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Wohngebäudeversicherung – Versicherungsschaden an Stützmauer

Ein heftiger Streit um eine 108.000 Euro teure Stützmauer entbrannte zwischen einem Hausbesitzer und seiner Versicherung nach dem Sturmtief Bernd. Das Landgericht Wuppertal entschied nun: Die Versicherung muss nicht zahlen, da die Mauer als Stützmauer und nicht als Grundstückseinfriedung gilt und somit nicht vom Versicherungsschutz abgedeckt ist. Ein herber Rückschlag für den Kläger, der auf die Zahlung seiner Versicherung gehofft hatte.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Wuppertal
  • Datum: 02.05.2024
  • Aktenzeichen: 4 O 97/23
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer, der Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung geltend macht. Er argumentiert, dass eine Mauer auf seinem Grundstück durch ein Starkregenereignis beschädigt wurde und daher unter den Versicherungsschutz fallen sollte.
  • Beklagter: Versicherungsunternehmen, das die Ansprüche des Klägers ablehnt. Es argumentiert, dass die betreffende Mauer nicht als „Einfriedung“ im Sinne des Versicherungsvertrags gilt und deshalb nicht versichert ist.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger ist Inhaber einer Wohngebäudeversicherung, die auch Grundstückseinfriedungen abdecken soll. Nach einem Starkregenereignis meldete er Schäden an einer Grenzmauer seines Grundstücks und forderte dessen Regulierung vom Versicherer. Der Versicherer lehnte die Schadensregulierung ab, da die Mauer keine „Einfriedung“ sei.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob die beschädigte Mauer unter den Begriff „Einfriedung“ im Sinne des Versicherungsvertrags fällt und somit eine Pflicht zur Schadensregulierung durch die Versicherung besteht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wird abgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Zahlung von 108.110,24 €.
  • Begründung: Die Mauer wird nicht als „Einfriedung“ angesehen, da sie keine Abgrenzungsfunktion gemäß den Versicherungsbedingungen erfüllt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer würde nicht erwarten, dass eine Mauer, die hauptsächlich zur Stützung dient, als Einfriedung gilt. Zudem bestand keine Pflicht des Versicherers zur umfassenderen Beratung über den Versicherungsschutz im Hinblick auf die Mauer.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung unterstreicht, dass Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sind, und dass eine weitergehende Beratungspflicht der Versicherung nur bei erkennbarem Bedarf besteht.

Wesentliche Aspekte der Wohngebäudeversicherung: Schutz für Stützmauern verstehen

Die Wohngebäudeversicherung ist für viele Hauseigentümer eine essenzielle Absicherung. Sie schützt nicht nur die Bausubstanz gegen Schäden durch Feuer, Wasser oder Sturm, sondern umfasst auch Elementarschäden, die durch Naturgefahren wie Starkregen entstehen können. Ein oft übersehener Aspekt dieser Versicherung sind Schäden an Stützmauern, die bei unzureichendem Versicherungsschutz teuer werden können. Eine Stützmauerversicherung ist wichtig, um Reparaturkosten im Falle von Einsturz oder Rissbildung zu decken.

In Fällen, in denen ein Versicherungsanspruch geltend gemacht wird, ist es entscheidend, die genauen Bedingungen und Ausschlüsse der Police zu verstehen. Wie die Schadensmeldung und die Prüfung der Versicherungsleistungen dabei helfen können, erfahren Sie im Folgenden an einem konkreten Beispiel.

Der Fall vor Gericht


Stützmauer nicht als Grundstückseinfriedung versichert – Wohngebäudeversicherer muss nicht zahlen

Wettergeschädigte Stützmauer mit leichten Rissen, stark überhängend zur öffentlichen Straße.
Streit um Versicherungsschutz für Stützmauer | Symbolfoto: Mystic gen.

Das Landgericht Wuppertal hat die Klage eines Gebäudeeigentümers auf Versicherungsleistung für eine beschädigte Grundstücksmauer in Höhe von rund 108.000 Euro abgewiesen. Der Kläger machte Ansprüche aus seiner Wohngebäudeversicherung geltend, nachdem die etwa fünf Meter hohe Steinmauer durch das Starkregenereignis „Sturmtief Bernd“ beschädigt worden war.

