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Wohngebäudeversicherung – Veräußerung nach Versicherungsfall

LG Dortmund – Az.: 1 S 130/16 – Urteil vom 17.04.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Recklinghausen vom 02.02.2016 (91 C 36/13) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.039,14 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Auskehr einer Regulierungszahlung eines Wohngebäudeversicherers vom 16.08.2013.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2013 Mitglied der beklagten WEG H-Straße / G-Straße. #-# / L-Straße. #-#, ##### I1 (= Beklagte zu 1.) und Eigentümer des im Teilungsplan als Nr. 1 bezeichneten Wohneigentums. Die WEG war 1992 durch Teilung nach § 8 WEG entstanden. Die Beklagte zu 2. ist mindestens seit Beginn 2002 die Verwalterin der WEG.

Bei dem Teileigentum Nr. 1 handelt es sich um eine Gewerbeeinheit, der als Bestandteil des Sondereigentums eine Grunddienstbarkeit zur Errichtung von Wohnungen zugeordnet ist. Im Rahmen dieser Grunddienstbarkeit wurden auf dem benachbarten Grundstück, das bis Ende 2015 im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stand und mittlerweile an eine dritte Person veräußert wurde, fünf Wohneinheiten (Nr. 23 bis 27) errichtet.

Die vormalige Verwalterin hatte für die Beklagte zu 1. eine verbundene Wohngebäudeversicherung mit den versicherten Risiken Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden bei der D1 Versicherungsgesellschaft a.G. (Versicherungsscheinnummer #######-#) abgeschlossen. Die laufenden Prämienzahlungen wurden aus den Hausgeldern der Beklagten zu 1. bestritten. Am 26.06.2002 kam es in der Wohnung Nr. ## zu einem Brand.

Das Teileigentum Nr. 1 war bereits seit der Aufteilung in Wohneigentum mit Grundschulden belastet, durch die der B1 GmbH & Co. KG gewährte Kredite dinglich gesichert wurden. Im Jahr 2002 übereignete die B1 GmbH & Co. KG das Teileigentum Nr. 1 der WEG an die X GmbH & Co. KG, die am 05.08.2002 als Eigentümerin ins Grundbuch eingetragen wurde. Die X GmbH & Co. KG übernahm auch die entsprechenden Darlehen. Da die Darlehen nicht mehr bedient wurden, leitete die Grundschuldgläubigerin nach Kündigung der Darlehen im Jahr 2008 zur Verwertung der Teileigentumseinheit Nr. 1 das Zwangsversteigerungsverfahren ein. Mit Zuschlag vom 17.06.2013 wurde der Kläger Eigentümer des Teileigentums Nr. 1 nebst Grunddienstbarkeit bezüglich der Wohnungen Nr. ## bis ##.

Zu diesem Zeitpunkt waren die Brandschäden noch nicht reguliert worden. Die Regulierung erfolgte am 16.08.2013 durch Zahlung der Versicherung an die Beklagte zu 1. in Höhe von 20.039,14 EUR. Im Anschluss daran forderte der Kläger die Beklagten zur Zahlung dieses Geldbetrages an ihn auf.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Recklinghausen vom 02.02.2016 Bezug genommen.

Der Kläger hat vor dem Amtsgericht beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 20.039,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2013 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Amtsgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen, da es der Ansicht war, der Kläger habe die Ansprüche gegen die Beklagten nicht ausreichend substantiiert dargelegt. Auf den Inhalt des Urteils wird insoweit Bezug genommen.

Mit seiner form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz gestellten Klageantrag weiter.

Zur Begründung wiederholt der Kläger weitgehend die von ihm bereits in 1. Instanz vorgebrachten Argumente. Er ist der Ansicht, die Beklagte zu 1. sei verpflichtet gewesen, den erhaltenen Versicherungsbetrag an ihn als geschädigten Sondereigentümer auszukehren. Er habe den Anspruch auf die Versicherungsleistung durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung gemäß §§ 90 Abs. 2, 55 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG i.V.m. § 1127 BGB erworben. Der Haftungsverband sei mit Eintragung der Grundschuld entstanden und habe ununterbrochen bis zu seinem Erwerb in der Zwangsversteigerung bestanden, so dass er hierdurch Forderungsinhaber geworden sei. Die Auskehr des Versicherungsbetrages habe als Verwaltungsaufgabe seitens der Beklagten zu 2. erfolgen müssen, so dass dieser eine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei.

