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Wohngebäudeversicherung – Starkregen – Erhöhung des Grundwasserspiegels

Starkregen setzt Haus unter Wasser, doch die Versicherung zahlt nicht! Ein Hauseigentümer aus Arnsberg kämpft nach dem Unwetter im Juli 2021 mit den Folgen – das Landgericht Hagen wies seine Klage gegen die Versicherung ab, da der Schaden durch Grundwasser und nicht durch oberflächliches Wasser entstanden sei. Muss der Kläger die Sanierungskosten von 165.000 Euro nun selbst tragen?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hagen
  • Datum: 06.03.2024
  • Aktenzeichen: 10 O 98/23
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer eines Wohngebäudeversicherungstarifs namens „SicherheitPlus“. Der Kläger argumentiert, dass durch Starkregen verursachtes Grundwasser Schäden am Gebäude verursacht hat, die von der Versicherung gedeckt sein sollten. Er fordert die Zahlung von 164.963,75 € für die Sanierung, plus Zinsen und einen Betrag für Rechtsanwaltskosten.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die die genannte Wohngebäudeversicherung anbietet. Die Beklagte lehnt die Schadensregulierung ab, argumentiert, dass kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliegt, da es keine oberflächennahe Überschwemmung gegeben habe. Sie behauptet, der Schaden sei durch das ansteigende Grundwasser verursacht worden, was nicht versichert ist.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger meldete nach einem Starkregenereignis, dass Wasser in seinen Keller eingedrungen sei, führte dies zunächst auf eine Überschwemmung zurück, dann auf einen vermeintlichen Rohrbruch. Der Versicherung zufolge handelte es sich um einen Schaden durch ansteigendes Grundwasser, was nicht als Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen gewertet wird.
  • Kern des Rechtsstreits: Ob das Eindringen von Wasser durch ansteigendes Grundwasser als bedingungsgemäßer Versicherungsfall unter die Wohngebäudeversicherung fällt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen zu.
  • Begründung: Die Versicherungsbedingungen decken nur Überschwemmungsschäden, bei denen Wasser an die Geländeoberfläche tritt. Da dies nicht der Fall war und das Wasser nur im Boden gestanden hat, liegt kein Versicherungsfall vor. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass eine bedingungsgemäße Überschwemmung vorlag.
  • Folgen: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil verdeutlicht die Anforderungen an den Nachweis eines Versicherungsfalls bei der Wohngebäudeversicherung in derartigen Schadensszenarien.

Wohngebäudeversicherung: Schutz vor Klimarisiken und rechtliche Herausforderungen

Die Wohngebäudeversicherung spielt eine entscheidende Rolle im Schutz von Immobilien und deren Bewohner vor Elementarschäden, die durch extreme Wetterereignisse wie Starkregen oder Hochwasser verursacht werden. In den letzten Jahren hat der Klimawandel zu einer Zunahme solcher Naturkatastrophen geführt, was die Notwendigkeit von angemessenem Versicherungsschutz verdeutlicht. Viele Hausbesitzer stehen vor der Frage, ob ihre bestehende Schadensversicherung ausreichend ist oder ob sie zusätzlich eine Police für Umweltrisiken abschließen sollten, um sich gegen die steigenden Gefahren abzusichern.

In diesem Kontext ist die Frage der Versicherungspflicht und der richtigen Vorsorgemaßnahmen von großer Bedeutung. Neben der Wahl der passenden Versicherungstarife zur Minimierung von Versicherungsprämien ist auch das Verständnis von Frühwarnsystemen und den Risiken, die mit dem steigenden Grundwasserspiegel verbunden sind, essenziell. Ein konkreter Fall wird gleich näher betrachtet, der auf die Herausforderungen und rechtlichen Aspekte dieser Thematik eingeht.