Streit um Versicherungsschutz für Stützmauer

Die strittige Mauer umrandet den Hof des Grundstücks und grenzt an die öffentliche Straße an, wobei sie zum Gehweg hin senkrecht abfällt. Auf der Mauer ist ein Maschendrahtzaun installiert. Der Kläger hatte bei dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen, die ausdrücklich auch „Grundstückseinfriedungen“ umfasst. Nach einer Begutachtung durch Sachverständige beider Seiten lehnte der Versicherer die Schadensregulierung ab.

Gericht unterscheidet zwischen Stützmauer und Einfriedung

Das Landgericht folgte der Rechtsauffassung des Versicherers. Bei der Auslegung der Versicherungsbedingungen sei auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen. Der Begriff der „Einfriedung“ sei zwar gesetzlich nicht definiert, finde sich aber im Nachbar-, Bauordnungs- und Strafrecht. Demnach seien Einfriedungen Anlagen, die ein Grundstück abgrenzen oder vor unbefugtem Betreten schützen.

Funktion der Mauer entscheidend für rechtliche Einordnung

Die streitgegenständliche Mauer erfülle diese Funktion nicht, da sie auf dem Grundstücksniveau ende. Sie könne das Grundstück weder gegen unbefugtes Betreten noch Verlassen absichern. Ihr Zweck bestehe vielmehr darin, das Erdreich vor dem Abrutschen zu schützen. Die Abwehrfunktion wohne nicht der Mauer selbst, sondern dem dahinter liegenden Höhenunterschied inne. Lediglich der darauf errichtete Maschendrahtzaun, der über das Grundstücksniveau hinausrage, erfülle die Funktion einer Einfriedung im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Keine Verletzung von Beratungspflichten

Auch eine Pflichtverletzung bei der Versicherungsberatung verneinte das Gericht. Eine Beratungspflicht bestehe nur bei erkennbarem Anlass. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass es ihm besonders auf die Versicherung der Stützmauer ankam. Im Beratungsprotokoll seien andere Schwerpunkte wie Nebengebäude und Ableitungsrohre dokumentiert worden. Bei einem Objekt von knapp 500 Quadratmetern Wohn- und Nutzfläche könne vom Versicherer nicht erwartet werden, jede möglicherweise zu versichernde Sache anzusprechen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass eine Stützmauer nicht automatisch als „Grundstückseinfriedung“ im Sinne einer Wohngebäudeversicherung gilt, auch wenn sie das Grundstück begrenzt. Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen wird das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugrunde gelegt. Eine Stützmauer, die primär statische Funktionen erfüllt, fällt nicht unter den üblichen Begriff der „Einfriedung“, der typischerweise Zäune, Hecken oder einfache Begrenzungsmauern umfasst.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Stützmauer auf Ihrem Grundstück haben, sollten Sie diese explizit in Ihrem Versicherungsvertrag absichern lassen. Verlassen Sie sich nicht darauf, dass eine allgemeine Klausel zu „Grundstückseinfriedungen“ ausreicht. Besprechen Sie mit Ihrem Versicherer konkret, welche baulichen Anlagen auf Ihrem Grundstück geschützt sein sollen und lassen Sie dies schriftlich festhalten. Bei Beratungsgesprächen sollten Sie auf spezielle Bauwerke wie Stützmauern ausdrücklich hinweisen und deren Versicherungsschutz klären.


Ist Ihre Stützmauer ausreichend versichert?

Dieses Urteil verdeutlicht, wie wichtig eine präzise Formulierung im Versicherungsschutz ist. Gerade bei speziellen Bauwerken wie Stützmauern sollten Sie sich nicht auf allgemeine Klauseln verlassen. Um im Schadensfall abgesichert zu sein, ist eine individuelle Beratung und sorgfältige Prüfung Ihres Versicherungsvertrages unerlässlich. Wir unterstützen Sie gerne dabei, Ihre Versicherungssituation zu analysieren und mögliche Deckungslücken zu identifizieren.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Schäden deckt eine Wohngebäudeversicherung bei Außenanlagen standardmäßig ab?