Der Kläger ist ferner der Ansicht, das amtsrichterliche Urteil verstoße gegen den Beibringungsgrundsatz, weil das Amtsgericht seiner Entscheidung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt habe, nämlich Unstreitiges als streitig behandelt habe. Das Vorbringen zum Auszahlungsanspruch sei hinreichend substantiiert, zudem habe das Amtsgericht einen entsprechenden gemäß § 139 ZPO erforderlicher Hinweis nicht erteilt. Die Entscheidung stelle daher eine Überraschungsentscheidung dar.

Der Kläger beantragt,

1. das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagten wie erstinstanzlich beantragt zu verurteilen.

2. hilfsweise: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Recklinghausen zurückzuverweisen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, der von der Versicherung erstattete Betrag stehe der Beklagten zu 1. zu. Zur Begründung nehmen sie ausdrücklich Bezug auf die Ausführungen erster Instanz. Versicherungsnehmerin sei der teilrechtsfähige WEG-Verband. Nur diesem stehe das Geld zu, das WEG-intern jedem Wohnungseigentümer anteilig gutzuschreiben sei. Jedenfalls sei die Forderung bereits nicht von der B1 GmbH & Co. KG auf die X GmbH & Co. KG übergegangen und damit bei der Zwangsversteigerung nicht in den Haftungsverband gefallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2018 verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

1.

Die Begründung des Amtsgerichts trägt die Klageabweisung zwar nicht. Eine Aufteilung des von der Versicherung ausbezahlten Betrages war zur Substantiierung des klägerischen Vortrages entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht erforderlich.

Obwohl der Kläger den Tatbestand des Urteils erster Instanz nicht angegriffen hat, wonach vom Brandschaden „neben der Wohnung selbst auch das Gemeinschafts- und Sondereigentum der WEG betroffen“ war, und die gesamte ausgezahlte Versicherungssumme ohne Differenzierung und Aufteilung auf die einzelnen beschädigten Gebäudeteile geltend macht, steht dies einem substantiierten Sachvortrag des Klägers nicht entgegen.

Unstreitig ist von dem Brand nur der auf dem Bunker befindliche Gebäudeteil betroffen, der als Ganzes sachenrechtlich dem (Sonder-)Eigentum des Klägers zuzuordnen ist (vgl. hierzu die ausführliche rechtliche Beurteilung im Parallelverfahren vor der Kammer, Az. 1 S 129/16). Der Sachvortrag, wonach sowohl das Gemeinschafts-, als auch das Sondereigentums betroffen seien, beruht auf der irrtümlichen rechtlichen Bewertung des Klägers. So tragen auch die Beklagten vor, es läge ein „Brandschaden in einem der Häuser auf dem Bunker“ vor (Bl. 105 d.A.), und die D1 habe zur Regulierung der Schäden „im Sondereigentum in der Wohnung Nr. ##“ einen Betrag von 20.039,14 EUR bezahlt (Bl. 4 d.A.).

2.

Die Entscheidung des Amtsgerichts erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig. Dem Kläger steht gegen die Beklagten kein Zahlungsanspruch in Höhe von 20.039,14 EUR zu.

a)

Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1. (WEG) keinen Anspruch auf Zahlung von 20.039,14 EUR aus einem zwischen den Parteien bestehenden Treuhandverhältnis.

aa)

Bei einer Versicherung auf fremde Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 1 VVG hat der Versicherte gegen den Versicherungsnehmer zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Auskehr von dem Versicherer erhaltener Versicherungsleistungen.

Zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten besteht im Innenverhältnis ein Treuhandverhältnis, das in Verbindung mit dem Bereicherungsverbot für den Versicherungsnehmer diesen verpflichtet, den ihm nicht zustehenden Entschädigungsbetrag einzuziehen und an den Geschädigten auszukehren (BGH, Urteil vom 12.06.1991, Az. XII ZR 17/90; Urteil vom 20.07.2011, Az. IV ZR 238/10). Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft – wie hier die Beklagte zu 1. – für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich – mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum – um eine solche Versicherung auf fremde Rechnung. Versicherungsnehmer ist der gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 und 2 WEG rechtsfähige Verband, während Versicherte die einzelnen Wohnungseigentümer sind, und zwar sowohl für ihren ideellen Anteil am Gemeinschaftseigentum als auch für ihr Sondereigentum (vgl. OLG Hamm, ZWE 2008, 133; BGH, Urteil vom 16.09.2016, Az. V ZR 29/16).

Die fünf Häuser auf dem Bunker wurden unstreitig als „Quasibestandteil“ der WEG mitversichert. Der ehemalige Verwalter der WEG hatte die Wohnungen Nr. ## bis ## in den bestehenden Versicherungsvertrag der WEG einbezogen. Nach den unstreitigen Ausführungen der Klägerseite dienten die Versicherungsleistungen in Höhe von 20.039,14 EUR hier alleine der Regulierung von Schäden an der Wohnung Nr. ##, die aufgrund der Grunddienstbarkeit für das Teileigentum Nr. 1 des Klägers errichtet worden war. In der konkreten Fallgestaltung ist nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien der jeweilige Inhaber der Grunddienstbarkeit (Eigentümer des Teileigentums Nr. 1) und nicht der Eigentümer des „Bunker-Grundstücks“ als Mitversicherter anzusehen, weil ersterer auch die entsprechenden Lasten anteilig zu tragen hätte.

bb)

Der Kläger ist aber nicht Inhaber der Forderung aus dem Schadensereignis vom 26.06.2002 gegen die Brandversicherung D1 Versicherungsgesellschaft a.G. geworden, da er zum Zeitpunkt des Brandes noch nicht Eigentümer des Teileigentums Nr. 1 war.

Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versicherungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu (BGH, Urteil vom 16.09.2016, Az. V ZR 29/16).

Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, tritt gemäß § 95 Abs. 1 VVG an dessen Stelle der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis „sich ergebenden“ Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Vollendung des Veräußerungsvorgangs. Sie erfordert bei Grundstücken neben der Einigung die Grundbucheintragung. Handelt es sich – wie hier – um eine Versicherung auf fremde Rechnung und wird die versicherte Sache nicht von dem Versicherungsnehmer, sondern von dem Versicherten veräußert, tritt nach im Ergebnis allgemeiner Auffassung der Erwerber als neuer Eigentümer und als nunmehr Versicherter in den Versicherungsvertrag ein. Ob dies bereits unmittelbar aus § 95 Abs. 1 VVG folgt, oder ob die Vorschrift auf eine Versicherung für fremde Rechnung nur analog anwendbar ist, bedarf keiner Entscheidung (so auch BGH, Urteil vom 16.09.2016, Az. V ZR 29/16). Die Anwendung des § 95 Abs. 1 VVG führt jedoch dazu, dass der Kläger von der Versicherung bzw. der Beklagten zu 1. als Treuhänderin Zahlung der Versicherungsleistung nur verlangen kann, wenn sich dieser Anspruch gegen die Versicherung während der Dauer seines Eigentums „ergeben“ hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Zwar wurde die Versicherungssumme für den Brandschaden erst am 16.08.2013 und damit nach Eigentumserwerb des Klägers ausbezahlt. Ein Anspruch ergibt sich aber nur dann während der Dauer des Eigentums des Erwerbers, wenn er (erst) zu diesem Zeitpunkt entstanden ist (vgl. BGH a.a.O.). Es kommt nicht darauf an, wann der Anspruch gegen die Versicherung im Sinne des § 14 VVG fällig geworden ist. Sowohl nach § 1 VVG als auch nach § 271 BGB kann der Gläubiger die Leistung sofort, also im Zeitpunkt der Entstehung des vertraglich vereinbarten Anspruchs verlangen. Dies ist der Eintritt des Versicherungsfalls. Der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung und Fälligkeit der Leistung sind damit zeitlich identisch. In Abweichung von den genannten Vorschriften bestimmt § 14 Abs. 1 VVG nur zu Gunsten des Versicherers, dass sich die Fälligkeit der Leistungen aus dem Vertrag auf den Zeitpunkt verschiebt, in dem die Erhebungen zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungsverpflichtung abgeschlossen sind. Als Abgrenzungskriterium für die Zuordnung eines Versicherungsanspruchs an den Veräußerer oder den Erwerber ist dieser Gesichtspunkt dagegen ungeeignet (so BGH a.a.O.).