Der Fall vor Gericht


Versicherung lehnt Wasserschaden nach Starkregen in Arnsberg wegen mangelnder Überschwemmung ab

Wasser dringt durch Kellerwände ein und bildet Pfützen am Boden
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Hagen hat die Klage eines Hauseigentümers gegen seine Wohngebäudeversicherung auf Schadenersatz in Höhe von rund 165.000 Euro abgewiesen. Der Kläger machte Schäden an seinem Einfamilienhaus geltend, die während des extremen Unwetters am 14. Juli 2021 (Tief Bernd) durch eingedrungenes Wasser entstanden waren.

Streitpunkt oberflächlich stehendes Wasser

In der seit 2018 bestehenden Wohngebäudeversicherung war eine Elementarschadendeckung im Tarif „SicherheitPlus“ vereinbart. Nach den Versicherungsbedingungen liegt eine versicherte Überschwemmung nur vor, wenn sich das Wasser oberirdisch auf dem Grundstück ansammelt. Der Kläger räumte jedoch ein, dass „zu keinem Zeitpunkt sichtbares Wasser auf dem Grundstück stand“. Seine Argumentation, unter den versiegelten Steinplatten sei der Boden durchfeuchtet gewesen, konnte das Gericht nicht überzeugen.

Grundwasserschaden nicht versichert

Die Versicherung stützte ihre Ablehnung darauf, dass kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall vorliege. Nach Einschätzung des von ihr beauftragten Sachverständigen war ein erhöhter Grundwasserspiegel für die Schäden verantwortlich. Dies wurde durch ein Schreiben der Gemeinde Arnsberg vom 17. August 2022 bestätigt, wonach es infolge des Hochwasserereignisses zu einem Grundhochwasser gekommen sei.

Urteil stützt Position der Versicherung

Das Landgericht Hagen folgte dieser Einschätzung. Nach den Versicherungsbedingungen seien Schäden durch Grundwasser, das nicht an die Erdoberfläche gedrungen ist, ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Eine versicherte Überschwemmung setze voraus, dass sich das Wasser oberirdisch ansammle. Die bloße Durchfeuchtung des Bodens oder ein erhöhter Grundwasserspiegel reichten dafür nicht aus.

Das Gericht stellte klar, dass die Elementarschadenversicherung nicht alle witterungsbedingten Gebäudeschäden abdeckt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne nur erwarten, dass bestimmte, in den Bedingungen definierte Risiken versichert seien. Dazu gehöre insbesondere die Überschwemmung des Versicherungsgrundstücks durch oberirdisch stehendes Wasser.

Der Kläger muss nun nicht nur die geschätzten Sanierungskosten von rund 165.000 Euro selbst tragen, sondern auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.


Die Schlüsselerkenntnisse


„Das Urteil zeigt deutlich, dass bei einer Elementarschadenversicherung nicht jeder witterungsbedingte Wasserschaden automatisch versichert ist. Eine Überschwemmung im versicherungsrechtlichen Sinne liegt nur vor, wenn sich Wasser sichtbar auf der Grundstücksoberfläche ansammelt – ein erhöhter Grundwasserspiegel oder durchfeuchteter Boden reichen dafür nicht aus. Dies gilt selbst bei extremen Unwetterereignissen wie der Flutkatastrophe 2021.“

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Wasser nach Starkregen in Ihren Keller eindringt, prüfen Sie sofort und dokumentieren Sie genau, ob sich Wasser sichtbar auf Ihrem Grundstück angesammelt hat – nur dann greift der Versicherungsschutz. Fotos und Videos sind dabei sehr wichtig. Ist das Wasser nur durch einen erhöhten Grundwasserspiegel eingedrungen, ohne dass Wasser oberirdisch zu sehen war, müssen Sie die Schäden selbst tragen. Lassen Sie sich bei der Wahl Ihrer Versicherung ausführlich beraten, welche Wasserschäden genau abgedeckt sind und welche nicht. Bei einem Schadensfall sollten Sie sich früh juristischen Rat einholen, da die genaue Schadensursache entscheidend für Ihre Ansprüche ist.


