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Wohngebäudeversicherung – Leistungspflicht bei Rohrbruch

Ein undichter Siphon sorgte für einen Wasserschaden im Badezimmer und brachte ein Ehepaar aus Hanau vor Gericht. Die Versicherung weigerte sich für den Schaden aufzukommen, da ihrer Ansicht nach kein Rohrbruch vorlag – und bekam Recht. Obwohl ein Gutachter den undichten Siphon als Teil der Abwasserleitung einstufte, sah das Landgericht Hanau keine Beschädigung des Rohres selbst und wies die Klage der Hauseigentümer ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hanau
  • Datum: 13.09.2024
  • Aktenzeichen: 9 O 1398/23
  • Verfahrensart: Klage auf Leistungspflicht aus einem Wohngebäudeversicherungsvertrag
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer, die eine Leistungspflicht der Versicherung im Rahmen ihres Wohngebäudeversicherungsvertrags geltend machen wollen. Sie argumentieren, dass die festgestellte Undichtigkeit eines Rohrsyphons einen Rohrbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt und die Versicherung die Kosten für die Schadensbeseitigung übernehmen muss.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die die Leistungspflicht verneint. Sie argumentiert, dass die Undichtigkeit der Muffenverbindung keinen Rohrbruch gemäß den Versicherungsbedingungen darstellt, da es sich nicht um einen frostbedingten Schaden handelt und kein Substanzschaden vorliegt. Zudem behauptet sie, die Kläger hätten ihre Aufklärungspflichten verletzt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Kläger meldeten einen Wasserschaden im Badezimmer ihrer Immobilie, der laut einer Firma durch eine undichte Muffenverbindung des Badewannensiphons verursacht wurde. Die Versicherung lehnte eine Schadensregulierung ab, weil sie keinen Versicherungsfall sah.
  • Kern des Rechtsstreits: Kern des Streits war die Frage, ob die festgestellte Undichtigkeit ein versicherter Rohrbruch ist und ob die Versicherung deshalb für die Schadensbeseitigung aufkommen muss.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Leistungen aus der Versicherung.
  • Begründung: Die Undichtigkeit der Muffenverbindung stellt keinen versicherten Rohrbruch dar, da kein Substanzschaden vorliegt. Selbst wenn ein Riss am Siphon festgestellt worden wäre, fällt dieser nicht unter den Versicherungsschutz, da keine frostbedingte Ursache vorliegt. Zudem haben die Kläger ihre Mitwirkungspflicht zur Schadensfeststellung verletzt, was ebenfalls zur Leistungsfreiheit der Versicherung führt.
  • Folgen: Die Kläger müssen die Kosten des Rechtsstreits tragen. Sie erhalten keine Erstattung für die geltend gemachten Schadenkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Das Urteil verdeutlicht den engen Rahmen des Versicherungsschutzes bei Gebrechen ohne Substanzschaden und betont die Bedeutung der Mitwirkungspflicht der Versicherungsnehmer bei Schadensfeststellungen.

Rohrbruch: Gerichtsurteil stärkt Wohngebäudeversicherungsschutz für Hausbesitzer

Wasserschäden gehören zu den häufigsten und kostspieligsten Schäden in Wohngebäuden. Ein plötzlicher Rohrbruch kann innerhalb kürzester Zeit erhebliche Schäden verursachen und Hausbesitzer vor immense finanzielle Herausforderungen stellen. Die Wohngebäudeversicherung bietet dabei einen wichtigen Schutz, der Eigentümern hilft, unerwartete Reparaturkosten zu bewältigen.

Der Versicherungsschutz bei Rohrschäden ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend sind die individuellen Versicherungsbedingungen, die genau festlegen, welche Wasserschäden und Gebäudeschäden tatsächlich durch die Police abgedeckt sind. Hausbesitzer sollten daher ihre Policen sorgfältig prüfen und sich im Schadensfall umgehend an ihren Versicherer wenden.

Die folgenden Ausführungen beleuchten einen aktuellen Gerichtsfall, der die Leistungspflicht bei einem typischen Rohrbruchschaden näher betrachtet und wichtige Erkenntnisse für Versicherungsnehmer liefert.