Der Anspruch auf die Versicherungsleistung ergibt sich deshalb i.S.d. § 95 VVG grundsätzlich mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Ist dieser vor der Veräußerung der versicherten Sache eingetreten, steht der Anspruch auf die Versicherungsentschädigung dem Veräußerer zu. In seiner Person einmal entstandene Ansprüche gehen nicht gemäß § 95 Abs. 1 VVG mit dem Eigentumsübergang auf den Erwerber über (BGH, Urteil vom 18.02.2004, Az. IV ZR 94/03). Versicherungsfall im Sinne des § 1 VVG ist hier der Brand, der bereits am 26.06.2002 und damit vor Eigentumserwerb des Klägers am 17.06.2013 stattfand.

cc)

Der Kläger hat die Forderung auf Auszahlung der Versicherungsleistung auch nicht im Wege der Zwangsversteigerung durch Zuschlag vom 17.06.2013 gemäß §§ 1120, 1127 BGB, §§ 20 Abs. 2, 55 Abs. 1, 90 Abs. 2 ZVG erworben.

Zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls am 26.06.2002 war unstreitig die B1 GmbH & Co. KG Eigentümerin des Teileigentums Nr. 1. Mithin hat diese einen Anspruch gegen die WEG auf Auskehr der Versicherungssumme erworben (siehe eben). Dieser Anspruch ist durch den Übergang des Teileigentums Nr. 1 und den damit verbundenen Übergang der Grundschuld auf die X GmbH & Co. KG durch Eintragung ins Grundbuch am 05.08.2002 nicht auf diese übergegangen und konnte daher auch nicht auf den Kläger im Wege der Zwangsversteigerung übergehen.

(1)

Da das Teileigentum Nr. 1 unstreitig bereits seit der Aufteilung in Wohneigentum mit Grundschulden belastet war, fiel die entstandene Forderung gegen die Brandversicherung gemäß § 1127 Abs. 1 BGB zwar zunächst in den Haftungsverband der Grundschuld.

§ 1127 BGB bestimmt, dass sich die Hypothek auf die Forderung gegen den Versicherer erstreckt, wenn die Gegenstände, die der Hypothek unterliegen, für den Eigentümer des Grundstücks unter Versicherung gebracht sind. Diese Vorschrift ist auf die Grundschuld entsprechend anwendbar (BGH NJW-RR 2001, 525, 526). Bei der Wohnung Nr. ##, die aufgrund der Grunddienstbarkeit für das Teileigentum Nr. 1 errichtet wurde, handelt es sich um einen Gegenstand, der der Hypothek unterliegt. Nach § 1120 BGB erstreckt sich die Hypothek auf die Bestandteile des Grundstücks. Subjektiv-dingliche Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, wie die Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) gelten gemäß § 96 BGB als Bestandteile des Grundstücks. Damit unterfällt auch die in Ausübung der Grunddienstbarkeit errichtete Wohnung Nr. ## der Hypothek.

