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Wohngebäudeversicherung – Leitungswasserschaden in der Dusche

OLG Sachsen, Az.: 4 U 67/17, Urteil vom 08.02.2018

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 15. September 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.500 € zuzüglich Zinsen für das Jahr in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Falle der nachgewiesenen Reparatur, der Klägerin auch die auf die Reparaturkosten angefallene Mehrwertsteuer zu erstatten.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss:

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf die Gebührenstufe bis zu 9.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin macht nach einem Leitungswasserschaden Entschädigungsleistungen aus einer Wohngebäudeversicherung gegen die Beklagte geltend.

Die Klägerin unterhält für das von ihr bewohnte, S. 3 in H. gelegene Einfamilienhaus (Baujahr 2007) eine Wohngebäudeversicherung, die auch Leitungswasserschäden mit umfasst. In den zugrunde liegenden allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) heißt es wie folgt:

„§ 4 Versicherte Gefahren und Schäden

1. Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch …

b) Leitungswasser (§ 6) …

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen.

§ 6 Leitungswasser

1. Leitungswasser ist Wasser, das aus

a) Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung,

b) mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen oder Schläuchen der Wasserversorgung

bestimmungswidrig ausgetreten ist.

§ 9 Nichtversicherte Sachen und Schäden

Wohngebäudeversicherung - Leitungswasserschaden in der Dusche
Symbolfoto: bane.m/Bigstock

4. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch

a) Plansch- oder Reinigungswasser; …“.

Die Klägerin bemerkte in ihrem Haus im August 2016 Nässeschäden im Wandbereich zwischen Wohnzimmer und Bad und zeigte den Schaden bei der Beklagten an. Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige Sch. stellte nach einem Ortstermin in seinem Gutachten vom 4. Dezember 2016 (Anlage K2, Bl. 18 – 26 d. A.) vor allem im Bereich der Trennwand zwischen Bad und Wohnraum massive Rostansätze am Metallständerwerk, Nässeschäden im Bereich der Dämmung, Stockflecken und Schimmelbildung an der Innenseite der Außenwand im Bereich des Wohnzimmers neben dem Bad fest. Schadensursächlich war Wasser, welches im Bereich der Dusche am Fliesenspiegel herunterlief und durch den nicht versiegelten Fliesendurchgang der Duscharmaturen in die dahinter liegende Zwischenwand gelangte.

Die Reparaturkosten schätzte der Sachverständige mit 7.500 € netto ein.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für den Schaden einstandspflichtig sei. Die Dusche werde als verbundene sonstige Einrichtung mit vom Versicherungsschutz umfasst. Das Austreten des Wassers aus dem Fliesenspiegel sei zudem bestimmungswidrig erfolgt. Zur Begründung ihrer Auffassung hat sie sich vor allem auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig vom 11. Juni 2015, 16 U 15/15, und ein Urteil des OLG Frankfurt vom 22. Dezember 2009, 7 U 196/07, berufen.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Oktober 2016 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 € zu zahlen sowie

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, im Falle der nachgewiesenen Reparatur, auch die auf die Reparaturkosten angefallene Mehrwertsteuer zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat in Abrede gestellt, nach den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen für den Schadensfall einstandspflichtig zu sein. Ganz gleich, ob man die Dusche als verbundene sonstige Einrichtung nach § 6 b) der VGB 88 verstehen wolle, gehöre der defekte Fliesenspiegel jedenfalls nicht mehr zu einer solchen Einrichtung. Das Wasser sei auch nicht bestimmungswidrig ausgetreten, sondern habe, was allein maßgeblich sei, den Duschkopf ordnungsgemäß verlassen. Im Übrigen greife ohnehin der in § 9 4.a) VGB 88 geregelte Risikoausschluss für „Plansch- oder Reinigungswasser“.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. September 2017 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Schadensfall habe mit dem versicherten Zu- oder Ableitungssystem sowie den dazugehörigen Einrichtungen nichts mehr zu tun, sondern sei ein Schaden, der schlicht bei der Nutzung von Wasser entstanden sei, wobei das schadensträchtige Wasser nicht bestimmungswidrig ausgetreten sei, sondern bestimmungsgemäß seinen Gang gefunden habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin unter Vertiefung ihrer rechtlichen Ausführungen aus erster Instanz mit der Berufung und verfolgt ihr bisheriges Begehren unverändert fort. Ein Versicherungsnehmer werde die zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen so verstehen, dass Leitungswasserschäden, die von der Dusche in ihrer Gesamtheit ausgingen, mitversichert seien. Nach einem solchen Verständnis müsse auch der als bestimmungswidrig anzusehende Wasseraustritt über dem Fliesenspiegel mitversichert sein.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, wie in erster Instanz begehrt, zu erkennen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens.

