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Wohngebäudeversicherung – Täuschung über wirtschaftliche Situation

OLG Köln – Az.: I-9 U 41/16 – Beschluss vom 21.07.2016

Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.01.2016 – 24 O 36/14 – gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Das Landgericht hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und weitergehende Entschädigungsansprüche der Klägerin in Höhe von 297.910,- EUR wegen des Brandes in ihrem versicherten Haus vom 23./24.11.2012 aufgrund der bei der Beklagten abgeschlossenen Wohngebäude- und Hausratversicherungen verneint sowie der Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung bereits erbrachter Entschädigungsleistungen in Höhe von 50.000,- EUR stattgegeben. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.

Ergänzend ist folgendes anzumerken:

Nicht zu beanstanden ist, dass das Landgericht in den unterlassenen Angaben der Klägerin zu ihren Verbindlichkeiten gegenüber der S und ihrer insoweit unzutreffend erteilten Auskunft über die Höhe ihrer Schulden, insbesondere gegenüber dem Regulierungsbeauftragten der Beklagten, dem Zeugen N, eine arglistige Täuschung mit entsprechender Täuschungsabsicht gesehen und deswegen eine vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten gemäß § 26 Nr. 1 VGB 2003 sowie Ziff. 13.1 VHB 2008 angenommen hat.

1. Eine bewusste Täuschung der Klägerin bezogen auf die o.g. Verbindlichkeiten fehlt nicht deswegen, weil sie – so ihr Vortrag – ihre bewusst falsche Angabe zur Höhe der Schulden mit 10.000,- EUR – 15.000,- EUR vermeintlich plausibel und nachvollziehbar mit ihrer damaligen Angst, auf der Straße zu stehen, und dem Verlust ihres gesamten Hab und Guts erläutert habe. Auch aus Sicht des Senats hat die Klägerin damit gerade ihren für eine Arglist erforderlichen Willen und das Bewusstsein, der Beklagten einen Nachteil zuzufügen, zum Ausdruck gebracht.

Die vor allem bei Aufklärungs- und Informationsobliegenheiten vorzufindende Arglist des Versicherungsnehmers verlangt über das Wollen der Obliegenheitsverletzung hinaus, dass das Verhalten des Versicherungsnehmers zumindest bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem Versicherer einen Nachteil zuzufügen. Dieser Nachteil muss nicht in einer ungerechtfertigten Zahlung bestehen; auch eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn das inkorrekte Verhalten des Versicherungsnehmers Beweisschwierigkeiten überwinden oder wenn der Versicherer davon abgehalten werden soll, an sich gebotene Ermittlungen über die Berechtigung des Anspruchs anzustellen (Prölls/Martin/Armbrüster, VVG 29. Aufl. 2015, § 28 VVG Rn. 198 m.w.N.).

Ihre damalige Angst, bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen nach ihren Schulden auf der Straße zu stehen, d.h. keine Entschädigung zu erhalten, um die Wohn- und Ausstattungssituation nach dem Brand angehen zu können, verdeutlicht die Erkenntnis der Klägerin, dass die Frage nach ihren aktuellen Verbindlichkeiten für die Regulierungsentscheidung der Beklagten von nicht unerheblicher Bedeutung war und die wahrheitsgemäße Beantwortung für sie selbst mit Nachteilen, also mit weiteren Ermittlungen und im schlimmsten Fall mit einer gänzlichen Verweigerung der Entschädigung, verbunden sein könnte. Dass sie in dieser Erkenntnis die Höhe ihrer Verbindlichkeiten bewusst unrichtig angegeben hat, lässt den Rückschluss auf ihren Willen zu, die Beklagte von weiteren Ermittlungen zu diesem Punkt abzuhalten.

2. Der Annahme einer arglistigen Täuschung steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin den Sinn der Fragen nach ihrer wirtschaftlichen Situation sowie ihren Schulden und deren Zusammenhang mit dem Versicherungsfall nicht verstanden haben will, weil nach ihrer Ansicht die Beklagte im Versicherungsfall unabhängig vom Bestand ihrer Schulden habe leisten müssen.

