Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Sturm- und Baumschäden: Versicherungsschutz und Entschädigung im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Welche Sturmschäden an Bäumen übernimmt die Wohngebäudeversicherung?
- Wann gelten Baumfällkosten als Rettungskosten im Sinne der Versicherung?
- Welche Rolle spielt ein Baumgutachten für den Versicherungsschutz?
- Welche Meldepflichten bestehen bei Sturmschäden an Bäumen?
- Was ist bei der Beauftragung einer Fachfirma zur Baumfällung zu beachten?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Oldenburg
- Datum: 21.10.2024
- Aktenzeichen: 13 O 671/24
- Verfahrensart: Zivilprozess um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung
- Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Vertragsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Die Besitzer eines versicherten Wohngebäudes, die Ansprüche aus ihrer Wohngebäudeversicherung geltend machen. Sie argumentierten, dass der Versicherer die Kosten für die Entfernung eines Baumteils, das bei einem Sturm abgebrochen war, übernehmen müsse.
- Beklagte: Ein Versicherungsunternehmen, das die Wohngebäudeversicherung ausgestellt hat. Es lehnte die Forderungen der Kläger ab, da abgebrochene Äste nicht unter den Versicherungsschutz fielen.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Kläger hatten eine Wohngebäudeversicherung, die Sturmschäden abdeckt. Bei einem Sturm im Juli 2023 brach ein Teil eines Baumes auf ihrem Grundstück ab. Die Kläger forderten von ihrer Versicherung die Kosten für die Entfernung der Baumteile und die Erstellung eines Gutachtens zur Standsicherheit des Baumes.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob abgebrochene Baumteile als versicherbarer Sturmschaden gelten und ob die entstandenen Kosten für die Entfernung und das Gutachten von der Beklagten erstattet werden müssen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Die Kläger haben keine Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Versicherung.
- Begründung: Die Versicherung kommt nicht für die Kosten der Entfernung von Baumteilen auf, da diese nicht unter versicherte Sturmschäden fallen. Die Versicherungsbedingungen schließen explizit abgebrochene Äste vom Versicherungsschutz aus. Zudem war die Beauftragung des Gutachtens keine notwendige Maßnahme zur Schadensverhütung im Sinne der Versicherungsbedingungen.
- Folgen: Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil verdeutlicht, dass bei derartigen Versicherungsverträgen die Auslegung der Vertragsbedingungen entscheidend ist. Es stärkt die Position von Versicherungen, wenn in den Bedingungen klar geregelt ist, welche Schäden ausgeschlossen sind. Weitere Rechtsmittel wurden nicht eingelegt; das Urteil ist daher endgültig.
Sturm- und Baumschäden: Versicherungsschutz und Entschädigung im Fokus
Naturereignisse wie Stürme können erhebliche Schäden an Grundstücken und Immobilien verursachen. Besonders Bäume sind dabei oft gefährdet und können durch extreme Wetterbedingungen umstürzen oder beschädigt werden. Diese Situationen werfen wichtige Fragen zum Versicherungsschutz und zu möglichen Entschädigungsleistungen auf.
Eine Wohngebäudeversicherung bietet Hausbesitzern Schutz vor unerwarteten Elementarschäden und kann bei Sturmschäden wichtige finanzielle Unterstützung leisten. Die Regulierung von Baumschäden ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie der Art des Schadens, der Lage des Baumes und den spezifischen Versicherungsbedingungen. Im folgenden Fall zeigt ein aktuelles Gerichtsurteil, wie diese Aspekte in der Praxis bewertet werden.
Der Fall vor Gericht
Sturmschäden an Rosskastanie: Gericht verneint Versicherungsschutz für Fällung des Restbaums
In einem Rechtsstreit um die Kostenerstattung für die Beseitigung einer sturmbeschädigten Rosskastanie hat das Landgericht Oldenburg die Ansprüche der Hauseigentümer gegen ihre Wohngebäudeversicherung zurückgewiesen. Die Kläger hatten von ihrer Versicherung die Erstattung von 8.160,84 Euro für die Fällung eines beschädigten Baums sowie ein Baumgutachten gefordert.