Eine Wohngebäudeversicherung schützt in erster Linie das Hauptgebäude und fest mit diesem verbundene Bestandteile. Außenanlagen, die nicht direkt mit dem Gebäude verbunden sind, werden jedoch nur unter bestimmten Bedingungen und je nach Versicherer abgedeckt. Der Versicherungsschutz für Außenanlagen ist daher oft eingeschränkt und hängt von den individuellen Vertragsbedingungen ab.

Standardmäßig versicherte Schäden an Außenanlagen

Die Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel Schäden durch Feuer, Sturm, Hagel und Leitungswasser, sofern diese Schäden an fest installierten oder mit dem Gebäude verbundenen Außenanlagen entstehen. Beispiele für solche Anlagen sind:

  • Terrassen und Balkone (einschließlich fest verankerter Geländer oder Markisen)
  • Carports und Garagen, sofern sie im Versicherungsvertrag aufgeführt sind
  • Gartenhäuser, wenn sie explizit als Nebengebäude mitversichert sind
  • Solaranlagen oder Wärmepumpen, die fest installiert sind

Einschränkungen und Ausnahmen

Nicht alle Außenanlagen sind automatisch durch die Wohngebäudeversicherung geschützt. Typische Einschränkungen umfassen:

  • Freistehende Mauern oder Zäune: Diese gelten häufig als nicht versichert, es sei denn, sie wurden explizit im Vertrag aufgenommen.
  • Gartenmöbel oder bewegliche Gegenstände: Diese fallen nicht unter die Wohngebäudeversicherung, sondern können über eine Hausratversicherung abgesichert werden.
  • Elementarschäden: Schäden durch Überschwemmung, Erdrutsch oder ähnliche Naturereignisse sind nur durch eine zusätzliche Elementarschadenversicherung abgedeckt.

Beispiel: Sturmschaden an einer Stützmauer

Eine Stützmauer gehört zu den Außenanlagen und ist in der Regel nicht automatisch durch die Wohngebäudeversicherung geschützt. Sollte ein Sturm eine solche Mauer beschädigen, wird der Schaden nur übernommen, wenn die Mauer explizit im Versicherungsvertrag eingeschlossen wurde. Andernfalls müssten Sie die Kosten selbst tragen.

Handlungsempfehlung

Prüfen Sie Ihren Versicherungsvertrag genau, um sicherzustellen, dass wichtige Außenanlagen wie Stützmauern, Zäune oder Gartenhäuser explizit mitversichert sind. Falls diese nicht standardmäßig abgedeckt sind, können Sie den Schutz durch Zusatzbausteine erweitern.


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Was ist bei der Prüfung des Versicherungsschutzes für Grundstücksmauern zu beachten?

Bei der Prüfung des Versicherungsschutzes für Grundstücksmauern müssen Sie mehrere wichtige Aspekte berücksichtigen:

Unterscheidung zwischen Gebäudebestandteil und Zubehör

Grundstücksmauern gelten in der Regel nicht als wesentlicher Bestandteil des versicherten Gebäudes. Dies ist unabhängig davon, ob die Mauer mit dem Gebäude verbunden ist oder nicht. Entscheidend ist, dass eine Grundstücksmauer nicht für die Fertigstellung oder die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken erforderlich ist.

Prüfung der Versicherungsbedingungen

Lesen Sie Ihre Versicherungsbedingungen sorgfältig durch. Oft sind Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Geräteschuppen und Gartenhäuschen bis zu einer bestimmten Größe explizit im Versicherungsschutz eingeschlossen. Grundstücksmauern werden jedoch häufig nicht ausdrücklich erwähnt und sind daher in der Regel nicht automatisch mitversichert.

Unterscheidung zwischen verschiedenen Mauertypen

Es ist wichtig, zwischen verschiedenen Arten von Mauern zu unterscheiden:

  1. Einfriedungsmauern: Diese dienen zur Abgrenzung des Grundstücks und sind meist nicht versichert.
  2. Stützmauern: Eine Stützmauer gilt nur dann als Einfriedung, wenn sie das Bodenniveau des oberen Grundstücks erheblich überragt.

