LG Essen – Az.: 10 S 94/19 – Beschluss vom 11.04.2020
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.03.2019 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen, Az. 25 C 125/18, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.746,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Zurückweisung der Berufung erfolgt ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorliegen.
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Kammer ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Revisionszulassungsgründe i. S. d. § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, da es vorliegend lediglich um die Rechtsanwendung im Einzelfall geht.
Mit Beschluss vom 16.12.2019 hat die Kammer die Parteien auf ihre Rechtsauffassung hingewiesen. Auf die Gründe des Hinweisbeschlusses wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. An diesen hält die Kammer auch nach den Stellungnahmen des Beklagten vom 27.02.2020 (Bl. 175-177 d. A.) fest.

Es bleibt dabei, dass die Klageabweisung des Amtsgerichts im Fall berufungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Soweit der Kläger mit der Stellungnahme v. 27.02.2020 auf die kritische Literaturstimme zu der Entscheidung des Landgerichts Aachen abhebt, hält die Kammer die Kritik für nicht überzeugend. Zuzugeben ist der Berufung allerdings, dass Vortrag zu den tatsächlichen Grundlagen des Zeitwertes im Einzelfall dem Anspruchsteller praktisch Anstrengungen abverlangen kann, insbesondere in Fällen von Rechtsnachfolge, bei denen auf die Dokumentation bezogen auf den Vermögensgegenstand wenig Wert gelegt worden ist. Dies allerdings ist kein Alleinstellungsmerkmal der hiesigen Fallgestaltung um die hier gegebene Wohngebäudeversicherung sondern kommt in Fällen um Schädigungen und deren Ausgleich nicht selten vor. Das Urteil des Landgerichts Aachen und ihm folgend des Amtsgerichts Essen erscheint im Lichte dessen auch der Kammer nicht bedenklich. Dies gilt insbesondere als das Amtsgericht auf Seite 8 seines mit der Berufung angefochtenen Urteils auch dem Ansatz zutreffend nachgegangen ist, dass die primäre Behauptungslast auf Seiten der Beklagten gesehen würde.
Soweit die Berufung in dem Schriftsatz v. 27.02.2020 unterstellt, der Beschluss der Kammer würde sich zu dem weiter verfolgten Hilfsantrag nicht verhalten, trifft dies nicht zu. Die Kammer hat sich in ihrem Hinweisbeschluss v. 16.12.2019 auf Seite 2 wie Seite 3 den amtsgerichtlichen Ausführungen umfassend angeschlossen, was sich zwanglos auch auf die Ausführungen des Amtsgerichts betreffend den Hilfsantrag erstreckt.
Auf die auch in Ansehung des weiteren Vorbringens des Beklagten zutreffenden Ausführungen in dem Hinweisbeschluss der Kammer und das in jeder Hinsicht erschöpfende wie zutreffende Urteil des Amtsgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Stellungnahmemöglichkeit auf die Eingabe der Beklagten v. 24.03.2020 war nicht einzuräumen, weil der Schriftsatz keine relevant neuen Ausführungen tatsächlicher oder rechtlicher Art enthält.
Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.