LG Essen – Az.: 10 S 94/19 – Beschluss vom 16.12.2019
In dem Rechtsstreit … werden die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer nach Beratung beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen – Az. 25 C 125/18 – durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Beabsichtigt ist weiter eine Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren auf 4.746,- EUR.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme, der Kläger ggf. auch zur Rücknahme der Berufung binnen mit Blick auf Weihnachtsfeiertage dreier Wochen.
Gründe
I.
Die Kammer ist einstimmig der Überzeugung, dass die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gemäß § 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Satz 2, 546 ZPO, noch rechtfertigen die im Berufungsverfahren zu Grunde zu legenden Tatsachen, §§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 ZPO, eine abweichende Beurteilung.
Das Amtsgericht ist mit einer überzeugenden Begründung, die die Kammer sich zu eigen macht, zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger die klageweise verfolgten Ansprüche aus dem Versicherungsvertragsverhältnis wegen Sturmschadens v. 18.01.2018 (Sturmtief „Friederike“) am Gebäudedach nicht zustehen. Das Amtsgericht hat in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil sorgfältig und erschöpfend den Sachverhalt im Tatbestand niedergelegt und überzeugend rechtlich in den Entscheidungsgründen gewürdigt. Die Kammer nimmt auf die Ausführungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug und schließt sich ihnen an.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Soweit der Berufungsvortrag Anlass zur Erörterung gibt, beruht dies auf folgenden Überlegungen:
Zutreffend hat das Amtsgericht in der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung zu dem Erfordernis des Vorbringens zum Zeitwert(schaden) ausgeführt. Die Kammer schließt sich dem an. Hinreichendes tatsächliches Vorbringen liegt indes unverändert nicht vor. Soweit die Berufung auf überreichte Lichtbilder abstellt und anregt, mit punktuellen Unterstellungen in die Beweisaufnahme einzutreten, ist dieser Weg auch nach Ansicht der Kammer gesperrt. Eine Beweisaufnahme erfolgt auf der Grundlage zuvor erfolgten hinreichenden Vorbringens, an dem es im Fall fehlt. Es ist gerade nicht Aufgabe der Beweisaufnahme, den Sachverhalt hinsichtlich der Anknüpfungstatsachen erst auszuforschen. Dem Bildmaterial vermag die Kammer nicht relevante Anknüpfungstatsachen zu entnehmen. Die angeregten Unterstellungen sind spekulativ, zumal aus dem Besichtigungsbericht des M hervorgeht, dass auch altersbedingte Schädigungen vorliegen. Es fehlt an nachvollziehbaren Vorbringen zu dem Alter des Daches und erfolgter Sanierungen an der Eindeckung und dem Unterbau (Lattung, unterliegende Bahnen und Dachstuhl). Diese Angaben können auch von dem Kläger erwartet werden. Der von der Berufung angeführte Umstand, bei ihm handele es sich um einen technischen Laien, ändert hieran nichts. Es geht um Angaben, die nicht etwa erfordern, dass sich der Kläger selbst auf das Dach begibt, vielmehr handelt es sich um Angaben, die aus eigener Erinnerung als Eigentümer oder aber abgeleitet aus etwa Rechnungsunterlagen gemacht werden können. Auf das Urteil des Landgericht Aachen v. 14.07.2016, Az. 9 O 288/15, abrufbar unter juris.de, nimmt die Kammer wegen der Vortragsnotwendigkeit zu Anknüpfungstatsachen Bezug und schließt sich den Ausführungen an.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer Bezug auf die zutreffenden und in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem mit der Berufung angefochtenen Urteil. Die Kammer schließt sich den Ausführungen an.
II.
Da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordern sowie eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege.
III.
Auf die mit einer Berufungsrücknahme verbundene Kostenreduktion weist die Kammer vorsorglich hin.
IV.
Die Wertfestsetzung ist auf den mit der Berufung weiterverfolgten Betrag zur Hauptforderung beabsichtigt. Nebenforderungen bleiben bei der Wertfestsetzung außer Ansatz.