Der Versicherer kann verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalls oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist (§ 31 I S. 1 VVG). Der Zweck dieser Obliegenheit besteht – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich – etwa nach § 81 I VVG – die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben kann (BGH, Urt. v. 16.11.2005, – IV ZR 307/04 -, VersR 2006, 258 ff. in juris Rn. 13 m.w.N.; Schwintowski in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum VVG, 2. Aufl. 2010, § 31 VVG Rn. 21 m.w.N.). Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen auch solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (BGH, Urt. v. 16.11.2005, – IV ZR 307/04 -, VersR 2006, 258 ff. in juris Rn. 14). Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können BGH, Urt. v. 16.11.2005, – IV ZR 307/04 -, VersR 2006, 258 ff. in juris Rn. 14). Dazu können auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers, insbesondere nach der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen, nach dem Vorliegen rechtskräftiger Schuldtitel und der Höhe der Verbindlichkeiten gehören, weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versicherungsfalles und die damit verbundene Entschädigungsleistung entspreche der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers (BGH, Urt. v. 16.11.2005, – IV ZR 307/04 -, VersR 2006, 258 ff. in juris Rn. 14; Römer/Langheit/Rixecker, VVG, 3. Aufl. 2012, § 31 Rn. 8).

Demnach ist unerheblich, ob die Klägerin den Sinn der Fragen des Zeugen N nach ihrer wirtschaftlichen Situation, insbesondere ihren Verbindlichkeiten, verstanden hat. Die Stellung dieser Fragen war von dem berechtigten Ermittlungsinteresse der Beklagten gedeckt und die Klägerin war verpflichtet, sie vollständig zu beantworten. Dies ist nach ihren eigenen Angaben anlässlich ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 04.05.2015 nicht geschehen, weil die Klägerin im ersten Ortstermin vom 27.11.2012 die Höhe ihrer Verbindlichkeiten mit „irgendwas von 10.000,- EUR oder 15.000,- EUR“ angegeben hat, in Kenntnis der Unrichtigkeit dieser Auskunft. Der Hinweis der Klägerin auf eine „irreführende Belehrung“ in der Verhandlungsniederschrift vom 27.11.2012 ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar.

3. Nicht zu folgen vermag der Senat auch ihrem Einwand, eine etwaige arglistige Täuschung ihrerseits sei jedenfalls folgenlos geblieben, weil ihre Angaben zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, zu welchem Zahlungen durch die Beklagte als eintrittspflichtiger Versicherer noch nicht im Raum gestanden hätten, weil diese am 27.11.2012 noch am Beginn ihrer ohnehin beabsichtigten vollumfänglichen Ermittlungen zum Versicherungsfall gestanden habe. Soweit die Klägerin sich damit auf die Berichtigung ihrer am 27.11.2012 erteilten Auskünfte über ihre Verbindlichkeiten berufen will, führt dies nicht zu einem Wegfall der Leistungsfreiheit der Beklagten nach den o.g. Vorschriften.

Nach der Rechtsprechung erfüllen falsche Angaben den objektiven Tatbestand dann nicht, wenn sie so schnell berichtigt werden, dass die korrigierte Information dem Versicherer in dem Zeitpunkt vorliegt, in dem er sich erstmals mit dem Vorgang befasst. Durch die Berichtigung falscher Angaben kann die Vorsatzvermutung ferner widerlegt werden, wenn das Gesamtverhalten des Versicherungsnehmers nach Überzeugung des Tatrichters darauf schließen lässt, dass die Falschangabe auf einem Irrtum beruht. Ist die Vorsatzvermutung nicht widerlegt, ist dem Versicherer die Berufung auf die Leistungsfreiheit gleichwohl nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) versagt, wenn der Zweck der Aufklärungsobliegenheit durch die Berichtigung der falschen Angaben letztlich doch erreicht ist. Das wirtschaftliche Interesse des Versicherers an richtigen Angaben besteht allerdings fort, solange ihm durch die falschen Angaben noch kein Nachteil, etwa durch Verlust von Aufklärungsmöglichkeiten, entstanden und ihm die Unrichtigkeit noch nicht aufgefallen ist (BGH, Urt. v. 05.12.2001, – IV ZR 225/00 -, VersR 2002, 173 ff. in juris Rn. 18-20 m.w.N.).

Davon, dass die Falschangabe der Klägerin bezogen auf die Höhe ihrer Verbindlichkeiten auf einem Irrtum beruht, kann nicht ausgegangen werden. Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung am 04.05.2015 eingeräumt, sie habe gewusst, dass ihre Angabe zu Verbindlichkeiten von 10.000,- EUR oder 15.000,- EUR nicht stimmte (Bl. 191 R unten d.A.). Sie war sich demnach der Unrichtigkeit ihrer Auskunft bewusst.

