Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Bitumendach-Schäden: Gericht weist Versicherungsanspruch zurück
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Welche Schäden an einem Bitumendach sind durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt?
- Wie kann ich als Hausbesitzer nachweisen, dass ein Sturmschaden an meinem Bitumendach vorliegt?
- Welche Wartungs- und Instandhaltungspflichten habe ich als Eigentümer eines Hauses mit Bitumendach?
- Ab welcher Windstärke greift die Wohngebäudeversicherung bei Sturmschäden am Bitumendach?
- Was kann ich tun, wenn meine Versicherung die Regulierung eines Sturmschadens am Bitumendach ablehnt?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Es ging um die Regulierung eines Sturmschadens an einem mit Bitumen gedeckten Dach.
- Der Kläger wollte, dass seine Wohngebäudeversicherung die Schäden abdeckt.
- Das Gericht stellte fest, dass solche Sturmschäden nur unter bestimmten Bedingungen von der Versicherung gedeckt sind.
- Ein zentrales Problem war, ob der Schaden auch bei einem robusteren Bitumendach entstanden wäre.
- Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass das Dach den Qualitätsanforderungen der Versicherung entsprach.
- Daher entschied das Gericht, dass die Versicherung den Schaden nicht übernehmen muss.
- Das Urteil zeigt die Bedeutung der genauen Versicherungsbedingungen und der Anforderungen an die Dachqualität.
- Versicherungsnehmer müssen sicherstellen, dass ihr Dach den spezifischen Anforderungen der Police entspricht.
- Ein unzureichend robustes Dach kann zum Ausschluss der Versicherungsleistung führen.
Bitumendach-Schäden: Gericht weist Versicherungsanspruch zurück
Stürme sind ein unberechenbares Naturereignis, das erhebliche Schäden an Gebäuden verursachen kann. In solchen Fällen ist eine Wohngebäudeversicherung essenziell, um die finanziellen Folgen zu bewältigen. Doch die Frage, ob ein Sturmschaden durch die Versicherung abgedeckt wird, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter auch die Beschaffenheit des Daches.
Ein häufiges Material für Dacheindeckungen ist Bitumen. Doch Bitumen ist anfälliger für Schäden durch Sturm als zum Beispiel ein stabileres Dach aus Ziegeln. Auch bei Bitumen gibt es unterschiedliche Qualitätsstufen, die sich auf die Sturmbeständigkeit auswirken. Die Wohngebäudeversicherung greift oft nur dann ein, wenn ein Sturm einen Schaden am Dach verursacht hat, der auch durch ein hochwertiges, robustes Bitumendach entstanden wäre.
Im Folgenden wollen wir uns mit einem konkreten Fall befassen, der die Komplexität des Themas Wohngebäudeversicherung und Sturmschaden an einem Bitumendach verdeutlicht.
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Der Fall vor Gericht
Streit um Sturmschaden an Bitumendach – Versicherer lehnt Regulierung ab

Der Fall dreht sich um einen Streit zwischen einem Hausbesitzer und seiner Wohngebäudeversicherung über die Regulierung eines möglichen Sturmschadens. Der Kläger meldete seiner Versicherung am 16. März 2023 einen Schaden an seinem Bitumendach, der angeblich durch einen Sturm verursacht wurde.
Das betroffene Gebäude ist ein Wohnhaus des Klägers, das über eine Wohngebäudeversicherung bei der beklagten Versicherungsgesellschaft versichert ist. Der Versicherungsvertrag basiert auf einem Versicherungsschein vom 4. November 2020 und den entsprechenden Versicherungsbedingungen. Laut den Bedingungen sind Sturmschäden ab Windstärke 8 bzw. einer Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h versichert.
Nach der Schadensmeldung beauftragte die Versicherung einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Daches. Dieser stellte fest, dass die Bitumendacheindeckung an mehreren Stellen beschädigt war und sich teilweise gelöst hatte. Allerdings kam er zu dem Schluss, dass die Schäden nicht auf einen versicherten Sturm zurückzuführen seien, sondern auf normalen Verschleiß und mangelnde Wartung des Daches.
Versicherung verweigert Schadensregulierung – Klage vor Gericht
Basierend auf dem Gutachten lehnte die Versicherung eine Regulierung des Schadens ab. Sie argumentierte, dass kein versicherter Sturmschaden vorliege und die Schäden am Dach auf normale Alterung und fehlende Instandhaltung zurückzuführen seien.
Der Hausbesitzer war mit dieser Entscheidung nicht einverstanden und erhob Klage vor dem Landgericht Wuppertal. Er forderte von der Versicherung die Übernahme der Reparaturkosten für das beschädigte Dach. Der Kläger machte geltend, dass die Schäden sehr wohl durch einen Sturm verursacht worden seien und damit ein versicherter Schadenfall vorliege.
Gerichtliche Beweisaufnahme zur Schadensursache
Um die Ursache der Dachschäden zu klären, führte das Gericht eine umfangreiche Beweisaufnahme durch. Ein vom Gericht bestellter Sachverständiger untersuchte das Dach und wertete meteorologische Daten aus. Er kam zu dem Ergebnis, dass zum fraglichen Zeitpunkt zwar erhöhte Windgeschwindigkeiten auftraten, diese aber nicht die für einen versicherten Sturmschaden erforderliche Stärke erreichten.
Zudem stellte der Gutachter fest, dass die Bitumendacheindeckung bereits vor dem angeblichen Sturmereignis Alterungs- und Verschleißerscheinungen aufwies. Die vorgefundenen Schäden ließen sich nach seiner Einschätzung nicht auf eine außergewöhnliche Windeinwirkung zurückführen, sondern seien typisch für ein schlecht gewartetes und überaltertes Bitumendach.
