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Wasserschaden Gebäudeversicherung: Schichtenwasser im Keller – Wann die Versicherung trotz Rückstau die Leistung verweigert

Die Tücken der Wohngebäudeversicherung bei Wasserschäden aus dem Erdreich führten eine Hauseigentümerin vor das Oberlandesgericht. Nach einem Keller-Wassereinbruch lehnte der Versicherer die Zahlung ab, da er das eingedrungene Wasser als unversichertes Grundwasser wertete. Die Klägerin hielt dagegen: Es sei nur oberflächennahes Schichtenwasser gewesen, verursacht durch eine defekte Pumpe. Entscheidend war daher die Frage, wann Wasser aus dem Boden wirklich „Grundwasser“ im Versicherungssinne ist und welche Rolle andere Schadensursachen spielen?

Zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 80/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Hamm
  • Datum: 09.10.2019
  • Aktenzeichen: I-20 U 80/18
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Versicherungsnehmerin, die von ihrer Wohngebäudeversicherung die Leistung für einen Wasserschaden im Keller forderte und bestritt, dass das eingetretene Wasser (auch) Grund- oder Schichtenwasser war.
  • Beklagte: Die Wohngebäudeversicherung, die die Leistung aufgrund einer Klausel verweigerte, welche Schäden durch Grundwasser ausschließt.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Im Keller des Hauses der Klägerin kam es zu einem Wasserschaden. Wasser trat aus einem Rohrstutzen aus, weil fäkalienfreies Schmutzwasser wegen eines Pumpenausfalls zurückgedrückt wurde und weil aus dem Erdreich (Schichtenwasser) durch einen undichten Schacht zusätzlich Wasser in den Keller eindrang.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Fällt ein Wasserschaden durch Rückstau, der (auch) durch im Erdreich vorhandenes Schichtenwasser verursacht wird, unter den Leistungsausschluss für „Grundwasser“ in einer Wohngebäudeversicherung?

Wie hat das Gericht entschieden?

  • Berufung zurückgewiesen: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versicherungsleistung für den Wasserschaden.
  • Kernaussagen der Begründung:
    • Leistungsausschluss greift: Der Versicherer ist leistungsfrei, da das in den Keller gelangte Wasser zumindest auch Wasser aus dem Erdreich war, was unter den Leistungsausschluss der Versicherungsbedingungen fällt.
    • Schichtenwasser ist Grundwasser: Der Begriff „Grundwasser“ in den Versicherungsbedingungen ist weit auszulegen und umfasst auch sogenanntes „Schichtenwasser“, da ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den Ausschluss so versteht, dass Schäden durch natürlich im Erdreich vorhandenes Wasser nicht versichert sind.
    • Mitursächlichkeit genügt: Es war unerheblich, ob neben dem Schichtenwasser auch Schmutzwasser in den Keller gelangte, da für den Leistungsausschluss bereits die Mitursächlichkeit des Grund- oder Schichtenwassers ausreicht.
  • Folgen für die Klägerin:
    • Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.
    • Sie erhält weder die Versicherungsleistung noch den Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Fall vor Gericht


Wasser im Keller – warum muss die Versicherung manchmal trotzdem nicht zahlen?

Stellen Sie sich vor, Sie kommen nach Hause und entdecken eine böse Überraschung: Ihr Keller steht unter Wasser. Schnell ist klar, eine Pumpe im Abwassersystem ist ausgefallen und hat Wasser zurück ins Haus gedrückt. Ein klarer Fall für die Wohngebäudeversicherung, denken Sie. Doch dann kommt der Brief des Versicherers: Zahlung abgelehnt. Eine solche Situation erlebte eine Hauseigentümerin, deren Fall schließlich vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamm landete. Das Gericht musste eine sehr spezielle Frage klären: Wann ist Wasser aus dem Erdreich „Grundwasser“ im Sinne der Versicherungsbedingungen – und wann nicht? Um das Urteil zu verstehen, müssen wir uns den Fall Schritt für Schritt ansehen.

Was war der Auslöser für den Wasserschaden im Keller von Frau W.?

Eine Frau steht in einem überfluteten Keller, veranschaulicht Wasserschaden und Gebäudeversicherung bei Rückstau.
Wasserschäden im Keller durch Rückstau können teuer werden. Prüfen Sie deshalb unbedingt Ihre Gebäudeversicherung – sind Sie im Ernstfall abgesichert? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Am 16. Dezember 2015 kam es im Haus der Klägerin, nennen wir sie Frau W., zu einem Wasserschaden. Im Hobbyraum ihres Kellers trat Wasser aus einem Rohrstutzen aus und überflutete den Boden stellenweise bis zu einer Höhe von vier bis fünf Zentimetern. Die Ursache schien zunächst einfach: Eine Pumpe, die das fäkalienfreie Schmutzwasser aus dem Haus in die öffentliche Kanalisation befördern sollte, war ausgefallen. Dadurch entstand ein sogenannter Rückstau. Das bedeutet, das Wasser konnte nicht mehr abfließen und wurde stattdessen durch die Leitungen zurück in einen Schacht vor dem Haus und von dort weiter in den Keller gedrückt.

Dieser Schacht, der sogenannte Schacht Nr. 4, war über ein Leitungssystem direkt mit dem Keller verbunden. Wie sich später herausstellte, war dieser Schacht jedoch nicht vollständig dicht. Er hatte Kontakt zum umgebenden Erdreich, sodass Wasser nicht nur aus dem Haus, sondern auch von außen in den Schacht eindringen konnte. Diese unscheinbare Tatsache sollte im Rechtsstreit eine entscheidende Rolle spielen. Frau W. forderte von ihrer Wohngebäudeversicherung die Übernahme der Kosten für die Beseitigung des Schadens.