Für die Anwendung des § 1127 BGB muss der Eigentümer der Versicherte sein (OLG Hamm NJW-RR 2003, 1612, 1614). Der Abschluss der Versicherung durch einen Dritten für Rechnung des Eigentümers (§§ 74 ff. VVG), z.B. durch eine WEG, genügt aber (Wenzel in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 1127 BGB, Rn. 5 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 27.08.2003, Az. 20 U 12/03; offen gelassen bei BGH, Urteil vom 09.11.2005, Az. IV ZR 224/03). Nach §§ 1127, 1128 BGB hat der Realgläubiger, dessen Recht vor dem Schadenfall begründet ist, ein gesetzliches Pfandrecht an Forderungen aus Versicherungsverträgen beliebiger Art, wenn das Gebäude für den Eigentümer unter Versicherung gebracht ist. Schon das Reichsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 1127 BGB ihre Fassung gerade deshalb erhalten hat, weil man den Anspruch auf die Versicherungssumme auch da der hypothekarischen Haftung habe unterwerfen wollen, wo ein Dritter die Versicherung für Rechnung des Eigentümers genommen hatte (Urteil vom 05.03.1913, Az. V 477/12) Seither ist allgemein angenommen worden, dass die Versicherung nicht vom Eigentümer abgeschlossen worden sein muss, sondern dass § 1127 BGB auch im Fall einer Versicherung für fremde Rechnung zur Anwendung gelangt, bei der der Eigentümer Versicherter ist (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11.10.2006, Az. 20 U 12/03 m.w.N.). Die Wohnung Nr.  ## wurde für den Eigentümer des Teileigentums Nr. 1 unter Versicherung gebracht. Der ehemalige Verwalter der WEG hatte die Wohnungen Nr. ## bis ## in den bestehenden Versicherungsvertrag der WEG einbezogen.

(2)

Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die bereits entstandene Forderung gegen die Brandversicherung bei einem rechtsgeschäftlichen Eigentumsübergang am Grundstück bzw. Teileigentum automatisch mit der Grundschuld auf den Erwerber – hier die X GmbH & Co. KG – übergeht. Dass die Forderung von der ursprünglichen Forderungsinhaberin B1 GmbH & Co. KG auf die X GmbH & Co. KG (durch Abtretung) mit übertragen worden war, haben weder der Kläger noch die Beklagten behauptet. Ein Erwerb der Forderung kraft Gesetzes fand nicht statt. Zwar erstreckt sich die Hypothekenhaftung gemäß §§ 1127, 1128 BGB auf die Versicherungsforderung. Hierdurch wurde aber lediglich ein gesetzliches Pfandrecht gemäß § 1128 Abs. 3 BGB an der Forderung begründet, das zwar der Stundung oder dem Erlass der Forderung, nicht aber ihrer Abtretung entgegensteht (Herrler, Palandt, BGB, 76. Aufl. 2017, § 1128 Rn. 4; Lieder, MüKO zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 1128 Rn. 18). Denn die Abtretung der Forderung beeinträchtigt das Pfandrecht des Hypothekars nicht (Lieder, a.a.O.). Demgemäß war auch die Veräußerung des Teileigentums an die X GmbH & Co. KG ohne gleichzeitige Übertragung der Forderung möglich. Die Forderung aus dem Schadensereignis vom 26.06.2002 verblieb also auch nach der Eigentumsübertragung auf die X GmbH & Co. KG bei der B1 GmbH & Co. KG.

b)

Unabhängig davon, dass weder ein Beschlussantrag des Klägers auf Auszahlung der Versicherungsleistung in Höhe von 20.039,14 EUR, noch ein entsprechender Beschluss der Beklagten zu 1. vorliegt und die Beklagte zu 2. daher nicht ermächtigt gewesen wäre, die Summe in Höhe von 20.039,14 EUR in eigener Verantwortung an den Kläger auszuzahlen, scheitert die Inanspruchnahme der Beklagten zu 2. (WEG-Verwaltung) jedenfalls daran, dass gegenüber der Beklagten zu 1. kein entsprechender Anspruch auf Auskehr der Versicherungsleistung bestand.

c)

Mangels Bestehen einer Hauptforderung existiert auch keine Verzinsungspflicht gemäß §§ 286, 288 BGB.

3.

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

4.

Die Revision war gemäß der Anregung der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26.03.2018 zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

 

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