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Wohngebäudeversicherung – Leitungswasserschaden bei Krankenhausaufenthalt

Ein geplatzter Wasserfilter in einem leerstehenden Haus – und die Versicherung zahlt nur die Hälfte des Schadens. Nach einem Oberschenkelhalsbruch konnte die Eigentümerin nicht mehr in ihr Haus zurückkehren, die Versicherung sah darin eine Obliegenheitsverletzung und kürzte die Leistungen. Nun entschied das Landgericht Bad Kreuznach über den Fall.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Bad Kreuznach
  • Datum: 14.11.2023
  • Aktenzeichen: 2 O 141/23
  • Verfahrensart: Zivilverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Eigentümerin eines Einfamilienhauses und Versicherungsnehmerin. Forderte von der Beklagten die volle Auszahlung der Versicherungsleistungen für einen Leitungswasserschaden. Argumentierte, das Haus wurde als Lager genutzt, da Möbel und Hausrat zurückgelassen wurden.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft. Lehnten die vollständige Auszahlung der Versicherungssumme aufgrund einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin ab. Argumentierten, dass die Klägerin gegen vertragliche Pflichten verstoßen habe, indem sie bei einem ungenutzten Gebäude die wasserführenden Leitungen nicht abgesperrt und entleert habe.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin, die nach einem Umzug in ein Seniorenheim ihr ehemaliges Wohnhaus zum Verkauf anbot, hatte im Haus einen Leitungswasserschaden. Die Versicherung zahlte nur 50 % des Schadens, was die Klägerin anfocht, da sie argumentierte, das Haus sei noch als Lager genutzt.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die Klägerin eine Obliegenheitsverletzung begangen hat, indem sie die wasserführenden Einrichtungen nicht abgesperrt und entleert hat, obwohl das Haus ungenutzt war, und ob dies die teilweise Leistungsfreiheit der Versicherung rechtfertigt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Klägerin wurde abgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin ihre vertraglichen Pflichten grob fahrlässig verletzt hat, da sie das Gebäude bei Nichtnutzung nicht ordnungsgemäß gesichert hatte (Absperren und Entleeren der Leitungen). Die hinterlassenen Möbel stellten keine Nutzung als Lager dar.
  • Folgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil bestätigt die Praxis, dass Versicherungsnehmer alle vertraglichen Obliegenheiten, insbesondere bei ungenutzten Gebäuden, erfüllen müssen, um vollständigen Versicherungsschutz zu beanspruchen. Die Versicherung ist berechtigt, die Leistung in Relation zur Schwere der Obliegenheitsverletzung zu kürzen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.

Leitungswasserschaden im Krankenhaus: Versicherungsschutz und Ansprüche geklärt

Defekter Wasserfilter tropft unter Küchenspüle in verlassenem Haus
Die Wohngebäudeversicherung konnte die Leistung bei einem Wasserschaden in einem unbewohnten Haus aufgrund grober Fahrlässigkeit der Eigentümerin um 50 Prozent kürzen. (Symbolfoto: mystic gen.)

Die Wohngebäudeversicherung spielt eine wesentliche Rolle beim Schutz vor finanziellen Belastungen durch unerwartete Schäden am eigenen Zuhause. Besonders Leitungswasserschäden können erhebliche Folgen haben, insbesondere wenn man während eines Krankenhausaufenthalts nicht vor Ort ist, um rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen. In solchen Fällen stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz und den entsprechenden Versicherungsbedingungen, die entscheidend dafür sind, ob und in welchem Umfang die Kostenübernahme für den entstandenen Gebäudeschaden erfolgt.

Ein Schadensfall kann nicht nur Schäden an der Wohnstruktur verursachen, sondern auch an der Einrichtung und den persönlichen Gegenständen. Damit die Versicherungsansprüche geltend gemacht werden können, ist eine sorgfältige Schadensermittlung notwendig. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall behandelt, der aufzeigt, wie ein Leitungswasserschaden während eines Krankenhausaufenthalts rechtlich bewertet wird und welche Präventionsmaßnahmen möglicherweise zu einem günstigeren Entschädigungsanspruch führen könnten.

Der Fall vor Gericht


Wohngebäudeversicherung verweigert Hälfte der Leistung nach Wasserschaden in unbewohntem Haus

Ein Wasserschaden in einem unbewohnten Einfamilienhaus führte zu einem Rechtsstreit zwischen der Eigentümerin und ihrer Wohngebäudeversicherung. Die Versicherung hatte nur die Hälfte des entstandenen Schadens ersetzt und berief sich auf eine Obliegenheitsverletzung der Versicherungsnehmerin. Das Landgericht Bad Kreuznach gab der Versicherung Recht.