Worauf berief sich die Versicherung, um die Zahlung zu verweigern?

Die Versicherung lehnte die Zahlung ab und verwies auf eine bestimmte Klausel in ihrem Vertrag, den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2011). In diesem Vertragswerk gibt es einen sogenannten Leistungsausschluss. Das ist eine Regel, die genau festlegt, in welchen Fällen die Versicherung trotz eines grundsätzlich versicherten Schadens nicht zahlen muss. Man kann es sich wie eine Ausnahme von der Regel vorstellen.

Konkret berief sich die Versicherung auf § 3 Nr. 4 lit. a) dd) der VGB 2011. Diese Klausel besagt, dass Schäden durch „Grundwasser“ nicht versichert sind. Das gilt auch dann, wenn das Grundwasser nur eine von mehreren Ursachen für den Schaden ist. Die Versicherung argumentierte also: Selbst wenn der Pumpenausfall eine Rolle gespielt hat – das Wasser, das in den Keller eindrang, war zumindest teilweise Grundwasser. Und weil Grundwasser als Ursache laut Vertrag ausreicht, um die Leistung zu verweigern, müsse sie nicht zahlen.

Wie hat das Gericht die wahre Herkunft des Wassers ermittelt?

Um herauszufinden, woher das Wasser wirklich kam, schaltete das Gericht einen Sachverständigen ein. Ein Sachverständiger ist ein unabhängiger Experte, der dem Gericht hilft, komplexe technische oder wissenschaftliche Fragen zu beantworten, für die den Richtern das Fachwissen fehlt.

Der Sachverständige kam nach seinen Untersuchungen zu einem klaren Ergebnis. Die große Menge Wasser, die sich in kurzer Zeit im Keller angesammelt hatte, konnte unmöglich allein aus den normalen Abflüssen im Keller stammen (wie z. B. einem Waschbecken oder einer Dusche). Wäre nur das Wasser aus dem Haus zurückgestaut worden, hätte sich das Problem langsam bemerkbar gemacht; die Rohre wären allmählich vollgelaufen. Ein plötzlicher, großflächiger Wassereintritt, wie von Frau W. selbst beschrieben, war nur anders zu erklären: Wasser musste von außen in den undichten Schacht Nr. 4 eingedrungen und von dort in den Keller geflossen sein.

Dieses Wasser von außen stammte direkt aus dem Erdreich. Ob es sich dabei um „Grundwasser“ im klassischen Sinne handelte oder um sogenanntes „Schichtenwasser“, war zunächst eine offene Frage. Doch für das Gericht stand fest: Eine wesentliche Ursache für den Schaden war Wasser, das sich auf natürliche Weise im Boden befand.

Ist „Schichtenwasser“ das Gleiche wie „Grundwasser“ im Sinne einer Versicherung?

Hier lag der Kern des juristischen Streits. Frau W. argumentierte, dass der Grundwasserspiegel an ihrem Haus sehr niedrig sei und es sich daher nicht um Grundwasser handeln könne. Wenn überhaupt, sei es sogenanntes Schichtenwasser. Aber was ist der Unterschied?

  • Grundwasser im engeren, technischen Sinne ist Wasser, das sich in tieferen Erdschichten sammelt und einen zusammenhängenden unterirdischen Wasserkörper bildet.
  • Schichtenwasser ist Regenwasser, das im Boden versickert, aber auf eine wasserundurchlässige Schicht (z. B. Lehm) in geringerer Tiefe trifft und sich dort staut. Es ist also ebenfalls im Erdreich vorhandenes Wasser, aber oft näher an der Oberfläche.

Frau W. war der Meinung, dass Schichtenwasser nicht unter den Begriff „Grundwasser“ in der Ausschlussklausel falle. Das Gericht sah das jedoch anders. Es stellte sich die entscheidende Frage: Wie versteht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne juristisches oder geologisches Fachwissen den Begriff „Grundwasser“ in seinem Vertrag?

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Laie hier keinen Unterschied machen würde. Für ihn ist beides Wasser, das von unten aus dem Erdreich kommt. Der erkennbare Zweck der Klausel ist es, die Versicherung von der Haftung für Schäden durch natürlich vorkommendes Wasser aus dem Boden zu befreien. Solche Schäden sind oft schwer kalkulierbar und werden in der Regel nur durch eine spezielle Elementarversicherung abgedeckt.

Für das Gericht war die Logik aus Sicht eines Laien also klar:

  • Der Versicherungsvertrag schließt Schäden durch „Grundwasser“ aus.
  • Der Sinn dahinter ist, nicht für unkontrollierbare Naturereignisse wie Wasser von unten haften zu müssen.
  • Sowohl Grundwasser als auch Schichtenwasser sind natürliches Wasser, das aus dem Erdreich kommt und ins Haus eindringen kann.
  • Daher muss der Begriff „Grundwasser“ in diesem Zusammenhang auch das Schichtenwasser umfassen.

Wie liest ein Gericht eigentlich das Kleingedruckte in einem Versicherungsvertrag?

Diese Entscheidung des Gerichts basiert auf einem wichtigen juristischen Grundsatz: der Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB). Das „Kleingedruckte“ in Verträgen wird nicht nach dem Verständnis von Anwälten oder Fachexperten interpretiert, sondern danach, wie ein durchschnittlicher, verständiger Kunde es verstehen würde. Das Gericht versetzt sich also in die Lage eines Laien, der den Vertrag aufmerksam liest.