Gericht weist Klage des Hausbesitzers ab
Nach Würdigung aller Beweise und Gutachten wies das Landgericht Wuppertal die Klage des Hausbesitzers mit Urteil vom 11. April 2024 ab. Das Gericht sah es als nicht erwiesen an, dass die Dachschäden durch einen versicherten Sturmschaden verursacht wurden.
In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der Kläger die Beweislast dafür trage, dass ein versicherter Schadenfall vorliege. Dieser Nachweis sei ihm nicht gelungen. Die Beweisaufnahme habe vielmehr ergeben, dass die Schäden am Bitumendach auf normalen Verschleiß und mangelnde Wartung zurückzuführen seien. Ein ursächlicher Zusammenhang mit einem Sturmereignis habe nicht festgestellt werden können.
Das Gericht verurteilte den Kläger zur Übernahme der Prozesskosten. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger steht es frei, gegen die Entscheidung Berufung einzulegen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die Beweislastverteilung bei Streitigkeiten über Sturmschäden in der Wohngebäudeversicherung. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines versicherten Schadenfalls. Können Schäden nicht eindeutig einem Sturmereignis zugeordnet werden, sondern lassen sich durch normalen Verschleiß und mangelnde Wartung erklären, greift der Versicherungsschutz nicht. Hausbesitzer sollten daher auf regelmäßige Instandhaltung achten und Sturmschäden zeitnah und detailliert dokumentieren.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Dieses Urteil unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Sie als Versicherungsnehmer nachweisen können, dass ein Sturmschaden tatsächlich durch einen Sturm und nicht durch normalen Verschleiß verursacht wurde. Achten Sie darauf, dass Ihr Dach regelmäßig gewartet wird, um Alterserscheinungen vorzubeugen, und dokumentieren Sie den Zustand Ihres Daches vor und nach einem Sturmereignis, beispielsweise durch Fotos. Im Streitfall kann Ihnen dies helfen, Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung besser durchzusetzen. Sollte Ihre Versicherung die Regulierung eines Sturmschadens ablehnen, ziehen Sie in Erwägung, rechtlichen Rat einzuholen, um Ihre Rechte zu wahren und mögliche Ansprüche prüfen zu lassen.
FAQ – Häufige Fragen
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Welche Schäden an einem Bitumendach sind durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt?
- Wie kann ich als Hausbesitzer nachweisen, dass ein Sturmschaden an meinem Bitumendach vorliegt?
- Welche Wartungs- und Instandhaltungspflichten habe ich als Eigentümer eines Hauses mit Bitumendach?
- Ab welcher Windstärke greift die Wohngebäudeversicherung bei Sturmschäden am Bitumendach?
- Was kann ich tun, wenn meine Versicherung die Regulierung eines Sturmschadens am Bitumendach ablehnt?
Welche Schäden an einem Bitumendach sind durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt?
Die Wohngebäudeversicherung deckt bei Bitumendächern grundsätzlich Schäden ab, die durch plötzlich eintretende, von außen einwirkende Ereignisse verursacht werden. Sturmschäden zählen zu den häufigsten versicherten Schadensszenarien bei Bitumendächern. Wenn starke Windböen Teile der Bitumenbahnen abheben oder abreißen, übernimmt die Versicherung in der Regel die Reparatur- oder Erneuerungskosten. Auch Folgeschäden durch eindringendes Regenwasser nach einem Sturm fallen unter den Versicherungsschutz.
Neben Sturmschäden sind Hagelschäden ein weiterer typischer versicherter Schadensfall bei Bitumendächern. Große Hagelkörner können die Bitumenoberfläche beschädigen und zu Rissen oder Löchern führen. Die dadurch entstehenden Reparaturkosten trägt die Wohngebäudeversicherung.
Schäden durch die Last von Schnee und Eis sind ebenfalls versichert, sofern diese das normale Maß übersteigen. Wenn die Schneelast so groß wird, dass sie die Dachkonstruktion beschädigt oder Risse in der Bitumenabdichtung verursacht, greift der Versicherungsschutz.
Es ist wichtig zu beachten, dass die Wohngebäudeversicherung bei Bitumendächern bestimmte Grenzen und Ausschlüsse vorsieht. Schäden, die auf Alterung, Verschleiß oder mangelnde Wartung zurückzuführen sind, fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Bitumendächer sind besonders anfällig für Alterungserscheinungen wie Versprödung und Rissbildung. Wenn solche altersbedingten Schäden zu Undichtigkeiten führen, muss der Hauseigentümer die Kosten für die Reparatur oder Erneuerung selbst tragen.
Die besonderen Eigenschaften von Bitumendächern spielen eine wichtige Rolle bei der Beurteilung von Schäden durch die Versicherung. Bitumen ist ein thermoplastischer Werkstoff, dessen Eigenschaften stark von der Temperatur abhängen. Bei Hitze wird das Material weich und kann sich verformen, bei Kälte wird es spröde und brüchig. Schäden, die auf diese natürlichen Materialeigenschaften zurückzuführen sind, gelten als normale Abnutzung und sind nicht versichert.
Wasserschäden durch stehendes Wasser auf Bitumendächern stellen einen Grenzfall dar. Wenn das Dach ein ausreichendes Gefälle aufweist und dennoch Wasser eindringt, kann dies als versicherter Schaden gelten. Fehlt jedoch ein angemessenes Gefälle, kann die Versicherung die Regulierung mit Verweis auf einen Planungs- oder Konstruktionsfehler ablehnen.