Schwerer Sturz führt zu folgenschwerem Auszug

Die Hauseigentümerin stürzte am 17. August 2021 und erlitt einen Oberschenkelhalsbruch. Nach der Operation stand fest, dass sie nicht mehr in ihr Haus zurückkehren würde. Anfang September 2021 zog sie in einen Seniorenpark um. Die komplette Möblierung verblieb im Haus, das zum Verkauf stand. Angehörige kontrollierten das Anwesen vier- bis fünfmal pro Woche, prüften die Heizungen, kontrollierten die Wasserhähne und lüfteten. Die wasserführenden Leitungen blieben jedoch unter Druck.

Wasserrohrbruch verursacht erhebliche Schäden

Am 11. April 2022 informierte eine Nachbarin die Angehörigen über ein Plätschergeräusch im Flur. Als Ursache wurde ein gebrochener Wasserfilter unter der Spüle in der Küche im Dachgeschoss festgestellt. Das Wasser konnte vom Dachgeschoss bis in den Keller laufen und verursachte erhebliche Schäden. Die Versicherung ersetzte nur 50 Prozent des Gesamtschadens in Höhe von 91.296,88 Euro.

Gericht bestätigt Kürzung der Versicherungsleistung

Das Landgericht stellte klar, dass das Haus zum Zeitpunkt des Schadens als „nicht genutzt“ im Sinne der Versicherungsbedingungen galt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet dies, dass ein Gebäude leer steht und nicht als Wohnung oder Lager gebraucht wird. Die bloße Einlagerung der Möbel stellte keine Nutzung dar, da die Gegenstände nicht zur weiteren Verwendung aufbewahrt wurden, sondern lediglich aus Kostenersparnisgründen bis zur Entsorgung im Haus verblieben.

Verstoß gegen vertragliche Pflichten

Bei einem nicht genutzten Gebäude hätten laut Versicherungsbedingungen alle wasserführenden Anlagen abgesperrt, entleert und entleert gehalten werden müssen. Die regelmäßigen Kontrollen durch Angehörige reichten nicht aus, da beide Maßnahmen – Absperren der Wasserführung und Kontrolle – kumulativ hätten durchgeführt werden müssen. Das Gericht bewertete die Obliegenheitsverletzung als grob fahrlässig. Die Kürzung der Versicherungsleistung um 50 Prozent sei angemessen, da der Schaden zwar auch in einem bewohnten Haus hätte eintreten können, aber früher bemerkt worden wäre und nicht das tatsächliche Ausmaß erreicht hätte. Bei abgesperrten und entleerten Leitungen wäre der Schaden komplett vermeidbar gewesen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Ein unbewohntes Haus gilt als „nicht genutzt“, auch wenn sich noch Möbel darin befinden – es sei denn, diese werden aktiv als Lager genutzt und Gegenstände regelmäßig ein- und ausgelagert. Bei einem ungenutzten Haus müssen Versicherungsnehmer zwingend zwei Pflichten erfüllen: regelmäßige Kontrollen durchführen UND alle Wasserleitungen absperren und entleeren. Regelmäßige Kontrollen allein reichen nicht aus. Bei Verletzung dieser Pflichten kann die Versicherung die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen – im vorliegenden Fall um 50 Prozent des Schadens.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Ihr Haus länger verlassen oder nicht mehr bewohnen, reicht es nicht aus, dass Angehörige regelmäßig nach dem Rechten sehen – Sie müssen zusätzlich alle Wasserleitungen absperren und entleeren. Auch wenn Sie Möbel oder Hausrat im Haus zurücklassen, gilt es als „unbewohnt“, solange Sie die Gegenstände nicht aktiv ein- und auslagern. Versäumen Sie diese Pflichten, riskieren Sie im Schadensfall erhebliche finanzielle Einbußen, da die Versicherung ihre Leistung dann um bis zu 50% kürzen kann. Besonders bei plötzlichen Umzügen, etwa ins Pflegeheim, sollten Sie daher unbedingt dafür sorgen, dass die Wasserleitungen abgesperrt und entleert werden.


Benötigen Sie Hilfe?

