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Wohngebäudeversicherung: Rohrbruch unterhalb des Kellerfußbodens –Versicherungsschutz

AG Worms, Az.: 2 C 217/09, Urteil vom 15.01.2010

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zahlung einer Versicherungsleistung.

Der Kläger schloß bei der Beklagten am 09.06.2008 eine Gebäudeversicherung ab.

Am 25.03.2009 kam es im Keller des klägerischen Anwesens zu einem Bruch der Abwasserleitung. Die Abwasserleitung war unter einer Betondecke verlegt, die nachträglich errichtet wurde.

Wohngebäudeversicherung: Rohrbruch unterhalb des Kellerfußbodens –Versicherungsschutz
Symbolfoto: monkeybusinessimages/Bigstock

Bei dem Anwesen des Klägers handelt es sich um ein altes Haus, dessen Außenwände nicht auf einer Bodenplatte errichtete wurden, sondern ins Erdreich eingelassen sind.

Der Kellerboden bestand ursprünglich aus Erdreich, in das das Abwasserrohr verlegt war. Erst nachträglich wurde der Kellerboden mit Beton ausgegossen.

Die Reparatur der Abwasserleitung kostete 2113,08 Euro.

Zur Durchführung der Reparatur mußte der Betonboden aufgestemmt werden.

Der Versicherung lagen die SVEP 2008 zu Grunde:

Gemäß § 35 Ziffer 1 der SVEP waren die Zu- oder Ableitungsrohre für Leitungswasser versichert. Gemäß Ziffer 4 wird der Versicherungsschutz für Bruchschäden an Rohren der Wasserversorgung beschränkt auf Schäden innerhalb des Gebäudes. Gemäß Ziffer 4 Nr. 4 wird der Bereich „innerhalb eines Gebäudes“ wie folgt beschrieben:

„Als innerhalb des Gebäudes gilt nicht der Bereich zwischen den Fundamenten unterhalb der Bodenplatten des Gebäudes.“

Der Kläger trägt vor, bei dem nachträglich errichteten Betonboden des Kellers handele es sich nicht um eine Bodenplatte i. S. d. § 35 Ziffer 4.4 der SVEP 2008.

Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen an den Kläger 2.113,08 Euro sowie außergerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 330,34 Euro nebst jeweils Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 06.06.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Betonboden als Bodenplatte i. S. der SVEP anzusehen sei und der Schaden nicht mehr innerhalb des Gebäudes aufgetreten sei, sodass der Haftungsausschluß greife.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Die Beklagte beruft sich zu Recht auf den vereinbarten Risikoausschluß gemäß § 35 Ziffer 4.4 SVEP.

Maßgeblich für die Auslegung des § 35 Ziffer 4.4 SVEP ist, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer den verwendeten Begriff „Bodenplatte“ verstehen muß (vgl. BGH IV ZR 137/97). Sinn und Zweck der Regelung ist die Haftung für Schäden zu beschränken, die innerhalb eines Gebäudes entstehen.

Als innerhalb eines Gebäudes sind die räumlichen Teile anzusehen, die durch Wände, Dach und Boden vom Bereich außerhalb des Gebäudes abgegrenzt sind (vgl. BGB a. a. O.).

Gemäß Ziffer 4.4 der SVEP ist zudem der Innenbereich des Gebäudes nach unten noch ausdrücklich dadurch begrenzt, dass als Innenbereich nur die Bodenplatte, nicht aber das darunter befindliche Erdreich, angesehen wird, auch wenn das darunterliegende Erdreich sich noch im Bereich er unteren Grenze der Außenmauer befindet.

Mit dem Begriff „Bodenplatte“ ist der Gebäudeabschluß nach unten zur Abgrenzung gegen das Erdreich zu verstehen. Eine Bodenplatte besteht üblicherweise aus Beton. Der nachträglich eingebrachte Betonboden im Keller des Gebäudes ist nichts anderes als eine Bodenplatte, die das Gebäude nach unten gegen das Erdreich abschließen soll. Somit ist nach der Auslegung des § 35 Ziffer 4.4 SVEP das streitbefängliche Abflußrohr nicht mehr „innerhalb“ des Gebäudes verlegt gewesen und vom Haftungsausschluß erfaßt.

Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Versicherungsleistung.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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