Die Wohngebäudeversicherung sieht in der Regel eine Wartungspflicht des Eigentümers vor. Regelmäßige Inspektionen und die Beseitigung kleinerer Schäden sind erforderlich, um den vollen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Wird diese Pflicht vernachlässigt, kann die Versicherung im Schadensfall Leistungen kürzen oder ganz verweigern.
Bei der Schadensregulierung spielt das Alter des Bitumendachs eine wichtige Rolle. Die durchschnittliche Lebensdauer eines Bitumendachs beträgt etwa 15 bis 20 Jahre. Bei älteren Dächern kann die Versicherung den Zeitwert statt des Neuwerts erstatten, was zu einer geringeren Entschädigungsleistung führt.
Schäden durch fehlerhafte Verarbeitung oder minderwertiges Material bei der Dacherstellung sind in der Regel nicht durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt. In solchen Fällen muss der Hauseigentümer Gewährleistungsansprüche gegen den ausführenden Handwerker oder Hersteller geltend machen.
Wie kann ich als Hausbesitzer nachweisen, dass ein Sturmschaden an meinem Bitumendach vorliegt?
Als Hausbesitzer können Sie einen Sturmschaden an Ihrem Bitumendach durch verschiedene Maßnahmen nachweisen. Zunächst ist es wichtig, den Schaden umgehend nach dem Sturmereignis zu dokumentieren. Fertigen Sie detaillierte Fotos und Videos des beschädigten Dachbereichs an, die das Ausmaß und die Art der Schäden deutlich zeigen. Achten Sie dabei besonders auf gelöste oder beschädigte Bitumenbahnen sowie Risse oder Aufwölbungen in der Dacheindeckung.
Zur Untermauerung des Sturmschadens sollten Sie offizielle Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes oder anderer anerkannter Wetterdienste für den fraglichen Zeitraum einholen. Diese Daten müssen belegen, dass am Schadenstag tatsächlich Windgeschwindigkeiten von mindestens Windstärke 8 nach der Beaufort-Skala auftraten. Dies entspricht Windgeschwindigkeiten ab etwa 62 km/h. Viele Wohngebäudeversicherungen definieren erst ab dieser Windstärke einen versicherten Sturmschaden.
Ein weiterer wichtiger Schritt ist die zeitnahe Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen. Dieser kann den Schaden fachkundig begutachten und in einem schriftlichen Gutachten festhalten. Der Sachverständige wird dabei auch beurteilen, ob der Schaden tatsächlich durch Sturmeinwirkung entstanden ist oder ob andere Ursachen wie Materialermüdung oder mangelnde Wartung vorliegen könnten.
Sammeln Sie zudem Zeugenaussagen von Nachbarn oder anderen Personen, die den Sturm und dessen Auswirkungen auf Ihr Dach beobachtet haben. Schriftliche Aussagen dieser Zeugen können Ihre Schadenmeldung zusätzlich stützen.
Bewahren Sie sorgfältig alle Unterlagen zur Wartung und Instandhaltung Ihres Bitumendaches auf. Diese Dokumente können belegen, dass Sie Ihrer Obliegenheit zur ordnungsgemäßen Pflege des Daches nachgekommen sind. Dies ist wichtig, da Versicherungen bei vernachlässigter Wartung die Leistung verweigern können.
Kontaktieren Sie unmittelbar nach Feststellung des Schadens Ihre Versicherung und melden Sie den Vorfall. Schildern Sie dabei genau, wann und wie Sie den Schaden entdeckt haben. Übermitteln Sie der Versicherung zeitnah alle gesammelten Beweise und Dokumentationen.
Beachten Sie, dass bei Bitumendächern die Beweisführung besonders sorgfältig erfolgen muss. Diese Dächer sind aufgrund ihrer Beschaffenheit anfälliger für Alterung und Verschleiß als beispielsweise Ziegeldächer. Versicherungen prüfen daher bei Bitumendächern besonders kritisch, ob tatsächlich ein Sturmschaden vorliegt oder ob es sich um normale Abnutzungserscheinungen handelt.
Sollte die Versicherung trotz Ihrer Bemühungen den Schaden nicht anerkennen, kann die Einholung einer zweiten Expertenmeinung oder die Konsultation eines auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalts sinnvoll sein. Dieser kann Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung fachkundig vertreten und durchsetzen.
Welche Wartungs- und Instandhaltungspflichten habe ich als Eigentümer eines Hauses mit Bitumendach?
Als Eigentümer eines Hauses mit Bitumendach bestehen umfangreiche Wartungs- und Instandhaltungspflichten. Eine regelmäßige Inspektion und Pflege des Daches ist unerlässlich, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Mindestens einmal jährlich sollte eine gründliche Sichtprüfung des gesamten Daches erfolgen. Dabei sind insbesondere Anschlüsse, Durchdringungen und Randbereiche auf Beschädigungen oder Undichtigkeiten zu kontrollieren.
Lose oder beschädigte Dachbahnen müssen umgehend repariert oder ersetzt werden. Auch die Reinigung von Laub, Moos und anderen Ablagerungen gehört zu den regelmäßigen Wartungsaufgaben. Verstopfte Dachabläufe und Regenrinnen sind freizulegen, um Wasserstau und Feuchteschäden zu vermeiden. Bei der Begehung des Daches ist auf Blasenbildung, Risse oder Falten in der Bitumenbahn zu achten. Solche Schäden können zu Undichtigkeiten führen und müssen fachgerecht behoben werden.
