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Wohngebäudeversicherung: Regressanspruch des Versicherers gegen Mieter wegen Wohnungsbrands

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt

Az.: 6 U 21/13

Urteil vom 11.11.2013

apartment fire photo
Symbolfoto: Fort Meade

Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juni 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 10 O 1779/12, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Magdeburg sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert der Berufungsinstanz wird auf 26.671,10 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin, Wohngebäudeversicherer des Eigentümers des Mehrfamilienhauses L. Straße 28 in M. , nimmt den Beklagten aus gemäß § 86 VVG übergegangenem Recht wegen eines von diesem verursachten Brandschadens in Regress.

Der Beklagte war gemeinsam mit anderen Mitgliedern einer Wohngemeinschaft Mieter einer Wohnung im 4. Obergeschoss des versicherten Objektes. Die Mieter betrieben in der Küche einen in ihrem Eigentum stehenden Elektroherd älteren Herstellungsdatums, bei dem sich die Bedienelemente für die Ceranfelder bei Berührung leicht und auch unabsichtlich verstellen ließen. Aus diesem Grunde schalteten die Mieter am 25. Mai 2012 anlässlich einer Feierlichkeit in den gemieteten Räumlichkeiten die Sicherung des Herdes aus, um zu verhindern, dass Gäste am Herd „herumspielen“ und diesen dabei absichtlich oder unabsichtlich in Betrieb nehmen. In der Vergangenheit war es bereits vorgekommen, dass Herdfelder ungewollt in Betrieb waren.

Am darauffolgenden Tag, dem 26. Mai 2012, stellte der Beklagte nach dem Erwachen fest, dass die Wohnung bereits durch seine Mitbewohner aufgeräumt worden war. Da er Hunger verspürte, wollte er sich eine Tiefkühlpizza in dem zum Herd gehörenden Backofen zubereiten. Auf dem Ceranfeld des Herdes befanden sich zu diesem Zeitpunkt keine Töpfe, Pfannen oder andere Gegenstände. Nachdem er die Pizza in den Ofen geschoben hatte und diesen in Betrieb nehmen wollte, bemerkte er, dass die Sicherung noch ausgeschaltet war. Aus diesem Grund betätigte der Beklagte den Sicherungsschalter im Flur und begab sich nach Wahrnehmung des nunmehr einsetzenden Lüftungsgeräusches direkt in sein Zimmer. Zuvor hatte er auf seinem Mobiltelefon mittels der sogenannten „Timer-Funktion“ eine Zeitspanne von acht bis zehn Minuten eingestellt, nach deren Ablauf er nach der Pizza sehen wollte.

Noch vor Ablauf der programmierten Zeit bemerkte der Beklagte, der sich zu diesem Zeitpunkt mit mindestens einem weiteren Mitbewohner in der Wohnung befand, einen beißenden Geruch aus der Küche, der ihn dazu veranlasste, sofort nachzuschauen. Dabei stellte er fest, dass der Herd zum Teil in Flammen stand. Die sofort unternommenen Löschversuche misslangen, so dass es erst der Feuerwehr gelang, den Brand zu löschen. Neben der Zerstörung des Herdes entstanden sowohl durch unmittelbare Feuereinwirkung als auch durch Rußauflagerungen und Löschwasser umfangreiche Schäden am Mietobjekt, deren Beseitigungskosten die Klägerin bereits durch Bezahlung der ausführenden Firmen und Sachverständigen in Höhe von insgesamt 30.560,25 Euro reguliert hat.