Von einer weiteren Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1, 543 Abs. 1, 544 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung im Sinne von § 513 Abs. 1 ZPO, denn die Beklagte darf der Klägerin nach den gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen die geltend gemachte Entschädigungsleistung aus dem Versicherungsvertrag nicht versagen, da es sich hier um einen vom Versicherungsschutz umfassten bedingungsgemäßen Leitungswasserschaden nach den § 4 1.b), § 6 1.b) VGB 88 handelt und ein Risikoausschluss nach § 9 4.a) VGB 88 für Plansch- oder Reinigungswasser ausscheidet.

Nach einer gebotenen Auslegung der VGB 88 steht für den Senat außer Frage, dass der nicht versiegelte, schadensträchtige Durchgang der Armaturen im Fliesenspiegel als Teil der Dusche unter eine mit dem Rohrsystem verbundene sonstige Einrichtung nach § 6 1.b) VGB 88 fällt und die Klägerin deshalb nach § 4 1.b) VGB 88 zu entschädigen ist.

Versicherungsbedingungen sind nach dem Horizont eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse so auszulegen, wie sie bei verständiger Würdigung und aufmerksamer Durchsicht unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs zu verstehen sind (BGH, Urteil vom 18. Februar 2009, V ZR 11/07, Rdnr. 12, zitiert nach juris). Hierbei kommt in erster Linie dem Wortlaut einer Klausel Bedeutung zu. Berücksichtigt man, dass der Begriff „Einrichtung“ von seiner Formulierung her erkennbar abstrakt gehalten ist, so liegt nahe, ihn weit zu verstehen und darunter alle in einem Haus üblicherweise vorhandenen Wasserverbrauchsstellen zu fassen, sofern ihnen Wasser über Zuleitungen zugeführt wird, welches in Ableitungen anschließend von dort wieder weggeführt wird (so auch OLG Schleswig, Urteil vom 11. Juni 2015, 16 U 15/15, Rdnr. 27, zitiert nach juris). Nach diesem Maßstab fällt eine Dusche unter den Versicherungsschutz, denn sie wird über die Armaturen und den Duschkopf mit Frischwasser versorgt, welches nach dem Reinigungsvorgang über Ableitungsrohre entsorgt wird. Zu einer derartigen Duscheinrichtung wird man zwanglos all die Einrichtungsteile, die für einen bestimmungsgemäßen Duschvorgang erforderlich sind, zählen. Hierzu gehören nicht nur die Duschwanne, sondern auch sämtliche Außenwände, welche den Austritt des Wassers während des Reinigungsvorgangs verhindern, ganz gleich, ob sie den Ein- oder Ausstieg ermöglichen oder aber, wie hier, den Anschluss zum Gebäude herstellen und nach dort die Dusche über einen Fliesenspiegel abgrenzen.