Für eine fachgerechte Wartung empfiehlt sich der Abschluss eines Wartungsvertrags mit einem qualifizierten Dachdeckerbetrieb. Dieser führt in regelmäßigen Abständen professionelle Inspektionen durch und dokumentiert den Zustand des Daches. Die Dokumentation dient als wichtiger Nachweis gegenüber der Versicherung, dass der Eigentümer seinen Instandhaltungspflichten nachgekommen ist.
Bei älteren Bitumendächern oder nach extremen Wetterereignissen wie Stürmen oder Starkregen sind zusätzliche Kontrollen ratsam. Werden Schäden oder Abnutzungserscheinungen festgestellt, müssen diese zeitnah behoben werden. Kleinere Reparaturen wie das Ausbessern von Rissen oder das Nachkleben von Nähten können oft im Rahmen der regulären Wartung durchgeführt werden. Bei größeren Schäden oder einer stark gealterten Dachhaut kann eine umfassende Sanierung oder Erneuerung des Daches erforderlich sein.
Die regelmäßige Wartung dient nicht nur dem Erhalt des Versicherungsschutzes, sondern verlängert auch die Lebensdauer des Daches erheblich. Ein gut gepflegtes Bitumendach kann bei fachgerechter Verarbeitung und Wartung 20 bis 30 Jahre halten. Vernachlässigte Dächer hingegen altern schneller und können zu kostspieligen Folgeschäden am Gebäude führen.
Neben der Dachfläche selbst müssen auch angrenzende Bauteile wie Dachränder, Attiken und Anschlüsse an aufgehende Bauteile regelmäßig überprüft werden. Defekte Anschlüsse oder undichte Übergänge können Wasser in die Dachkonstruktion eindringen lassen und schwerwiegende Schäden verursachen.
Bei der Wartung ist besonders auf die Dehnungsfugen zu achten. Diese müssen intakt und elastisch bleiben, um Bewegungen des Daches aufnehmen zu können. Verhärtete oder gerissene Fugen sind zu erneuern. Auch die Dachrandabschlüsse und Blechanschlüsse bedürfen regelmäßiger Kontrolle und gegebenenfalls Nachbesserung.
Im Falle eines Sturmschadens ist eine umgehende Begutachtung und Sicherung des Daches unerlässlich. Selbst kleinere Schäden wie abgelöste Dachbahnen oder beschädigte Anschlüsse können bei erneutem Unwetter zu massiven Wassereintritten führen. Die zeitnahe Meldung an die Versicherung und die Dokumentation der Schäden sind wichtig für die Schadensregulierung.
Die Erfüllung der Wartungs- und Instandhaltungspflichten ist eine wesentliche Voraussetzung für den Versicherungsschutz. Versäumt der Eigentümer die erforderliche Sorgfalt, kann die Versicherung im Schadensfall die Leistung kürzen oder ganz verweigern. Es ist daher ratsam, alle durchgeführten Wartungsarbeiten und Reparaturen sorgfältig zu dokumentieren und die Belege aufzubewahren.
Ab welcher Windstärke greift die Wohngebäudeversicherung bei Sturmschäden am Bitumendach?
Die Wohngebäudeversicherung greift bei Sturmschäden am Bitumendach in der Regel ab Windstärke 8 auf der Beaufort-Skala. Dies entspricht einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 km/h. Die meisten Versicherungsgesellschaften haben diese Grenze in ihren Vertragsbedingungen festgelegt.
Für den Versicherungsnehmer ist es wichtig zu wissen, wie diese Windstärke nachgewiesen werden kann. Üblicherweise akzeptieren Versicherer offizielle Messungen des Deutschen Wetterdienstes als Beleg. Alternativ können auch Schäden an anderen Gebäuden in der Umgebung als Indiz für die erforderliche Windstärke dienen. Manche Versicherer erkennen zudem Medienberichte über Unwetter in der Region als Nachweis an.
Bei Bitumendächern ist besondere Vorsicht geboten. Diese Dacheindeckung ist anfälliger für Sturmschäden als beispielsweise Ziegeldächer. Daher prüfen Versicherer bei Schäden an Bitumendächern oft genauer, ob tatsächlich die erforderliche Windstärke vorlag. In manchen Fällen können Versicherer auch eine höhere Windstärke als Voraussetzung für die Schadensregulierung festlegen.
Es gibt durchaus Unterschiede zwischen den Anbietern. Einige Versicherungen bieten günstigere Konditionen und regulieren Schäden bereits ab Windstärke 7. Andere verlangen möglicherweise einen Nachweis für Windstärke 9. Diese Variationen sollten Hauseigentümer beim Abschluss einer Wohngebäudeversicherung berücksichtigen.
Für Bitumendächer empfiehlt es sich, die Versicherungsbedingungen besonders sorgfältig zu prüfen. Manche Versicherer schließen bestimmte Schadensarten an dieser Dacheindeckung aus oder verlangen einen höheren Selbstbehalt. Ein Beispiel: Ein Versicherer könnte festlegen, dass bei einem 20 Jahre alten Bitumendach nur noch 50% der Reparaturkosten übernommen werden.
Die Messung der Windstärke erfolgt üblicherweise durch Wetterstationen des Deutschen Wetterdienstes. Diese erfassen die Windgeschwindigkeit kontinuierlich und können so auch kurzzeitige Böen registrieren. Für Versicherungsfälle ist meist der Spitzenwert innerhalb eines bestimmten Zeitraums relevant, nicht der Durchschnittswert.
Hauseigentümer sollten nach einem Sturm zeitnah eine Schadensmeldung bei ihrer Versicherung einreichen. Dabei ist es ratsam, den Schaden ausführlich zu dokumentieren, etwa durch Fotos oder Videos. Je mehr Beweise für die Sturmstärke und den entstandenen Schaden vorliegen, desto reibungsloser verläuft in der Regel die Schadensregulierung.
