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Wohngebäudeversicherung – Regressverzicht unberechtigte Untervermietung

LG Düsseldorf – Az.: 21 S 257/14 – Urteil vom 17.10.2016

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.03.2016 wird aufrecht erhalten.

Die Beklagte zu 2 trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Klägerin geht gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht aus einem Wohnungsbrandereignis vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit der Klage macht die Klägerin einen Regressanspruch i.H.v. 7000 EUR, einen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, weitere Schäden aus dem Schadensereignis zu ersetzen, sowie einen Auskunftsanspruch geltend. Durch ein vom Amtsgericht teilweise aufrechterhaltenes Versäumnisurteil wurde der Klägerin der Auskunftsanspruch zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Soweit das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Am 03.03.2016 hat die Kammer ein der Berufung stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses hat (lediglich) die Beklagte zu 2 Einspruch eingelegt. Von der Darstellung der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren und des Prozessgeschehens wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1.

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.

2.

In der Sache hat die Berufung ebenfalls Erfolg.

Die Berufung ist – soweit nach eingetretener Teilrechtskraft des Versäumnisurteils der Kammer vom 03.03.2016 noch über diese zu entscheiden ist – begründet.

a)

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2 einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 86 Abs. 1 VVG, 823 Abs. 1 BGB i.H.v. 7000 EUR.

Es kann dahin stehen, ob die Beklagte zu 2, wie sie geltend macht, nicht grob fahrlässig, sondern lediglich durch einfache Fahrlässigkeit den streitgegenständlichen Wohnungsbrand verursachte. Denn die Beklagte zu 2 haftet insoweit auch für einfache Fahrlässigkeit.

Die Beklagte zu 2 war als unberechtigte Untermieterin nicht vom sogenannten Regressverzicht des Versicherers des Vermieters erfasst. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der von einem Vermieter abgeschlossene Gebäudeversicherungsvertrag dahin ergänzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in denen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, BGB, § 538, Rn. 62 m.w.N.; Blank/Börstinghaus Miete/Blank, BGB, § 538, Rn. 24 ff. m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung schwerpunktmäßig damit begründet, dass dem Vermieter (für den Versicherer erkennbar) daran gelegen sei, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (BGH NZM 2001, 108, 109). Im Schadensfall wäre die Vertragsbeziehung aber dadurch erheblich belastet, dass den Vermieter in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Obliegenheit träfe, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung gegen den Mieter zu unterstützen. Diese Argumentation ließe sich zwar grundsätzlich auch auf ein (berechtigtes) Untermietverhältnis übertragen. Denn das Hauptmietverhältnis wäre auch erheblich belastet, wenn der Untervermieter infolge einer Haftung des Untermieters etwa nach § 540 Abs. 2 BGB in Regress genommen werden könnte. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 13.03.2007 (8 U 13/06) den sogenannten Regressverzicht demnach auch auf den (berechtigten) Untermieter ausgeweitet.

Nach Auffassung der Kammer kann jedoch eine Ausweitung des Regressverzichts jedenfalls nicht auf einen unberechtigten Untermieter erfolgen. Die Gründe, die der Bundesgerichtshof zur Begründung des Regressverzichts anführt, tragen eine solche Ausweitung nicht. Denn dem Vermieter ist nicht (für den Versicherer erkennbar) daran gelegen, seinen sich grob vertragswidrig verhaltenden Mieter und einen ihm nicht bekannten unberechtigten Untermieter zu privilegieren. In einer solchen Situation ist auch kein Interesse des versicherten Vermieters ersichtlich, das Mietverhältnis nicht zu belasten, weil durch die unberechtigte Untervermietung (und das hierdurch verursachte Schadensereignis) das Mietverhältnis ohnehin bereits massiv belastet ist. Für die Klägerin war deshalb bei Vertragsschluss nicht erkennbar, dass der Versicherte ein besonderes Interesse daran hatte, Mieter und Untermieter in der vorliegenden Konstellation möglichst schonen zu wollen. Deshalb kann dem Gebäudeversicherungsvertrag auch nach ergänzender Vertragsauslegung kein Haftungsverzicht für den Fall einer unberechtigten Untervermietung entnommen werden.

Der Vortrag der Beklagten zu 2, sie und der Beklagte zu 1 hätten die Brandschäden teilweise selbst behoben (Bl. 104 Gerichtsakte), ist unsubstantiiert, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2016 auch hingewiesen hat. Die Klägerseite hat substantiiert zur erforderlichen Schadensbeseitigung durch Vorlage einer Rechnung (Anl. K4, Bl. 36 Gerichtsakte) und eines Kostenvoranschlags (Anl. K5, Bl. 37 Gerichtsakte) unter Benennung diverser erforderlicher Schadensbeseitigungsmaßnahmen vorgetragen. Unter diesen Umständen wäre erforderlich gewesen, dass die Beklagte zu 2 konkret vorgetragen hätte, welche Schadensbeseitigungsmaßnahmen sie angeblich fachmännisch durchgeführt haben will. Angesichts des substantiiert dargelegten Schadens i.H.v. 16.999,39 EUR (2695,35 EUR + 14.304,04 EUR) steht der Klägerin jedenfalls ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 7000 EUR zu. Im Übrigen stand es der Klägerin frei gemäß § 249 Abs. 2 BGB (wegen Beschädigung einer Sache) eine Entschädigung in Geld zu verlangen und sich nicht auf eine Reparatur in Eigenregie durch die Beklagten einlassen zu müssen.

b)

Der Feststellungsantrag hat ebenfalls Erfolg.

Es ist bereits dann ein Interesse nach § 256 ZPO an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten (BeckOK ZPO/Bacher, ZPO, § 256, Rn. 24). Zu verneinen ist ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601). Vorliegend ist bereits angesichts des vorgelegten Kostenvoranschlags, der den eingeklagten Betrag bei weitem übersteigt, ein weiterer Regressanspruch der Klägerin möglich.

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Streitwert für die Berufungsinstanz: 8400 EUR

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