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Wohngebäudeversicherung: Versicherungsnehmer muss nicht gegen Schädiger vorgehen

OLG Celle, Az.: 8 U 5/17, Beschluss vom 06.02.2017

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 30. November 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Senat beabsichtigt weiter, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 80.000,00 € festzusetzen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. März 2017.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt Leistungen aus einer Gebäudeversicherung.

Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1998 ein Wohngebäude-Versicherungsvertrag nebst Rahmenvertrag betreffend alle der Klägerin gehörenden sowie ihr zur Bewirtschaftung und/oder Verwaltung übergebenen Gebäude. Dem Vertrag lagen zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Versicherungsfalls die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 98) sowie die Besonderen Vereinbarungen zu den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen zugrunde. Hinsichtlich des Inhalts des Versicherungsscheins wird auf die Anlage K3 im Anlagenband Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Rahmenvertrags wird auf die Anlage K4 im Anlagenband Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts der VGB 98 wird auf die Anlage K10 im Anlagenband Bezug genommen.

Wohngebäudeversicherung: Versicherungsnehmer muss nicht gegen Schädiger vorgehen
Symbolfoto: www.BillionPhotos.com/Bigstock

Im Jahr 2010 beauftragte die Klägerin die Streithelferin zu 1, auf dem versicherten und unter der postalischen Anschrift … in … belegenen Wohnhaus mit Arbeiten am Dach. Der genaue Umfang des der Streithelferin zu 1 erteilten Auftrags ist zwischen den Parteien streitig. Im zeitlichen Zusammenhang mit diesen Arbeiten kam es zum Ausbruch eines Brandes. Dabei wurde das Dach vollständig zerstört.

Auf den von der Klägerin geltend gemachten Gesamtschaden in Höhe von 330.925,41 € zahlte die Beklagte insgesamt 134.074,54 €. Die Zahlung des Restbetrags in Höhe von 111.879,40 € verweigerte die Beklagte. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass es sich hierbei um die Kosten der Noteindeckung (37.198,53 €) sowie die Kosten der Neueindeckung (74.680,87 €) handele. Hinsichtlich beider Schadenspositionen stehe der Klägerin aber ein Regressanspruch gegen die Streithelferin zu 1) zu.

Die Klägerin hat gemeint, dass ihr gegen die Streithelferin zu 1 kein Regressanspruch zustünde. Ob der Brand im tatsächlichen Zusammenhang mit den am Dach durchgeführten Arbeiten stehe, stehe nicht fest.

Die Klägerin könne die Zahlung auch nicht mit dem Argument verweigern, es handele sich hierbei um Sowieso-Kosten. Ursprünglich habe sie – die Klägerin – die Streithelferin zu 1 lediglich mit dem Aufbringen einer neuen Dachbeschichtung beauftragt. Erst nach dem Brand habe sie der Streithelferin zu 1 den Auftrag erteilt, das Dach vollständig neu einzudecken.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 74.680,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 11. Juli 2011 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Brand sei von Mitarbeitern der Streithelferin zu 1 verursacht worden (Bl. 44 d. A.). Dementsprechend sei die Streithelferin zu 1 im Hinblick auf die von ihr verursachten Schäden zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet und könne die Kosten der von ihr geschuldeten Naturalrestitution nicht der Klägerin in Rechnung stellen.

Darüber hinaus habe die Klägerin aber auch gegen ihre Obliegenheiten verstoßen. Zu diesen Obliegenheiten gehöre es, eigene Ansprüche gegen Dritte zu verfolgen, jedenfalls nicht auf sie zu verzichten und generell den Schaden klein zu halten (Bl. 47 d. A.).

Schließlich werde die mittlerweile erfolgte Neueindeckung des Daches bestritten.

Mit Beschluss vom 22. August 2013 (Bl. 25, 25 R d. A.) hat das ursprünglich angerufene Landgericht Berlin den Rechtsstreit an das Landgericht Hannover verwiesen. Das Landgericht Hannover hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 26. März 2014 (Bl. 139, 140 d. A.) in der Fassung des Beschlusses vom 20. August 2014 (Bl. 165 d. A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. vom 3. November 2015 Bezug genommen (im Anlagenband). Darüber hinaus hat das Landgericht den Sachverständigen auf Antrag der Beklagten angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 31. August 2016 Bezug genommen (LA Bl. 313 – 315 d. A.).

Mit Urteil vom 30. November 2016 (Bl. 322 – 326 d. A.) hat das Landgericht die Beklagte vollumfänglich verurteilt. Unstreitig sei es durch den Brand zu einer Beschädigung des Daches gekommen mit der Folge, dass die Beklagte zur Zahlung der notwendigen Reparaturkosten verpflichtet sei. Diese würden sich auf 74.680,87 € belaufen, was der Beklagtenvertreter im Termin zur mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt habe. Schließlich habe die Klägerin auch nicht ihre Obliegenheiten verletzt.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Das Urteil sei bereits deshalb aufzuheben, weil das Urteil nicht von den Richtern unterschrieben worden sei, die am letzten Termin zur mündlichen Verhandlung teilgenommen hätten. Unabhängig hiervon habe das Landgericht aber auch eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin unzutreffend verneint. Die Klägerin habe es versäumt, die Streithelferin zu 1 in Anspruch zu nehmen. Der Beklagten sei es aber nicht zuzumuten, in Vorleistung zu treten.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Hannover 6 O 253/13 vom 30. November 2016 die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Übrigen und im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das landgerichtliche Urteil verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler im Sinne von §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit Ziffer 4.1, 5.1 und Ziffer 15.1 VGB 98 zu.