Beachtung von Sonderregelungen

Einige Versicherungen bieten spezielle Erweiterungen an. Wenn Sie eine solche Erweiterung abgeschlossen haben, könnten Einfriedungen oder Schutz- und Trennwände in Ihrem Versicherungsschutz enthalten sein. Prüfen Sie daher, ob Ihr Vertrag solche Zusatzklauseln enthält.

Berücksichtigung der Schadensursache

Die Versicherung deckt in der Regel nur naturbedingte Schäden ab. Wenn der Schaden an Ihrer Grundstücksmauer auf menschliche Eingriffe oder Konstruktionsmängel zurückzuführen ist, besteht meist kein Versicherungsschutz.

Dokumentation und Kommunikation

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Grundstücksmauer versichert ist, sollten Sie dies schriftlich mit Ihrer Versicherung klären. Bewahren Sie alle relevanten Dokumente und Korrespondenzen sorgfältig auf.

Bedenken Sie, dass die genauen Bedingungen von Versicherung zu Versicherung variieren können. Eine sorgfältige Prüfung Ihrer individuellen Versicherungspolice ist daher unerlässlich, um den genauen Umfang Ihres Versicherungsschutzes für Grundstücksmauern zu ermitteln.


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Welche Bedeutung haben die Versicherungsbedingungen bei der Auslegung des Versicherungsschutzes?

Die Versicherungsbedingungen sind entscheidend für die Bestimmung des Versicherungsschutzes. Sie legen fest, welche Schäden versichert sind und unter welchen Umständen die Versicherung leistet. Bei der Auslegung dieser Bedingungen gelten besondere Regeln, die Sie als Versicherungsnehmer kennen sollten.

Auslegung aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers

Gerichte legen Versicherungsbedingungen so aus, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen würde. Dabei kommt es auf Ihre Perspektive an, nicht auf die des Versicherers. Stellen Sie sich vor, Sie lesen die Bedingungen aufmerksam durch: Wie würden Sie sie verstehen, ohne spezielle Versicherungskenntnisse zu haben?

Wortlaut und Sinnzusammenhang

Der Wortlaut der Klauseln ist der Ausgangspunkt für die Auslegung. Gleichzeitig berücksichtigen Gerichte den erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhang der Bedingungen. Wenn Sie also eine Klausel in Ihrer Wohngebäudeversicherung lesen, ist nicht nur der genaue Text wichtig, sondern auch, wie diese Klausel im Gesamtkontext des Vertrags zu verstehen ist.

Unklarheitenregel zugunsten des Versicherungsnehmers

Sind Klauseln unklar formuliert und lassen verschiedene Interpretationen zu, gilt die für Sie als Versicherungsnehmer günstigste Auslegung. Diese Regel soll Sie vor nachteiligen, unklaren Formulierungen schützen. Wenn Sie also unsicher sind, wie eine Bedingung zu verstehen ist, könnte im Streitfall die für Sie vorteilhaftere Auslegung gelten.

Enge Auslegung von Risikoausschlüssen

Klauseln, die den Versicherungsschutz einschränken oder ausschließen, werden von Gerichten eng ausgelegt. Das bedeutet, im Zweifelsfall wird eher zugunsten des Versicherungsschutzes entschieden. Wenn Ihre Versicherung beispielsweise Schäden an „Einfriedungen“ abdeckt, könnte eine Stützmauer, die nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, möglicherweise mitversichert sein.

Bedeutung für Ihren Versicherungsschutz

Die Auslegungsregeln können erhebliche Auswirkungen auf Ihren konkreten Versicherungsschutz haben. Wenn Sie einen Schaden an Ihrer Immobilie haben, wie etwa an einer Stützmauer, ist es wichtig, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen. Auch wenn eine Stützmauer nicht explizit erwähnt wird, könnte sie unter Umständen als versicherter Gegenstand gelten, wenn die Bedingungen weit genug gefasst sind.

Beachten Sie, dass die Entstehungsgeschichte der Bedingungen oder versicherungswirtschaftliche Überlegungen des Versicherers für die Auslegung nicht relevant sind, es sei denn, sie ergeben sich klar aus dem Wortlaut für Sie als Versicherungsnehmer.