Benötigen Sie Hilfe?

Die präzise Dokumentation von Wasserschäden und die korrekte Einordnung der Schadensursache sind oft ausschlaggebend für den Erfolg Ihrer Versicherungsansprüche. Unsere langjährige Expertise im Versicherungsrecht ermöglicht uns eine genaue Analyse Ihrer individuellen Situation und die Entwicklung einer zielführenden Strategie. In einem persönlichen Gespräch können wir die Besonderheiten Ihres Falls und mögliche rechtliche Optionen durchleuchten. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Wasserschäden deckt eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz standardmäßig ab?

Eine Wohngebäudeversicherung mit Elementarschutz deckt verschiedene Arten von Wasserschäden je nach Schadensursache ab.

Schäden durch Leitungswasser

Die Versicherung übernimmt Schäden durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser, etwa bei:

  • Wasserrohrbrüchen
  • Undichtigkeiten an Heizungsanlagen
  • Frostbedingten Schäden an Sanitäreinrichtungen

Schäden durch oberirdisches Wasser

Bei vorhandenem Elementarschutz sind Wasserschäden durch oberirdisch eindringendes Wasser in folgenden Fällen versichert:

  • Überschwemmungen durch Starkregen
  • Hochwasser von Flüssen und Seen
  • Rückstau in der Kanalisation

Grundwasserschäden

Bei Grundwasser gilt eine wichtige Unterscheidung:

  • Versichert sind Schäden, wenn Grundwasser durch Hochwasser oder Starkregen an die Oberfläche tritt und dann ins Gebäude eindringt.
  • Nicht versichert sind Schäden durch unterirdisch eindringendes Grundwasser, etwa durch mangelhafte Kellerabdichtung.

Ausgeschlossene Wasserschäden

Folgende Wasserschäden sind standardmäßig nicht versichert:

  • Schäden durch mangelnde Wartung oder Instandhaltung
  • Schäden durch unsachgemäß installierte Waschmaschinen
  • Wasserschäden bei Windstärken unter 8
  • Schäden durch unterirdisch eindringendes Grundwasser

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Wie lässt sich ein versicherter Überschwemmungsschaden von einem nicht versicherten Grundwasserschaden unterscheiden?

Ein versicherter Überschwemmungsschaden liegt vor, wenn sich Wasser oberirdisch auf dem Grundstück sammelt und sichtbar in das Gebäude eindringt. Dies kann durch Starkregen, ausufernde Gewässer oder nicht mehr versickernde Niederschläge entstehen.

Merkmale eines versicherten Überschwemmungsschadens

Wenn Sie einen Wasserschaden haben, liegt ein versicherter Fall vor, wenn das Wasser oberirdisch auf dem Grundstück steht und:

  • durch Ausuferung von Gewässern entstanden ist
  • durch Starkregen verursacht wurde
  • als Grundwasser an die Erdoberfläche gedrückt wurde und dann eingedrungen ist

Merkmale eines nicht versicherten Grundwasserschadens

Ein nicht versicherter Grundwasserschaden liegt vor, wenn das Wasser unterirdisch durch das Mauerwerk oder die Bodenplatte eindringt. Dies geschieht häufig durch:

  • Defekte oder fehlende Kellerabdichtungen
  • Risse im Fundament
  • Poröse Bitumenabdichtungen

Praktische Unterscheidungsmerkmale

Bei der Schadensfeststellung können Sie folgende Indizien beachten:

Versicherter Überschwemmungsschaden: Das Wasser dringt durch Öffnungen wie Kellerfenster, Türen oder Lichtschächte ein, nachdem es sich oberirdisch angesammelt hat.

Nicht versicherter Grundwasserschaden: Das Wasser tritt durch die Wände oder den Boden ein, ohne dass außerhalb des Gebäudes Wasser sichtbar ist.