Sturmschäden und Baumfällung nach schwerer Beschädigung
Am 5. Juli 2023 zog ein Sturmtief mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 146 km/h über die Stadt. In der Folge brach am 12. Juli 2023 etwa die Hälfte der Baumkrone einer über 20 Meter hohen Rosskastanie ab und stürzte in den Garten der Kläger. Der Restbaum wies zwei große Bruchstellen am Stamm auf und drohte auf das Haus der Kläger oder den gegenüberliegenden Bereich zu fallen.
Ein vom Eigentümer beauftragter Baumsachverständiger empfahl nach Begutachtung am 13. Juli 2023 aus Sicherheitsgründen die vollständige Beseitigung des Restbaums. Die Kläger ließen daraufhin den Baum von einer Fachfirma fällen und abtransportieren. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 7.824,55 Euro für die Baumfällung und 336,29 Euro für das Gutachten.
Keine Versicherungsleistung für abgebrochene Baumteile
Das Gericht stellte klar, dass die Versicherungsbedingungen nur die Kosten für durch Sturm „umgestürzte“ Bäume abdecken. Ein Baum gilt nach Auslegung des Gerichts nur dann als umgestürzt, wenn er „ganz oder teilweise entwurzelt und seitlich zu Boden gegangen ist“. Im vorliegenden Fall sei der Baum weder entwurzelt noch zur Seite gefallen – wesentliche Teile des Stammes und der Krone seien stehen geblieben.
Keine Rettungskosten trotz Gefährdung
Auch einen Anspruch auf Erstattung als Rettungskosten zur Abwendung eines drohenden Versicherungsfalls lehnte das Gericht ab. Zwar hätte ein sturmbedingtes Umstürzen des geschädigten Baums einen Versicherungsfall dargestellt, dieser stand nach Auffassung des Gerichts aber nicht „unmittelbar“ bevor. Der Gutachter hatte lediglich eine Fällung „innerhalb der nächsten Woche“ empfohlen.
Die von den Klägern aufgewendeten Gutachterkosten müssen ebenfalls nicht von der Versicherung übernommen werden. Das Gericht betonte, dass die Beauftragung des Sachverständigen weder vertraglich vorgeschrieben noch von der Versicherung gefordert worden war.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht die strenge Auslegung von Versicherungsbedingungen bei Sturmschäden an Bäumen. Während umgestürzte Bäume durch Sturm versichert sind, fallen abgebrochene Äste oder Baumkronen explizit nicht unter den Versicherungsschutz – auch wenn der Restbaum anschließend aus Sicherheitsgründen gefällt werden muss. Die Entscheidung zeigt, wie wichtig es ist, die genauen Formulierungen in Versicherungsbedingungen zu kennen und zu verstehen, da diese den Umfang des Versicherungsschutzes maßgeblich bestimmen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Hauseigentümer müssen Sie bei Ihrer Wohngebäudeversicherung genau zwischen verschiedenen Schadensarten unterscheiden. Wenn durch einen Sturm nur Teile eines Baums abbrechen – und sei es auch die Hälfte der Krone – greift der Versicherungsschutz nicht. Dies gilt selbst dann, wenn der Restbaum anschließend aus Sicherheitsgründen komplett entfernt werden muss. Nur wenn der komplette Baum durch Sturm umstürzt, werden die Kosten für Beseitigung und Entsorgung übernommen. Prüfen Sie daher vorsorglich Ihre Versicherungsbedingungen und erwägen Sie gegebenenfalls zusätzliche Absicherungen für solche Teilschäden.
Versicherungsschutz bei Sturmschäden – Kennen Sie Ihre Rechte?
