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Wohngebäudeversicherung – unrichtige Angaben zum Schadenshergang

OLG Bamberg – Az.: 1 U 175/17 – Urteil vom 26.04.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 27.11.2017, Az. 2 O 602/16 Ver, abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.523,71 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2016 sowie 729,23 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger zu 71 % und die Beklagte zu 29 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO)

I.

Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.

Die Ansprüche des Klägers sind nicht gemäß § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit § 43 Abs. 2 ABB der Beklagten ausgeschlossen, da eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Klägers nicht nachgewiesen ist. Ein Anspruch des Klägers besteht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 ABB hinsichtlich der nachgewiesenen Wiederherstellungskosten in Höhe von 7.523,71 €. Weitergehende Ansprüche sind hingegen aufgrund der inhaltlich nicht angegriffenen Feststellungen des erstinstanzlich erstatteten Gutachtens sowie fehlendem substantiiertem Vortrag des Klägers zum Zeitwert nicht gegeben.

1.

Soweit die erstgerichtliche Entscheidung die Klageabweisung auf eine Obliegenheitsverletzung des Klägers aufgrund unrichtiger Angaben zum Schadenshergang stützt, wird dieses durch die Feststellungen nicht getragen.

Nach den polizeilichen Ermittlungen waren sowohl auf der rechten Seite der Herdplatte wie auch der geöffneten Klappe der Bratröhre Holzscheite geschlichtet. Dieses Ermittlungsergebnis haben sich die Parteien jeweils zu eigen gemacht. Unter Zugrundelegung des polizeilichen Aktenvermerks (Anlage B5) kann nicht ausgeschlossen werden, dass zunächst nur das auf dem Ofen gelagerte Holz in Brand geriet und erst später auch die neben dem Ofen gelagerten Holzscheite erfasst wurden.

Ein Nachweis, dass der Kläger Holz unter Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt oder auch absichtlich unter zumindest billigender Inkaufnahme eines Brandereignisses auf dem Ofen ablegte, konnte nicht geführt werden. Dementsprechend wurden sowohl das Strafverfahren wegen Brandstiftungsdelikten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wie auch das Bußgeldverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Brandstiftung gemäß § 47 Abs. 2 OWiG. Darüber hinausweisenden Vortrag hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht erstattet.

Soweit das Landgericht die Leistungsfreiheit auf widersprüchliche oder unzutreffende Angaben des Klägers gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die exakte Lagerung des Holzes neben dem Ofen stützt, ist bereits nicht nachvollziehbar, dass dieses gemäß § 43 Abs. 2 ABB für die Feststellung der Leistungspflicht erheblich ist, nachdem nach den polizeilichen Feststellungen eher davon auszugehen ist, dass auf dem Ofen befindliche Holzscheite in Brand gerieten. Die Kausalität ist auch nicht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG entbehrlich, da ein Nachweis arglistigen Verhaltens des Klägers nicht geführt worden ist. Das Landgericht weist auf eine Reihe wenig nachvollziehbarer Spekulationen des Klägers im Hinblick auf das Ausbrechen des Brandes hin, ohne die den Kläger entlastenden Umstände hinreichend zu würdigen. Dieses betrifft insbesondere den Umstand, dass der Kläger sein Wohnhaus unstreitig bereits um 07:30 Uhr verließ, nachdem er den Ofen angeschürt hatte, der Brand jedoch erst nach 14:00 Uhr entdeckt wurde. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Entstehung des Brandes verschiedene Sachverhalte anführte, handelte es sich ersichtlich nicht um Vortrag von Fakten, der zur Beeinflussung des Regulierungsverhaltens der Beklagten bestimmt war.

2.

Fehlende Angaben des Klägers zum Zeitwert führen nicht generell zum Ausschluss von Ansprüchen.

a.

Entgegen der mit der Berufung angeführten Auffassung des Klägers werden allerdings von den Kosten der Wiederherstellung gemäß § 59 Abs. 2 a) ABB auch die geltend gemachten Renovierungs- und Reparaturkosten erfasst. Die Wiederherstellung umfasst in diesem Zusammenhang alle Arbeiten an der Substanz des Gebäudes, welche erforderlich sind, um vergleichbare Nutzungsmöglichkeiten wie vor dem Brandereignis herzustellen. Abzugrenzen ist dieses lediglich von Zubehör und sonstigen durch den Brand zerstörten Gegenständen gem. § 59 Abs. 2 b), c) ABB. Die Instandsetzung des Gebäudes ist daher Teil der Wiederherstellung (vgl. OLG Köln, Urteil v. 07.02.2012, Az. I-9 U 61/11).

Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Würdigung des Landgerichts, dass es an einer hinreichenden Sicherstellung der Verwendung der zuzusprechenden Entschädigung binnen der Dreijahresfrist fehlt, § 59 Abs. 2 ABB.

