistung schriftlich und verständlich mitzuteilen. Bitten Sie um eine detaillierte Erklärung, auf welche Punkte in den Versicherungsbedingungen oder auf welche Sachverhalte sich die Entscheidung stützt. Nur so können Sie die Argumentation der Versicherung nachvollziehen.

Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen und den Schadensfall genau

Sehen Sie sich Ihre Versicherungspolice und die dazugehörigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) noch einmal genau an. Achten Sie besonders auf die Abschnitte, die Frostschäden und Leitungswasserschäden behandeln. Prüfen Sie auch, welche Pflichten (sogenannte Obliegenheiten) Sie als Versicherungsnehmer haben – zum Beispiel die Pflicht, das Gebäude ausreichend zu beheizen, um Frostschäden vorzubeugen. Vergleichen Sie die Begründung der Versicherung mit den Vertragsbedingungen und dem tatsächlichen Schadenshergang. Stellen Sie sicher, dass Sie alle notwendigen Unterlagen vollständig bei der Versicherung eingereicht haben.

Möglichkeit eines Sachverständigengutachtens

Sind Sie mit der Beurteilung des Schadens durch den von der Versicherung beauftragten Gutachter nicht einverstanden oder gibt es Unstimmigkeiten über die Schadensursache oder -höhe, besteht die Möglichkeit, einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen. Dieser kann den Schaden erneut begutachten. Beachten Sie, dass die Kosten für ein solches Gutachten zunächst von Ihnen selbst getragen werden müssen. Manche Versicherungsverträge sehen auch ein sogenanntes Sachverständigenverfahren vor, bei dem beide Seiten einen Gutachter benennen und diese gemeinsam eine Entscheidung treffen oder einen Obmann hinzuziehen.

Außergerichtliche Streitbeilegung nutzen

Eine weitere Möglichkeit ist die Kontaktaufnahme mit dem Versicherungsombudsmann e.V. Dies ist eine unabhängige Schlichtungsstelle, die bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen vermittelt. Das Verfahren ist für Sie als Verbraucher kostenfrei. Der Ombudsmann prüft den Fall und gibt eine Empfehlung ab oder trifft eine Entscheidung, die für die Versicherung bis zu einem bestimmten Betrag (derzeit 10.000 Euro) bindend sein kann. Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Webseite des Versicherungsombudsmanns.

Es ist wichtig, bei allen Schritten Fristen im Auge zu behalten, die sich aus dem Versicherungsvertrag oder dem Gesetz ergeben könnten, zum Beispiel für einen Widerspruch gegen die Entscheidung der Versicherung oder zur Vermeidung der Verjährung Ihrer Ansprüche.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Obliegenheitsverletzung

Eine Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer Pflichten verletzt, die ihm der Versicherungsvertrag oder das Gesetz auferlegen. Dies betrifft insbesondere Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach Eintritt eines Schadensfalls, wie in § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) geregelt. Im vorliegenden Fall warf die Versicherung dem Hauseigentümer vor, eine solche Pflicht verletzt zu haben, indem er im Schadensformular fälschlicherweise angab, das Haus sei bewohnt („1 Person“), obwohl es leer stand. Je nach Schwere des Verstoßes und den Umständen kann dies dazu führen, dass die Versicherung die Leistung kürzt oder sogar ganz verweigert (Leistungsfreiheit).

Beispiel: Sie melden Ihrer Hausratversicherung einen Einbruch und geben bei der Befragung durch die Versicherung bewusst einen viel höheren Wert für gestohlenen Schmuck an, als dieser tatsächlich hatte.


Zurück

Grobe Fahrlässigkeit

Grobe Fahrlässigkeit bedeutet, dass jemand die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Es wird also missachtet, was jedem in der konkreten Situation hätte einleuchten müssen, um einen Schaden zu vermeiden. Nach § 81 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann die Versicherung ihre Leistung kürzen, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Im Fall des OLG Frankfurt wurde dem Eigentümer vorgeworfen, grob fahrlässig gehandelt zu haben, weil er die Heizung im leerstehenden Haus bei starkem Frost nur auf Stufe 1 stellte und damit das Einfrieren der Rohre in Kauf nahm.