Wenn Sie einen Wasserschaden feststellen, dokumentieren Sie unbedingt, ob sich zum Schadenzeitpunkt Wasser auf der Geländeoberfläche befand. Dies ist für die spätere Beurteilung durch die Versicherung entscheidend.


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Welche Beweise sollten Hausbesitzer nach einem Wasserschaden sofort sichern?

Nach einem Wasserschaden müssen Sie umgehend eine lückenlose Dokumentation des Schadensereignisses erstellen. Machen Sie ausführliche Fotos und Videos von der Schadenstelle, der Schadenursache und allen betroffenen Bereichen. Achten Sie darauf, die Schäden aus verschiedenen Perspektiven aufzunehmen.

Detaillierte Schadensdokumentation

Erstellen Sie einen schriftlichen Schadensbericht mit genauen Angaben zu Zeitpunkt, Ort und Art des Wasserschadens. Beschreiben Sie darin den Schadenhergang und dokumentieren Sie alle sichtbaren Schäden an Gebäude und Einrichtung. Bewahren Sie sämtliche Rechnungen und Belege für bereits durchgeführte Notmaßnahmen auf.

Sofortmaßnahmen zur Beweissicherung

Reinigen Sie betroffene Oberflächen gründlich, um Schimmelbildung zu vermeiden. Markieren Sie die Höhe des Wasserstands an den Wänden, bevor Sie mit der Trocknung beginnen. Bei Wasserschäden durch Starkregen oder Überschwemmung ist es wichtig nachzuweisen, ob das Wasser oberirdisch eingedrungen ist.

Professionelle Unterstützung

Ein Sachverständiger kann durch eine Vor-Ort-Besichtigung die Schadenursache analysieren und ein Gutachten erstellen. Dies ist besonders wichtig bei größeren Schäden oder wenn die Ursache unklar ist. Der Gutachter dokumentiert dabei:

  • Die genaue Schadensursache
  • Den Umfang der Schäden
  • Die erforderlichen Reparaturmaßnahmen
  • Die zu erwartenden Kosten

Melden Sie den Schaden unverzüglich Ihrer Versicherung. Die Versicherung sendet häufig einen eigenen Sachverständigen, der die Schadensursache und die entstandenen Schäden bewertet.


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Ab wann greift der Versicherungsschutz bei Starkregen und wie wird dies nachgewiesen?

Der Versicherungsschutz bei Starkregen greift ausschließlich dann, wenn eine tatsächliche Überschwemmung des Grundstücks nachgewiesen werden kann. Starkregen allein ist dabei noch kein versicherter Schadenfall.

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Eine bedingungsgemäße Überschwemmung liegt nur vor, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln und das Wasser über die Oberfläche hinaus tritt. Dabei muss eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks nachweisbar sein, die entweder durch:

  • ausufernde oberirdische Gewässer oder
  • Witterungsniederschläge verursacht wurde.

Erforderliche Nachweise

Um Ihren Versicherungsanspruch geltend zu machen, müssen Sie zwei wesentliche Aspekte nachweisen:

Der Starkregen selbst kann durch:

  • Fotos vom Schadensereignis
  • Offizielle Auskünfte der Wetterämter
  • Zeugenaussagen von Nachbarn belegt werden

Die Überschwemmung muss zusätzlich dokumentiert werden durch:

  • Fotos oder Videos der tatsächlichen Überflutung des Grundstücks
  • Dokumentation der Wasserstände
  • Aufnahmen der Schadenentstehung

Besonderheiten der Beweisführung

Wenn Sie während des Schadensereignisses vor Ort sind, sollten Sie die Überflutung umgehend per Video oder Foto dokumentieren. Die reine Dokumentation des entstandenen Schadens reicht für den Nachweis einer Überschwemmung nicht aus. Auch das alleinige Aufstauen von Wasser, etwa auf einer Terrasse, erfüllt nicht die Kriterien einer versicherten Überschwemmung.