Das Urteil des Landgerichts Oldenburg zeigt, wie schnell es zu Unstimmigkeiten mit der Versicherung kommen kann. Gerade bei Sturmschäden an Bäumen sind die Versicherungsbedingungen oft komplex und schwer zu durchschauen. Wissen Sie genau, welche Schäden abgedeckt sind und welche nicht? Im Zweifel sollten Sie Ihre Police von einem erfahrenen Juristen überprüfen lassen. So vermeiden Sie unliebsame Überraschungen und können im Schadensfall Ihre Rechte effektiv durchsetzen.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Welche Sturmschäden an Bäumen übernimmt die Wohngebäudeversicherung?
Die Wohngebäudeversicherung übernimmt Sturmschäden an Bäumen unter bestimmten Voraussetzungen. Ein versicherter Sturmschaden liegt ab Windstärke 8 vor, was einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 Stundenkilometern entspricht.
Versicherte Schadensszenarien
Wenn ein Baum durch Sturm auf Ihr Wohnhaus oder andere versicherte Gebäude wie Garagen oder Schuppen fällt, übernimmt die Wohngebäudeversicherung die Kosten für die Beseitigung der Schäden am Gebäude. Die Versicherung zahlt auch für die Entfernung und den Abtransport des umgestürzten Baumes.
Besonderheiten bei Baumschäden ohne Gebäudeschaden
Selbst wenn ein Baum nur in den Garten fällt und keine Schäden am Gebäude verursacht, werden die Kosten für Entfernung und Entsorgung von vielen Versicherern übernommen. Die meisten Versicherer begrenzen die Kosten für das Aufräumen von umgestürzten Bäumen auf 5.000 Euro.
Zeitliche Aspekte der Schadensentstehung
Ein wichtiger Aspekt: Der Schaden muss nicht unmittelbar während des Sturms eintreten. Wenn ein Baum erst Tage nach dem Sturm umstürzt, gilt dies trotzdem als versicherter Schaden, sofern der Sturm die Ursache war.
Einschränkungen des Versicherungsschutzes
Die Versicherung greift nur, wenn Sie Ihrer Sorgfaltspflicht nachgekommen sind. Wenn ein Baum bereits vor dem Sturm morsch oder nicht standfest war, kann die Versicherung die Leistung verweigern. Zudem müssen Sie beachten, dass der Versicherungsschutz für Sturmschäden nicht automatisch in jeder Wohngebäudeversicherung enthalten ist.
Wann gelten Baumfällkosten als Rettungskosten im Sinne der Versicherung?
Baumfällkosten werden als Rettungskosten von der Wohngebäudeversicherung nur dann übernommen, wenn ein unmittelbar drohender versicherter Schaden abgewendet werden soll.
Voraussetzungen für die Kostenübernahme
Die Übernahme der Fällkosten durch die Versicherung setzt voraus, dass der Baum durch ein versichertes Ereignis (wie Sturm ab Windstärke 8) so beschädigt wurde, dass eine konkrete Gefahr für das versicherte Gebäude besteht.
Ein weiteres entscheidendes Kriterium ist die zeitliche Komponente: Die Gefährdung muss unmittelbar bevorstehen und direkt mit dem versicherten Ereignis zusammenhängen. Wenn ein Baum beispielsweise nach einem Sturm in Schieflage gerät und jederzeit auf das Haus zu fallen droht, reicht dies allein noch nicht aus.
Ausschlusskriterien
Die Versicherung wird die Kostenübernahme in folgenden Fällen ablehnen:
- Wenn der Baum aus eigener Schwerkraft oder anderen nicht versicherten Umwelteinflüssen umzustürzen droht
- Bei bereits abgestorbenen oder morschen Bäumen
- Wenn die Fällung nur der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht dient
- Wenn die Gefahr nicht unmittelbar mit einem versicherten Ereignis zusammenhängt
Besonderheiten der Kostenübernahme
Die Höhe der erstattungsfähigen Kosten ist meist begrenzt. Viele Versicherer setzen eine Obergrenze von 5.000 bis 10.000 Euro für Aufräum- und Fällarbeiten fest. Eine Erweiterung dieser Grenzen ist oft gegen Aufpreis möglich.