Gleichzeitig gilt ein weiterer Grundsatz: Klauseln, die den Versicherungsschutz einschränken (sogenannte Risikoausschlussklauseln), müssen eng ausgelegt werden. Das bedeutet, im Zweifel entscheidet das Gericht zugunsten des Versicherten, damit der Schutz nicht stärker beschnitten wird, als es der Zweck der Klausel erfordert.

Im Fall von Frau W. wog das Gericht diese beiden Prinzipien gegeneinander ab. Es kam zu dem Ergebnis, dass selbst bei einer engen Auslegung der Begriff „Grundwasser“ für einen Laien so verständlich ist, dass er jede Form von natürlich im Erdreich gestautem Wasser umfasst. Der Zweck – der Schutz des Versicherers vor den unkalkulierbaren Risiken von Bodenfeuchtigkeit – würde unterlaufen, wenn man hier eine künstliche technische Unterscheidung träfe, die ein normaler Kunde nicht erkennen kann.

Spielte es keine Rolle, dass auch Wasser aus den hauseigenen Rohren den Schaden verursachte?

Ein wichtiger Punkt in der Argumentation von Frau W. war, dass der Ausfall der Pumpe und das daraus resultierende Schmutzwasser ja ebenfalls zum Schaden beigetragen hatten. Doch auch dieses Argument verfing nicht. Der Grund dafür liegt im Wortlaut der Ausschlussklausel. Dort heißt es, der Ausschluss gelte „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“.

Das bedeutet juristisch, dass eine Mitursächlichkeit ausreicht. Man kann es sich wie eine Kette vorstellen: Wenn in der Kette der Ereignisse, die zum Schaden führen, auch nur ein einziges Glied „Grundwasser“ (oder eben Schichtenwasser) ist, greift der Ausschluss – ganz egal, welche anderen Ursachen (wie die defekte Pumpe) ebenfalls eine Rolle gespielt haben.

Da das Gericht überzeugt war, dass Wasser aus dem Erdreich mitursächlich für die große Wassermenge im Keller war, war die Bedingung für den Leistungsausschluss erfüllt. Die Versicherung war somit von ihrer Pflicht zur Zahlung befreit.

Warum hatte die Berufung der Hauseigentümerin letztlich keinen Erfolg?

Die Klage von Frau W. war bereits in der ersten Instanz vor dem Landgericht Bielefeld abgewiesen worden. Ihre Berufung, also der Antrag auf Überprüfung dieses Urteils durch die nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht Hamm, blieb ebenfalls erfolglos.

Das OLG Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Richter fassten ihre Begründung zusammen: Zwar lag grundsätzlich ein versicherter Nässeschaden vor, da Wasser aus einer mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtung ausgetreten war. Jedoch griff der Leistungsausschluss für Grundwasser. Nach der Beweisaufnahme stand fest, dass Wasser aus dem Erdreich (Schichtenwasser) maßgeblich zum Schaden beigetragen hatte. Dieses Schichtenwasser ist nach der verbraucherfreundlichen Auslegung der Versicherungsbedingungen als „Grundwasser“ zu verstehen. Da eine Mitursächlichkeit des ausgeschlossenen Risikos ausreicht, musste die Versicherung nicht zahlen. Da Frau W. keinen Anspruch auf die Hauptleistung hatte, wurde auch ihr Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten abgewiesen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des OLG Hamm verdeutlicht, dass Versicherungsklauseln nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Laien ausgelegt werden und bereits die Mitursächlichkeit ausgeschlossener Risiken zur Leistungsverweigerung führt.

  • Schichtenwasser wird rechtlich wie Grundwasser behandelt: Das Gericht stellte fest, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zwischen Grundwasser und Schichtenwasser keinen praktischen Unterschied erkennt, da beides natürlich im Erdreich vorhandenes Wasser ist, das von unten ins Gebäude eindringen kann.
  • Mitursächlichkeit reicht für Leistungsausschluss aus: Selbst wenn mehrere Faktoren zu einem Schaden beitragen, genügt bereits die Beteiligung einer ausgeschlossenen Ursache, um die gesamte Versicherungsleistung zu verweigern – andere mitwirkende Ursachen können dies nicht kompensieren.
  • Auslegung von Versicherungsbedingungen erfolgt aus Laiensicht: Gerichte interpretieren das „Kleingedruckte“ nicht nach Fachexpertise, sondern danach, wie ein verständiger Verbraucher ohne Spezialwissen die Klauseln verstehen würde, wobei der erkennbare Zweck der Regelung maßgeblich ist.

Diese Entscheidung zeigt, dass technische Unterscheidungen bei der Wasserherkunft in der Versicherungspraxis weniger relevant sind als die Frage, ob ein Laie diese Unterschiede praktisch erkennen und bewerten kann.


Wenn Wasser in Ihren Keller eindrang, das auch aus dem Erdreich stammte, und Ihre Wohngebäudeversicherung dies als Grund für eine Leistungsablehnung anführt, lassen Sie Ihren speziellen Fall [unverbindlich prüfen](https://www.versicherungsrechtsiegen.de/beratung-versicherungsrecht/).)

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Arten von Wasserschäden sind typischerweise in der Wohngebäudeversicherung abgedeckt und welche nicht?

Die Wohngebäudeversicherung ist für Immobilienbesitzer ein zentraler Schutz, doch sie deckt nicht jede Art von Wasserschaden ab. Es ist wichtig, die typischen Unterschiede zwischen versicherten und nicht versicherten Wasserschäden zu kennen, um Ihre Erwartungen an den Versicherungsschutz richtig einzuschätzen.

