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Wohngebäudeversicherung – Reparaturkosten nach Hagelschäden

LG Ansbach – Az.: 3 O 618/18 Ver – Urteil vom 11.09.2019

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 9.267,22 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung aufgrund eines Hagelereignisses vom 18.08.2017. Zwischen den Parteien besteht unter der Versicherungsnummer … eine Wohngebäudeversicherung (…). Vertragsbeginn war der 01.12.2013. Ausweislich Seite 2 des als Anlage K 1 vorgelegten Versicherungsscheins vom 21.11.2013 besteht Versicherungsschutz gegen Sturm und Hagel. Auf Seite 3 des Versicherungsscheins vom 21.11.2013 ist geregelt, dass Gartenhäuser und Geräteschuppen – Kleingebäude – nach Maßgabe der Klausel 0011 in den Versicherungsschutz mit einbezogen sind.

Die Klausel 0011 lautet ausweislich der allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (…, ebenfalls als Anlage K 1 vorgelegt) wie folgt:

„Gartenhäuser und Geräteschuppen (Kleingebäude)

1. Mitversichert sind allseitig umschlossene Gartenhäuser und Geräteschuppen auf dem Versicherungsgrundstück, die zu privaten Zwecken genutzt werden und deren Neuwert maximal 5.000,– € beträgt.

2. Ersetzt wird die gleichwertige Wiederherstellung bei Schäden durch (…) – Sturm, Hagel (siehe Teil A § 4 …) (…)

3. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den im Versicherungsschein vereinbarten Betrag begrenzt.“

Das Dach des Wohnhauses sowie der Hühnerstall, das Werkstattgebäude und der Holzunterstand auf dem Anwesen des Klägers (…) wurden unstreitig durch ein Hagelereignis vom 18.08.2017 beschädigt. Der Kläger hat für die Instandsetzung des Daches seines Wohnhauses, des zu seinem Anwesen … gehörenden Hühnerstalles, des Holzunterstandes und des Werkstattgebäudes einen Kostenvoranschlag der Firma Dächer und Fassaden vom 26.08.2017 (Anlage K 2) eingeholt. Ausweislich des Kostenvoranschlages betragen die Kosten insbesondere für die Neueindeckung des Wohnhauses sowie die Erneuerung des Eternitdaches auf dem Hühnerstall 18.251,40 € (netto).

Die Beklagte hat den entstandenen Schaden durch die von ihr beauftragte Firma … Schadensservice GmbH bewerten lassen (Anlage K 3). Die Firma … Schadensservice GmbH schlug der Beklagten eine Entschädigungszahlung für die Beeinträchtigung durch die Hageleindellungen in Höhe von 8.984,18 € vor. Mit Schreiben vom 24.10.2017 (Anlage K 4) teilte die Beklagte teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Wertminderung an dem Wohnhaus des Klägers, dem Werkstattgebäude, dem Hühnerstall und dem Holzunterstand mit insgesamt 8.984,18 € beziffere und zahlte im weiteren Verlauf diesen Betrag auch an den Kläger aus.

Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 08.01.2018 (Anlage K 5) unter Fristsetzung bis zum 18.01.2018 aufgefordert, „einzulenken“.

Der Kläger behauptet, dass ihm nicht lediglich ein Anspruch auf Wertminderung in Höhe von 8.984,18 € zustehe, sondern vielmehr ein Anspruch auf Zahlung der vollen Reparaturkosten in Höhe von 18.251,40 € netto. Abzüglich der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen ergebe sich ein noch zu zahlender Betrag von 9.267,22 €. Der Kläger meint, dass es sich bei dem Hühnerstall, dem Werkstattgebäude sowie dem Holzunterstand um geschlossene Gartenhäuser und Geräteschuppen mit einem Neuwert von maximal 5.000,– € handle und diese daher mitversichert seien. Auch handle es sich bei den Eindellungen am Dach des Wohngebäudes nicht nur um eine optische Beeinträchtigung, sondern um eine, auf Dauer gesehen, technische Beeinträchtigung. Es sei falsch, dass lediglich optische Beeinträchtigungen im zumutbaren Bereich vorlägen. Der Kläger habe deshalb Anspruch auf die Zahlung der vollen Reparaturkosten, und nicht lediglich auf Ausgleich der entstandenen Wertminderung.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.267,22 € zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.01.2018 und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 887,03 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: kostenpflichtige Klageabweisung.