Wenn Sie einen sturmgeschädigten Baum fällen lassen möchten, sollten Sie die Dringlichkeit der Maßnahme durch einen Sachverständigen oder die zuständige Behörde dokumentieren lassen. Dies erhöht die Chancen auf eine Kostenübernahme durch die Versicherung erheblich.
Welche Rolle spielt ein Baumgutachten für den Versicherungsschutz?
Bedeutung für die Verkehrssicherungspflicht
Ein Baumgutachten ist für Ihren Versicherungsschutz von zentraler Bedeutung, da Sie als Grundstückseigentümer in der Beweispflicht stehen. Wenn ein Baum Schäden verursacht, müssen Sie nachweisen können, dass Sie Ihrer Verkehrssicherungspflicht nachgekommen sind. Eine regelmäßige Baumkontrolle durch Sichtprüfung ist für private Grundstückseigentümer grundsätzlich ausreichend.
Dokumentation im Schadensfall
Wenn ein Sturm Ihren Baum beschädigt hat, kann ein Baumgutachten den Umfang des Schadens präzise dokumentieren. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie Ansprüche bei Ihrer Wohngebäudeversicherung geltend machen möchten. Das Gutachten belegt dabei nicht nur den unmittelbaren Schaden, sondern auch mögliche Folgeschäden, wie etwa die Notwendigkeit einer vollständigen Baumfällung nach teilweiser Sturmschädigung.
Kostenübernahme und Erstattung
Die Kosten für ein Baumgutachten betragen in der Regel zwischen 60 und 80 Euro pro Stunde. Wenn Sie eine Zusatzklausel für Aufräumungskosten in Ihrer Wohngebäudeversicherung vereinbart haben, werden häufig auch die Gutachterkosten übernommen. Die Versicherung leistet allerdings nur, wenn der Schaden durch ein versichertes Ereignis wie Sturm ab Windstärke 8 oder Blitzschlag entstanden ist.
Präventive Bedeutung
Ein regelmäßiges Baumgutachten kann auch präventiv sinnvoll sein. Wenn Sie nachweisen können, dass Sie Ihre Bäume fachgerecht haben überprüfen lassen, stärkt dies Ihre Position gegenüber der Versicherung im Schadensfall. Bei erkennbaren Risiken wie Pilzbefall oder anderen Schäden ist eine intensivere Untersuchung durch einen Fachmann angezeigt.
Welche Meldepflichten bestehen bei Sturmschäden an Bäumen?
Bei Sturmschäden an Bäumen müssen Sie unverzüglich die Versicherung informieren. Eine genaue Frist ist nicht festgelegt, jedoch sollten Sie den Schaden spätestens innerhalb einer Woche nach dem Sturmereignis melden.
Dokumentationspflichten
Vor der Beseitigung des Schadens müssen Sie folgende Schritte durchführen:
- Fotografische Dokumentation aller Schäden
- Genaue Aufstellung der beschädigten Gegenstände erstellen
- Beschädigte Gegenstände nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Versicherung entsorgen
Schadensminderungspflicht
Als Versicherter haben Sie eine Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, Sie müssen:
- Sofortmaßnahmen ergreifen, um weitere Schäden zu verhindern
- Provisorische Sicherungen vornehmen, soweit dies gefahrlos möglich ist
- Sich dabei jedoch nicht selbst in Gefahr bringen
Versicherungsrelevante Nachweise
Für die Schadenregulierung ist wichtig, dass Sie nachweisen können, dass der Schaden durch einen Sturm ab Windstärke 8 (mindestens 62 km/h) entstanden ist. Dies können Sie belegen durch:
- Offizielle Wetterdaten der Region
- Dokumentation vergleichbarer Sturmschäden in der unmittelbaren Umgebung
- Zeugenaussagen zum Schadensereignis
Die Versicherung wird in der Regel einen Gutachter schicken, der den Schaden begutachtet. Bis zu dessen Eintreffen sollten Sie die Schadensstelle möglichst unverändert lassen, sofern keine akute Gefahr besteht.