Standard-Schutz: Schäden durch Leitungswasser

Der Kernschutz einer Wohngebäudeversicherung konzentriert sich in der Regel auf Schäden durch sogenanntes Leitungswasser. Das bedeutet Wasser, das bestimmungswidrig aus Rohren oder verbundenen Einrichtungen austritt. Stellen Sie sich vor, Wasser tritt aus einem Ort aus, an dem es eigentlich nicht austreten sollte.

Typischerweise sind Schäden abgedeckt, die entstehen durch:

  • Rohrbruch: Wenn Wasser aus Zu- oder Ableitungsrohren innerhalb des Gebäudes (und auf dem Grundstück) unkontrolliert austritt. Dies betrifft Wasser-, Heizungs-, Gas- und auch Abwasserrohre.
  • Undichte oder defekte Heizungsanlagen: Schäden, die durch Wasser aus Heizkessel, Boilern, Heizkörpern oder anderen mit der Heizung verbundenen Anlagen entstehen.
  • Defekte Haushaltsgeräte: Schäden durch Wasser, das aus mit dem Leitungssystem verbundenen Geräten wie Waschmaschinen, Geschirrspülern, Badewannen oder Duschen unkontrolliert austritt.
  • Frost- und Bruchschäden: Die direkten Schäden an den versicherten Rohren und Einrichtungen selbst, wenn diese durch Frost oder Bruch beschädigt werden.

Für Sie bedeutet das: Wenn ein Rohr in der Wand platzt oder die Waschmaschine leckt und dadurch ein Schaden entsteht, ist dies in den meisten Standard-Policen abgedeckt.

Nicht versicherte Schäden ohne Zusatzschutz: Elementargefahren und andere Ursachen

Viele Wasserschäden sind im Standard-Schutz der Wohngebäudeversicherung nicht enthalten. Hierfür ist meist ein zusätzlicher Versicherungsschutz – oft als „Elementarschadenversicherung“ oder „Erweiterung für Elementargefahren“ – notwendig.

Typischerweise sind ohne diesen Zusatzschutz nicht abgedeckt:

  • Hochwasser und Überschwemmung: Schäden, die durch übertretende Flüsse, Seen oder andere Gewässer entstehen, oder wenn Wasser durch Starkregen oberirdisch ins Gebäude eindringt und zu einer Überschwemmung führt.
  • Rückstau: Wenn Wasser aus der öffentlichen Kanalisation, zum Beispiel bei Starkregen, zurück in Ihr Gebäude drückt. Oft ist dieser Schutz nur mit bestimmten technischen Sicherungen (wie Rückstauklappen) versicherbar.
  • Aufsteigendes Grundwasser: Schäden, die durch Grundwasser entstehen, das von unten in das Gebäude eindringt.
  • Schneeschmelze und Lawinen: Wenn Wasser durch schmelzenden Schnee oder Eismassen von außen in das Gebäude eindringt.
  • Starkregen von außen: Schäden durch Regenwasser, das nicht aus dem Leitungssystem, sondern von außen durch undichte Dächer, Wände, Fenster oder Türen eindringt. Dies sind oft eher Bau- oder Wartungsmängel.
  • Sickerwasser oder aufsteigende Feuchtigkeit: Wenn Feuchtigkeit über längere Zeiträume langsam durch das Mauerwerk oder Fundament dringt, beispielsweise aufgrund mangelnder Abdichtung.
  • Undichte Fugen: Schäden, die durch undichte Silikonfugen oder andere Abdichtungen im Bad oder anderen Nassräumen entstehen, da dies oft als Wartungsproblem oder Baumangel angesehen wird.

Für Sie ist es wichtig zu wissen: Wenn Ihr Keller nach einem extremen Wolkenbruch unter Wasser steht, weil die Straßen überflutet sind und das Wasser in Ihr Haus läuft, benötigen Sie in der Regel eine Elementarschadenversicherung. Der Standard-Schutz für Leitungswasser würde in diesem Fall nicht greifen.

Der genaue Vertrag ist entscheidend

Es ist unerlässlich, die genauen Vertragsbedingungen (Allgemeine Versicherungsbedingungen – AVB) Ihrer persönlichen Wohngebäudeversicherung zu prüfen. Diese Dokumente legen detailliert fest, welche Gefahren versichert sind und welche nicht. Was eine Versicherung als „Leitungswasser“ definiert und welche Ausschlüsse gelten, kann im Detail variieren.


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Wie kann ich mich als Hauseigentümer vor Schäden durch Wasser aus dem Erdreich schützen oder dafür absichern?

Wasser, das aus dem Erdreich in ein Gebäude eindringt – sei es als Sickerwasser, Schichtenwasser oder aufsteigendes Grundwasser – kann erhebliche Schäden verursachen. Um sich als Hauseigentümer davor zu schützen, sind in der Regel bauliche Vorsorgemaßnahmen und ein angepasster Versicherungsschutz relevant.

Bauliche Schutzmaßnahmen gegen Wasser aus dem Erdreich

Bauliche Maßnahmen zielen darauf ab, das Eindringen von Wasser ins Gebäude von vornherein zu verhindern oder abzuleiten. Dies erfordert oft Eingriffe in die Bausubstanz oder das Grundstück und sollte stets von qualifizierten Fachleuten geplant und ausgeführt werden.