Die Klägerin hat erstinstanzlich von diesem Betrag 26.671,10 Euro gegen den Beklagten als Schadensersatz geltend gemacht, daneben 961,28 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Sie hat unter Bezugnahme auf ein von ihr eingeholtes Sachverständigengutachten behauptet, dass die brandauslösende Zündquelle das rechte hintere Cerankochfeld gewesen sei, welches durch eine auf Höchstleistung gestellte Schalterdrehung – entweder durch den Beklagten oder durch Dritte – aktiviert worden sei. Die ungeschützt abgehende Strahlungswärme habe sodann in der Nähe des Herdes befindliche Gegenstände in Brand gesetzt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Brand auf eine grobfahrlässige Handlungsweise des Beklagten zurückzuführen sei. Diese liege darin, dass der Beklagte sich nach dem Einschalten der Sicherung nicht noch einmal vergewissert habe, dass das Ceranfeld des unbeaufsichtigten Herdes ausgeschaltet ist. Möglicherweise habe aber auch er selbst statt des Backofens versehentlich den Herd in Betrieb genommen. Im Übrigen sei es schon grob fahrlässig, überhaupt einen Herd unbeaufsichtigt zu betreiben.

Der Beklagte hat bestritten, dass der Brand auf ein eingeschaltetes Cerankochfeld zurückzuführen sei. Er habe seiner Ansicht nach auch nicht grob fahrlässig gehandelt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar liege ein objektiv grober Pflichtenverstoß vor. Der Beklagte hätte sich bei Inbetriebnahme des Backofens mittels Aktivierung der Sicherung davon überzeugen müssen, dass sich die Schalter der Herdplatten in der „Nullstellung“ befinden. Dies sei aufgrund des Wissens des Beklagten um die leichte Verstellbarkeit der Drehknöpfe geboten gewesen. Allerdings habe es sich auf subjektiver Seite um ein Augenblicksversagen gehandelt, da der Beklagte ansonsten sehr sorgsam mit dem Herd umgegangen sei. Darüber hinaus sei die Wohnung bei seinem Erwachen bereits aufgeräumt gewesen, wodurch das Vergessen der gebotenen Kontrolle begünstigt worden sei. Bezüglich der weiteren Feststellungen und der Begründung der Entscheidung wird auf das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Juni 2013 (Bl. 129 -133 d. A.) Bezug genommen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, dass die Annahme eines Augenblicksversagens rechtsfehlerhaft sei und darüber hinaus keine subjektiven Entschuldigungsgründe vorlägen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Klägerin vom 10. Juli 2013 und vom 21. August 2013 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 20. Juni 2013 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 26.671,10 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 7. August 2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 961,28 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab 7. August 2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs.1, 546 ZPO), noch rechtfertigen die nach § 529 Abs.1 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung.

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass sich ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten nicht feststellen lässt, was zu Lasten der darlegungs-und beweispflichtigen Klägerin geht. Ihr steht daher kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 535 Abs.1, 280, 276 BGB, § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG zu.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem Gebäudeversicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ein Regressverzicht des Versicherers bei einfach fahrlässiger Schadensverursachung durch den Mieter zu entnehmen (BGH, Urteil vom 10. Mai 2011 – VI ZR 196/10 – juris, m.w.N.), so dass ein Regress lediglich bei Schadensverursachung durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit in Betracht kommt. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Mieter – wie hier – eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (BGH, Urteil vom 18. Juni 2008 – IV ZR 108/06 – juris, m.w.N.).

Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Diese Sorgfalt muss in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und es muss dasjenige unbeachtet geblieben sein, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ein objektiv grober Pflichtenverstoß rechtfertigt für sich allein noch nicht den Schluss auf ein entsprechend gesteigertes persönliches Verschulden, nur weil ein solches damit häufig einhergeht. Vielmehr erscheint ein solcher Vorwurf nur dann als gerechtfertigt, wenn eine auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung vorliegt, die das in § 276 Abs. 2 BGB bestimmte Maß erheblich überschreitet (BGH a.a.O. m.w.N.). Nach diesen Maßstäben liegt hier keine grobe Fahrlässigkeit vor.

Es fehlt bereits an einem objektiv groben Pflichtenverstoß.

Soweit der Beklagte den Backofen während des Backvorgangs unbeaufsichtigt gelassen hat, begründet dies – für sich gesehen – keine Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich hohem Maße. Der Beklagte hat den technisch intakten Ofen bestimmungsgemäß benutzt. Er hat eine Tiefkühlpizza gebacken. Diesem kurzen Backvorgang haftet keine besondere Gefährlichkeit im Hinblick auf ein Brandgeschehen an. Ein Entzünden der Pizza oder von Bestandteilen des Ofens ist bei Einhaltung der vorgegebenen Backtemperatur und Backdauer nicht zu erwarten.

