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Wohngebäudeversicherung – notwendige Reparaturkosten nach Wasserschaden

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 186/20 – Urteil vom 28.04.2021

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 05.08.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 2 O 204/19 – wird zurückzuweisen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten im Wege der Feststellungsklage die Einstandsverpflichtung für Schadensbeseitigungskosten, die nach einem Wasserschaden im Rahmen von Schadensbeseitigungsmaßnahmen an Heizungsrohren im Fußboden des klägerischen Wohnhauses entstanden sind. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, der auch von der Berufung zugrunde gelegt wird.

Das Landgericht hat der Klage mit einem der Beklagten am 10.08.2020 zugestellten Urteil ganz überwiegend entsprochen und in der Hauptsache festgestellt, dass die zur Vorbereitung der Trocknung im Fußbodenbereich im Zuge des Leitungswasserschadens vom 14.02.2019 im Wohnhaus … in … von der Firma (X) verursachten Beschädigungen der Rohrleitungen der Fußbodenheizung im Erdgeschoss im Rahmen der bei der Beklagten bestehenden Wohngebäudeversicherung … zu regulieren sind. Hinsichtlich der zudem geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat das Landgericht die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat das Landgericht dem Kläger zu 4% und der Beklagten zu 96 % auferlegt.

Wohngebäudeversicherung - notwendige Reparaturkosten nach Wasserschaden
(Symbolfoto: Jozef Sowa/Shutterstock.com)

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Kläger ein versicherungsrechtlicher Leistungsanspruch für den an den Heizungsrohren im Fußboden seines Wohnhauses entstandenen Schaden durch die Reparaturarbeiten zustehe. Die streitige Höhe des Schadens könne wegen eines beim Landgericht Potsdam geführten selbständigen Beweisverfahrens noch nicht abschließend beziffert werden. Die Reparaturschäden seien als notwendige Kosten des Wasserschadens vom Versicherungsfall erfasst. Diese seien – was sich aus dem von den Beklagten eingeholten Sachverständigengutachten des Gutachters U… E… vom 06.06.2019 – als unvermeidbar anzusehen und demnach von den in den Vertrag einbezogenen VGB (dort nach D § 28 (1) c) zu erstatten. Dass es sich hierbei nur um mittelbare Schäden aus dem im Übrigen unstreitig versicherten Wasserschaden handelt, stehe dem nicht entgegen. Dass die insoweit geltend gemachten Kosten notwendig seien, sei von der Beklagten bis zum ersten Verhandlungstermin nicht bestritten worden, so dass dahinstehen könne, ob sich das nach der Erörterung vorgebachte Bestreiten der Beklagten als prozessangepasst zu bewerten sei. Im Übrigen sei aufgrund des substanziierten Vortrags des Klägers, der sich eigens auf das von der Beklagten eingeholte Gutachten des Sachverständigen U… E… bezogen hat und das dessen Rechtsauffassung zur Unvermeidbarkeit der eingetretenen Schäden in vollem Umfang stütze, ein einfaches Bestreiten der Beklagten prozessual unzureichend. Die Gewährung einer weitergehenden Schriftsatzfrist zugunsten der Beklagten habe es daher im Verhandlungstermin vom 15.07.2020 nicht bedurft.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer am 09.09.2020 eingelegten und am 09.11.2020 (innerhalb bis dahin nachgelassener Frist) begründeten Berufung, mit der sie die umfassende Klageabweisung weiterverfolgt.

Sie meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass sie im Rahmen der bei ihr bestehenden Gebäudeversicherung verpflichtet sei, die durch die Firma (X) verursachten Beschädigungen der Ummantelung der Rohrleitungen der Fußbodenheizung im Erdgeschoss des bei ihr versicherten Gebäudes zu regulieren. Es handele sich hierbei nicht um notwendige Reparaturkosten. Hierzu habe das Landgericht ihren erstinstanzlichen Vortrag nicht hinreichend beachtet, denn sie habe die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens zur Notwendigkeit der hier geltend gemachten Kosten bestritten. Jedenfalls habe das Landgericht eine Beweisaufnahme hierüber rechtsfehlerhaft unterlassen. Schließlich sei die Prozessleitung des Landgerichts zu rügen, denn ihr sei die im letzten Verhandlungstermin am 15.07.2020 beantragte Stellungnahmefrist nicht gewährt worden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 05.08.2020 (Aktenzeichen 2 O 204/19) abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Der Senat hat nach entsprechender Ankündigung in der Ladungsverfügung vom 31.03.2021 den vormaligen Privatgutachter U… E… mit der Erstellung eines mündlichen Sachverständigengutachtens im Termin zur Verhandlung über die Berufung der Beklagten am 28.04.2021 beauftragt. Einwände gegen die Ernennung und Beauftragung des Sachverständigen E… sind von den Parteien nicht vorgebracht worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Senat dann Beweis über die Notwendigkeit der Reparaturkosten an den Rohren der Fußbodenheizung im Haus des Klägers erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen U… E…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 28.04.2021 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Landgericht hat der Klage – soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens ist –zu Recht im Hauptsacheantrag stattgegeben.