Zu den gängigen Schutzmaßnahmen gehören:

  • Fundament- und Kellerabdichtung: Hierbei wird das Gebäude von außen gegen eindringendes Wasser geschützt. Es gibt verschiedene Systeme, wie zum Beispiel die „Schwarze Wanne“ (Abdichtung mit Bitumenbahnen oder Dickbeschichtungen) oder die „Weiße Wanne“ (eine wasserundurchlässige Betonkonstruktion). Beide Methoden bilden eine Barriere, die das Mauerwerk vor Feuchtigkeit aus dem Erdreich bewahrt.
  • Drainage: Ein Drainagesystem, oft als Ringdrainage um das Gebäude herum angelegt, sammelt und leitet Sickerwasser gezielt ab, bevor es Druck auf die Kellerwände ausüben kann. Das gesammelte Wasser wird dann meist in die Kanalisation oder in eine Versickerungsanlage geleitet.
  • Schutz von Lichtschächten und Kellerzugängen: Offene Bereiche wie Lichtschächte oder abfallende Kellerzugänge sind potenzielle Eintrittspforten für Oberflächenwasser. Hier können erhöhte Einfassungen, Gitterroste und separate Drainagen helfen, das Wasser fernzuhalten.
  • Rückstausicherungen: Falls Ihr Gebäude an das öffentliche Abwassersystem angeschlossen ist, können Rückstausicherungen verhindern, dass bei Starkregen und überlasteten Kanälen Abwasser in den Keller zurückdrückt. Dies ist zwar primär ein Schutz vor Kanalwasser, ergänzt aber den Schutz vor Wassereintritt ins Gebäude.

Versicherungsschutz gegen Wasser aus dem Erdreich

Standardmäßige Wohngebäudeversicherungen decken üblicherweise Schäden durch Leitungswasser, Sturm und Feuer ab. Schäden durch Wasser aus dem Erdreich, wie Überschwemmungen durch Hochwasser, aufsteigendes Grundwasser oder Starkregen, sind hingegen in der Regel nicht enthalten.

Für den Schutz vor solchen Ereignissen ist eine Elementarschadenversicherung erforderlich. Diese wird meist als zusätzlicher Baustein zur Wohngebäudeversicherung angeboten.

Eine Elementarschadenversicherung kann folgende Risiken abdecken:

  • Überschwemmung: Dies bezieht sich auf Schäden, die durch das Austreten von Wasser aus Seen, Flüssen, Bächen oder infolge von Starkregen verursacht werden, wenn dieses Wasser das versicherte Grundstück überflutet.
  • Rückstau: Hierunter fallen Schäden, wenn Abwasser aus dem öffentlichen Kanalnetz aufgrund von Überlastung (z.B. durch Starkregen) in das Gebäude zurückgedrückt wird.
  • Aufsteigendes Grundwasser: In vielen Elementarschadenversicherungen sind Schäden durch aufsteigendes Grundwasser abgedeckt, insbesondere wenn es im Zusammenhang mit einer Überschwemmung auftritt.
  • Weitere Elementargefahren: Häufig umfasst der Schutz auch Schäden durch Erdrutsch, Erdsenkung, Erdbeben, Schneedruck und Lawinen.

Wichtiger Hinweis zum Sickerwasser: Die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Wasserarten ist für den Versicherungsschutz entscheidend. Ob reines Sickerwasser (also Wasser, das langsam durch den Boden sickert und unabhängig von einem Hochwasserereignis auftritt) von einer Elementarschadenversicherung abgedeckt ist, hängt stark von den spezifischen Vertragsbedingungen ab. Für Sie bedeutet das, die genauen Formulierungen der Versicherungsbedingungen genau zu prüfen, da es hier Unterschiede zwischen den Anbietern geben kann. Nicht jedes „Wasser aus dem Erdreich“ wird automatisch und unter allen Umständen versichert. Die genaue Ursache des Wassereintritts ist für die Deckung entscheidend.

Die Kombination aus vorausschauenden baulichen Maßnahmen und einem umfassenden Versicherungsschutz ist ein gängiger Weg, um sich als Hauseigentümer vor den Risiken von Wasserschäden aus dem Erdreich abzusichern.


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Was sollte ich tun, wenn meine Wohngebäudeversicherung einen Wasserschaden wegen Wassers aus dem Erdreich ablehnt?

Wenn Ihre Wohngebäudeversicherung einen Wasserschaden aufgrund von „Wasser aus dem Erdreich“ ablehnt, ist es für Versicherungsnehmer oft unklar, welche Bedeutung diese Ablehnung hat. Der Ablehnungsbescheid der Versicherung enthält meist eine Begründung, die sich auf die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Ihrer Police bezieht. Es ist entscheidend, diese Begründung genau zu prüfen.

Ablehnungsbegründung verstehen

Versicherungen unterscheiden grundsätzlich verschiedene Arten von Wasserschäden. Ein Leitungswasserschaden, also ein Schaden durch Wasser, das aus Rohren oder Anlagen im Haus austritt, ist in der Regel Bestandteil der Wohngebäudeversicherung. Anders verhält es sich oft mit „Wasser aus dem Erdreich“. Hierzu zählen beispielsweise Grundwasser, Hochwasser, Rückstau aus der Kanalisation oder Schäden durch Starkregen und Überschwemmung. Solche Ereignisse werden als Elementarschäden bezeichnet. Viele Standard-Wohngebäudeversicherungen decken Elementarschäden nicht automatisch ab. Sie erfordern in der Regel eine separate Zusatzversicherung oder eine erweiterte Police. Die Ablehnung der Versicherung beruht oft darauf, dass der entstandene Schaden unter die Definition eines Elementarschadens fällt, der in Ihrem spezifischen Vertrag nicht versichert ist. Für Sie bedeutet das, die genaue Definition in Ihren eigenen Versicherungsbedingungen zu überprüfen, um zu verstehen, warum dieser spezielle Schaden nicht gedeckt sein soll.

