Der Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert kann von der Wohngebäude-Versicherung die Neuwertentschädigung unabhängig davon beanspruchen, ob seine tatsächlichen Aufwendungen für die Wiederherstellung des versicherten Gebäudes (z.B. nach einem Brandschaden) günstiger als der Neuwert waren (BGH, Urteil vom 20.07.2011, Az: IV ZR 148/10).
Eine Wiederherstellung eines Gebäudes nach einem Brandfall kann nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe aufweist wie das zerstörte und gleichartigen Zwecken dient, was allerdings eine modernere Bauweise nicht ausschließt.