Im Ergebnis zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die unstreitig erfolgte Beschädigung der durch die von der Firma (X) im Zuge der Beseitigung des Wasserschadens beigetretenen Schäden an der Ummantelung der Rohre der Fußbodenheizung im Wohnhaus des Klägers zu regulieren. Der Anspruch folgt aus dem zwischen den Parteien unstreitig abgeschlossenen Versicherungsvertrag zur Wohngebäudeversicherung … mit der Versicherungsscheinnummer … in Verbindung mit Abschnitt D § 28 (1) c der in den Vertrag einbezogenen VGB der Beklagten.

1. Zwischen den Parteien ist das Bestehen eines Versicherungsvertrages im vorgenannten Sinne unter Einbeziehung der VGB der Beklagten unstreitig, wonach bei einem versicherten Schadensereignis, was hier ebenfalls unstreitig ist, die notwendigen Reparaturkosten mitversichert sind.

2. Zutreffend hat das Landgericht im Ergebnis angenommen, dass es sich bei den Beschädigungen an der Ummantelung der Heizungsrohre im Fußboden des klägerischen Wohngebäudes um notwendige Reparaturkosten im Sinne der vorgenannten vertraglichen Vereinbarung handelt.

a) Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urt. v. 22.04.2015, IV ZR 419/13, Rn. 12, 06; Urt. v. 04.03.2015, IV ZR 128/14, Rn. 11; Urt. v. 10.12.2014, IV ZR 281/14, Rn. 12 f.; jeweils zit n. juris). Versicherungsbedingungen sind daher aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, jeweils a.a.O.). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt der Klausel zur Entschädigungsberechnung, mit der der Versicherer Ersatz der „notwendigen“ Reparaturkosten verspricht, zwar zunächst eine Begrenzung auf die Erforderlichkeit der Kosten zur Schadenbeseitigung (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 04.11.2015 – I-20 U 51/15, Rn. 27, juris). Darüber hinaus wird er eine Notwendigkeit in eng begrenzten Ausnahmefällen, in denen die Kosten der Beseitigung einer Substanzbeeinträchtigung der versicherten Sache völlig unverhältnismäßig sind, so dass kein Gebäudeeigentümer vernünftigerweise eine Schadenbeseitigung vornehmen würde, verneinen.Darin erschöpft sich aber die Erwartung, die der Versicherungsnehmer mit dem Begriff der „Notwendigkeit“ billigerweise an das zugesagte Leistungsversprechen des Versicherers stellt (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 26, 27). Notwendig sind danach auch jene Reparaturkosten, die dadurch veranlasst sind, dass durch die fachlich veranlasste Reparatur bei gewöhnlichem Reparaturverlauf weitere Schäden am versicherten Gebäude entstehen.

b) Auf dieser Grundlage sind die hier in Rede stehenden Kosten für die Reparatur der bei der Schadensbeseitigung beschädigten Rohrummantelung der Fußbodenheizung im versicherten Gebäude des Klägers als „notwendig“ anzusehen. Hierbei handelt es sich um Schadensbeseitigungskosten, die durch die ordnungsgemäße Beseitigung des unstreitig versicherten Wasserschadens entstanden sind. Dies ergibt sich aus dem zugrundezulegenden Klägervortrag, der durch die Beweisaufnahme vor dem Senat am 28.04.2021 bestätigt worden ist. Der Sachverständige E… hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es sich bei der Methode, die im Hause des Klägers zur Beseitigung des bedingungsgemäß versicherten Wasserschadens durch die Firma (X) gekommen ist, um eine in der Praxis übliche Maßnahme der Schadensbeseitigung handelte. In der Praxis werde es nämlich nur so gemacht, wie er es in seinem Gutachten vom 06.06.2021 beschrieben habe. In dem Gutachten vom 06.06.2019 hatte der Sachverständige E… – damals noch als Privatgutachter der Beklagten – ausgeführt, dass die Beschädigung der Ummantelung der Fußbodenheizung praktisch unvermeidbar gewesen sei. Der Sachverständige E… hatte darin nachvollziehbar erläutert, dass zur Estrichtrocknung Kernbohrungen ca. 50 Kernbohrungen durchzuführen gewesen seien und selbst bei äußerster Vorsicht im Wege der Handausschachtung die Heizungsrohre, die in den Tiefenbereichen von nur ca. 30 bis 35 mm unter der Fußbodenoberfläche liegen, durch das aufliegende Estrichmaterial und/oder das Werkzeug oberflächliche Schäden unvermeidbar gewesen seien und derart beschädigte Rohre nicht im Estrich verbleiben könnten. In Vorbereitung des Senatstermins am 28.04.2021 hat der Sachverständige E… dann zwar festgestellt und im Rahmen seiner Angaben am 28.04.2021 eingeräumt, dass es wärmedetektorische Möglichkeiten gebe, mit denen die Rohre im Fußboden vor den Kernbohrungen durch Feststellung mittels Wärmebildkamera zu identifizieren seien. Er hat aber zugleich überzeugend ausgeführt, dass die von ihm in seinem Ausgangsgutachten beschriebene Methode das in der Praxis gängige Vorgehen sei, zumal die vorherige Identifizierung über die Wärmemessung ganz erhebliche Mehrkosten verursache und das Schadensrisiko allgemein sehr gering sei, zumal es nach den Ausführungen des Sachverständigen E… keine ihm bekannte und dem entgegenstehende Vorschrift gebe. Dass die dahingehende Annahme des Sachverständigen unzutreffend sei, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Auch inhaltlich hat der Sachverständige das von ihm als gering eingeschätzte Risiko gegenüber dem Senat durch die von ihm durchgeführten und im Rahmen seiner mündlichen Begutachtung anschaulich beschriebenen Versuchssimulationen bestätigt. Hinzu kommen bei der vorherigen Wärmemessung ggf. auch Unwägbarkeiten, die – wie auch hier in Rede stehend – von der Umgebungstemperatur und von der Heizperiode abhängig sein könnten.