Fakten klären und Beweise sichern

Um die Ablehnung einschätzen zu können, ist es wichtig, die genaue Ursache des Wasserschadens und den Weg des Wassers präzise zu ermitteln. Stellen Sie sich vor, Sie müssten einem Außenstehenden den Ablauf erklären:

  • Ursprung des Wassers: Kam das Wasser tatsächlich aus dem Erdreich (z.B. drang es durch die Kellerwand ein, trat es aus dem Boden hoch) oder gab es doch einen anderen Ursprung (z.B. einen Rohrbruch im Gebäude, auch wenn dieser außerhalb der sichtbareren Bereiche lag)? Die genaue Quelle ist entscheidend.
  • Dokumentation des Schadens: Halten Sie den Schaden detailliert fest. Dazu gehören umfassende Fotos und Videos der betroffenen Bereiche und des Wassereintritts. Notieren Sie das Datum und die Uhrzeit des Schadens und der Feststellung. Bewahren Sie alle relevanten Dokumente auf, die den Schadensverlauf und mögliche Ursachen belegen könnten. Dies können auch Wetterdaten oder Zeugenaussagen sein.

Die Unterscheidung zwischen Leitungswasser und Wasser aus dem Erdreich ist für die Versicherungsleistung von zentraler Bedeutung. Ein Schaden durch ein undichtes Heizungsrohr im Keller ist versicherungsrechtlich anders zu beurteilen als Wasser, das durch schwere Regenfälle von außen durch die Kellerwand drückt.

Widerspruch und erneute Prüfung des Falls

Wenn Sie die Ablehnung nach Ihrer Prüfung der Fakten und Ihrer Versicherungsbedingungen für unberechtigt halten, können Sie Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. In diesem Widerspruch legen Sie Ihre Sichtweise dar und beziehen sich auf die von Ihnen gesammelten Beweise. Es ist wichtig, dabei sachlich zu bleiben und die Fakten zu schildern, die aus Ihrer Sicht gegen die Ablehnung sprechen. Beachten Sie die Fristen, die für einen Widerspruch in den Versicherungsbedingungen oder im Ablehnungsbescheid genannt sind. Ihr Widerspruch sollte die Versicherung dazu anregen, den Fall erneut und unter Berücksichtigung Ihrer Argumente und Beweise zu prüfen.


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Welche Bedeutung hat der genaue Wortlaut einer Versicherungsklausel, wenn es um die Ablehnung eines Schadens geht?

Der genaue Wortlaut einer Versicherungsklausel ist von entscheidender Bedeutung dafür, ob ein Versicherer einen Schaden ablehnt oder leistet. Versicherungsverträge sind wie andere Verträge auch rechtlich bindende Vereinbarungen. Sie legen fest, welche Leistungen der Versicherer im Schadenfall erbringt und welche Risiken vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Jedes Wort in diesen Klauseln kann im Streitfall eine große Rolle spielen.

Die Auslegung des „Kleingedruckten“

Gerichte prüfen bei der Auslegung von Versicherungsklauseln, insbesondere des sogenannten „Kleingedruckten“ (Allgemeine Versicherungsbedingungen, kurz AVB), sehr genau, was der durchschnittliche Versicherungsnehmer nach einer verständigen Würdigung der Umstände und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinns der Klausel verstehen muss. Dabei gelten spezielle Regeln, um sicherzustellen, dass die Bedingungen fair und klar sind:

  • Transparenzgebot: Klauseln müssen so klar und verständlich formuliert sein, dass der Versicherungsnehmer seine Rechte und Pflichten sowie den Umfang des Versicherungsschutzes eindeutig erkennen kann. Ist eine Klausel unklar, kann sie unwirksam sein.
  • Unklarheitenregel: Ist eine Klausel im „Kleingedruckten“ mehrdeutig oder unklar formuliert, wird sie von Gerichten in der Regel zugunsten des Versicherungsnehmers ausgelegt. Das liegt daran, dass der Versicherer als Verfasser der Bedingungen die Möglichkeit hatte, diese präzise zu formulieren. Die Unklarheit geht dann zu seinen Lasten.

Bedeutung von Ausschlussklauseln

Besonders wichtig ist der genaue Wortlaut bei den Ausschlussklauseln. Das sind die Passagen im Vertrag, die festlegen, in welchen Fällen kein Versicherungsschutz besteht. Solche Klauseln sollen die Haftung des Versicherers begrenzen. Damit sie wirksam sind, müssen sie sehr präzise und unmissverständlich formulieren, welche Schäden vom Schutz ausgeschlossen sind. Ein Beispiel: Eine Klausel, die „Schäden durch Naturkatastrophen“ ausschließt, ist weniger präzise als eine, die „Schäden durch Überschwemmung infolge von Starkregen, Erdbeben und Vulkanausbrüchen“ explizit benennt.

Praktische Auswirkungen für Sie

Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet dies, dass die exakte Formulierung einer Klausel darüber entscheiden kann, ob ein Versicherungsfall unter den Schutz fällt oder nicht. Wenn ein Versicherer eine Leistung ablehnt, wird er sich in der Regel auf eine spezifische Klausel im Vertrag berufen. Die genaue Prüfung dieser Klausel, ihrer Klarheit und ihrer Auslegung nach den oben genannten Grundsätzen ist dann entscheidend. Eine unklare oder intransparente Ausschlussklausel kann dazu führen, dass der Versicherer den Schaden trotz der vermeintlichen Einschränkung doch zahlen muss. Daher ist es für Sie wichtig zu wissen, dass jedes Wort im Versicherungsvertrag Gewicht hat und die Gerichte den Schutz des Versicherungsnehmers bei unklaren Formulierungen stark berücksichtigen. Dies unterstreicht, wie wesentlich es ist, die Bedingungen des eigenen Vertrages zu kennen.