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Wann besteht eine Beratungspflicht des Versicherers beim Abschluss einer Wohngebäudeversicherung?

Die Beratungspflicht des Versicherers beim Abschluss einer Wohngebäudeversicherung ist gesetzlich in § 6 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) verankert. Der Versicherer ist verpflichtet, Sie vor Vertragsabschluss anlassbezogen zu beraten. Diese Pflicht umfasst mehrere wichtige Aspekte:

Befragung zu Wünschen und Bedürfnissen

Der Versicherer muss Sie nach Ihren Wünschen und Bedürfnissen befragen. Wenn Sie beispielsweise eine Wohngebäudeversicherung für ein Haus in einem hochwassergefährdeten Gebiet abschließen möchten, sollte der Versicherer gezielt nach diesem Risiko fragen.

Beratung zum Versicherungsschutz

Basierend auf Ihren Angaben muss der Versicherer Sie zum möglichen Versicherungsschutz beraten. Er sollte Ihnen die verschiedenen Optionen erläutern und auf mögliche Deckungslücken hinweisen. Stellen Sie sich vor, Sie besitzen ein Haus mit einer Solaranlage auf dem Dach. In diesem Fall sollte der Versicherer Sie darüber informieren, ob und wie diese Anlage im Rahmen der Wohngebäudeversicherung abgesichert werden kann.

Begründung der Empfehlung

Der Versicherer muss die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat angeben. Wenn er Ihnen beispielsweise zu einem erweiterten Naturgefahrenschutz rät, sollte er erklären, warum dieser für Ihre spezifische Situation sinnvoll sein könnte.

Dokumentationspflicht

Die gesamte Beratung muss dokumentiert und Ihnen zur Verfügung gestellt werden. Diese Dokumentation dient als Nachweis über den Inhalt und Umfang der Beratung und kann im Streitfall wichtig sein.

Beratungspflicht während der Vertragslaufzeit

Auch nach Vertragsabschluss besteht eine anlassbezogene Beratungspflicht des Versicherers. Wenn sich beispielsweise die Nutzung Ihres Gebäudes ändert oder Sie einen Anbau planen, kann dies einen Beratungsanlass darstellen.

Konsequenzen bei Verletzung der Beratungspflicht

Verletzt der Versicherer seine Beratungspflicht und entsteht Ihnen dadurch ein Schaden, kann dies Schadensersatzansprüche begründen. Wenn Sie aufgrund mangelhafter Beratung einen nicht ausreichenden Versicherungsschutz abgeschlossen haben und später ein Schaden eintritt, der nicht gedeckt ist, könnte der Versicherer dafür haftbar gemacht werden.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Beratungspflicht nicht bedeutet, dass der Versicherer eine umfassende Risikoanalyse durchführen muss. Sie bezieht sich primär auf die Risiken, deren Absicherung Sie als Versicherungsnehmer wünschen oder die für den konkreten Versicherungsvertrag relevant sind.


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Wie können Versicherungsnehmer Zusatzrisiken bei Außenanlagen absichern?

Zusatzrisiken bei Außenanlagen können durch verschiedene Versicherungsarten abgedeckt werden. Hier sind die wichtigsten Möglichkeiten:

Wohngebäudeversicherung

Die Wohngebäudeversicherung deckt in der Regel Schäden an fest eingebauten Bestandteilen der Außenanlagen ab. Dazu gehören:

  • Gartenhäuser und Pavillons
  • Carports
  • Geräteschuppen
  • fest installierte Swimmingpools
  • Zäune
  • Beleuchtungsanlagen

Wichtige Einschlüsse:

  • Sturm, Hagel, Feuer und Leitungswasser: Diese Risiken sind standardmäßig versichert. Wenn beispielsweise ein Sturm einen Baum entwurzelt und dieser auf das Gartenhaus stürzt, übernimmt die Wohngebäudeversicherung die Kosten für die Reparatur oder den Neubau.
  • Elementarschäden: Schäden durch Überschwemmungen, Erdrutsche, Lawinen und andere Naturkatastrophen können durch eine zusätzliche Elementarversicherung abgedeckt werden. Diese ist nicht standardmäßig enthalten und erfordert eine individuelle Risikoprüfung sowie einen Beitragszuschlag.