Der Fall vor Gericht


Wasserschaden nach undichter Siphonverbindung – Versicherung muss nicht zahlen

Undichter Siphon unter einem weißen Badewanne mit sichtbaren Wasserflecken und tropfendem Wasser.
Leistungspflicht der Wohngebäudeversicherung bei Rohrschäden | Symbolfoto: Flux gen.

Ein Wasserschaden im Badezimmer führte zu einem Rechtsstreit zwischen Hauseigentümern und ihrer Wohngebäudeversicherung am Landgericht Hanau. Die Eigentümer hatten am 16. Februar 2021 einen Wasseraustritt im Badezimmer festgestellt und den Schaden umgehend ihrer Versicherung gemeldet.

Technische Untersuchungen offenbaren undichte Verbindungsstelle

Die von der Versicherung beauftragte Firma stellte bei einer Leckageortung fest, dass Wasser an einer undichten Muffenverbindung zwischen dem Siphon der Badewanne und der Kunststoffabflussleitung austrat. Zusätzlich drang Wasser durch eine undichte Silikonverfugung bei Duschvorgängen unter die Wanne ein. Die Versicherung lehnte daraufhin eine Eintrittspflicht für die Schadensursache ab, da kein Rohrbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliege.

Gutachter und Gericht bewerten Schadensfall unterschiedlich

Ein im späteren Beweisverfahren bestellter Sachverständiger kam zu dem Schluss, dass die undichte Verbindungsstelle ein integraler Bestandteil der Abwasserleitungsführung sei und es sich damit um einen Rohrbruch handle. Das Landgericht Hanau folgte dieser Einschätzung jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts setzt ein versicherter Rohrbruch voraus, dass das Material des Rohres ein Loch oder einen Riss bekommt – also ein Sachsubstanzschaden eintritt. Eine bloße Undichtigkeit ohne Substanzschaden stelle keinen versicherten Rohrbruch dar.

Siphonschaden nur bei Frosteinwirkung versichert

Das Gericht stellte zudem klar, dass selbst wenn ein Riss im Siphon vorgelegen hätte, dies keinen Versicherungsfall begründet hätte. Bei einem Siphon handele es sich um einen Geruchsverschluss, der laut Versicherungsbedingungen nur bei frostbedingten Bruchschäden versichert sei. Für eine Frosteinwirkung gab es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

Klage scheitert auch an Obliegenheitsverletzung

Die Hauseigentümer verloren den Prozess auch, weil sie der Versicherung eine weitere Schadensfeststellung durch einen Sachverständigen verweigert hatten. Diese Weigerung wertete das Gericht als vorsätzlichen Verstoß gegen die vertragliche Pflicht, jede Untersuchung über Höhe des Schadens und Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten. Das Landgericht Hanau wies die Klage der Hauseigentümer auf Zahlung von 8.542,09 Euro vollständig ab.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass eine undichte Rohrverbindung ohne Substanzschaden keinen versicherten Rohrbruch im Sinne der Wohngebäudeversicherung darstellt. Die bloße Undichtigkeit einer Muffenverbindung am Siphon der Badewanne reicht nicht aus, um einen Versicherungsfall zu begründen. Bei Geruchsverschlüssen wie Siphons besteht zudem nur Versicherungsschutz für frostbedingte Bruchschäden.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Immobilieneigentümer müssen Sie bei Wasserschäden genau unterscheiden, ob ein echter Rohrbruch mit Substanzschaden vorliegt oder nur eine undichte Verbindungsstelle. Ihre Wohngebäudeversicherung kommt nur für echte Rohrbrüche auf – nicht für undichte Dichtungen, Fugen oder Verbindungsstellen. Bei Siphons und anderen Geruchsverschlüssen greift der Versicherungsschutz sogar nur bei Frostschäden. Lassen Sie daher bei Wasserschäden die genaue Schadensursache durch einen Fachmann dokumentieren, bevor Sie größere Reparaturen in Auftrag geben.


Wasserschaden – zahlt die Versicherung?

