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Wohngebäudeversicherung – Indizien für vorsätzliche Eigenbrandstiftung

LG Köln – Az.: 24 O 36/10 – Urteil vom 28.03.2011

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Versicherungsschutz nach einem Brandereignis.

Der Kläger ist Versicherungsnehmer der Beklagten im Rahmen von 3 Versicherungsverträgen, die sich auf das Grundstück Z, C-Straße, beziehen. Es handelt sich um eine Wohngebäudeversicherung, für die die VGB 94 gelten (Anlage K 1 zur Klageschrift, AH, sowie Anlage zu Schriftsatz des Klägers vom 08.03.2010, AH). Ferner besteht eine Mietverlustversicherung, für die die ABM 95 gelten (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 08.03.2010, AH). Schließlich besteht eine Kunst- und Mobilienversicherung, für die die AKMB 2002 gelten (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 08.03.2010, AH, sowie Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 16.07.2010, Blatt 79 ff GA).

Der Kläger ist Eigentümer des vorbezeichneten Grundstücks, welches mit einem zweieinhalbstöckigen Wohnhaus bebaut ist. Zu dem Haus gehören zwei Anbauten. Ein Anbau war zum Zeitpunkt des Brandes durch den Zeugen Dr. med. N3 genutzt, mit dem der Kläger einen Mietvertrag zum Betrieb einer Arztpraxis geschlossen hatte. Der andere Anbau stand seit einigen Jahren leer. Er wurde früher als Zahnarztpraxis vermietet.

Seit 2007 hatte der Kläger seinen Hauptwohnsitz gemeldet unter der Adresse X-Straße in H. Dort betrieb der Kläger unter anderem auch sein Büro. Z hat der Kläger als Nebenwohnsitz gemeldet.

Am 27.09.2008 brauchte es in dem Gebäude des Klägers X-Straße in H gebrannt.

Der Kläger hatte in H den Unmut von Personen aus der linken Szene auf sich gezogen, da es hieß, er sei der ………nahestehend und habe sich aus rassistischen Gründen mit einem afro-amerikanischen Mieter angelegt.

Anfang November 2008 wurde aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Forderung des Finanzamtes in Höhe von 45.000,00 Euro das Konto des Klägers gesperrt.

Wohngebäudeversicherung - Indizien für vorsätzliche Eigenbrandstiftung
Symbolfoto: Von Mike Focus/Shutterstock.com

Die Beklagte betreibt gegen den Kläger ein Zwangsvollstreckungsverfahren. Hintergrund ist, dass die Beklagte im Rahmen eines Wasserschadens versehentlich einen Betrag von 3.224,87 Euro an den Kläger gezahlt hatte, obgleich dieser insoweit seinen Entschädigungsanspruch an die Reparaturfirma U abgetreten gehabt hatte. Der Kläger wurde seitens der Beklagten vergeblich aufgefordert, den Rechnungsbetrag an die Firma U zu überweisen bzw. an die Beklagte zurückzuzahlen (siehe Schreiben der Beklagten vom 09.04.2009, Anlage B 19, AH).

In der Nacht vom 08.11.2008 auf den 09.11.2008 brannte das Wohngebäude in Z und wurde zum Großteil zerstört. Das Feuer wurde gegen 2:45 Uhr gemeldet. Die im Anbau befindliche Arztpraxis war nicht vom Brand betroffen, jedoch wurde die Heizungsanlage, mit der auch die Arztpraxis mit Wärme versorgt wurde, zerstört. Im Haus befanden sich zum Schadenszeitpunkt neben Hausrat eine große Anzahl von PCs. Die Feuerwehr betrat das Brandobjekt durch eine offene Kellertür.

Im Anschluss an den Brand versuchte die Polizei mehrfach, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, indem sie ihn anrief und auch unter der Adresse X-Straße in H aufsuchte und an der Tür klopfte. Der Kläger reagierte hierauf jedoch zunächst nicht. Erst am 09.11.2008 gegen 19.30 Uhr gelang es dem Zeugen KOK I, den Kläger in dem Objekt X-Straße in H zu sprechen. Der Kläger reagierte auf die Nachricht vom Brand seines Hauses in Z emotionslos und stellte auch keine Nachfragen über die Ursachen des Brandes sowie dessen Verlauf und den Gesamtbrandschaden. Als er gefragt wurde, was er in der vergangenen Nacht gemacht habe, gab er zunächst an, letztmalig vor sechs Tagen in Z gewesen zu sein. Auf den Vorhalt hin, dass dies nach vorliegenden Zeugenaussagen wohl nicht stimmen könne, gab der Kläger an, er sei am Abend des 08.11.2008 etwa in der Zeit zwischen 18.30 Uhr und 20.00 Uhr in dem Objekt in Z gewesen, um die Heizung zu reparieren. Anlässlich seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 12.12.2008, Blatt 82 ff EA, gab der Kläger an, er sei durch die Kellertür ins Haus gelangt und habe das Haus sodann durch die Haustür verlassen, die er auch abgeschlossen habe. Der Zeuge M gab gegenüber der Polizei an, gegen 20.00 Uhr am 08.11.2008 Licht in den drei Fenstern des ersten Obergeschosses gesehen zu haben (Blatt 8 EA). Der Zeuge T2 gab an, zur selben Zeit Licht im Erdgeschoss des Hauses gesehen zu haben (Blatt 14 EA). Die Zeugin N gab gegenüber der Polizei am 12.11.2008 an, im Juli oder August 2008 habe der Kläger finanzielle Probleme und kein Geld für Heizöl gehabt. Er habe darauf hin sinngemäß erklärt, dass es das Beste wäre, wenn das Haus abbrennen würde (Blatt 32 ff EA). Die Zeugin T gab gegenüber der Polizei an, auch ihr gegenüber habe sich der Kläger im Sommer 2008 dahingehend geäußert, dass es das Beste sei, das Haus würde abbrennen. Nachdem er seitens der Polizei von dem Brand erfahren habe, habe er sie angerufen und sei fröhlich und aufgekratzt gewesen (Blatt 66 ff EA).