Die Beklagte bestreitet, dass das Werkstattgebäude, der Holzunterstand und der Hühnerstall vorliegend vom Versicherungsschutz umfasst sind. Es werde bestritten, dass der Hühnerstall, das Werkstattgebäude und der Holzunterstand die Voraussetzungen der Klausel 0011 erfüllen. Keines dieser Nebengebäude stelle einen Geräteschuppen oder ein Gartenhaus dar. Im Übrigen betrage der Neuwert dieser Nebengebäude jeweils mehr als 5.000,– €. Auch seien die Äußerungen des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen nicht als Anerkenntnis zu werten. Bezüglich des Wohnhauses bestehe kein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten, da eine Reparatur vorliegend nicht notwendig sei. Es seien lediglich optische Mängel festgestellt worden, welche sehr gering seien. Weder die Funktion des Daches noch dessen Restnutzungsdauer sei beeinträchtigt. Somit bestehe lediglich der Anspruch auf Erstattung einer Wertminderung bezüglich des Wohnhausdaches. Dieser sei jedoch mit der bereits erfolgten Zahlung der Beklagten, welche versehentlich sogar eine Wertminderungsentschädigung für die nicht versicherten Nebengebäude in Höhe von insgesamt 8.984,18 € geleistet habe, bereits klar überzahlt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die in der Akte enthaltenen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. (FH) … vom 29.05.2019 Bezug genommen. Das Gericht hat mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Wohngebäudeversicherung - Reparaturkosten nach Hagelschäden
(Symbolfoto: Von Kutasi Xenia/Shutterstock.com)

1. Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 26.09.2018 ein Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … eingeholt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 29.05.2019 (Bl. 67 ff. d. A.) zunächst festgestellt, dass die festgestellten Dellen auf den Trapezblechen des Hühnerstalls, des Werkstattgebäudes, des Holzunterstandes und des Wohngebäudes typisch für eine Oberflächenverformung durch Hageleinwirkung seien.

a) Wohnhausdach

Bezüglich der Dellen in den Trapezblechen des Daches des Wohngebäudes hat der Sachverständige ausgeführt, dass es sich nur um optische Schäden handle. Weder die Funktion des Daches, noch die Restnutzungsdauer sei durch die festgestellten Dellen beeinträchtigt. Die Dellen seien aus einem üblichen Betrachtungswinkel (Gelände) bei den Gebäuden nicht einsehbar. Nur bei einem bestimmten Betrachtungswinkel und Sonnenstand könne der Sachverständige beim Wohnhaus nicht ausschließen, dass eventuell einige Dellen im Firstblech und/oder Ortgangsblech eingesehen werden könnten. Eine Neueindeckung der Dächer sei aus technischen Gründen nicht erforderlich, da bei den Dellen augenscheinlich keine Risse oder sonstige Oberflächenbeschädigungen festgestellt werden konnten, welche die Restnutzungsdauer der Dacheindeckung der Gebäude verkürzen könnte.

b) Nebengebäude

Der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) … hat bezüglich des Neuwerts des Hühnerstalls ausgeführt, dass dieser insgesamt 9.250,– € (ohne Mehrwertsteuer) betrage. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar eine grobe Flächenermittlung durchgeführt und die jeweiligen Summen unter Zugrundelegung von Einheitspreisen ermittelt.

Bezüglich des Neuwerts des Werkstattgebäudes hat der Sachverständige einen Wert von 15.960,– € (ohne Mehrwertsteuer) ermittelt. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar eine grobe Flächenermittlung durchgeführt und die jeweiligen Summen unter Zugrundelegung von Einheitspreisen ermittelt.

Bezüglich des Neuwerts des Holzunterstands hat der Sachverständige einen Wert von 6.870,– € ermittelt. Der Sachverständige hat hierzu nachvollziehbar eine grobe Flächenermittlung durchgeführt und die jeweiligen Summen unter Zugrundelegung von Einheitspreisen ermittelt.

c) Das Gericht hat an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) … keinerlei Zweifel. Der Sachverständige ist langjährig als Gerichtsgutachter tätig und dem Gericht aus anderen Verfahren als kompetent und zuverlässig bekannt. Inhaltlich ist das Gutachten plausibel und frei von Widersprüchen. Die Parteien haben keine Einwendungen gegen das Gutachten des Sachverständigen erhoben.

II.

In rechtlicher Hinsicht ist folgendes auszuführen:

1. Wohnhausdach

a) Gemäß § 14 Nr. 1 b der Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (…; vgl. Anlage K 1) besteht bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls sowie auf Ersatz einer Wertminderung, wenn diese durch die Erstattung der notwendigen Reparaturkosten nicht vollständig ausgeglichen werden kann.

Die Frage, ob dem Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung bei einem derartigen Schaden (nur optische Beeinträchtigung) ein Anspruch auf Ersatz der Erstattung der Reparaturkosten oder nur ein Anspruch auf eine Wertminderung zusteht, entzieht sich allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben und ist eine Frage des Einzelfalles.

Hierbei kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer bei Abwägung aller Einzelfallumstände auch als nicht versicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde oder ob es sich um einen von ihm betriebenen Luxusaufwand handelt, dessen Ersatz der Versicherer nicht schuldet. Bei bloßen optischen Beeinträchtigungen kann hier der Funktionszweck der beschädigten Sache sowie die Art, Größe und örtliche Lage der Schadensstelle Bedeutung zukommen und der bisherige Zustand der betroffenen Sache zu berücksichtigen sein (zu alledem OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2015 – 20 U 51/15, NJOZ 2016, 1445 ff. m.w.N.).