Das Urteil zeigt, wie schnell es bei Wasserschäden zu Unstimmigkeiten mit der Versicherung kommen kann. Gerade die Frage, ob ein „Rohrbruch“ im Sinne der Versicherungsbedingungen vorliegt, ist oft strittig. Um Ihre Rechte zu wahren und unnötige Kosten zu vermeiden, ist es wichtig, die Schadensursache von Anfang an genau zu dokumentieren und die Versicherungsbedingungen zu kennen. Wir helfen Ihnen, die Situation richtig einzuschätzen und Ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was zählt als versicherter Rohrbruch bei der Wohngebäudeversicherung?

Ein versicherter Rohrbruch liegt vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus einem Rohr austritt. Dabei muss das Rohr nicht vollständig zerbrechen – bereits ein Riss oder ein Loch im Rohrmaterial reicht aus, um als Versicherungsfall zu gelten.

Versicherte Schadensformen

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden an:

  • Dichtungen
  • Flanschen
  • Muffen
  • Verschraubungen
  • Druckausgleichern
  • Kniestücken

Ursachen und Besonderheiten

Die Ursache des Rohrbruchs spielt keine Rolle für den Versicherungsschutz. Auch Schäden durch Korrosion, Frost oder mechanische Einwirkungen sind abgedeckt. Wenn beispielsweise Wurzeln in das Rohr einwachsen und dadurch Risse oder Löcher verursachen, handelt es sich um einen versicherten Schaden.

Nicht versicherte Fälle

Nicht als Rohrbruch gelten:

  • Ein bloßer Muffenversatz
  • Ausdehnungen der Rohre ohne Materialschaden
  • Poröse Dichtungen an Rohrverbindungen
  • Das Herausdrücken von Verschlusskappen durch Wasserdruck

Zeitpunkt des Versicherungsfalls

Der Versicherungsfall tritt bereits mit der Schädigung des Rohres ein – nicht erst beim Sichtbarwerden der Wasserschäden. Dies unterscheidet den Rohrbruch von einem gewöhnlichen Leitungswasserschaden, der sich über einen längeren Zeitraum entwickeln kann.

Für die Regulierung des Schadens ist es wichtig zu wissen, dass die Wohngebäudeversicherung sowohl die Kosten für die Reparatur des Rohrbruchs als auch die Beseitigung der Folgeschäden am Gebäude übernimmt. Dies umfasst Sanierungs- und Renovierungsarbeiten an Wänden, Böden und anderen betroffenen Gebäudeteilen.


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Welche Pflichten haben Hauseigentümer im Schadensfall gegenüber der Versicherung?

Als Hauseigentümer haben Sie bei einem Wasserschaden umgehend und detailliert den Schaden bei Ihrer Versicherung zu melden. Diese Schadensanzeigepflicht ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Regulierung des Schadens.

Unmittelbare Handlungspflichten

Sie müssen als Versicherter aktiv zur Schadensminderung beitragen. Dies bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, den Schaden soweit möglich abzuwenden oder zu minimieren. Hierzu gehört auch die Absicherung des Schadensortes und die detaillierte Dokumentation des Vorfalls.

Dokumentationspflichten

Der Zustand vor und nach dem Schaden muss präzise dokumentiert werden. Erstellen Sie Fotos von allen betroffenen Bereichen. Verändern Sie das Schadensbild nicht, bevor ein Sachverständiger den Schaden aufgenommen hat.

Mitwirkungspflicht

Im Rahmen der Mitwirkungspflicht müssen Sie:

  • Der Versicherung alle bekannten Informationen zur Verfügung stellen
  • Zur Klärung des Schadensfalls aktiv beitragen
  • Folgeschäden nach Möglichkeit vermeiden
  • Mit der Reparatur warten, bis die Versicherung diese freigibt

Vorbeugungspflichten

Als Hauseigentümer müssen Sie präventive Maßnahmen ergreifen. Dazu gehört die regelmäßige Wartung und Instandhaltung des Gebäudes. In den Wintermonaten ist eine ausreichende Beheizung sicherzustellen, um Frostschäden zu vermeiden. Auch bei leerstehenden Gebäuden sind regelmäßige Kontrollen durchzuführen.