Was ist bei der Beauftragung einer Fachfirma zur Baumfällung zu beachten?
Bei der Beauftragung einer Fachfirma zur Baumfällung müssen Sie zunächst die notwendige Fällgenehmigung bei der zuständigen Umwelt- und Naturschutzbehörde oder beim Ordnungsamt einholen. Die Bearbeitung des Antrags kann bis zu 8 Wochen dauern.
Qualifikation und Sicherheit
Die beauftragte Firma muss über qualifiziertes Personal verfügen, das folgende Kompetenzen nachweisen kann:
- Grundlegende Kenntnisse in der fachgerechten Ausführung baumpflegerischer Arbeiten
- Ausreichende Kenntnis der Unfallverhütungsvorschriften
- Sichere Beherrschung der verwendeten Maschinen und Geräte
Dokumentation und Vorbereitung
Vor Beginn der Arbeiten sollte die Fachfirma eine gewissenhafte Baumbeurteilung durchführen und schriftlich dokumentieren. Dabei werden Baumhöhe, Baumkrone, Stammverlauf, Gesundheitszustand und Umgebungsbedingungen erfasst.
Sicherheitsmaßnahmen
Die Fachfirma muss:
- Den Gefahrenbereich (doppelte Baumlänge als Radius) absperren
- Angemessene Schutzausrüstung für alle Beteiligten bereitstellen
- Ausreichende Sichtverhältnisse gewährleisten
Versicherungsrelevante Aspekte
Wenn die Baumfällung aufgrund eines Sturmschadens erfolgt, dokumentieren Sie den Schaden ausführlich mit Fotos. Sprechen Sie die weiteren Schritte mit Ihrer Versicherung ab und beginnen Sie erst nach deren Zustimmung mit den Arbeiten. Die Versicherung prüft dabei, ob die Fällung notwendig ist und ob ein versichertes Ereignis vorliegt.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Versicherungsbedingungen
Die Versicherungsbedingungen sind die vertraglichen Grundlagen einer Versicherung, die detailliert regeln, welche Schäden in welchem Umfang versichert sind und unter welchen Voraussetzungen eine Leistungspflicht besteht. Sie sind Bestandteil des Versicherungsvertrags gemäß §§ 1, 10 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Ein typisches Beispiel ist die Festlegung, dass bei Sturmschäden nur komplett umgestürzte, also entwurzelte Bäume von der Versicherung bezahlt werden. Die Bedingungen müssen vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden und sind für beide Seiten bindend.
Elementarschäden
Elementarschäden sind Schäden, die durch Naturereignisse wie Sturm, Hagel, Überschwemmung oder Erdbeben entstehen. Diese sind in der Regel nicht durch menschliches Handeln verursacht. Nach § 2 VGB (Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen) sind bestimmte Elementarschäden in der Grunddeckung enthalten, andere müssen zusätzlich versichert werden. Bei Sturmschäden muss meist eine Mindestwindstärke von 8 auf der Beaufort-Skala (etwa 63 km/h) nachgewiesen werden.
Rettungskosten
Rettungskosten sind Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung eines unmittelbar drohenden Versicherungsfalls tätigt. Sie sind nach § 83 VVG erstattungspfähig, wenn sie den Umständen nach geboten erscheinen. Ein Beispiel wäre das präventive Abstützen einer einsturzgefährdeten Wand nach einem Sturm. Wichtig ist die „Unmittelbarkeit“ der Gefahr – eine nur theoretische oder in ferner Zukunft liegende Gefährdung reicht nicht aus.