Beispiel: Stellen Sie sich vor, Sie haben einen fest installierten Pool im Garten. Wenn dieser durch Starkregen beschädigt wird, kann die Wohngebäudeversicherung die Reparaturkosten übernehmen, sofern der Pool als fest eingebauter Bestandteil des Grundstücks gilt.

Hausratversicherung

Die Hausratversicherung deckt bewegliche Gegenstände im Garten ab, wie:

  • Gartenmöbel
  • Sonnenschirme
  • Gartensportgeräte
  • mobile Grills
  • Mähroboter

Wichtige Einschlüsse:

  • Naturgefahren: Sturm, Hagel, Feuer und Leitungswasser sind standardmäßig versichert.
  • Diebstahl und Vandalismus: Diese Risiken können ebenfalls mitversichert werden, wenn Sie Ihre Gartenmöbel und Geräte in die Hausrat-Police aufnehmen.

Beispiel: Wenn Ihr Gartenmobiliar durch Vandalismus beschädigt wird, kann die Hausratversicherung die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz übernehmen.

Eigenständige Gartenversicherung

Für Freizeitgrundstücke und Schrebergärten ist eine eigenständige Versicherung erforderlich, da diese nicht durch die Wohngebäude- oder Hausratversicherung abgedeckt sind.

Rechtliche Grundlagen:

Die rechtlichen Grundlagen zur Wohngebäudeversicherung basieren auf dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den allgemeinen Versicherungsbedingungen der einzelnen Versicherer. Diese Bedingungen regeln, welche Risiken und Gegenstände versichert sind und wie der Versicherungsschutz erweitert werden kann.

Handlungsschritte:

  1. Überprüfen Sie Ihre bestehende Versicherung: Schauen Sie, welche Risiken bereits abgedeckt sind und welche Zusatzrisiken Sie benötigen.
  2. Kontaktieren Sie Ihren Versicherer: Besprechen Sie mögliche Erweiterungen des Versicherungsschutzes und die damit verbundenen Kosten.
  3. Vergleichen Sie Angebote: Nutzen Sie Vergleichsrechner, um verschiedene Tarife und deren Deckungsumfang zu vergleichen.
  4. Abschluss der Zusatzversicherung: Entscheiden Sie sich für den passenden Tarif und schließen Sie die Zusatzversicherung ab.

Durch diese Schritte können Sie sicherstellen, dass Ihre Außenanlagen umfassend gegen verschiedene Risiken abgesichert sind.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Illustration zum Glossar Versicherungsrecht: Waage, aufgeschlagenes Buch und Siegelrolle.

Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wohngebäudeversicherung

Eine Versicherung, die Schäden am versicherten Gebäude und bestimmten Nebenanlagen durch definierte Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel absichert. Sie ist eine der wichtigsten Versicherungen für Hausbesitzer und kann durch Zusatzbausteine wie eine Elementarschadenversicherung erweitert werden. Die genauen Leistungen und versicherten Gegenstände sind in den Versicherungsbedingungen (VGB) festgelegt. In der Regel sind neben dem Hauptgebäude auch fest verbundene Gebäudeteile und bestimmte Außenanlagen mitversichert. Grundlage ist § 88 VVG.


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Elementarschaden

Schäden, die durch außergewöhnliche Naturereignisse wie Überschwemmung, Starkregen, Erdrutsch oder Schneedruck entstehen. Diese sind in der Standardwohngebäudeversicherung meist nicht enthalten und müssen durch eine zusätzliche Elementarschadenversicherung abgesichert werden. Bei Sturmtief Bernd 2021 entstanden beispielsweise massive Elementarschäden durch Starkregen und Überflutungen. Die Versicherung solcher Schäden wird aufgrund des Klimawandels zunehmend wichtiger.