Selbst wenn ein derartiges Verständnis aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht eindeutig sein sollte, d. h. auch ein anderes Auslegungsergebnis denkbar wäre, müsste auf Grund dieser Unklarheit nach § 305c Abs. 2 BGB die für den Versicherungsnehmer günstigste Auslegungsmöglichkeit Anwendung finden, wonach der Wandfliesenspiegel, durch welchen die Duscharmaturen führen, als Teil der Duscheinrichtung mitversichert ist. Unter Zugrundelegung dessen, ist das schadensträchtige Wasser auch „bestimmungswidrig“ im Sinne der VGB 88 durch den nicht versiegelten Fliesenspiegel ausgetreten. Für eine teilweise vertretene und von der Beklagten favorisierte abweichende Auffassung, das Wasser sei bestimmungsgemäß aus dem Duschkopf ausgetreten, weshalb es im Ergebnis nicht mehr auf einen späteren Austritt an anderer Stelle ankommen könne, bleibt danach kein Raum mehr. Der Duschkopf bedeutet lediglich ein Teil der Duscheinrichtung. Wie sich das Wasser innerhalb der Duscheinrichtung bewegt, ist, wie auch sonst bei anderen Wasserverbrauchsgeräten, belanglos. Das Wasser hat sich nach dem Austritt aus dem Duschkopf zunächst weiterhin innerhalb der Dusche befunden und diese Einrichtung erst anschließend über den defekten Fliesenspiegel verlassen, was zweifellos „bestimmungswidrig“ geschehen ist. Abschließend sei an dieser Stelle noch bemerkt, dass dem von Beklagtenseite zitierten Beschluss des OLG München vom 27. Juli 2017, 25 U 1728/17, Rdnr. 1, zitiert nach juris, ein anderer, mit dem vorliegenden nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Denn dort handelte es sich nicht um eine einzelne Dusche, sondern einen vollständig gefliesten Raum, welcher, so das OLG München, von seinem allgemeinen Sprachgebrauch her nicht mehr als Einrichtung der Wasserversorgung verstanden werden könne.

Bei dem hier aus dem Fliesenspiegel der Dusche ausgetretenen Wasser handelt es sich auch um kein „Plansch- oder Reinigungswasser“, weshalb ein Risikoausschluss nach § 9 4.a) VGB 88 zugunsten der Beklagten nicht zum Zuge kommen kann. Denn der Wasseraustritt durch den Fliesenspiegel beruhte nicht darauf, dass in der Dusche in besonderer Weise geplanscht oder gespritzt worden wäre, sondern er fand gerade auch bei einer gewöhnlichen Nutzung der Dusche durch das am Fliesenspiegel herunterlaufende Wasser statt.

Die Höhe der Entschädigungsleistung, welche mit 7.500 € den Nettoreparaturkosten entspricht, ist zwischen den Parteien außer Streit.

Für ein grob fahrlässiges Verhalten der Klägerin im Zusammenhang mit der Schadensentstehung, welches zu einer Reduzierung der Entschädigungsleistung hätte führen können, ist nichts dargetan noch sonst etwas ersichtlich.

Die verlangten Nebenforderungen begegnen keinen Bedenken. Der geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin gemäß den §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 2 BGB zu, weil die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 11. Oktober 2016 eine Schadensregulierung ernsthaft und endgültig verweigerte und hierdurch in Zahlungsverzug geriet.

Die Klägerin hat weiterhin Anspruch auf die danach entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,13 €, welche als Verzugsschaden aus § 280 Abs. 1 und 2 in Verb. mit § 286 BGB folgen, wobei insoweit auf die zutreffende Berechnung in der Klageschrift (Bl. 6 d. A.) Bezug genommen wird.

Der zulässige Feststellungsantrag ist gleichermaßen begründet. Denn nach einer späteren Reparatur der Schäden hat die Klägerin gegen die Beklagte entsprechend § 15 6.a) VGB 88 auch Anspruch auf die dann tatsächlich angefallene und entrichtete Mehrwertsteuer.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 EGZPO.

Die Revision lässt der Senat nicht zu. Die Sache wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf und weder die Fortbildung des Rechts noch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung verlangen nach einer Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat sieht sich in einer Linie mit dem Urteil des OLG Schleswig vom 11. Juni 2015, 16 U 15/15.

Der Streitwert ist nach den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 39 Abs. 1, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 3 ZPO festgesetzt.

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