1. Das landgerichtliche Urteil ist nicht allein deshalb aufzuheben, weil das Urteil nicht von den Richtern unterschrieben worden ist, die am letzten Termin zur mündlichen Verhandlung teilgenommen haben.

Allerdings ist der Beklagten zuzustimmen, dass dem Landgericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist. Gemäß § 309 ZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Während die Zivilkammer aber die mündliche Verhandlung unter Beteiligung unter anderem der Vorsitzenden Richterin am Landgericht … durchgeführt hat, ist an deren Stelle im Urteil der Richter am Landgericht … getreten.

Dieser Gesichtspunkt führt aber nicht zur Nichtigkeit des Urteils. Vielmehr handelt es sich (lediglich) um einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, der nur unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen eine Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits rechtfertigt (vgl. Musielak, ZPO, 13. Aufl., § 309, Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen allerdings nicht vor, weil aufgrund dieses Verfahrensmangels keine umfangreiche Beweisaufnahme durch den Senat durchzuführen ist. Das Landgericht hat in der Sache mit Ausnahme des Kostenpunktes korrekt entschieden:

2. Der Rechtsstreit richtet sich gemäß Art. 1 Abs. 1 und 2 EGVVG nach dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden Versicherungsvertragsrecht.

3. Der Versicherungsfall im Sinne von Ziffer 4.1.1 und 5.1 VGB 98 ist unstreitig eingetreten.

4. Die Beklagte ist nicht wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin gemäß Ziffer 14.2.4 VGB 98 in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei.

a) Dem Beklagtenvortrag kann bereits nicht entnommen werden, dass die Klägerin die in Ziffer 14.2 aufgeführten nachvertraglichen Obliegenheiten verletzte. Danach hat die Klägerin in erster Linie die Beklagte zu informieren und deren Weisungen zur Schadenminderung zu beachten. Hierunter fällt aber nicht die gerichtliche Inanspruchnahme einer für den Versicherungsfall möglicherweise verantwortlichen dritten Person. Eine solche Maßnahme ist nicht geeignet, den durch den Versicherungsfall verursachten Schaden zu mindern. Hierdurch kann nur erreicht werden, dass sich die vom Gebäudeversicherer geschuldete Leistung reduziert. Das hat aber mit dem Schaden im Sinne von Ziffer 15 VGB 98 nichts zu tun (vgl. Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 82, Rn. 56).

b) Unabhängig hiervon entspricht die Sanktionenregelung in Ziffer 14.2.4 VGB 98 nicht dem ab dem 1. Januar 2008 geltenden Recht. Das hat die Unwirksamkeit der vertraglichen Sanktionsklausel zur Folge (vgl. BGH RuS 2015, 347; BGH VersR 2011, 1550). Deshalb bliebe der Einwand der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit selbst dann ohne Erfolg, wenn die Klägerin gegen ihre Obliegenheiten verstoßen hätte.

5. Die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Reparaturkosten ist nicht zu beanstanden. Gemäß Ziffer 15.1.2 VGB 98 schuldet die Beklagte Zahlung der erforderlichen Reparaturkosten. Dass es sich bei dem von der Klägerin geltend gemachten Betrag um die erforderlichen Reparaturkosten handelt, hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2016 ausdrücklich unstreitig gestellt.

Der Anspruch der Klägerin erstreckt sich auch auf die Umsatzsteuer. Den Feststellungen des Sachverständigen zufolge ist der Brandschaden mittlerweile vollständig behoben.

Demgegenüber ist unerheblich, ob es sich bei den von der Streithelferin nach dem Brand durchgeführten Arbeiten um eine Form von Schadensersatz im Sinne von § 249 BGB handelt oder ob diese Arbeiten aufgrund der ursprünglichen werkvertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin sowieso hätten durchgeführt werden müssen. Diese Aspekte sind lediglich im Schadensersatzrecht zu berücksichtigen. Ein solches Recht ist im vorliegenden Fall aber nicht streitgegenständlich. Streitgegenständlich ist vielmehr ein versicherungsvertraglicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte. In welchem Umfang der Klägerin aus dem Vertrag Ansprüche zustehen, bestimmt sich allein auf der Grundlage des Vertrags. Wenn der Vertrag aber einen Abzug von Sowiesokosten nicht vorsieht und die Höhe des Anspruchs auch nicht explizit an die Vorschriften der §§ 249 ff. BGB knüpft, kann sich der Versicherer auf die zum Schadensrecht entwickelten Grundsätze auch nicht berufen (vgl. Rn. Baumann in: Bruck/Möller, aaO, § 1, Rn. 127).

6. Unzutreffend ist das landgerichtliche Urteil allerdings insoweit, als es die Kostenbestimmung des § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht beachtet hat. Das steht dem Verfahren gemäß § 522 ZPO aber nicht entgegen. Vielmehr kann die landgerichtliche Entscheidung im Kostenpunkt auch im Beschlussverfahren berichtigt werden (vgl. OLG Stuttgart BauR 2010, 1642; Althammer in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 522, Rn. 63).

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