Wenn Sie während der Vertragslaufzeit bauliche Veränderungen vornehmen oder sich die Nutzung des Gebäudes ändert, müssen Sie dies der Versicherung zeitnah mitteilen. Eine Verletzung dieser Pflichten kann den Versicherungsschutz gefährden.


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Wie unterscheidet sich die Versicherungsleistung bei verschiedenen Wasseraustrittsstellen?

Rohrleitungen und technische Anlagen

Bei bestimmungswidrig austretendem Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Einrichtungen greift die Wohngebäudeversicherung. Dies umfasst Schäden durch:

  • Wasserversorgungsrohre und zugehörige Schläuche
  • Heizungs-, Klima- und Solarheizungsanlagen
  • Wasserlösch- und Berieselungsanlagen
  • Sanitärinstallationen, Heizkörper und Boiler

Sanitäranlagen und Einrichtungen

Die Versicherungsleistung erstreckt sich auf frostbedingte Bruchschäden an Waschbecken, Spülklosetts und Badeeinrichtungen. Nach aktueller Rechtsprechung sind jedoch Nässeschäden durch undichte Fugen von Duschtassen und Badewannen nicht mehr automatisch versichert. Diese Bereiche gelten nicht mehr als Bestandteil der Rohranlage.

Naturereignisse und Elementarschäden

Wasserschäden durch Naturereignisse wie Starkregen, Hochwasser oder Überschwemmungen sind in der Standard-Wohngebäudeversicherung nicht enthalten. Hierfür ist eine separate Elementarschadenversicherung erforderlich. Dies gilt sowohl für die Gebäude- als auch für die Hausratversicherung.

Sonderfälle

Die Versicherung deckt unter bestimmten Bedingungen auch Wasserschäden durch:

  • Aquarien und Wasserbetten (sofern im Vertrag eingeschlossen)
  • Heizungsanlagen einschließlich Wärmepumpen
  • Klimaanlagen

Bei selbstverschuldeten Schäden, etwa durch offengelassene Fenster oder mangelnde Instandhaltung, verweigert die Versicherung in der Regel die Leistung. Gleiches gilt für mutwillig herbeigeführte Wasserschäden.


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Welche Beweismittel sind bei Streitigkeiten mit der Versicherung erforderlich?

Bei einem Rohrbruch müssen Sie als Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalls und dessen zeitlichen Rahmen nachweisen. Eine lückenlose Dokumentation ist dabei unerlässlich.

Unmittelbare Beweissicherung

Sobald Sie einen Wasserschaden entdecken, sollten Sie umfassende Fotos von allen betroffenen Bereichen anfertigen. Fotografieren Sie die Schadensstelle aus verschiedenen Blickwinkeln, insbesondere die genaue Position des Rohrbruchs. Die Aufnahmen müssen den Zustand vor Beginn jeglicher Reparatur- oder Trocknungsmaßnahmen festhalten.

Erforderliche Nachweise

Eine vollständige Schadensdokumentation umfasst:

  • Präzise Schadensbeschreibung mit Datum und Uhrzeit der Schadensentdeckung
  • Fotodokumentation aller Schäden und der Schadensursache
  • Rechnungen und Kostenvoranschläge für Reparaturarbeiten
  • Dokumentation der Sofortmaßnahmen zur Schadensbegrenzung

Zeitliche Komponente

Der Versicherungsfall „Rohrbruch“ tritt bereits mit der Schädigung des Rohres ein, nicht erst beim sichtbaren Wasseraustritt. Sie müssen nachweisen können, dass der Schaden während der Vertragslaufzeit entstanden ist. Dies ist besonders wichtig, da Rohrbrüche oft erst Jahre nach ihrer Entstehung durch Wasseraustritte erkennbar werden.

Technische Nachweise

Bei der Schadensuntersuchung ist die Einbindung eines Sachverständigen oft unverzichtbar. Dieser kann die Schadensursache und den zeitlichen Verlauf der Schädigung fachkundig beurteilen. Die technische Dokumentation sollte auch den Zustand der Rohre vor der Reparatur sowie die Art und den Umfang der Schädigung umfassen.