Beispiel: Sie lassen eine brennende Kerze unbeaufsichtigt direkt neben leicht entflammbaren Vorhängen stehen und verlassen den Raum für längere Zeit.


Zurück

Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften

Sicherheitsvorschriften sind vertraglich vereinbarte Regeln im Versicherungsvertrag (hier die VGB 96), die der Versicherungsnehmer einhalten muss, um bestimmte Gefahren zu verhindern oder zu verringern. Ein Verstoß liegt vor, wenn diese konkreten Vorgaben missachtet werden. Im konkreten Fall argumentierte die Versicherung, dass das unzureichende Heizen (Thermostat auf Stufe 1 bei Frost) gegen eine Sicherheitsvorschrift verstieß, die in den Versicherungsbedingungen (VGB 96) wahrscheinlich vorschrieb, das Gebäude in der kalten Jahreszeit ausreichend zu beheizen oder die wasserführenden Anlagen zu entleeren. Ein solcher Verstoß kann ebenfalls zur Kürzung oder zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.

Beispiel: Ihre Hausratversicherung schreibt in den Bedingungen vor, dass bei Abwesenheit von mehr als 72 Stunden alle Wasserzuläufe abzusperren sind. Sie fahren für eine Woche in den Urlaub, ohne dies zu tun, und ein Waschmaschinenschlauch platzt.


Zurück

Gefahrerhöhung

Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich nach Abschluss des Versicherungsvertrages Umstände ändern, die das Risiko für den Eintritt des Versicherungsfalls dauerhaft und erheblich erhöhen. Gemäß §§ 23, 26 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) muss der Versicherungsnehmer eine solche Erhöhung der Gefahr dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Im Text wurde argumentiert, dass der monatelange Leerstand des Hauses eine solche Gefahrerhöhung darstellte (z.B. höheres Risiko für unbemerkte Schäden wie Frost oder Einbruch), die nicht gemeldet wurde. Wird eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung nicht gemeldet, kann die Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Leistung verweigern oder kürzen, wenn der Schadenfall eintritt.

Beispiel: Sie beginnen, in Ihrer privat versicherten Garage gewerblich leicht entzündliche Lacke zu lagern und zu verarbeiten, ohne dies Ihrer Gebäudeversicherung mitzuteilen.


Zurück

Zeitwertschaden

Der Zeitwertschaden bezeichnet den Wert einer beschädigten oder zerstörten Sache unmittelbar vor dem Schadensereignis. Er ergibt sich aus dem Neuwert (Preis für eine neue Sache gleicher Art und Güte) abzüglich eines Betrags für Alter, Gebrauch und Abnutzung (Wertminderung). Im Versicherungsrecht ist oft geregelt, ob der Neuwert oder nur der Zeitwert ersetzt wird; bei älteren Gebäudeteilen ist die Erstattung des Zeitwerts üblich. Im vorliegenden Fall ermittelte der Sachverständige den Schaden an den Wasserleitungen und anderen betroffenen Gebäudeteilen auf Basis ihres Werts unter Berücksichtigung ihres Alters und Zustands, was den Zeitwertschaden von 36.117,58 Euro ergab.

Beispiel: Ihr 5 Jahre altes Fahrrad wird bei einem Unfall beschädigt. Die Versicherung ersetzt nicht den vollen Neupreis, sondern den Wert, den das Fahrrad aufgrund von Alter und Nutzung unmittelbar vor dem Unfall noch hatte.