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Warum ist es für die Versicherungsleistung oft entscheidend, woher das Wasser genau stammt?

Für die Versicherungsleistung bei einem Wasserschaden ist die genaue Herkunft des Wassers von großer Bedeutung, weil unterschiedliche Wasserquellen oft durch völlig verschiedene Versicherungsverträge oder Zusatzvereinbarungen abgedeckt werden. Stellen Sie sich vor, Ihre Versicherung ist wie ein Werkzeugkasten: Für jede Art von Schaden gibt es ein spezielles Werkzeug – oder in diesem Fall eine spezielle Versicherungsleistung.

Die Unterscheidung zwischen Leitungswasser und Naturereignissen

Typischerweise wird bei Wasserschäden zwischen zwei Hauptursachen unterschieden, die jeweils an verschiedene Versicherungen gekoppelt sein können:

  1. Leitungswasser: Dies ist Wasser, das aus dem hausinternen Leitungssystem austritt. Dazu gehören zum Beispiel Wasserrohre, Heizungsrohre, Abwasserleitungen innerhalb des Gebäudes, aber auch angeschlossene Geräte wie Waschmaschinen, Geschirrspüler oder Heizkörper. Schäden durch Leitungswasser sind meistens Bestandteil der klassischen Wohngebäudeversicherung. Wenn also ein Rohr im Keller platzt oder die Waschmaschine leckt, greift in der Regel diese Police.
  2. Wasser durch Naturereignisse (Elementarschäden): Hierbei handelt es sich um Wasser, das von außen in das Gebäude eindringt und durch Naturereignisse verursacht wird. Beispiele hierfür sind:
    • Überschwemmung: Wenn Gewässer (Flüsse, Seen) über die Ufer treten.
    • Rückstau: Wenn die Kanalisation bei Starkregen überlastet ist und Wasser aus dem Abwasserrohr ins Haus drückt.
    • Starkregen: Wenn extrem viel Regen in kurzer Zeit fällt und das Wasser über das Grundstück oder die Straße in das Gebäude läuft.
    • Grundwasser: Wenn der Grundwasserspiegel so hoch steigt, dass Wasser durch das Mauerwerk dringt.
      Diese Schäden sind nicht automatisch in jeder Wohngebäudeversicherung enthalten. Um sich gegen solche Risiken abzusichern, ist in der Regel eine separate Elementarschadenversicherung oder ein entsprechender Zusatzbaustein zur Wohngebäudeversicherung erforderlich.

Warum die Quelle entscheidend ist

Die Versicherung prüft die Herkunft des Wassers genau, um festzustellen, welche vertraglichen Vereinbarungen im konkreten Fall greifen. Ihre Versicherungspolice definiert präzise, welche Schäden unter welche Kategorie fallen und somit versichert sind und welche nicht. Ein Schaden durch ein geplatztes Wasserrohr ist ein kalkulierbares Risiko, das anders bewertet und bepreist wird als das Risiko einer Überschwemmung durch Starkregen. Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das, dass nur derjenige Schaden erstattet wird, der auch explizit im Versicherungsvertrag für die jeweilige Ursache versichert ist.

Daher ist es für Versicherer unerlässlich, die genaue Ursache zu kennen: Nur so können sie prüfen, ob der vorliegende Schaden im Rahmen des abgeschlossenen Versicherungsschutzes liegt. Das Verständnis dieser Unterscheidung kann Ihnen helfen, Ihre eigenen Versicherungsunterlagen besser einzuordnen und zu verstehen, welche Absicherungen Sie für Ihr Eigentum haben.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB)

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind das „Kleingedruckte“ eines Versicherungsvertrags und legen die Rechte und Pflichten von Versicherer und Versicherungsnehmer detailliert fest. Sie definieren den Umfang des Versicherungsschutzes, welche Risiken versichert sind und welche ausgeschlossen werden. Für Gerichte ist bei der Auslegung der AVB entscheidend, wie ein durchschnittlicher, verständiger Versicherungsnehmer die Klauseln verstehen würde, nicht wie Juristen oder Fachexperten.

Beispiel: Im vorliegenden Fall waren die VGB 2011, eine Form der AVB, entscheidend für die Frage, ob Schäden durch Grundwasser versichert sind.

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Berufung

Die Berufung ist ein Rechtsmittel im deutschen Gerichtsverfahren, mit dem eine unterlegene Partei die Überprüfung eines Urteils der ersten Instanz durch ein höheres Gericht beantragen kann. Sie dient dazu, Fehler im Urteil oder im Verfahren der Vorinstanz korrigieren zu lassen. Im Berufungsverfahren kann das Urteil des ersten Gerichts sowohl rechtlich als auch faktisch erneut geprüft werden.

Beispiel: Frau W. legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld ein, um ihre Klage vom Oberlandesgericht Hamm erneut prüfen zu lassen.

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Elementarschadenversicherung

Die Elementarschadenversicherung ist eine Zusatzversicherung zur Wohngebäude- oder Hausratversicherung, die Schäden durch Naturereignisse abdeckt, die nicht im Standardschutz enthalten sind. Dazu gehören typischerweise Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Rückstau aus der Kanalisation, aufsteigendes Grundwasser, Erdrutsch, Erdsenkung, Erdbeben, Schneedruck und Lawinen. Sie schließt eine wichtige Deckungslücke für Risiken, die oft als unkalkulierbar gelten.

Beispiel: Um sich gegen Schäden durch Starkregen oder aufsteigendes Grundwasser abzusichern, wie im Fall von Frau W., wäre eine Elementarschadenversicherung notwendig gewesen.