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Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Versicherte bei Ablehnung des Schadensfalls?

Bei Ablehnung eines Schadensfalls durch die Wohngebäudeversicherung stehen Ihnen mehrere rechtliche Handlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Widerspruch einlegen

Ein formloser, aber fristgerechter Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid ist der erste Schritt. Senden Sie diesen per Einschreiben an den Versicherer. Der Widerspruch sollte eine sachliche Begründung enthalten, warum Sie die Ablehnung für ungerechtfertigt halten.

Sachverständigenverfahren durchführen

Wenn die Versicherung den Schaden aufgrund eines eigenen Gutachtens ablehnt, können Sie ein Gegengutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen erstellen lassen. Dies ermöglicht die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens, bei dem beide Gutachten gegenübergestellt werden.

Schlichtungsverfahren nutzen

Der Versicherungsombudsmann bietet eine neutrale und kostenlose Schlichtungsmöglichkeit. Als unabhängige Instanz prüft er den Einzelfall und versucht, eine außergerichtliche Lösung zu finden.

Beweissicherungsverfahren einleiten

Bei Wasserschäden können Sie beim Amtsgericht ein selbstständiges Beweisverfahren beantragen. Dies dient der Sicherung von Beweisen und kann vor einer möglichen Klage durchgeführt werden.

Gerichtliches Vorgehen

Der Rechtsweg steht Ihnen offen, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Bei Streitwerten über 5.000 Euro ist eine anwaltliche Vertretung vorgeschrieben. Eine Rechtsschutzversicherung kann die entstehenden Kosten übernehmen.

Dokumentation und Beweisführung

Für alle genannten Vorgehensweisen ist eine lückenlose Dokumentation des Schadens essentiell. Dazu gehören:

  • Fotos und Videos des Schadens
  • Rechnungen für bereits durchgeführte Reparaturen
  • Kostenvoranschläge für ausstehende Arbeiten
  • Protokolle von Gesprächen mit Handwerkern

Bei einem Rohrbruch tritt der Versicherungsfall bereits mit der Schädigung des Rohrs ein, nicht erst beim sichtbaren Wasseraustritt. Sie müssen dabei nachweisen können, dass der Schaden während der Vertragslaufzeit entstanden ist.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Obliegenheitsverletzung

Eine Obliegenheit ist eine vertragliche Pflicht des Versicherungsnehmers gegenüber der Versicherung. Anders als normale Vertragspflichten kann ihre Verletzung zwar nicht eingeklagt werden, führt aber zum teilweisen oder vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes. Die gesetzliche Grundlage findet sich in §28 VVG. Ein typisches Beispiel ist die Pflicht, der Versicherung die Untersuchung eines Schadens zu ermöglichen. Verweigert der Versicherungsnehmer dies, kann die Versicherung die Leistung verweigern.


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Versicherungsbedingungen

Die Versicherungsbedingungen sind das Regelwerk eines Versicherungsvertrags, das die genauen Leistungen und Pflichten beider Parteien festlegt. Sie bestehen meist aus Allgemeinen (AVB) und Besonderen Versicherungsbedingungen (BVB) und definieren unter anderem den Versicherungsfall, Ausschlüsse und Obliegenheiten. Geregelt in §7 VVG müssen sie dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden. Bei Unklarheiten werden sie zu Lasten der Versicherung ausgelegt.


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Rohrbruch

Ein Rohrbruch im versicherungsrechtlichen Sinne bezeichnet eine Beschädigung der Sachsubstanz eines Rohres durch Risse, Brüche oder Löcher. Nicht darunter fallen bloße Undichtigkeiten an Verbindungsstellen oder Dichtungen. In der Wohngebäudeversicherung ist ein Rohrbruch nur dann versichert, wenn er an fest installierten Zu- oder Ableitungsrohren auftritt. Die Definition des Rohrbruchs findet sich typischerweise in den Versicherungsbedingungen.