Zurück

Leistungsfreiheit

Leistungsfreiheit bedeutet, dass die Versicherung von ihrer Pflicht zur Zahlung der Versicherungsleistung vollständig befreit ist, obwohl eigentlich ein versicherter Schaden eingetreten ist. Gründe hierfür können schwerwiegende Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers sein, wie etwa eine arglistige Täuschung bei der Schadensmeldung (eine besonders schwere Obliegenheitsverletzung nach § 28 VVG), die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens oder eine nicht angezeigte Gefahrerhöhung unter bestimmten Voraussetzungen. Im beschriebenen Fall berief sich die Versicherung auf Leistungsfreiheit wegen der Falschangabe zur Bewohnung des Hauses im Schadensformular. Das OLG Frankfurt stimmte dem zu, gewährte der Versicherung die Leistungsfreiheit und wies die Klage des Eigentümers vollständig ab.

Beispiel: Sie melden Ihrer Kfz-Versicherung einen Unfallschaden, den Sie jedoch absichtlich herbeigeführt haben, um die Versicherungssumme zu erhalten. Die Versicherung wird die Zahlung verweigern, da sie leistungsfrei ist.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 28 Abs. 1 und 2 VVG (Verletzung von Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls): Diese Norm regelt die Folgen, wenn der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalls, also hier dem Wasserschaden, vertragliche Pflichten verletzt. Je nach Schwere der Pflichtverletzung kann der Versicherer seine Leistung kürzen oder sogar ganz ablehnen, wenn die Verletzung ursächlich für die Feststellung des Schadens oder den Umfang der Leistungspflicht ist. Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüft, ob die Angabe des Klägers zur Anzahl der regelmäßig im Haus lebenden Personen in der Schadensanzeige eine Obliegenheitsverletzung darstellt, die zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen könnte, da diese Angabe möglicherweise für die Beurteilung des Schadens relevant sein könnte.
  • VGB 96 (Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen, hier vermutlich § 11 und § 20 VGB): Die VGB 96 sind die Vertragsgrundlage der Wohngebäudeversicherung und enthalten spezifische Pflichten des Versicherungsnehmers sowie Regelungen zu den Leistungen der Versicherung im Schadensfall. § 11 und § 20 VGB könnten Sicherheitsvorschriften und die Folgen von Obliegenheitsverletzungen konkretisieren, wobei das Gericht die Wirksamkeit dieser Klauseln im Hinblick auf das VVG n.F. prüft. Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht setzt sich mit der Frage auseinander, ob Klauseln in den VGB 96, die bei Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften oder bei Falschangaben eine Leistungskürzung oder -freiheit vorsehen, mit dem neuen Versicherungsvertragsgesetz (VVG n.F.) vereinbar sind und ob sie im konkreten Fall greifen.
  • § 81 Abs. 1 und 2 VVG (Mitverschulden des Versicherungsnehmers): Diese Vorschrift bestimmt, dass der Versicherer seine Leistung kürzen kann, wenn der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung argumentiert, dass der Kläger den Wasserschaden grob fahrlässig verursacht habe, indem er das leerstehende Haus nicht ausreichend gegen Frostschäden gesichert hat, etwa durch das Entleeren der Wasserleitungen oder das Hochdrehen der Heizung, und somit eine Leistungskürzung gerechtfertigt sei.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Hauseigentümer zum Thema Frostschäden in leerstehenden Häusern

Ihr Haus steht leer, vielleicht wegen eines Verkaufs, einer Renovierung oder weil Sie länger abwesend sind? Gerade im Winter birgt ein unbewohntes Haus Risiken. Frostschäden an Wasserleitungen können schnell teuer werden, und der Versicherungsschutz ist nicht immer selbstverständlich, wie ein Urteil des OLG Frankfurt zeigt.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Heizung richtig einstellen oder Leitungen entleeren
Stellen Sie sicher, dass alle wasserführenden Leitungen und Heizkörper auch bei starkem Frost nicht einfrieren können. Das reine Einstellen der Heizkörper auf die Frostschutzstufe (oft Stufe 1 oder *) reicht bei längerer Abwesenheit und starkem Frost oft nicht aus, um Schäden zu verhindern. Eine ausreichend hohe Heizstufe oder das fachgerechte Entleeren der Wasserleitungen und Heizungsanlage sind sicherere Alternativen.