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Leistungsausschluss

Ein Leistungsausschluss ist eine Klausel in einem Versicherungsvertrag (oft Teil der Allgemeinen Versicherungsbedingungen), die genau festlegt, in welchen Fällen die Versicherung trotz eines grundsätzlich versicherten Risikos keine Leistungen erbringen muss. Diese Ausschlüsse dienen dazu, die Haftung des Versicherers zu begrenzen. Sie müssen klar und unmissverständlich formuliert sein, damit der Versicherungsnehmer sie eindeutig erkennen kann.

Beispiel: Im beschriebenen Fall enthielten die Versicherungsbedingungen einen Leistungsausschluss für Schäden, die durch „Grundwasser“ verursacht wurden.

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Mitursächlichkeit

Mitursächlichkeit bedeutet im Versicherungsrecht, dass ein Schaden durch mehrere Faktoren verursacht wurde, von denen nur einer vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Wenn die Versicherungsbedingungen einen Ausschluss „ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen“ vorsehen, genügt es, dass das ausgeschlossene Risiko einen Beitrag zum Schaden geleistet hat, damit der Versicherer die Zahlung verweigern darf. Die anderen Ursachen, auch wenn sie versichert wären, spielen dann keine Rolle mehr für die Leistungspflicht.

Beispiel: Obwohl die defekte Pumpe zum Wasserschaden beitrug, reichte die Mitursächlichkeit des ausgeschlossenen Grundwassers aus, um die Versicherung von ihrer Zahlungspflicht zu befreien.

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Rückstau

Rückstau bezeichnet das Zurückdrücken von Wasser oder Abwasser aus einem öffentlichen Kanalsystem oder privaten Abwasserleitungen in ein Gebäude. Dies geschieht typischerweise, wenn die Kapazität der Kanalisation bei starkem Regen überschritten wird oder eine Pumpe ausfällt. Das Wasser kann dann durch die Leitungen zurück ins Haus gedrückt werden und dort Schäden verursachen.

Beispiel: Der Pumpenausfall führte zu einem Rückstau, wodurch Schmutzwasser in den Schacht vor dem Haus und von dort in den Keller gedrückt wurde.

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Sachverständiger

Ein Sachverständiger ist ein unabhängiger Experte mit speziellem Fachwissen, der von einem Gericht oder einer Partei beauftragt wird, um komplexe technische, wissenschaftliche oder andere nicht-juristische Fragen zu klären. Seine Aufgabe ist es, Fakten festzustellen, Ursachen zu analysieren und Gutachten zu erstellen, die dem Gericht helfen, eine fundierte Entscheidung zu treffen. Die Gerichte sind zwar nicht an die Gutachten gebunden, legen ihnen aber in der Regel großes Gewicht bei.

Beispiel: Im Wasserschadenfall beauftragte das Gericht einen Sachverständigen, um die genaue Herkunft und den Weg des Wassers in den Keller von Frau W. zu ermitteln.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Spezifische Gesetze und Paragraphen

  • Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2011), § 3 Nr. 4 lit. a) dd): Dieser Paragraph ist eine vertragliche Klausel, die festlegt, dass Schäden durch „Grundwasser“ nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Er bildet einen sogenannten Leistungsausschluss, der die Pflicht der Versicherung zur Zahlung in bestimmten Fällen aufhebt.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung berief sich auf diesen Paragraphen, um die Übernahme der Wasserschäden im Keller von Frau W. zu verweigern, da das Wasser ihrer Meinung nach zumindest teilweise aus dem Erdreich (Grundwasser/Schichtenwasser) stammte.

Allgemeine Rechtsgrundsätze

  • Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB): Dieser Grundsatz besagt, dass die Formulierungen im „Kleingedruckten“ von Versicherungsverträgen so verstanden werden müssen, wie ein durchschnittlicher, verständiger Versicherungsnehmer sie bei aufmerksamer Lektüre verstehen würde, nicht nach juristischer oder fachtechnischer Definition.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht legte den Begriff „Grundwasser“ in der Ausschlussklausel so aus, wie ein Laie ihn verstehen würde, und schloss daher auch Schichtenwasser in diesen Begriff ein.

  • Enge Auslegung von Risikoausschlussklauseln: Dieser Grundsatz besagt, dass Bestimmungen in einem Vertrag, die den Versicherungsschutz einschränken oder ausschließen, im Zweifel zum Vorteil des Versicherten und nur so weit ausgelegt werden dürfen, wie es der erkennbare Zweck der Klausel erfordert.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Obwohl der Grundsatz eine enge Auslegung fordert, kam das Gericht hier zu dem Schluss, dass selbst unter Berücksichtigung dieser Regel „Grundwasser“ für den Laien jede Art von natürlich aus dem Erdreich stammendem Wasser umfasst.

  • Mitursächlichkeit für Leistungsausschluss: Dieser Grundsatz bedeutet, dass eine Versicherung nicht zahlen muss, wenn eine vertraglich ausgeschlossene Ursache (wie hier Grundwasser) auch nur teilweise zu einem Schaden beigetragen hat, selbst wenn andere, versicherte Ursachen ebenfalls eine Rolle spielten.

    → Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das Gericht feststellte, dass Wasser aus dem Erdreich (Schichtenwasser) mitursächlich für die große Wassermenge im Keller war, griff der Leistungsausschluss der Versicherung, unabhängig vom gleichzeitigen Pumpenausfall.


Das vorliegende Urteil


OLG Hamm – Az.: I-20 U 80/18 – Urteil vom 09.10.2019


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