Soweit der Beklagte es darüber hinaus unterlassen hat, die Schalterstellung der Herdknöpfe noch einmal zu überprüfen, bevor er sich in sein Zimmer begeben hat, handelte er zwar objektiv pflichtwidrig. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätte unter Beachtung der konkreten Umstände geboten, eine Herd-Backofen-Kombination, deren leichte Verstellbarkeit der Bedienelemente bekannt ist, nach Verlassen des Raumes und Einschaltung der Sicherung dahingehend zu kontrollieren, dass die Herdfelder ausgeschaltet sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass am Vorabend eine Feier in der Wohnung stattgefunden hatte und der Beklagte sich nicht darauf verlassen konnte, dass der Herd sich noch in dem Schaltzustand befand, in dem er verlassen wurde. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die Wohnung bei Erwachen bereits aufgeräumt vorgefunden hatte. Denn bereits der Umstand, dass die Sicherung des Backofens noch nicht wieder eingeschaltet war, hätte ihn von einer unkontrollierten Inbetriebnahme abhalten müssen.

Eine grobe Pflichtwidrigkeit lässt sich dagegen auch insoweit nicht feststellen. Der Herd wies keinen technischen Defekt auf, bei dem jederzeit mit einem unkontrollierten Brandausbruch gerechnet werden musste. Lediglich die Drehknöpfe des Herdes ließen sich leicht bewegen, so dass eine Gefahr nur bestand, wenn Herdschalter unabsichtlich eingeschaltet waren. Bei dem Herd handelte es sich um einen Elektroherd mit einem Ceranfeld, welches bei einem Betrieb ohne Töpfe oder Pfannen normalerweise nicht in Brand gerät und damit vom Gefährlichkeitsgrad her nicht vergleichbar mit offenem Feuer oder aber ausströmendem Gas eines Gasherdes ist. Als der Beklagte die Küche verließ, befanden sich auf dem Herd keine (brennbaren) Gegenstände, im Backofen lag nur die tiefgekühlte Pizza. Der Beklagte hat sich nur in ein Nebenzimmer begeben und nicht etwa das Haus verlassen. Darüber hinaus war mindestens ein Mitbewohner zu dieser Zeit in der Wohnung anwesend. Der Beklagte hatte sich den Timer auf acht bis zehn Minuten gestellt und somit eine – gemessen an der konkreten Verwendung des Herdes/Backofens zum Backen einer Pizza – verhältnismäßig kurze Abwesenheit aus der Küche geplant. Bei einer Gesamtbetrachtung all dieser Umstände hätte sich auch für diese Handlungsalternative nicht jedermann die besondere Gefährlichkeit des Unterlassens geradezu aufdrängen müssen.

Soweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2011 (4. Zivilsenat – VI ZR 196/10 – juris -) im Zusammenhang mit der Nichtbeaufsichtigung eines Herdes eine objektiv grob fahrlässige Handlung angenommen worden ist, sind die dortigen Ausführungen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Entscheidender Unterschied des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts ist, dass dort bewusst eine Gefahrenquelle eröffnet worden war, die eine hohe Brandgefahr in sich barg und deshalb die durchgehende Anwesenheit und Überwachung erforderte. Der Mieter hatte Fett auf dem Herd erhitzt und währenddessen die Küche verlassen. Das Fett hatte sich danach aufgrund einer Überhitzung entzündet und einen weitreichenden Brand verursacht. Der Grad der Pflichtwidrigkeit einer solchen Handlungsweise ist weitaus höher anzusetzen als derjenige einer unterlassenen – grundsätzlich nur einmal erforderlichen – Kontrolle des Herdes im Zusammenhang mit einem an sich harmlosen Backvorgang. Während das unbeobachtete Erhitzen von Fett auch ohne weiteres Zutun mit großer Wahrscheinlichkeit zu einem Brand führt, ist die Entstehung eines Brandschadens bei einer unterlassenen Kontrolle der Herdschalter nicht zwingend, sondern abhängig vom Hinzutreten weiterer Umstände.

