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Wohngebäudeversicherung – Sturmschaden – Rückstand Versicherungsprämien

OLG Zweibrücken – Az.: 1 U 181/19 – Beschluss vom 21.12.2020

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 09.08.2019, Az. 2 O 184/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Zweibrücken ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in der Gebührenstufe bis 35.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Wohngebäudeversicherung wegen Sturmschäden in Anspruch. Dem seit 28.09.2009 bestehenden Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen – VGB 2002, die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung und für den Wohngebäude-Baustein „Sorglos“, die Besonderen Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Wohngebäudeversicherung und die Hausrat-Vertragsbedingungen der Beklagten zugrunde. Auf die Anlage K 2 (Bl. 29 bis 58 d.A.) wird Bezug genommen.

§ 26 VGB 2002 enthält in Abs. 9 eine Neuwertklausel, die wie folgt lautet:

„9. Der Versicherungsnehmer erwirbt den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen….

Der Zeitwertschaden errechnet sich aus der Entschädigung nach 1 a), c) und d) abzüglich der Wertminderung durch Alter und Abnutzung.“

In § 28 VGB 2002 ist geregelt:

„1. Hat der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht, die für den Grund und die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei…“.

Der Kläger ist Eigentümer des versicherten Anwesens ….. Am … zeigte er der Beklagten einen Sturmschaden an, der sich in der Nacht vom … auf den … ereignet haben soll und bei dem eine Sandsteinplatte im Eingangsbereich des versicherten Anwesens gebrochen sei, weil durch den Sturm ein auf einem Holzstamm stehender Blumentopf umgekippt sei. Ferner sei der zum Anwesen gehörende Gartenzaun teils beschädigt und teils zerstört worden.

Unstreitig herrschten in der Nacht vom … auf den … in … Sturmböen oberhalb der Windstärke 8 Beaufort, die ab 8.00 Uhr nur noch in Form von frischen bis steifen Windböen auftraten.

Der Kläger befand sich mehrfach mit der Prämienzahlung im Rückstand und wurde mit Schreiben der Beklagten vom 01.12.2015 und 20.04.2016 angemahnt. Streitig zwischen den Parteien ist, ob der Kläger das qualifizierte Mahnschreiben der Beklagten vom 12.10.2016 erhalten hat. Jedenfalls wenige Tage vor dem Schadensereignis bestand ein Rückstand von 738,03 €, den der Kläger zwischenzeitlich beglichen hat.

Der Kläger übermittelte der Beklagten Kostenvoranschläge der … über 1.006,74 € inkl. MWSt für die Sandsteinplatte und der …, die die Kosten für den Abbau und die Entsorgung des vorhandenen Zauns und dessen Neuaufbau auf 36.028,44 € inkl. MwSt. veranschlagte. Am 16.03.2017 fand eine Ortsbesichtigung durch den Schadensmitarbeiter der Beklagten … statt. Im Rahmen dieses Ortstermins sprach er den Kläger auf die offene Prämienzahlung an und dieser erklärte, dass er den Rückstand vor dem Schadensfall beglichen und einen Zahlungsbeleg habe, den er nachreichen werde.

Mit Schreiben vom 03.04.2017 lehnte die Beklagte jede Entschädigung ab und berief sich darauf, dass sie nach § 38 VVG leistungsfrei sei, da zum Schadenszeitpunkt die Versicherungsprämie trotz qualifizierter Mahnung nicht gezahlt gewesen sei.

Der Kläger hat behauptet, in der Nacht vom … auf den … sei durch den starken Sturm der vollständig auf dem versicherten Grundstück stehende Gartenzaun teils beschädigt und teils zerstört worden. Die Sandsteinplatte sei gebrochen, weil ein auf einem Holzstamm stehender Blumentopf durch den Sturm umgekippt und auf die Platte gefallen sei. Es liege ein versicherter Sturmschaden vor. Den Schaden habe er bemerkt, als er am Nachmittag des … nach Hause gekommen sei. Da der genaue Schadenszeitpunkt nicht feststehe und der Sturm als einheitlicher Vorgang anzusehen sei, könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, der Schaden sei in der Anlaufphase des Sturms eingetreten. Der Zaun sei nicht ohnehin baufällig gewesen. Der Kläger habe der … und der … auf der Grundlage ihrer Kostenvoranschläge durch Schreiben vom 27.01.2017 und 10.03.2017 bereits Reparaturauftrag erteilt unter Vorbehalt der Kostenzusage der Beklagten, so dass ausreichend gesichert sei, dass die geforderte Entschädigungssumme zur Wiederherstellung verwendet werde. Das qualifizierte Mahnschreiben der Beklagten vom 12.10.2016 habe er nicht erhalten. Er sei Anfang Januar 2017 von einem Mitarbeiter der … angerufen worden der ihm mitgeteilt habe, dass eine Versicherungsprämie rückständig sei. Daraufhin habe seine Frau am 12.01.2017 die rückständige Prämie angewiesen, die am 13.01.2017 gebucht worden sei.

Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.122,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 18.01.2017 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aufgrund des Wohngebäudeversicherungsvertrages zur Police-Nr. … alle versicherten zukünftigen Kosten zu ersetzen, die ihm aus diesem Versicherungsfall vom 13.01.2017 entstehen werden,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche dieses Klageverfahrens in Höhe von 1.474,89 € freizustellen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat hierzu vorgetragen, sie habe den Kläger durch Schreiben vom 12.10.2016 qualifiziert gemahnt, den bis dahin bestehenden Prämienrückstand von 445,53 € zu zahlen. Dieses Schreiben sei dem Kläger auch zugegangen. Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses habe sich der Kläger mit einem Betrag in Höhe von 738,03 € in Rückstand befunden; die Zahlung dieses Betrages sei erst am 13.01.2017 um 10.25 Uhr online angewiesen und um 12:25 Uhr dem Konto der Beklagten gutgeschrieben worden. Die Beklagte sei daher leistungsfrei. Im Übrigen habe sich der Zaun bereits in einem völlig desolaten baulichen Zustand befunden: die Rundhölzer seien bereits bis zu einer Höhe von 15 cm durchgefault gewesen, so dass der Zaun auch bei Windgeschwindigkeiten erheblich unter dem versicherten Wert von 8 Beaufort umgestürzt wäre. Der Schaden an der Sandsteinplatte sei nicht durch unmittelbare Einwirkung des Sturms entstanden. Die Beklagte sei auch nach § 28 VGB 2002 leistungsfrei, weil der Kläger zu dem Zeitpunkt der Überweisung arglistig falsche Angaben gemacht habe. Schließlich habe er den Zahlungsbeleg nicht vorgelegt und so auch gegen seine Auskunftsobliegenheit nach § 25 Ziffer 1 VGB 2002 verstoßen. Der Kläger könne nicht den Neuwert beanspruchen; die behauptete Auftragserteilung, die bereits nicht verbindlich gewesen sei, werde bestritten. Bestritten werde auch, dass die in den Kostenvoranschlägen genannten Positionen erforderlich seien.

Mit Urteil vom 09.08.2019, auf das wegen der weiteren Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Dabei hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass hinsichtlich der umgestürzten Zaunanlage ein versicherter Sturmschaden i.S.v. § 8 VGB 2002 nicht bewiesen sei und hinsichtlich der zerstörten Sandsteinplatte der Kläger die Anforderungen der sog. strengen Wiederherstellungsklausel gem. § 26 Ziffer 9 VGB 2002 nicht bewiesen und einen Zeitwertschaden nicht schlüssig dargelegt habe.

Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt.

Er macht geltend, auch bezüglich der umgestürzten Zaunanlage liege ein versicherter Sturmschaden vor. Hierzu sei ausreichend, dass der Sturm die zeitlich letzte Ursache des Schadens gewesen sei, wobei Mitursächlichkeit genüge. Zum Nachweis eines versicherten Sturmschadens reiche es aus, wenn ein Sturm der Windstärke 8 geherrscht habe und unmittelbar danach die versicherte Sache beschädigt oder zerstört gewesen sei. Liege eine solche unmittelbare Mitursächlichkeit vor, sei unerheblich, dass der Schadenseintritt durch vorhandene Vorschädigungen ermöglicht oder zumindest begünstigt werde. Welche Kräfte genau auf die versicherte Sache eingewirkt hätten und ob der Schaden bereits in der Anwendungsphase oder bei einer Windstärke deutlich unter 8 hätte umstürzen können, sei irrelevant. Nur so seien die maßgeblichen Versicherungsbedingungen (§ 8 Ziffer 2a VGB 2002) aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch zu verstehen. Es habe aber im Streitfall unstreitig ein Sturm der Windstärke 8 geherrscht und unmittelbar danach sei der Zaun, der jahrelang dort gestanden habe, umgekippt und beschädigt gewesen. Damit liege ein versichertes Ereignis vor. Zu Unrecht gehe das Landgericht auch davon aus, dass die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel hier nicht gegeben seien. Die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Sicherstellung seien erfüllt, wenn bei vorausschauender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung hinreichend sicher angenommen werden könne. Der Abschluss eines verbindlichen Instandsetzungsvertrages sei hierzu nicht zwingend erforderlich. Dem Versicherer stehe es auch frei, nach dem Ablauf der 3-Jahresfrist die Wiederherstellung entsprechend zu überprüfen. Nach Vorlage des eingeholten Kostenvoranschlags gem. dem Angebot der … vom 17.01.2017 habe der Kläger die Arbeiten am 27.01.2017 verbindlich in Auftrag gegeben. Im Übrigen habe auch der von der Beklagten eingeschaltete Sachverständige die Schäden an der Sandsteinplatte aus fachlich und technischer Sicht für plausibel gehalten und die Kosten des Ersatzes des Sandsteinpodestes anerkannt (Gutachten … vom 17.03.2017, Seite 5, Anl. BLD 11).