Baumsachverständiger
Ein Baumsachverständiger ist ein öffentlich bestellter und vereidigter Experte für die Beurteilung von Bäumen hinsichtlich ihrer Standsicherheit, Verkehrssicherheit und ihres Zustands. Seine Gutachten dienen als Entscheidungsgrundlage für Fällungen oder Sicherungsmaßnahmen und haben vor Gericht besondere Beweiskraft nach § 404 ZPO. Die Kosten für ein Gutachten werden von Versicherungen nur übernommen, wenn es vertraglich vereinbart oder von der Versicherung angefordert wurde.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern. Es legt Grundsätze wie Leistungsumfang, Informationspflichten und den Umgang mit Streitigkeiten fest. Insbesondere bestimmt das VVG die Voraussetzungen, unter denen Versicherer Leistungen zu erbringen haben.
Im vorliegenden Fall ist das VVG relevant, da es die Grundlage dafür bildet, wann und in welchem Umfang die Versicherung zur Kostenerstattung für die Aufräumarbeiten verpflichtet ist. Die Ablehnung der Versicherung kann gemäß den Bestimmungen des VVG geprüft werden.
- Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2014) §7: §7 der VGB 2014 definiert, was unter einem Sturm und Hagel zu verstehen ist. Es legt fest, dass ein Sturm eine Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 nach Beaufort (mindestens 62 km/h) sein muss und beschreibt Nachweismöglichkeiten, falls die Windstärke nicht feststellbar ist.
Dieser Paragraph ist zentral für den Fall, da die Kläger nachweisen müssen, dass das Sturmereignis die erforderliche Windstärke erreicht hat. Die Definition beeinflusst direkt, ob der Schaden als versichert gilt und ob die Versicherung zur Leistung verpflichtet ist.
- Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2014) §26: §26 des VGB 2014 behandelt die Aufräumungskosten für Bäume. Er regelt, welche Kosten der Versicherer für das Entfernen umgestürzter Bäume, den Abtransport sowie die anschließenden Arbeiten übernimmt. Zudem werden Ausnahmen und Höchstgrenzen der Entschädigung festgelegt.
In diesem Fall haben die Kläger die Kosten für die Fällung und Entfernung des Baumes geltend gemacht. Die Versicherung verweigerte die Erstattung mit der Begründung, dass abgebrochene Äste nicht abgedeckt sind, was die Anwendung von §26 direkt betrifft.
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Vertragsrecht: Das BGB bildet das grundlegende Regelwerk für alle zivilrechtlichen Verträge in Deutschland, einschließlich Versicherungsverträgen. Es regelt Aspekte wie Vertragsschluss, Vertragsinhalt, Erfüllungspflichten und Schadensersatz bei Vertragsverletzungen.
Das Vertragsrecht des BGB ist relevant, da es die allgemeinen Pflichten und Rechte der Vertragsparteien bestimmt. Im vorliegenden Fall können Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die Versicherung auf Basis der vertraglichen Regelungen und der gesetzlichen Bestimmungen des BGB geprüft werden.
- Rechtsprechung zur Auslegung von Versicherungsbedingungen: Die Gerichtsurteile zur Interpretation und Anwendung von Versicherungsbedingungen bieten wichtige Leitlinien für die Auslegung unklarer Vertragsklauseln. Sie helfen dabei, die Absichten der Vertragsparteien zu erkennen und den Leistungsumfang der Versicherung zu bestimmen.
Die Entscheidung des Landgerichts Oldenburg stützt sich auf die aktuelle Rechtsprechung zur Auslegung der VGB 2014. Insbesondere wird bewertet, ob die Ablehnung der Versicherung für abgebrochene Äste im Einklang mit der bestehenden Rechtsprechung steht und ob die Vertragsbedingungen korrekt angewendet wurden.
Das vorliegende Urteil
LG Oldenburg – Az.: 13 O 671/24 – Urteil vom 21.10.2024
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