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Beratungsprotokoll

Ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument (nach § 61 VVG), das der Versicherungsvermittler bei der Beratung anfertigen muss. Darin werden Beratungsanlass, Wünsche des Kunden, erteilte Empfehlungen und deren Begründung dokumentiert. Es dient als Nachweis über Inhalt und Umfang der Beratung und schützt beide Parteien bei späteren Streitigkeiten. Im Fall der Stützmauer war entscheidend, dass deren Versicherung nicht als besonderer Wunsch protokolliert wurde.


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Versicherungsanspruch

Das Recht des Versicherungsnehmers auf die vertraglich vereinbarte Leistung bei Eintritt des Versicherungsfalls. Der Anspruch setzt voraus, dass der Schaden durch ein versichertes Ereignis entstanden ist und keine Ausschlussgründe vorliegen. Die Voraussetzungen müssen vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden (§ 86 VVG). Beispielsweise muss bei einem Sturmschaden eine bestimmte Windstärke erreicht worden sein.


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Grundstückseinfriedung

Eine bauliche Anlage, die ein Grundstück nach außen abgrenzt und vor unbefugtem Betreten schützt, wie etwa Zäune, Hecken oder Mauern. Im Versicherungsrecht ist die genaue Definition wichtig für den Versicherungsschutz. Anders als Stützmauern, die primär dem Halt von Erdreich dienen, haben Einfriedungen eine Schutz- und Abgrenzungsfunktion. Diese Unterscheidung war im vorliegenden Fall entscheidend für die Ablehnung der Versicherungsleistung.


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Beratungspflicht

Die gesetzliche Verpflichtung des Versicherers oder Vermittlers (nach § 6 VVG), den Kunden anlassbezogen zu beraten und die Gründe für jeden Rat zu dokumentieren. Die Pflicht umfasst die Ermittlung der Wünsche und Bedürfnisse des Kunden sowie einen konkreten Rat. Eine Verletzung kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Die Beratungspflicht besteht jedoch nicht grenzenlos, sondern nur bei erkennbarem Anlass.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • §§ 133, 157 BGB (Auslegung von Willenserklärungen): Diese Paragraphen regeln, wie Verträge und Willenserklärungen ausgelegt werden sollen. § 133 BGB besagt, dass der wirkliche Wille zu erforschen ist, ohne an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. § 157 BGB ergänzt, dass Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, wie der Begriff „Grundstückseinfriedung“ in den Versicherungsbedingungen zu verstehen ist. Das Gericht legt dies nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus.
  • § 1 VVG (Versicherungsvertrag): Dieser Paragraph definiert den Versicherungsvertrag als einen Vertrag, durch den sich der Versicherer verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Schaden an der Stützmauer vom Versicherungsschutz umfasst ist und somit ein Versicherungsfall vorliegt.
  • Wohngebäudeversicherung (VGB): Die Wohngebäudeversicherung ist eine Sachversicherung, die Schäden am Gebäude und an mitversicherten Sachen durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel abdeckt. Im konkreten Fall ist relevant, ob die Stützmauer als „Grundstückseinfriedung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen ist und damit zum versicherten Gebäudezubehör gehört.
  • §§ 910 ff. BGB (Nachbarrecht): Das Nachbarrecht regelt die Rechte und Pflichten von Grundstückseigentümern untereinander. Hier könnten Vorschriften über Einfriedungen relevant sein, um den Begriff der „Grundstückseinfriedung“ auszulegen. Im vorliegenden Fall wird auf das Nachbarrecht verwiesen, um zu bestimmen, was unter einer Einfriedung zu verstehen ist und ob die Stützmauer diese Kriterien erfüllt.
  • Bauordnungsrecht (Landesrecht): Das Bauordnungsrecht der Länder enthält Regelungen über Einfriedungen, z.B. über die Höhe oder die Art der Einfriedung. Im vorliegenden Fall könnte das Bauordnungsrecht des jeweiligen Bundeslandes herangezogen werden, um den Begriff der „Grundstückseinfriedung“ zu konkretisieren und zu prüfen, ob die Stützmauer den Anforderungen entspricht.

Das vorliegende Urteil


Landgericht Wuppertal – Az.: 4 O 97/23 – Urteil vom 02.05.2024


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