⚠️ ACHTUNG: Unzureichende Beheizung kann als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden und zum Verlust des Versicherungsschutzes führen. Prüfen Sie die Temperaturentwicklung im Haus, besonders in unbeheizten Räumen, Kellern oder an Außenwänden.


Tipp 2: Regelmäßige Kontrollen sicherstellen und dokumentieren
Kontrollieren Sie ein leerstehendes Haus regelmäßig und gründlich, insbesondere während Frostperioden. „Unregelmäßiges Nachschauen“ durch verschiedene Personen, wie im Gerichtsfall, genügt oft nicht den Anforderungen der Versicherer. Beauftragen Sie eine zuverlässige Person oder einen Dienstleister mit den Kontrollen und dokumentieren Sie diese sorgfältig (Datum, Uhrzeit, geprüfte Punkte wie Heizung, Wasserzähler, Fenster).

⚠️ ACHTUNG: Die Versicherungsbedingungen können konkrete Anforderungen an die Häufigkeit und den Umfang der Kontrollen enthalten. Eine Verletzung dieser Pflichten kann den Versicherungsschutz gefährden.


Tipp 3: Versicherung über Leerstand und Schutzmaßnahmen informieren
Melden Sie Ihrer Gebäudeversicherung umgehend schriftlich, wenn Ihr Haus für längere Zeit leer steht. Teilen Sie der Versicherung auch mit, welche konkreten Maßnahmen Sie zum Schutz vor Schäden (insbesondere Frost) getroffen haben (z. B. Heizungseinstellung, Kontrollintervalle, Entleerung der Leitungen).

⚠️ ACHTUNG: Machen Sie gegenüber der Versicherung stets wahrheitsgemäße und vollständige Angaben. Falsche oder unvollständige Informationen, auch bei der Schadensmeldung, können zur Leistungsverweigerung führen.


Tipp 4: Versicherungsbedingungen genau prüfen
Lesen Sie die Bedingungen Ihrer Wohngebäudeversicherung (VGB) und eventuelle Zusatzvereinbarungen sorgfältig durch. Achten Sie auf spezielle Klauseln zu Obliegenheiten bei Leerstand, Anforderungen an die Beheizung (Heizpflicht) und Kontrollen während der Heizperiode.

⚠️ ACHTUNG: Versicherungsverträge enthalten oft spezifische Pflichten (Obliegenheiten) für den Versicherungsnehmer bei Leerstand. Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann weitreichende Folgen für den Versicherungsschutz haben. Klären Sie Unklarheiten direkt mit Ihrem Versicherer oder lassen Sie sich rechtlich beraten.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der größte Fallstrick ist die Annahme, die Gebäudeversicherung zahle bei Frostschäden immer und ohne Weiteres. Gerade bei leerstehenden Gebäuden gelten oft strengere Sorgfaltspflichten für den Eigentümer. Wird nachgewiesen, dass der Schaden durch grobe Fahrlässigkeit (z. B. unzureichende Heizung oder fehlende Kontrolle trotz Frostgefahr) verursacht wurde, kann die Versicherung die Entschädigung erheblich kürzen oder sogar komplett verweigern. Ebenso können falsche Angaben zum Leerstand oder zu den getroffenen Schutzmaßnahmen den Versicherungsschutz kosten.

Checkliste: Frostschutz bei Leerstand

  • Ist die Gebäudeversicherung über den Leerstand informiert?
  • Ist eine ausreichende Beheizung aller Gebäudeteile sichergestellt ODER sind die wasserführenden Leitungen fachgerecht entleert?
  • Sind regelmäßige (ggf. tägliche bei starkem Frost) und dokumentierte Kontrollen des Hauses organisiert?
  • Sind die spezifischen Anforderungen der Versicherungspolice zu Leerstand und Frostschutz bekannt und werden sie erfüllt?
  • Sind Kontaktdaten einer Vertrauensperson für Notfälle bei der Versicherung oder Verwaltung hinterlegt?

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 7 U 229/11 – Urteil vom 20.02.2013


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!