Bei Unsicherheiten bezüglich der geltenden Windstärke oder anderer Versicherungsbedingungen empfiehlt sich eine direkte Rücksprache mit dem Versicherungsanbieter. Viele Gesellschaften bieten auch eine Beratung vor Ort an, um die spezifischen Risiken eines Gebäudes einzuschätzen und den Versicherungsschutz entsprechend anzupassen.
Was kann ich tun, wenn meine Versicherung die Regulierung eines Sturmschadens am Bitumendach ablehnt?
Bei einer Ablehnung der Regulierung eines Sturmschadens am Bitumendach durch die Wohngebäudeversicherung stehen dem Hausbesitzer verschiedene Handlungsoptionen zur Verfügung. Zunächst empfiehlt es sich, die Ablehnungsgründe der Versicherung genau zu prüfen und den Versicherungsvertrag sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sorgfältig zu studieren. Oft ergeben sich daraus bereits Ansatzpunkte für einen Widerspruch.
Ein wichtiger Schritt ist die Einholung eines unabhängigen Gutachtens. Ein neutraler Sachverständiger kann den Schaden am Bitumendach objektiv bewerten und feststellen, ob tatsächlich ein Sturmschaden vorliegt. Die Kosten für ein solches Gutachten trägt zunächst der Auftraggeber, also der Hausbesitzer. Sie können jedoch bei erfolgreicher Durchsetzung des Anspruchs von der Versicherung erstattet werden.
Der nächste Schritt wäre die Einreichung eines formellen Widerspruchs bei der Versicherung. Darin sollten die Gründe für die Ablehnung widerlegt und das eigene Gutachten vorgelegt werden. Es ist ratsam, den Widerspruch schriftlich einzureichen und eine Frist zur Bearbeitung zu setzen.
Bleibt die Versicherung bei ihrer Ablehnung, kann die Einschaltung eines Rechtsanwalts mit Expertise im Versicherungsrecht sinnvoll sein. Der Anwalt kann die Erfolgsaussichten besser einschätzen und weitere Schritte einleiten. Die Kosten für den Anwalt trägt zunächst ebenfalls der Hausbesitzer. Eine Rechtsschutzversicherung kann diese Kosten übernehmen, sofern vorhanden und der Versicherungsfall gedeckt ist.
Eine weitere Option ist die Anrufung des Versicherungsombudsmanns. Dieses kostenlose Schlichtungsverfahren kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden. Der Ombudsmann prüft den Fall unabhängig und kann eine für die Versicherung bindende Entscheidung bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro treffen.
Als letztes Mittel bleibt der Gang vor Gericht. Ein Gerichtsverfahren birgt jedoch erhebliche finanzielle Risiken. Die Prozesskosten richten sich nach dem Streitwert und können beträchtlich sein. Unterliegt der Kläger, muss er nicht nur die eigenen Anwalts- und Gerichtskosten tragen, sondern auch die der Gegenseite.
Bei der Wahl der Handlungsoption sollten Hausbesitzer die potenziellen Kosten gegen den erwarteten Nutzen abwägen. Ein Sturmschaden am Bitumendach kann erhebliche Reparaturkosten verursachen. Die Durchsetzung des Anspruchs kann sich daher lohnen, wenn die Erfolgsaussichten gut sind und der Schaden den finanziellen Aufwand rechtfertigt.
Es ist wichtig, alle Schritte sorgfältig zu dokumentieren und Fristen zu beachten. Eine gute Beweisführung, etwa durch Fotos des Schadens und Wetterdaten zum Zeitpunkt des Sturms, kann die Erfolgsaussichten deutlich verbessern. Auch die Einholung von Kostenvoranschlägen für die Reparatur des Bitumendachs kann hilfreich sein, um den Schadensumfang zu belegen.
Hausbesitzer sollten bedenken, dass Versicherungen oft zunächst ablehnen, um Kosten zu sparen. Ein fundierter Widerspruch kann in vielen Fällen zu einer Neubewertung und letztlich zur Regulierung des Schadens führen. Geduld und Hartnäckigkeit können sich auszahlen, wenn man von der Berechtigung seines Anspruchs überzeugt ist.
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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Versicherungsfall: Ein Versicherungsfall ist das Ereignis, für das die Versicherung eine Leistung erbringen muss. Im Kontext der Wohngebäudeversicherung wäre dies der Eintritt eines versicherten Schadens am Gebäude, wie etwa ein Sturmschaden. Ob ein Versicherungsfall vorliegt, hängt von den konkreten Versicherungsbedingungen ab. Im vorliegenden Fall war strittig, ob der Schaden am Bitumendach tatsächlich durch einen versicherten Sturm verursacht wurde oder auf normalen Verschleiß zurückzuführen war. Die Feststellung eines Versicherungsfalls ist entscheidend für die Leistungspflicht des Versicherers.
- Beweislast: Die Beweislast bezeichnet die Pflicht einer Partei in einem Rechtsstreit, die für sie günstigen Tatsachen zu beweisen. Im Versicherungsrecht trägt der Versicherungsnehmer in der Regel die Beweislast für das Vorliegen eines Versicherungsfalls. Im konkreten Fall musste der Hausbesitzer beweisen, dass die Schäden an seinem Bitumendach durch einen versicherten Sturm verursacht wurden. Die Beweislast kann erheblichen Einfluss auf den Ausgang eines Rechtsstreits haben, wie das Urteil des Landgerichts Wuppertal zeigt.