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Zweibrücken vom 09.08.2019, Az. 2 O 184/17, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 31.122,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 18.01.2017 zu zahlen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aufgrund des Wohngebäudeversicherungsvertrages zur Police-Nr. … alle versicherten zukünftigen Kosten zu ersetzen, die ihm aus diesem Versicherungsfall vom 13.01.2017 entstehen werden,

3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Geltendmachung der Ansprüche dieses Klageverfahrens in Höhe von 1.474,89 € freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft hierzu im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie ist der Auffassung, die Ausführungen der Berufung zum Nachweis eines versicherten Sturmschadens in Bezug auf die Zaunanlage lägen in rechtlicher Hinsicht neben der Sache. Es gehe nicht um Beweiserleichterungen für den Fall, dass es am Schadenstag überhaupt bedingungsgemäß stürmte; solche Beweiserleichterungen sehe im Übrigen auch das Bedingungswerk der Beklagten vor. Im Wege des Vollbeweises sei jedoch nachzuweisen, dass der Sturm in der Stärke 8 jedenfalls mitursächlich gewesen sei für den eingetretenen Sachschaden an dem Zaun. Der Kläger müsse also beweisen, dass die Schäden an der Zaunanlage entstanden seien, als die Windstärke 8 erreicht worden sei und nicht bereits zuvor, was dem Kläger aber im Hinblick auf den desolaten Unterhaltungszustand der Zaunanlage mit den eingetretenen Fäulnisschäden nicht möglich sei. Zwar schließen Vorschäden diese Mitursächlichkeit nicht grundsätzlich aus, dennoch sei der Vollbeweis einer Mitursächlichkeit nur erbracht, wenn feststehe, dass gerade auch mit Blick auf die zuvor vorhandenen Substanzschäden der Schaden erst ab einer Windstärke 8 Beaufort eingetreten sei. Auch in Bezug auf die beschädigte Sandsteinplatte zur Treppe bestreite die Beklagte weiterhin, dass auch der Topf infolge einer Windböe mindestens der Windstärke 8 Beaufort umfiel und auf die Steinplatte fiel. Mit Blick auf die sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel stehe dem Kläger insoweit aber maximal eine Entschädigung zum Zeitwert zu, der – was auch die Berufungsbegründung nicht in Frage stelle – aber nicht substantiiert dargelegt sei. Der vorgelegte Kostenvoranschlag sei unerheblich, weil durch einen bloßen Kostenvoranschlag nicht die Wiederherstellung sichergestellt werde. Soweit der Kläger behauptet habe, es sei ein Auftrag erteilt worden, habe die Beklagte dies bestritten. Insbesondere habe sie bestritten, dass das vorgelegte Auftragsschreiben des Klägers tatsächlich so erstellt und an die … sowie die … versandt worden sei. Hierzu habe der Kläger keinen Beweis angeboten. Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Zulässigkeit der Feststellungsklage bejaht. Ein zukünftiger Anspruch (etwa auf Ersatz von Mehrwertsteuer) könne nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, sondern nur ein bereits existierender Anspruch. Die Mehrwertsteuer sei aber nur geschuldet, wenn sie tatsächlich im Rahmen der Wiederbeschaffung anfalle. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Beklagte schließlich auch nach § 38 VVG und nach § 28 VGB 2002 leistungsfrei.

Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Parteien nimmt der Senat Bezug auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze.

II.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 09.08.2019, Az. 2 O 184/17, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den eingehenden Hinweisbeschluss des Senats vom 24.11.2020 (Bl. 563 d.A.) Bezug genommen (§§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Der Kläger hat trotz hinreichender Gelegenheit hierzu keine Stellung genommen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren entspricht der Beschwer des Klägers infolge der erstinstanzlichen Klageabweisung, gegen die er sich in Gänze wehrt.

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