Für eine zum Wegfall der Leistungsfreiheit der Beklagten führende Berichtigung fehlt es nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil auch an einer zeitnahen Berichtigung seitens der Klägerin, bevor die Beklagte bzw. ihre zuständigen Mitarbeiter sich mit dem Vorgang erstmals befasst hatten und bevor sie von der Unrichtigkeit der Auskunft über die Höhe der Verbindlichkeiten der Klägerin von Seiten der Polizei Kenntnis erlangt hatten. Ebenso wie das Landgericht geht auch der Senat aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon aus, dass die Beklagte am 14.12.2012 zumindest von Schulden der Klägerin bei der GEW in Höhe von ca. 50.000,- EUR Kenntnis erlangt hat, die diese bei ihrer Befragung durch den Zeugen N beim ersten Ortstermin am 27.11.2012 nicht angegeben hatte. Ferner steht fest, dass es eine Berichtigung dieser Falschangabe mit Blick auf die Verbindlichkeiten bei der S seitens der Klägerin vor Kenntniserlangung durch die Beklagte, also vor dem 14.12.2012, nicht gegeben hat. Dass die Klägerin unmittelbar nach dem ersten Ortstermin vom 27.11.2012 dem Zeugen N zusammen mit dem Grundbuchauszug auch Unterlagen über ihre Verbindlichkeiten bei der S zur Verfügung gestellt hat, hat der Zeuge N nicht bestätigt. Er hat vielmehr bekundet, er habe außer dem Grundbuchauszug keine weiteren Unterlagen von der Klägerin erhalten. Auch nicht erwiesen hat sich nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil die Behauptung der Klägerin im Schriftsatz vom 03.06.2015 (Bl. 240 d.A.), ihr früherer Rechtsanwalt, der Zeuge N2, habe Anfang Januar 2013 per E-Mail die Beklagte auf die bestehenden Verbindlichkeiten der Klägerin bei der S hingewiesen. Dies hat der Zeuge N2 bei seiner Vernehmung am 07.09.2015 nicht bestätigt (Bl. 277 R f.).

Aber auch wenn die Klägerin – so ihr Vortrag – der Beklagten Anfang Januar 2013 aussagekräftige Unterlagen über ihre Verbindlichkeiten bei der S über ihren damaligen Rechtsanwalt zur Verfügung gestellt haben sollte und die Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch mit ihren Ermittlungen befasst war, also weder in Regulierungsverhandlungen eingetreten war noch Zahlungen an die Klägerin geleistet hat und die arglistige Täuschung für die Beklagte in finanzieller Hinsicht keine Nachteile hatte, ist dies wegen der zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Kenntnis der Beklagten von der Unrichtigkeit der klägerischen Angaben nach den dargelegten Grundsätzen unerheblich.

Aus dem gleichen Gund kann sich die Klägerin auch nicht damit entlasten, das Informations- und Aufklärungsbedürfnis der Beklagten sei deswegen nicht gefährdet gewesen, weil diese seit dem 19.12.2012 – nur 3 Wochen nach der Verhandlungsniederschrift – und damit während ihrer noch länger andauernden Ermittlungen die klägerischen Verbindlichkeiten bei der S von über 50.000,- EUR einschließlich des Termins der beabsichtigten Stromsperre gekannt habe. Denn diese Kenntnis wurde der Beklagten nicht von der Klägerin selbst, sondern im Rahmen ihrer eigenen Ermittlungen von der Polizei vermittelt.

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich nicht daraus, dass die Beklagte – so die Ansicht der Klägerin – aufgrund der klägerischen Angaben zu ihrer im Jahr 2010 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung sowie der gerichtlichen Geltendmachung der Hausratsversicherungsprämie im Mahnverfahren und aufgrund ihrer regelmäßigen Zahlungsverzögerungen infolge ihrer unregelmäßigen Einnahmen aus dem betriebenen Schaustellergewerbe von Anfang an über ihre schwache wirtschaftliche Situation im Bilde gewesen sei. Zum einen kann der Verhandlungsniederschrift vom 27.11.2012 (Bl. 284 d.A.) schon nicht entnommen werden, dass die Klägerin gegenüber dem Zeugen N derartige Angaben gemacht hat. Diese Umstände sind dem Zeugen N von der Polizei bzw. dem von dieser beauftragten Sachverständigen X mitgeteilt worden. Zum anderen konnte die Beklagte allein daraus keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die finanzielle Situation der Klägerin im Zeitpunkt des Brandes am 23./24.11.2012 ziehen, insbesondere ergab sich daraus nicht die Höhe der aktuell in diesem Zeitpunkt noch offenen Verbindlichkeiten der Klägerin.