- Sachverständigengutachten: Ein Sachverständigengutachten ist eine fachliche Beurteilung eines Sachverhalts durch einen unabhängigen Experten. In Versicherungsstreitigkeiten spielen solche Gutachten oft eine zentrale Rolle bei der Schadensbeurteilung. Im vorliegenden Fall wurde sowohl von der Versicherung als auch vom Gericht ein Sachverständiger beauftragt, um die Ursache der Dachschäden zu klären. Die Gutachten kamen zu dem Schluss, dass die Schäden nicht auf einen versicherten Sturm, sondern auf Verschleiß und mangelnde Wartung zurückzuführen waren. Dies war entscheidend für die Ablehnung der Klage.
- Versicherungsbedingungen: Versicherungsbedingungen sind die vertraglichen Regelungen, die den Umfang des Versicherungsschutzes festlegen. Sie definieren unter anderem, welche Ereignisse versichert sind und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer leisten muss. Im Fall des Bitumendachs war in den Versicherungsbedingungen festgelegt, dass Sturmschäden ab Windstärke 8 bzw. einer Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h versichert sind. Die genaue Auslegung der Versicherungsbedingungen ist oft Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten zwischen Versicherungsnehmern und Versicherungen.
- Instandhaltungspflicht: Die Instandhaltungspflicht bezeichnet die Verpflichtung des Eigentümers, sein Gebäude in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Im Kontext der Wohngebäudeversicherung ist dies besonders relevant, da Schäden, die auf mangelnde Wartung zurückzuführen sind, in der Regel nicht vom Versicherungsschutz umfasst sind. Im Fall des Bitumendachs stellte das Gericht fest, dass die Schäden auf normalen Verschleiß und mangelnde Wartung zurückzuführen waren. Dies unterstreicht die Bedeutung regelmäßiger Instandhaltung für den Erhalt des Versicherungsschutzes.
- Schadensregulierung: Die Schadensregulierung umfasst alle Maßnahmen und Entscheidungen des Versicherers zur Bearbeitung eines gemeldeten Schadensfalls. Dazu gehören die Prüfung des Versicherungsschutzes, die Feststellung der Schadenshöhe und gegebenenfalls die Leistungserbringung. Im vorliegenden Fall lehnte die Versicherung die Regulierung des Schadens ab, da sie aufgrund des Sachverständigengutachtens zu dem Schluss kam, dass kein versicherter Sturmschaden vorlag. Die Ablehnung der Schadensregulierung führte schließlich zur gerichtlichen Auseinandersetzung.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 47 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers bei Eintritt des Versicherungsfalls. Im konkreten Fall musste der Kläger den Sturmschaden seiner Versicherung melden und nachweisen, dass der Schaden durch einen Sturm verursacht wurde, um einen Anspruch auf Versicherungsleistung zu haben.
- § 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph definiert den Versicherungsvertrag als einen Vertrag, bei dem der Versicherer sich verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers abzusichern. Im vorliegenden Fall war das Risiko eines Sturmschadens durch die Wohngebäudeversicherung abgedeckt.
- § 86 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieser Paragraph regelt die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, also seine Pflichten, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten. Dazu gehört beispielsweise die Pflicht, den Versicherer unverzüglich über einen Schaden zu informieren. Im konkreten Fall hat der Kläger diese Obliegenheit erfüllt, indem er den Sturmschaden seiner Versicherung gemeldet hat.
- § 286 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Beweislast im Zivilprozess. Im vorliegenden Fall lag die Beweislast beim Kläger, also dem Hausbesitzer. Er musste beweisen, dass der Schaden an seinem Dach durch einen Sturm verursacht wurde, der die Bedingungen der Versicherungspolice erfüllte.
- § 2.4.1 VGB KT2017WG (Versicherungsbedingungen): Diese Klausel definiert, was unter einem Sturm im Sinne der Versicherungsbedingungen zu verstehen ist. Im konkreten Fall waren Sturmschäden ab Windstärke 8 versichert. Das Gericht musste prüfen, ob der Sturm, der den Schaden verursacht haben soll, diese Windstärke erreicht hat.
Das vorliegende Urteil
LG Wuppertal – Az.: 4 O 247/23 – Urteil vom 11.04.2024
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Regulierung eines etwaigen Sturmschadens aus einer Wohngebäudeversicherung.
Zwischen den Parteien besteht eine O. Wohngebäudeversicherung, dies am angegebenen Schadentag auf Grundlage des Versicherungsscheins vom 04.11.2020 sowie den O Wohngebäudeversicherung Versicherungsbedingungen KT2017WG (im Weiteren bezeichnet als „VGB“, Anlage BLD 1, 2, Bl. 54 ff. d.A.). Versichert ist das klägerische Wohnhaus W.-straße und, Y.-straße, inklusive 4 Garagen, vgl. Ziff. 1, 1.1 VGB. Der Vertrag umfasst die Deckung von Sturmschäden nach Maßgabe der Ziffer 2.4 VGB und Unterziffern. Darin heißt es unter Ziffer 2.4.1. „Sturm ist eine wetterbedingte Luftbewegung ab Windstärke 8 oder von mindestens 63 km/h.“ (Bl. 63 d.A.).
Am 16.03.2023 ging bei der Beklagten eine Schadenmeldung des Klägers ein. Dem zuständigen Versicherungsvermittler Lars X.
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zeigte der Kläger den Schaden am Vortag, also dem 15.03.2023, an. In der Schadensmeldung (Anlage BLD3, Bl. 76 ff.d.A.) wird ausgeführt, durch starken Wind habe sich die Dachpappe der Garage gelöst. Schadenursache sei ein Sturm mit mindestens Windstärke 8, der Schaden sei bereits am 15.01.2023 entstanden.