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Substanzschaden

Ein Substanzschaden bezeichnet im Versicherungsrecht die tatsächliche Beschädigung der materiellen Substanz einer versicherten Sache. Im Gegensatz zu bloßen Funktionsbeeinträchtigungen muss die Sachsubstanz selbst beschädigt sein. Bei Rohren bedeutet dies beispielsweise, dass das Rohrmaterial selbst einen Riss oder ein Loch aufweisen muss. Undichte Verbindungen ohne Beschädigung des Materials stellen keinen Substanzschaden dar.


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Beweisverfahren

Das Beweisverfahren ist ein Teil des Gerichtsprozesses, in dem Tatsachen durch Beweismittel wie Sachverständigengutachten, Zeugenaussagen oder Urkunden nachgewiesen werden. Geregelt in §§284 ff. ZPO dient es der Feststellung streitiger Tatsachen. Im Versicherungsrecht wird häufig ein Sachverständiger bestellt, um technische Fragen zu klären. Die Kosten trägt zunächst die beweispflichtige Partei.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 28 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers: Dieser Paragraph legt die Pflichten des Versicherungsnehmers fest, insbesondere die unverzügliche Anzeige von Schadenfällen und die Mitwirkungspflichten bei der Schadensermittlung. Der Versicherungsnehmer muss alle zum Schaden relevanten Umstände wahrheitsgemäß und vollständig mitteilen. Zudem ist er verpflichtet, den Schaden so zu verhindern, dass er nicht größer wird.

    Im vorliegenden Fall haben die Kläger den Wasserschaden unverzüglich der Versicherung gemeldet und Maßnahmen zur Schadensminderung ergriffen. Dennoch argumentierte die Versicherung, dass kein Rohrbruch vorliege, was auf eine mögliche Verletzung der Obliegenheiten gemäß § 28 VVG hinweisen könnte.

  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 7 – Leistungen bei Schaden: Dieser Paragraph regelt die Verpflichtung des Versicherers, im Schadensfall die vereinbarte Leistung zu erbringen. Der Versicherer ist verpflichtet, den Schaden nach den Bedingungen des Versicherungsvertrags zu ersetzen, sofern keine Ausschlüsse greifen.

    Die Kläger forderten die Versicherung zur Zahlung der entstandenen Reparaturkosten, da sie der Ansicht sind, dass ein Rohrbruch vorliegt. § 7 VVG ist somit zentral für die Anspruchsgrundlage der Kläger gegenüber der Versicherung.

  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 11 – Anzeigepflichten des Versicherers: Dieser Abschnitt verpflichtet den Versicherer, dem Versicherungsnehmer die wesentlichen Vertragsbedingungen klar und verständlich zu erläutern. Zudem muss der Versicherer über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag informieren.

    Die Beklagte verweigerte die Leistung mit der Begründung, es liege kein Rohrbruch vor. Eine korrekte Anwendung von § 11 VVG wäre sicherzustellen, indem die Versicherung die Gründe für die Ablehnung transparent darlegt.

  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 19 – Übernahme der Versicherungsrisiken: Dieser Paragraph definiert, welche Risiken der Versicherer übernimmt und unter welchen Bedingungen eine Leistungspflicht entsteht. Es umfasst die genauen Bedingungen, unter denen ein Schaden als versicherter Unfall gilt.

    Im Fall wurde diskutiert, ob der Wasserschaden als Rohrbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen gilt. Die Interpretation von § 19 VVG ist daher entscheidend für die Beurteilung der Leistungspflicht der Versicherung.

  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (VGB 2014) – Definition Rohrbruch: Die VGB 2014 enthalten spezifische Definitionen und Bedingungen für versicherte Schäden. Ein Rohrbruch wird in den Bedingungen präzise definiert, oft unter Einbeziehung von Substanzschäden und der Ursache des Wasseraustritts.

    Die Hauptstreitfrage war, ob die Leckage als Rohrbruch gemäß den VGB 2014 eingestuft werden kann. Diese spezifische Vertragsbedingung ist maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts über die Leistungspflicht der Versicherung.


Das vorliegende Urteil


LG Hanau – Az.: 9 O 1398/23 – Urteil vom 13.09.2024


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