4. Der Beklagten ist die Berufung auf die Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung gemäß § 26 Nr. 1 VGB 2003 bzw. Ziff. 13.1 VHB 2008 auch nicht aus Billigkeitsgründen verwehrt. Abgesehen davon, dass das Gesetz – anders als in den Fällen der groben Fahrlässigkeit – keine Abstufung der Leistungsfreiheit nach dem Ausmaß der Arglist vorsieht und existenzgefährdeten Versicherungsnehmern das Lügen nicht leichter gemacht werden sollte als anderen, beschränkt sich die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Berufung des Versicherers auf volle Leistungsfreiheit im Falle der Arglist auf Ausnahmefälle. Die Rechtsprechung hat bisweilen aus Billigkeitsgründen eine bloß teilweise Leistungsfreiheit angenommen, bspw. wenn die Täuschung nur einen geringeren Teil des versicherten Schadens betrifft und aber die Versagung des gesamten Anspruchs den Versicherungsnehmers in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht (Prölls/Martin/Armbrüster, a.a.O. § 28 VVG Rn. 203 m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben.

Dass die Beklagte dies anders gesehen und ihren Einwand der vollen Leistungsfreiheit wegen arglistiger Täuschung selbst als rechtsmissbräuchlich angesehen hat, ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin weder aus der Aufnahme von Regulierungsverhandlungen mit ihr ab September 2013 noch aus der von der Beklagten am 23.09.2013 in Kenntnis der die arglistige Täuschung begründenden Umstände geleisteten Abschlagszahlung von 50.000,- EUR noch aus dem am 29.11.2013 unterbreiteten Abfindungsangebot der Beklagten über 107.147,- EUR.

Dagegen spricht zunächst, dass die Beklagte die Abschlagszahlung ausweislich ihrer Ankündigung im Schreiben vom 23.09.2012 (Anl. K 15 Anlagenheft) ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet hat. Außerdem hat sie in ihrem nachfolgenden Schreiben vom 29.11.2013 darauf hingewiesen, dass sie hinsichtlich des arglistigen Verschweigens der Forderungen der S in Höhe von 52.124,57 EUR an ihrer bisherigen Auffassung festhalte und überdies die von der Klägerin eingereichte Schadenaufstellung nicht mit den Feststellungen des Sachverständigen in Einklang zu bringen sei, weswegen eine Täuschung gemäß Ziff. 13.1 VHB 2008 und Ziff. 14.1 VGB 2003 – gemeint dürfte § 26 Nr. 1 VGB 2003 sein – vorliege (Anl. K 16 Anlagenheft.). Soweit die Beklagte gleichwohl einen Abfindungsvergleich mit einer anteiligen Erstattung des Schadens in Höhe von 50 % angeboten hat, kann dies nur dahingehend verstanden werden, dass sie damit eine kostenträchtige und auch für sie mit Prozessrisiken verbundene gerichtliche Geltendmachung der Versicherungsleistungen durch die Klägerin vermeiden wollte. Keinesfalls lässt sich daraus aber ein Verzicht der Beklagten auf ihren im vorliegenden Rechtsstreit aufrechterhaltenen Einwand der Leistungsfreiheit oder ihr Zugeständnis entnehmen, sie selbst halte die Berufung auf diesen Einwand für treuwidrig.

5. Auf den Einwand des Wegfalles der Bereicherung gemäß § 818 III BGB kann sich die Klägerin hinsichtlich der erhaltenen Abschlagszahlung von 50.000,- EUR nicht mit Erfolg berufen, weil es an der dafür erforderlichen Entreicherung fehlt. Durch die Anschaffung eines Wohnwagens für sich und ihre Familie in annehmbarer Größe als Ersatzunterkunft mit Hilfe dieses Betrages hat die Klägerin dafür einen entsprechenden Gegenwert verlangt, der sich auch derzeit noch in ihrem Vermögen befindet.

Ist das Erlangte – hier der erhaltene Abschlagsbetrag von 50.000,- EUR – verbraucht worden, besteht eine Bereicherung, d.h. der Wertersatzanspruch gemäß § 818 II BGB, fort, soweit die Bereicherungsschuldnerin in kausalem Zusammenhang mit dem rechtsgrundlosen Erwerb sich noch vorhandene Vermögensvorteile geschaffen oder erworben, z.B. Ersparnisse oder Anschaffungen getätigt bzw. eigene Schulden getilgt hat (Palandt/Sprau, BGB, 75. Aufl. 2016, § 818 Rn. 40 m.w.N.; BGH NJW 2000, 740).

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen (Eingang bei Gericht). Auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme – statt 4 fallen nur 2 Gerichtsgebühren an (Nr. 1222 KV zu § 3 II GKG) – wird hingewiesen.

 

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