Der Kläger besitzt von seinem Wohnhaus aus direkte Sicht auf das betroffene Garagendach.
Am 17.03.2023 teilte Herr X. der Beklagten für den Kläger mit, der Kläger sei „schon mit einem Dachdecker daran, den Schaden zu beheben“ und übermittelte zwei Fotos, welche eine teilweise gelöste Dachpappe (Bitumen-) Bahn zeigen. Zu erkennen ist ein umgeklappter, beschädigter Bereich des Bitumenbelags. Angrenzende Bahnen wie auch die Bitumeneindeckung der Nachbargarage zeigen sich dagegen unbeschädigt. Ferner wurde in der Mitteilung nun abweichend angegeben, der Kläger könne „leider nicht genau sagen, wann es passiert ist“. Auf die Dringlichkeit der Behebung wurde hingewiesen.
Mit Mail vom 21.04.2023 (Anlage K3, Bl. 117 d.A.) schrieb Herr X. sodann an die Beklagte, er habe dem Kläger mitgeteilt, dieser könne mit den Arbeiten beginnen.
Am 09.05.2023 erfolgte eine Ortsbesichtigung durch einen Mitarbeiter des Sachverständigenbüros J. GmbH. Zu diesem Zeitpunkt war der Schaden jedenfalls bereits zum Teil behoben.
Dem im Anschluss gefertigten Bericht des befassten Sachverständigen G. ist zu entnehmen, dass die gesamte Dachfläche im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung bereits erneuert war. Dass der Schaden an der Dachpappe (vgl. Anlage BLD 4) sturmbedingt entstanden sei, könne anhand der Schadenfotos zwar nicht völlig ausgeschlossen werden – es sei aber keinesfalls belegt. Am ursprünglich angegebenen Schadentag habe kein Sturm geherrscht (vgl. Schadensbericht Herr Freudenberg, Anlage BLD5, Bl. 82 d.A.).
Einen Hinweis darauf, dass das Gutachten für die Versicherung nicht verbindlich sei, enthält dieses nicht.
Aus dem Schadenbericht ergibt sich ferner, dass der Sachverständige Freudenberg für den Fall, dass dem Grunde nach eine Zahlungspflicht bejaht werde, einen schadenbedingten Anteil der Kosten auf allenfalls 1.785,00 EUR brutto schätzt.
Der klägerseits beauftragte Dachdecker stellte dem Kläger am 11.05.2023 sodann für seine Arbeiten 15.157,48 EUR in Rechnung (Anlage BLD6, Bl. 95 ff. d.A.).
Die Beklagte zahlte für die Reparatur ohne weitere Prüfung an den Kläger 1.785,00 EUR. Zudem beglich sie eine Rechnung des Martina Schwabe Containerdiensts vom 02.04.2023 über 781,35 EUR – betreffend Bauschuttabfuhr – (Anlage BLD8, Bl. 101 d.A.).
Der Kläger behauptet, der Schaden an dem Dach (insbesondere an der Bitumendacheindeckung) sei im Zeitraum vom 15. bis einschließlich 18. Januar 2023 durch den Sturm/das Orkantief mit Hochwasser namens Frederic eingetreten und sämtliche streitgegenständlichen Kosten seien schadensbedingt.
Der Kläger meint, die Beklagte habe den Schaden jedenfalls teilweise, nämlich in Höhe von 70%, anerkannt.
Dazu behauptet er, Herr Freudenberg habe in Kenntnis des Angebots des Dachdeckers Herr U. vom 24.03.2023 (Anlage K 4) eine sofortige Zahlung zur (abschließenden) Regulierung in Höhe von 70 % des Nettoschadens angeboten. Der Kläger habe -insoweit unstreitig- dieses Angebot abgelehnt, da er den vollen Betrag habe bekommen wollen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte wird aufgefordert an den Kläger 15.157,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2023 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird weiterhin verurteilt vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2023 an den Kläger zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Klägerseite hat mit nicht nachgelassenem Schriftsatz am 26.03.2024 (Bl. 128 d.A.) weiter zu dem von ihr behaupteten Versicherungsfall ausgeführt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Versicherungsleistung aufgrund Ziffer 2.4.1. Abs. 1 VGB für das nach Ziffer 1.1 mitversicherte Garagendach in Höhe von 15.157,48 EUR.
Der klägerische Vortrag genügt den Substantiierungsanforderungen hinsichtlich des von ihm behaupteten ursächlichen Sturmereignisses nicht. Voraussetzung ist nach Ziffer 2.4.1 eine wetterbedingte Luftbewegung ab Windstärke 8 oder von mindestens 63 km/h. (Bl. 63 d.A.). Dafür ist der Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und bei hinreichender Substantiierung auch beweisbelastet.
Der Vortrag des Klägers ist bzgl. der Schadensursache Sturm widersprüchlich.
In der Schadensmeldung ist als Tag des Schadensereignisses der 15.01.2023 angeführt. Sodann hat der Kläger wiederholt angegeben, den Zeitpunkt nicht benennen zu können. Zuletzt hat er mit Schriftsatz vom 29.02.2024 behauptet, der Schaden sei im Zeitraum vom 15. bis einschließlich 18.01.2023 durch den Sturm/das Orkantief mit Hochwasser namens Frederic eingetreten. Eine genauere Eingrenzung könne er nicht vornehmen, da er den Schaden erst im März festgestellt habe. Von der Ursächlichkeit des Sturms im Januar gehe er aus, da der Dachdecker gesagt habe, der Schaden sei durch starken Wind oder Sturm verursacht worden.