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Welche zusätzlichen Versicherungsbausteine sind für einen umfassenden Schutz gegen Wasserschäden sinnvoll?

Für einen umfassenden Schutz gegen Wasserschäden ist eine Kombination aus mehreren Versicherungsbausteinen erforderlich, da unterschiedliche Schadensereignisse von verschiedenen Versicherungen abgedeckt werden.

Elementarschadenversicherung als wichtigster Zusatzbaustein

Die Elementarschadenversicherung deckt Schäden durch Überschwemmungen in Folge von Starkregen, Rückstau und andere Naturereignisse ab. Dieser Zusatzschutz ist besonders wichtig, da die normale Wohngebäude- und Hausratversicherung diese Schäden nicht automatisch einschließt.

Wohngebäudeversicherung als Basis

Die Wohngebäudeversicherung bildet das Fundament und deckt Schäden durch Leitungswasser, Frost sowie Folgeschäden durch eindringendes Regenwasser nach einem Sturmschaden ab. Sie greift auch bei Schäden durch Feuer, Blitzschlag und wenn der Neuaufbau von durchfeuchteten Wänden notwendig wird.

Rückstausicherung als spezieller Schutz

Ein separater Rückstauschutzbaustein ist oft notwendig, da Schäden durch Rückstau aus Ableitungsrohren nicht automatisch versichert sind. Die Versicherung zahlt bei Rückstauschäden nur, wenn eine funktionierende Rückstausicherung im Haus installiert ist.

Hausratversicherung für bewegliche Gegenstände

Für den Schutz von Möbeln, Elektrogeräten und anderen beweglichen Gegenständen ist eine Hausratversicherung mit Elementarschutzbaustein sinnvoll. Diese Kombination sichert Ihr Eigentum bei Wasserschäden durch verschiedene Ursachen ab.

Beachten Sie, dass in Gebieten mit erhöhtem Risiko die Versicherungen im Einzelfall prüfen, ob sie Elementarschäden versichern. Derzeit sind in Deutschland nur etwa 54 Prozent aller Privathäuser gegen Naturgefahren wie Hochwasser und Überschwemmung versichert.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Elementarschadenversicherung

Eine zusätzliche Versicherung für Schäden durch Naturereignisse wie Starkregen, Überschwemmung oder Hochwasser. Sie ist normalerweise ein Zusatzbaustein zur normalen Wohngebäudeversicherung. Während die Standardversicherung meist nur Leitungswasserschäden abdeckt, schützt die Elementarschadenversicherung vor bestimmten Naturgewalten. Gemäß § 1 VVG basiert sie auf dem Prinzip der exakten Definition versicherter Ereignisse in den Versicherungsbedingungen. Beispiel: Ein Starkregen überflutet das Grundstück und Wasser dringt ins Haus ein – dieser Schaden wäre versichert.


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Versicherungsfall

Ein Ereignis, das die vertraglich vereinbarte Leistungspflicht der Versicherung auslöst. Der Versicherungsfall muss exakt den in den Versicherungsbedingungen definierten Kriterien entsprechen. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 1 VVG. Nicht jeder Schaden ist automatisch ein Versicherungsfall – die konkreten Umstände müssen genau den vereinbarten Bedingungen entsprechen. Beispiel: Eine Überschwemmung ist nur dann versichert, wenn sich das Wasser nachweislich oberirdisch ansammelt.


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Versicherungsbedingungen

Die detaillierten vertraglichen Regelungen zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Sie legen fest, welche Ereignisse versichert sind und welche nicht. Nach § 7 VVG müssen diese vor Vertragsabschluss übermittelt werden. Sie definieren präzise die Voraussetzungen für einen Versicherungsfall und mögliche Ausschlüsse. Beispiel: Die Bedingung „Wasser muss sich oberirdisch ansammeln“ schließt Schäden durch unterirdisches Grundwasser aus.