Versicherungsrechtliche Fragen bei unbewohnten Immobilien erfordern oft eine individuelle Prüfung der Vertragssituation. Besonders wenn Sie einen längeren Leerstand planen oder sich bereits in einer schwierigen Situation mit Ihrer Versicherung befinden, kann eine frühzeitige rechtliche Einschätzung vor kostspieligen Fehlentscheidungen schützen. Unsere Experten stehen Ihnen mit ihrer langjährigen Erfahrung im Versicherungsrecht zur Seite und analysieren Ihren individuellen Fall. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten haben Versicherungsnehmer bei längerer Abwesenheit vom versicherten Gebäude?

Bei längerer Abwesenheit vom versicherten Gebäude müssen Sie den Versicherer informieren, wenn die Abwesenheit mehr als 60 Tage beträgt. Diese Meldepflicht ist wichtig, da unbewohnte Häuser ein erhöhtes Risiko für Schäden aufweisen.

Kontroll- und Wartungspflichten

Das Gebäude muss regelmäßig kontrolliert werden. Dabei sind alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten. In der kalten Jahreszeit muss die Heizung mindestens auf Frostschutz eingestellt bleiben.

Sicherungsmaßnahmen

Während der Abwesenheit müssen alle Türen und Fenster sicher verschlossen werden. Elektrogeräte sind vom Stromnetz zu trennen. Die regelmäßige Kontrolle des Gebäudes ist unerlässlich, um den Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten.

Fristen und Konsequenzen

Die übliche Leerstandsfrist beträgt zwischen 60 und 120 Tagen. Bei Überschreitung dieser Frist kann der Versicherer:

  • Die Versicherungsprämie erhöhen
  • Den Versicherungsschutz einschränken
  • Den Vertrag in schweren Fällen kündigen

Besondere Anforderungen im Winter

In der kalten Jahreszeit gelten verschärfte Anforderungen. Sie müssen frostgefährdete Außenleitungen leeren und für eine ausreichende Grundtemperatur im Gebäude sorgen. Die Heizungsanlage muss mindestens auf Frostschutz eingestellt sein.

Bei Nichteinhaltung dieser Pflichten riskieren Sie eine Leistungskürzung oder sogar die vollständige Ablehnung im Schadensfall. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung führt zur kompletten Leistungsfreiheit des Versicherers.


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Wie definiert sich ein „unbewohntes“ oder „nicht genutztes“ Haus aus Sicht der Versicherung?

Ein Haus gilt als unbewohnt, wenn es für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 60 Tagen nicht bewohnt und beaufsichtigt wird. Einige Versicherungen gewähren auch längere Fristen von bis zu 90 Tagen oder in Ausnahmefällen sogar bis zu 12 Monaten.

Kriterien für Unbewohntsein

Ein Gebäude wird als unbewohnt eingestuft, wenn:

  • keine regelmäßige Anwesenheit von Bewohnern gegeben ist
  • keine durchgehende Beaufsichtigung stattfindet
  • die Immobilie nicht genutzt oder vermietet wird

Besondere Regelungen

Bei Ferien- und Wochenendhäusern gelten gesonderte Bestimmungen. Diese fallen nicht unter die üblichen Leerstandsregelungen, da ihre temporäre Nutzung bereits bei Vertragsabschluss bekannt ist und im Versicherungsschein entsprechend vermerkt sein muss.

Zeitliche Abgrenzung

Die sogenannte Leerstandsfrist beträgt bei den meisten Versicherungen zwei bis drei Monate. Während dieser Zeit bleibt der reguläre Versicherungsschutz bestehen. Diese Frist deckt übliche Abwesenheitszeiten wie längere Urlaube oder berufliche Auslandsaufenthalte ab.

Meldepflicht

Wenn absehbar ist, dass die vertraglich festgelegte Frist überschritten wird, muss der Leerstand unverzüglich dem Versicherer gemeldet werden. Eine unterlassene Meldung kann zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.


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Was bedeutet eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung bei der Gebäudeversicherung?

Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer die im Versicherungsvertrag festgelegten Pflichten in besonders schwerwiegender Weise missachten. Das bedeutet, dass Sie die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lassen und selbst einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht anstellen.

Rechtliche Grundlagen

Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt seit 2008 in § 28 die Folgen von Obliegenheitsverletzungen. Bei grober Fahrlässigkeit darf die Versicherung ihre Leistung entsprechend der Schwere Ihres Verschuldens kürzen.