Einen bestimmten Tag mit Sturm als Schadensauslöser hat der Kläger auch in seiner informatorischen Anhörung nicht benannt. Vielmehr hat er weiterhin widersprüchliche Angaben zu der etwaigen Schadensursache gemacht (vgl. zu der Thematik widersprüchlicher Vortrag auch OLG Köln, Urteil vom 14. 7. 1988 – 5 U 33/88).
Der Versuch einer zeitlichen Eingrenzung des Schadensereignisses im Sinne einer Plausibilisierung scheiterte.
Der Schaden kann bereits nach dem klägerischen Vortrag unabhängig von einem Sturmereignis i.S. der Versicherungsbedingungen zu einem beliebigen Zeitpunkt vor 15.03.2023 eingetreten sein.
Unklar bleibt auch nach der ausführlichen informatorischen Anhörung des Klägers, aus welchem Grund er trotz freier und von ihm selbst als „gut“ bezeichneter Sicht auf das Garagendach von seiner Wohnung aus, den Schaden erst Monate nach dem behaupteten Schadensereignis entdeckt hat, zumal der Kläger in dem Zeitraum zwischen dem Sturm „Frederic“ bis zur Entdeckung des streitgegenständlichen Schadens nicht (urlaubsbedingt) abwesend war und deshalb täglich die Gelegenheit hatte, von seinem Küchenfenster aus den Primärschaden in Form der losgelösten Bitumenbahn zu bemerken.
Dass der Kläger nach entsprechendem Hinweis (§ 139 ZPO) und Unterbrechung der mündlichen Verhandlung behauptet hat, er habe den Schaden nicht entsprechend des Lichtbildes Bl. 81 d.A. sehen können, hilft ihm im Hinblick auf die Widerspruchsfreiheit seines Vortrages nicht. Denn der Kläger hat sich auf die Darstellung beschränkt, dass der Dachdecker vor der Fertigung des Lichtbildes die Dachabdeckung hochgehoben habe. Auf den Einwand der Beklagtenvertreterin, der Dachdecker, auf dessen Ausführungen sich der Kläger zur Stützung seines Vortrages ja gerade beruft, habe aber schriftlich bestätigt, dass die Dachpappe vom Wind umgeklappt worden sei, ist der Kläger nicht eingegangen.
Eine vom Wind/ Sturm gelöste Dachpappe hätte schon wegen der nicht geschlossenen Nähte vom Küchenfenster aus auffallen müssen; dies gilt noch mehr für eine umgeschlagenen Dachpappe.
Der Kläger vermochte den möglichen Schadenszeitraum auch nicht durch nähere Angaben dazu, wann er das Garagendach zuletzt mit intakter Oberfläche gesehen habe, zu plausibilisieren.
Auch der Einwand des Klägers, er habe den innen liegenden Teil des Schadens nicht von seinem Fenster aus erkennen können, verfängt nicht. Es ist zwar richtig, dass der wirtschaftlich bedeutendste Schadensteil von außen nicht erkennbar war. Darauf kommt es für die Einordnung, ob ein Sturmereignis (Frederic) schadensauslösend war, aber auch nicht an. Denn die innen liegenden Schäden können als Feuchteschäden allenfalls mittelbare Folgen der Lösung der Dachpappe sein. Wann diese Beschädigung der Bitumenbahn erfolgte, bleibt offen.
Auf die unzureichende Substantiierung hat das Gericht den Kläger gem. § 139 ZPO in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.
Es besteht auch keine Einstandspflicht der Beklagten aufgrund eines etwaigen Schuldanerkenntnisses (§ 781 BGB). Die Aussage des Herrn X., mit den Arbeiten könne begonnen werden, um einen Einsturz des Dachs zu vermeiden, genügt für die Annahme eines Schuldanerkenntnisses (§ 781 BGB) nicht. Es handelt sich nach Auslegung (§§ 133, 157 BGB) vielmehr um eine „Freigabe“ dahingehend, die Arbeiten stünden der Begutachtung durch die Versicherung nicht entgegen. Denn die Mail steht im Zusammenhang mit der Korrespondenz bezüglich der Abstimmung eines Ortstermins.
Ein Anerkenntnis kann auch nicht in einem etwaigen Angebot des Herrn Freudenberg zur Schadensregulierung gesehen werden. Dabei ist es unerheblich, ob Herr Freudenberg angeboten hat, den Versicherungsfall durch Zahlung von 70% des Schadens zu regulieren. Nach Auslegung der Erklärung handelt es sich um ein Vergleichsangebot unter Zurückstellung der weiteren Prüfung des vertragsbedingten Versicherungsfalls, §§ 133, 157 BGB.
Dieses Angebot hat der Kläger nach seiner eindeutigen Darstellung in der mündlichen Verhandlung abgelehnt, § 146 1. Hs. BGB. Der Kläger hat informatorisch angehört selbst behauptet, Herr G habe geäußert, ihm sofort 70 % des Nettopreises anbieten zu können, falls es für ihn eilig sei. Daraufhin habe er die Eilbedürftigkeit verneint und gesagt, er wolle den gesamten Betrag.
Aus der bereits erfolgten Teilzahlung kann ebenfalls kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis gem. § 781 BGB abgeleitet werden. Ein über die Zahlung hinausgehende Erklärungswille ist nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.
Auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerseite war die mündliche Verhandlung nicht wiederzueröffnen, § 156 ZPO. Der Schriftsatz enthält keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag.
Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung.
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis 16.000,00 EUR festgesetzt.