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Grundwasser

Unterirdisches Wasser, das sich in Hohlräumen der Erdrinde sammelt und bewegt. In der Versicherungspraxis ist die Unterscheidung zu oberirdischem Wasser wichtig, da viele Elementarschadenversicherungen Grundwasserschäden ausschließen. Die rechtliche Abgrenzung basiert auf § 3 WHG (Wasserhaushaltsgesetz). Beispiel: Wenn Wasser durch den Boden ins Fundament eindringt, ohne vorher oberirdisch gestanden zu haben, gilt dies als Grundwasserschaden.


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Elementarschaden

Schäden durch Naturereignisse wie Starkregen, Überschwemmung, Erdrutsch oder Schneedruck. Diese sind von der normalen Wohngebäudeversicherung meist nicht abgedeckt und erfordern einen speziellen Versicherungsschutz. Rechtlich relevant ist hier § 192 VVG in Verbindung mit den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Beispiel: Ein durch Starkregen verursachter Überschwemmungsschaden am Haus gilt als Elementarschaden.


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vorläufige Vollstreckbarkeit

Die Möglichkeit, ein Gerichtsurteil bereits vor seiner Rechtskraft durchzusetzen, wenn eine Sicherheitsleistung hinterlegt wird. Geregelt in § 708 ZPO. Dies bedeutet, dass die im Urteil festgelegte Entscheidung sofort umgesetzt werden kann, auch wenn noch Rechtsmittel möglich sind. Beispiel: Der unterlegene Kläger muss die Prozesskosten sofort zahlen, auch wenn er Berufung einlegt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieses Gesetz regelt die Grundlagen von Versicherungsverträgen in Deutschland. Es legt fest, welche Pflichten Versicherer und Versicherungsnehmer haben und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ein Versicherungsfall eintritt. Im vorliegenden Fall ist entscheidend, ob die Schäden am Gebäude unter den Versicherungsschutz des Klägers fallen und welche Bedingungen für die Leistungserbringung der Versicherung erfüllt sein müssen.
  • § 35 VVG: Dieser Paragraph behandelt die Pflichten des Versicherungsnehmers zur Mitteilung von Gründen für eine Schadenserregung. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall ist die Frage relevant, ob der Kläger alle für die Schadensmeldung notwendigen Informationen vollständig und rechtzeitig übermittelt hat und ob er dabei die relevanten Aspekte der Schadenursache klargestellt hat.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (VGB): Die VGB sind regelt in Verträgen häufig konkrete Schadensarten, Ausschlüsse, und die genauen Umstände, unter denen die Versicherungsschutz geleistet wird. Im vorliegenden Fall ist die Einordnung des Schadens als Überschwemmung oder Rückstauschaden gemäß den Bedingungen der VGB entscheidend, um zu klären, ob der Versicherungsfall greift.
  • § 835 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt die Haftung für Schäden durch besondere Naturereignisse, die nicht im Einflussbereich des Geschädigten liegen. Die Betrachtung, ob das Hochwasserereignis und der damit verbundene Schadensfall unter diese Regelung fallen, ist relevant, um zu ermitteln, ob der Kläger möglicherweise Ansprüche gegen Dritte geltend machen kann.
  • § 103 VVG (Einwendungs- und verjährungsrechtliche Vorschriften): Dieser Paragraph regelt die Einrede des nicht rechtzeitigen Vortrags von Ansprüchen und die damit verbundene Verwirkung. Im Lichte des vorliegenden Falls ist zu analysieren, ob der Kläger sich möglicherweise zu spät auf bestimmte Schadensursachen berufen hat, was seine Ansprüche gegen den Versicherer beeinflussen könnte.

Das vorliegende Urteil

Landgericht Hagen – Az.: 10 O 98/23 – Urteil vom 06.03.2024


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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