Die Sicherstellung im Streitfall nach den gegebenen Umständen festzustellen, ist weitgehend Sache des Tatrichters. Sie erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung hinreichend sicher angenommen werden kann. Das ist im Bereich von Kaskoversicherungen etwa bei einem verbindlich geschlossenen Reparatur- oder Kaufvertrag anerkannt (vgl. BGH, Urteil v. 28.05.1986, Az. IVa ZR 197/84). Diese Grundsätze lassen sich auf Wohngebäudeversicherungen, bei denen eine ähnliche Problematik besteht, übertragen. Dementsprechend bedarf es diesbezüglich Vorkehrungen, die – auch wenn sie keine restlose Sicherheit garantieren – jedenfalls keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung aufkommen lassen, um Manipulationen möglichst auszuschließen. Das wird beispielsweise anzunehmen sein nach verbindlichem Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighauskaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer, wenn die Möglichkeit der Rückgängigmachung des Vertrages nur eine fernliegende ist, oder wenn von der Durchführung des Vertrages nicht ohne erhebliche wirtschaftliche Einbußen Abstand genommen werden kann (BGH, Urteil v. 18.02.2004, Az. IV ZR 94/03).

Zwar rechtfertigt allein die Erbringung von Eigenleistungen, die die Baukosten reduzieren, es aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht, ihm die Neuwertentschädigung zu versagen (BGH, Urteil v. 20.07.2011, Az. IV ZR 148/10). Allerdings fehlt es vorliegend an hinreichendem Vortrag des Beklagten zur Sicherung der Wiederherstellung binnen der Frist bis zum 26.03.2016. Allein der Umstand, dass er innerhalb von drei Jahren nach dem Brand mit der Sanierung begonnen hat, indem die Küche ausgeräumt, Wand- und Deckenputz sowie den Estrich entfernt hat, bietet keine hinreichende Gewähr für sichere Durchführung der Renovierungsarbeiten. Hier fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Aufstellung der noch durchzuführenden Arbeiten in Verbindung mit der Darstellung deren sichergestellter Umsetzung. Kostenvoranschläge sind offensichtlich ungeeignet, die Durchführung der Wiederherstellung zu belegen bzw. sicherzustellen.

b.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts bedarf es jedoch nicht zwingend der Angabe eines Zeitwertes hinsichtlich aller Schadenspositionen. Basis der Entschädigungsberechnung sind nach § 51 Abs. 1 Satz 1 ABB die Wiederherstellungskosten, die durch den Zeitwert des Gebäudes lediglich begrenzt werden. Es ist sicher davon auszugehen, dass die Summe der Reparaturarbeiten von 13.920,16 € entsprechend dem Gutachten vom 28.08.2017 nicht den Zeitwert des Gebäudes übersteigt. Fraglich ist allein, ob durch die Reparaturarbeiten eine Erhöhung des Zeitwertes des Gebäudes eintritt, welcher die Beklagte zur anteiligen Kürzung der Entschädigung berechtigen würde. Dieses kann zur Überzeugung des Senats hinsichtlich nachfolgender durch den Sachverständigen ermittelter Positionen ausgeschlossen werden:

  • Reinigungsarbeiten (1.898,05 €),
  • Reparatur durch Feuerwehr beschädigter Fenster/Haustür (416,50 €),
  • Heizungsherd, da bereits Abzug alt für neu in Gutachten enthalten (3.477,77 €),
  • Kosten Koordinierungsarbeiten, Baustelleneinrichtung, Trocknung, Strom, Abdeckarbeiten (1731,39 €).

Damit ergeben sich zeitwertunabhängig ersatzfähige Wiederherstellungskosten in Höhe von 7.523,71 €. Hingegen sind Arbeiten in Verbindung mit der Erneuerung des Putzes sowie verschiedener Anstriche grundsätzlich geeignet, abhängig vom Alter und Erhaltungszustand des Gebäudes werterhöhend zu wirken. Dieses gilt in gleicher Weise für die Erneuerung der Elektroinstallation. Der Kläger hat jedoch bis zuletzt nicht zu den für die Feststellung einer eventuellen Zeitwertbegrenzung erforderlichen Umständen vorgetragen. Die vom Sachverständigen für diese Positionen angesetzten Werte von ca. 6.250,00 € bzw. pauschal 500,00 € sind daher nicht zu berücksichtigen.

3.

Ein Anspruch des Klägers auf Erstattung von Gutachterkosten (1.801,66 €) besteht nicht.

Gemäß § 50 Satz 1 ABB trägt der Versicherer die Kosten der Schadenserhebung, nach § 50 Satz 2 ABB kann der Versicherungsnehmer auf eigene Kosten Sachverständige beiziehen. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten des Sachverständigen könnte sich daher aus § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 50 Satz 1 ABB nur dann ergeben, wenn die Beklagte ihre Pflichten im Rahmen der Schadenserhebung schuldhaft verletzt hätte. Dieses ist durch den Beklagten weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch nachgewiesen worden.

Unstreitig gab es bereits zwei Tage nach dem Schadenstag eine Besichtigung mit einem Sachverständigen sowie dem Kläger. Erstinstanzlich hat der Kläger lediglich angegeben, dass die Schadensermittlung der Beklagten fehlerhaft bzw. deutlich zu niedrig war, ohne dies näher auszuführen. Es fehlt jeglicher Vortrag dazu, welche Feststellungen durch die Beklagte unterlassen wurden oder fehlerhaft erfolgten.

3.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger ebenfalls als Schadensposition ersetzt verlangen. Die zu erstattenden Kosten bemessen sich aus einem berechtigten Streitwert von 7.532,71 € auf 729,23 € ([456,00 € x,1,3 + 20,00 €] x 1,19).

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Über klärungsfähige und -bedürftige Rechtsfragen hat der Senat nicht zu befinden. Der Streitfall ist geprägt durch die ihm eigenen Besonderheiten im Tatsachenbereich.

 

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