Typische Beispiele

Ein klassischer Fall ist die mangelnde Frostschutzvorsorge in einem Ferienhaus: Wenn Sie die Wasserleitungen im Winter nicht entleeren oder die Heizung nicht in Betrieb halten, obwohl Sie wissen, dass Minusgrade drohen, handeln Sie grob fahrlässig.

Konsequenzen für den Versicherungsschutz

Bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung kann die Versicherung ihre Leistung anteilig kürzen. Die Kürzungsquote richtet sich nach der Schwere Ihres Verschuldens und kann von einer teilweisen Kürzung bis hin zur vollständigen Leistungsfreiheit (100% Kürzung) reichen.

Wenn Sie hingegen nur einfach fahrlässig handeln, etwa eine Schadensmeldung nur mündlich statt schriftlich einreichen, muss die Versicherung in der Regel die volle Leistung erbringen.


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Ab welchem Zeitpunkt müssen Wasserleitungen in einem leerstehenden Haus abgestellt werden?

Die Wasserleitungen müssen unmittelbar nach Beginn des Leerstands abgestellt, entleert und entleert gehalten werden. Ein Leerstand liegt vor, wenn das Gebäude nicht mehr zu seinem bestimmungsgemäßen Zweck genutzt wird – also wenn darin weder gewohnt noch gearbeitet wird.

Definition des Leerstands

Eine bloße Renovierung oder Möblierung reicht nicht aus, um einen Leerstand zu verneinen. Auch wenn Sie das Gebäude in Zukunft vermieten möchten, gilt es als leerstehend, solange keine tatsächliche Nutzung stattfindet.

Pflichten bei Leerstand

Bei einem leerstehenden Gebäude müssen Sie drei Maßnahmen kumulativ durchführen:

  • Alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren
  • Die Leitungen vollständig entleeren
  • Die Leitungen dauerhaft entleert halten

Ein bloßes Absperren der Haupthähne genügt nicht. Die Leitungen müssen zusätzlich entleert werden, da selbst bei geschlossenen Ventilen noch Wasser in den Rohren verbleiben kann.

Ausnahmen und Sonderregelungen

Wenn Sie einzelne Räume oder Gebäudeteile regelmäßig kontrollieren, können die Leitungen unter Umständen gefüllt bleiben. Die Kontrollen müssen dann aber in ausreichender Häufigkeit erfolgen und dokumentiert werden. Bei einer nur vorübergehenden Abwesenheit, etwa durch einen kurzen Krankenhausaufenthalt, müssen die Leitungen nicht entleert werden, solange eine regelmäßige Kontrolle gewährleistet ist.


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Welche Maßnahmen akzeptieren Versicherungen als ausreichende Kontrolle eines unbewohnten Hauses?

Versicherungen erwarten bei einem unbewohnten Haus regelmäßige Kontrollbegehungen in angemessenen Zeitabständen. Diese Kontrollen müssen folgende Bereiche umfassen:

Grundlegende Kontrollmaßnahmen

Die Begehung des Gebäudes muss sowohl innen als auch außen erfolgen. Dabei sind insbesondere die wasserführenden Anlagen, das Dach und alle Zugangsmöglichkeiten zu überprüfen. Im Winter ist eine funktionierende Beheizung sicherzustellen oder alternativ sind alle Wasserleitungen abzusperren und zu entleeren.

Häufigkeit der Kontrollen

Die Kontrollintervalle richten sich nach der Jahreszeit und den Versicherungsbedingungen. Als Richtwert gilt:

  • Wöchentliche Kontrollen in der Heizperiode
  • Monatliche Kontrollen außerhalb der Heizperiode

Dokumentationspflichten

Führen Sie ein Kontrollbuch mit folgenden Angaben:

  • Datum und Uhrzeit der Kontrolle
  • Durchgeführte Überprüfungen
  • Festgestellte Mängel und deren Beseitigung

Technische Sicherungsmaßnahmen

Die Installation von Überwachungssystemen wie Temperatur- und Wassersensoren oder Einbruchmeldern kann die persönlichen Kontrollen ergänzen, ersetzt diese jedoch nicht vollständig. Der Hauptwasserhahn sollte bei längerer Abwesenheit abgesperrt und die wasserführenden Anlagen entleert werden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Obliegenheitsverletzung

Eine Verletzung von vertraglichen Pflichten und Verhaltensregeln, die der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherung einhalten muss. Diese Pflichten sind in den Versicherungsbedingungen festgelegt und dienen der Schadensvermeidung oder -minderung. Grundlage ist § 28 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Wird eine Obliegenheit verletzt, kann die Versicherung ihre Leistung kürzen oder ganz verweigern. Beispiel: Nicht-Absperrung der Wasserleitungen in einem unbewohnten Haus trotz entsprechender Vorgabe in den Versicherungsbedingungen.