An der Üblichkeit des im Streitfall erfolgten Vorgehens durch die Firma (X) ändert auch der Umstand nichts, dass der Sachverständige E… – auf Insistieren des Prozessbevollmächtigten der Beklagten – nach seinen Angaben selbst künftig in solchen Fällen in der Praxis eher vorsichtiger vorgehen würde und womöglich eine Wärmemessung bevorzugen könnte. Bei der von der Fachfirma (X) gewählten Schadensbeseitigungsmethode des hier in Rede stehenden Wasserschadens handelte es sich jedenfalls um ein Vorgehen, das nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen E…, denen sich der Senat anschließt, als praxisüblich bezeichnet werden kann. Auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen, die auch der Senat teilt, kann der Kläger dann aber als Versicherungsnehmer billigerweise erwarten, dass die im Rahmen einer solchen sachgerechten Schadensbeseitigungsmethode entstehenden Kosten für Folgeschäden im Zuge dieser Beseitigungsmethode von der hier vereinbarten Versicherung gedeckt sind.

c) Ungeachtet dessen ist es der Beklagten im hier zu entscheidenden Einzelfall auch gem. § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlende Notwendigkeit der im Hause des Klägers angefallenen Schadensbeseitigungskosten insoweit zu berufen. Entscheidend ist hierfür, dass sich die Beklagte im Streitfall objektiv widersprüchlich verhält. Für das insoweit gem. § 242 BGB zu beurteilende Verhalten der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium, ist hier maßgeblich, dass die Firma (X) über die mit ihr (der Beklagten) kooperierende … Handwerker Service-GmbH mit der Schadensbehebung beauftragt worden war. Auf diesen Punkt hat auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend abgestellt. Hierbei kann im Ergebnis dahinstehen, ob der konkrete Auftrag an die Firma (X) von der … Handwerker Service GmbH im Auftrag der Beklagten oder vom Kläger erteilt worden war. Zwar spricht sehr viel dafür, dass angesichts des Konzepts der Schadensbeseitigung der Beklagten in solchen Fällen, bei dem diese die … Handwerker Service-GmbH zur reibungslosen Schadensbeseitigung zwischenschaltet, tatsächlich auch eine Beauftragung über diese Service-GmbH erfolgt. Den dahingehenden Ablauf hat Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 28.04.2021 sehr anschaulich im Senatstermin beschrieben. Auch kommt hinzu, dass es keinen (schriftlichen) Auftragsnachweis durch den Kläger im Streitfall gibt, was bei lebensnaher Betrachtung der gesamten Schadensabwicklung hier aber zu erwarten gewesen wäre. Ob dem letztendlich aber so war, kann allerdings dahinstehen, denn nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers im Senatstermin hat sich dieser jedenfalls entsprechend der Vorgaben der Beklagten bei der Abwicklung von Schäden, wie sie hier in Rede stehen, so verhalten, wie es im Konzept der Beklagten vorgesehen ist. Dies ergibt sich ergänzend aus den erstinstanzlich zur Akte gereichten Unterlagen der Anlagen K 8 und B 1 auf die insoweit Bezug genommen wird. Daraus folgt, dass die … Handwerker Service-GmbH von der Beklagten für die Beseitigung des Wasserschadens herangezogen wurde. Unstreitig ist nach den genannten Unterlagen auch, dass sich der Kläger mit der … Handwerker Service-GmbH auf Betreiben der Beklagten in Verbindung gesetzt. Die Firma (X) ist mit der Schadensbehebung auch nicht von ihm, sondern vielmehr von der … Handwerker Service-GmbH ausgewählt worden. In einem solchen Fall verhält sich die Beklagte widersprüchlich, wenn sie bei einem von ihr derart in Gang gesetzten Verfahren zur Schadens- und Kostenminimierung aus ihrer Sicht das Risiko einer unsachgemäßen Schadensbehebung durch die mit der Schadensbeseitigung beauftragte und aus ihrem Geschäftsumfeld ausgewählte Fachfirma auf den Kläger als Versicherungsnehmer abwälzen will.

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision war durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte ab. Einen Revisionsgrund hat auch die Beklagte insoweit nicht aufgezeigt.

 

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