Ähnlich verhält es sich in der Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 10. Dezember 2009 (10. Zivilsenat – I-10 U 88/09, 10 U 88/09 – juris -), die ebenfalls von einer objektiv groben Sorgfaltspflichtverletzung ausging. Dort hatte die Beklagte erhitztes Fett zwar nicht bewusst außer Kontrolle gelassen, sondern vergessen, beim Verlassen des Hauses die Kochstelle des Herdes auszuschalten, auf dem sich das erhitzte Fett befand. Aber auch hier hatte die Beklagte im Vorfeld der unterlassenen Kontrolle bewusst eine Gefahrensituation geschaffen, die besondere Aufmerksamkeit und Sorgfalt erforderte, welche die Beklagte beim Verlassen des Hauses außer Acht gelassen hatte.

Auch die Entscheidung des OLG Köln vom 25. Oktober 1995 (13. Zivilsenat – 13 U 42/95 – juris -) rechtfertigt keine andere Wertung. Hier hatte der Mieter erhitztes Fett wiederum bewusst für die Zeit der angenommenen Erhitzungsdauer ohne Beobachtung gelassen und war anschließend eingeschlafen. Aufgrund der Überhitzung des Fetts entstand ein Wohnungsbrand. In diesem Falle handelt es sich ebenfalls nicht um ein vergleichbar kurzes pflichtwidriges Handeln wie der unterlassenen Kontrolle in vorliegendem Sachverhalt, sondern um eine durchgehende schwere Sorgfaltspflichtverletzung, deren Gefährlichkeit sich jedermann aufdrängt.

Darüber hinaus fehlt es vorliegend aber auch an einem subjektiv schweren Pflichtenverstoß im Hinblick auf die Herbeiführung des Brandschadens. Dem Beklagten war zwar bekannt, dass eine mangelnde Kontrolle der Herdschalter zu einer gefährlichen Situation, nämlich der ungewollten Inbetriebnahme des Ceranfeldes und damit zu einer Brandgefahr führen konnte. Allerdings hat der Beklagte diesem Umstand ansonsten durch Sicherungsmaßnahmen Rechnung getragen. Zumindest in unübersichtlichen Situationen schalteten er bzw. die Mitbewohner die Sicherung aus, um ein versehentliches Einschalten zu verhindern. So hatte der Beklagte auch am Vorabend die Sicherung des Herdes deaktiviert, da eine Feier in der Wohnung stattfand. Dass der Beklagte es am 26. Mai 2012 unterlassen hat, die Schalterstellung des Herdes bei Einschalten der Sicherung zu kontrollieren, hat er darauf zurückgeführt, dass die Wohnung bei seinem Erwachen schon wieder aufgeräumt war und normalerweise derjenige, der die Aufräumarbeiten durchführe, auch dafür verantwortlich sei, dass alles wieder ordnungsgemäß funktioniere. Auch wenn der Umstand, dass die Sicherung noch nicht wieder eingeschaltet war, den Beklagten zumindest daran hätte zweifeln lassen müssen, war die Annahme, dass die „Aufräumer“ auch die Schalterstellungen des Herdes kontrolliert hätten, nicht völlig haltlos. Die unterlassene Kontrolle beruhte nicht auf Leichtsinn, besonderer Gedankenlosigkeit oder Gleichgültigkeit und war damit auch subjektiv nicht schlechthin unentschuldbar.

Ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn statt des Backofenschalters versehentlich ein Ceranfeld eingeschaltet und anschließend der Raum verlassen wird, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. Eine solche alternative Handlungsweise des Beklagten hat die Klägerin zwar behauptet, aber nicht bewiesen. Bereits der Umstand, dass nach dem durch die Klägerin eingeholten Sachverständigengutachten sowohl der Backofenschalter als auch der Herdschalter sich in Betriebsposition befanden, sprach dagegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde gemäß §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt.

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