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Grobe Fahrlässigkeit

Bezeichnet ein Verhalten, bei dem die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Der Handelnde lässt dabei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht, gemäß § 276 Abs. 2 BGB. Bereits einfache und naheliegende Überlegungen werden nicht angestellt. In Versicherungsfällen kann grobe Fahrlässigkeit zu Leistungskürzungen führen. Beispiel: Wasserführende Leitungen in einem leerstehenden Haus bleiben unter Druck, obwohl die Versicherungsbedingungen eine Absperrung vorschreiben.


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Wohngebäudeversicherung

Eine Sachversicherung, die Schäden am versicherten Gebäude durch bestimmte Gefahren wie Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel absichert. Geregelt in den Allgemeinen Wohngebäude Versicherungsbedingungen (VGB). Die Versicherung deckt die Wiederherstellungskosten bei Beschädigung oder Zerstörung des Gebäudes. Nicht versichert sind in der Regel bewegliche Gegenstände wie Möbel. Die Versicherung kann bei Verletzung von Obliegenheiten Leistungen kürzen.


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Leistungskürzung

Eine teilweise Verweigerung der Versicherungsleistung durch den Versicherer, die gesetzlich in § 28 VVG geregelt ist. Sie erfolgt prozentual und muss dem Grad des Verschuldens angemessen sein. Die Versicherung muss die Kürzung begründen und deren Höhe rechtfertigen. Beispiel: Bei grober Fahrlässigkeit kann die Versicherung die Leistung um bis zu 100% kürzen, üblich sind Kürzungen zwischen 25-50%.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 22 VGB 2006 (Allgemeine Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung): Diese Vorschrift regelt die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers im Zusammenhang mit der Wohngebäudeversicherung. Insbesondere wird festgelegt, welche Maßnahmen der Versicherungsnehmer ergreifen muss, um die Versicherungsschutzrechte aufrechtzuerhalten, z.B. das Sperren und Entleeren von wasserführenden Anlagen in ungenutzten Gebäuden. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin diese Obliegenheiten verletzt, indem sie die Wasserzufuhr nicht sperrte.
  • § 27 Nr. 1 c) VGB 2006 (Definition der Nutzung): Hier wird konkretisiert, was unter „nicht genutzt“ zu verstehen ist, nämlich dass ein Gebäude oder Gebäudeteil leer steht und nicht zu Wohnzwecken verwendet wird. Die Entscheidung des Gerichts zeigt, dass die Klägerin das Haus seit ihrem Umzug in das Pflegeheim nicht als Wohnobjekt genutzt hat, sondern es unbewohnt war, was die Obliegenheitsverletzung zusätzlich untermauert.
  • § 823 BGB (Schadensersatzpflicht): Diese Vorschrift regelt die allgemeinen Grundlagen der Schadensersatzpflicht bei unerlaubten Handlungen. Eine Obliegenheitsverletzung kann als Rechtsgrund für eine solche Pflicht fungieren, insbesondere wenn der Versicherungsnehmer eine entscheidende Verantwortung für den entstandenen Schaden trägt. Die Klägerin wird in diesem Fall vorgeworfen, durch ihr Versäumnis einen Wasserschaden verursacht zu haben, was zur Abweisung der Klage führte.
  • § 1 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Dieses Gesetz regelt die Grundsätze über den Versicherungsvertrag, einschließlich der Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer und Versicherer. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind maßgeblich für die Auslegung von Obliegenheiten im Versicherungsverhältnis, wie hier bezüglich der nicht eingehaltenen Sorgfaltspflichten der Klägerin, die letztendlich zur Leistungsfreiheit der Beklagten führten.
  • § 29 VGB 2006 (Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverstoß): Diese Vorschrift besagt, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit ist, wenn der Versicherungsnehmer wesentliche Obliegenheiten verletzt. Die Beklagte stützte sich auf diese Norm, um zu argumentieren, dass aufgrund der Obliegenheitsverletzung der Klägerin eine hälftige Reduzierung der Zahlungen gerechtfertigt sei, was das Gericht in seiner Entscheidung bestätigte.

Das vorliegende Urteil

LG Bad Kreuznach – Az: 2 O 141/23 – Urteil vom 14.11.2023


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