Die instanzgerichtliche Rechtsprechung hat eine Begrenzung der Ansprüche auf die Erstattung eines Wertersatzes insbesondere in Fallgestaltungen angenommen, in denen durch das versicherte Ereignis weder die Gebrauchsfähigkeit der Sache noch ihr Verkaufswert gemindert worden sind, etwa weil das Schadensbild schon aufgrund seiner Lage dem äußeren Wahrnehmungsbereich des durchschnittlichen Betrachters entzogen ist (OLG Hamm, Urteil vom 04.11.2015 – 20 U 51/15, NJOZ 2016, 1445 ff. m.w.N. unter Verweis auf LG Dortmund, Urteil vom 14.03.2012 – 2 O 62/10, BeckRS 2012 12813; ferner LG Karlsruhe, Urteil vom 19.05.2009 – 4 O 525/08 (juris); AG München, Urteil vom 15.10.1999 – 121 C 27858/98, r+s 2000, 384).

b) So liegen die Dinge auch hier. Der Sachverständige Dipl.-Ing. … hat für das Gericht überzeugend ausgeführt, dass es sich bei den infolge des Hagelereignisses am Dach des Wohnanwesens entstandenen Dellen lediglich um optische Schäden handelt und weder die Funktion der noch dessen Restnutzungsdauer beeinträchtigt ist. Eine Neueindeckung der Dächer ist aus technischen Gründen deshalb nicht erforderlich, da bei den Dellen keinerlei Risse oder sonstige Oberflächenbeschädigungen feststellbar waren, die die Restnutzungsdauer der Dacheindeckung des Gebäudes verkürzen könnten.

Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Dellen seien aus einem üblichen Betrachtungswinkel (Gelände) nicht einsehbar seien. Er könne nur bei einem „bestimmten Betrachtungswinkel und Sonnenstand“ beim Wohnhaus „nicht ausschließen“, dass „eventuell“ einige Dellen im Firstbereich und/oder Ortgangsblech eingesehen werden „könnten“. Dies bedeutet nach Auffassung des Gerichts, dass die Dellen schon auf Grund ihrer Lage bei normaler Betrachtungsweise der Wahrnehmung des durchschnittlichen Betrachters entzogen ist.

c) Nach alldem kann der Kläger lediglich eine Wertminderung für eine optische Beeinträchtigung, und nicht den Ersatz der mit Anlage K 2 veranschlagten Reparaturkosten verlangen. Nach dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass lediglich die Optik des Daches an für einen durchschnittlichen Betrachter kaum einsehbaren Stellen beeinträchtigt ist, was einer Reparatur in Form einer Neueindeckung des Daches nicht bedarf. Die Kosten hierfür sind somit nicht notwendig. Der Kläger hätte lediglich einen Anspruch auf Ersatz von Wertminderung, der aber vorliegend gerade nicht geltend gemacht wird (vgl. Bl. 5 d. Klageschrift unten).

Im Übrigen dürfte der Anspruch des Klägers auf Wertminderung für das Wohnhausdach mit der von der Beklagten bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 8.984,18 € auch bereits (über-)erfüllt sein, da dem Kläger (dazu sogleich) kein Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten bzw. Ersatz der Wertminderung bezüglich des Hühnerstalles, des Werkstattgebäudes und des Holzunterstandes zusteht.

2. Nebengebäude

Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Hühnerstall, der Holzunterstand und das Werkstattgebäude als „Gartenhäuser und Geräteschuppen“ i. S. d. Klausel 0011 … zu klassifizieren sind. Denn – wie bereits ausgeführt (vgl. Klausel 0011 …) – sind Nebengebäude nur bis zu einem Neuwert von jeweils maximal 5.000,– € versichert. Der Neuwert des Hühnerstalles beträgt jedoch nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen 9.250,– € (netto), der Neuwert des Werkstattgebäudes 15.960,– € (netto) sowie der Neuwert des Holzunterstandes 6.870,– € (netto) – und somit jeweils deutlich mehr als 5.000,– €. Weder der Holzunterstand, noch das Werkstattgebäude oder der Hühnerstall sind damit vom Versicherungsschutz umfasst.

IV.

Bei dem Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 24.10.2017 (Anlage K 4) handelt es sich auch nicht um ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis. Ein Angebot der Beklagten zum Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, das einen rechtsgeschäftlichen Bindungswillen voraussetzt, ein bestehendes Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien zu entziehen und sich dahingehend einigen zu wollen, ist weder in dem o. g. Abrechnungsschreiben der Beklagten als solchem noch in der Auszahlung des mitgeteilten Entschädigungsbetrages zu sehen. Eine Abrechnung als solche stellt sich vielmehr aus der maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers regelmäßig als eine reine Wissenserklärung ohne rechtsgeschäftlichen Bindungswillen dar. Demgegenüber handelt es sich bei der Auszahlung des Guthabens um eine reine Erfüllungshandlung, welcher kein weiterer rechtsgeschäftlicher Erklärungswert zukommt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2015 – 20 U 79/15, r+s 2016, 458).

V.

Nach alledem ist die Klage nicht begründet. In Ermangelung eines Anspruchs in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Der Streitwertbeschluss fußt auf § 3 ZPO.

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