Das Vorhandensein von Brandbeschleunigern in dem Objekt wurde bestätigt im Behördengutachten des LKA Niedersachsen vom 03.12.2009 (Blatt 108 ff EA). Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die Beklagte holte ihrerseits ein Sachverständigengutachten ein, und zwar zum einen ein Gutachten des Sachverständigen Y, der ebenfalls davon ausging, dass in dem Objekt Brandbeschleuniger zum Einsatz gekommen sei. Zum anderen beauftragte sie den Sachverständigen P mit der Erstellung eines Gutachtens über mögliche Einbruchspuren (Anlage B 8, AH). Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass an den untersuchten Schlössern und Fenstern Einbruchspuren nicht festgestellt werden könnten und die drei Schlüssel, die der Kläger der Beklagten übergeben hatte, keine Kopierspuren aufwiesen.

Am 18.11.2008 wurde der Kläger persönlich von einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen G, angehört. Der Kläger wurde auch über die Folgen etwaiger Verstöße gegen die Aufklärungsobliegenheit sowohl schriftlich wie auch mündlich belehrt. Auf die Verhandlungsniederschrift vom 18.11.2008 (Anlage B 16, AH), hinsichtlich deren der Kläger unstreitig ein gleichlautendes Exemplar gelesen und unterschrieben hat, wird Bezug genommen. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten, er sei zum Zwecke der Heizungsreparatur durch die Kellertüre in das Objekt gelangt und habe das Haus dann auch wieder durch die Kellertüre verlassen.

Mit Schreiben vom 08.12.2008 kündigte die Beklagte aus Anlass des Schadensereignisses die drei Versicherungsverträge (Anlage B 1, AH).

Mit Schreiben vom 01.04.2009 legt der Kläger der Beklagten eine Liste der angeblich beschädigten Hausratgegenstände vor (Anlagen K 8 und K 9, AH). In dieser Liste befindet sich auch ein sogenannter Kühlschrank mit Eiswürfelcrasher, für den der Kläger einen Betrag von 1.800,00 Euro geltend machte. Dieser Kühlschrank wurde nach dem Brand in eine Garage verbracht, welche die zwischenzeitlich verstorbene Zeugin H3 angemietet hatte.

Am 03.06.2009 trat der Kläger seine Ansprüche aus der Hausratversicherung an die Sparkasse H ab (Anlage K 5, AH). Die Sparkasse H ist mit der Geltendmachung der entsprechenden Entschädigungsansprüche durch den Kläger einverstanden.

Der Kläger wandte sich mit Anwaltsschreiben vom 29.10.2009 (Anlage K 2 AH) an die Beklagte und legte hierbei zum einen den Mietvertrag vor, den er mit dem Zeugen Dr. N3 abgeschlossen hatte (Anlage K 7, AH) und zum anderen einen angeblichen Mietvertrag, den er am 20.10.2008 mit dem Zeugen L über die Räumlichkeiten betreffend die ehemalige Zahnarztpraxis abgeschlossen haben will (Anlage K 6, AH). Insoweit machte er Mietausfallschäden geltend.

Schließlich legte der Kläger der Beklagten einen angeblich am 14.11.2008 geschlossenen Mietvertrag vor, den er mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin H3, abgeschlossen haben will (Anlage B 29, Blatt 139 GA), um damit geltend zu machen, ihm seien für eine Ersatzunterkunft entsprechende Mietverbindlichkeiten gegenüber der Zeugin H3 entstanden.

Mit Schreiben vom 25.11.2009 (Anlage K 3, AH) erklärte die Beklagte die Deckungsablehnung. Sie begründete dies mit der aus ihrer Sicht vorliegenden Eigenbrandstiftung sowie damit, dass der Kläger vorsätzlich gegen seine Aufklärungsobliegenheiten verstoßen habe.

Vor dem Brand verbrachte der Kläger viel Zeit mit dem Zeugen Q, der durch Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 28.08.2003, Aktenzeichen 15 KLs 20/03, wegen Brandstiftung unter Einbeziehung der Strafe aus einem anderweitigen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 7 Monaten verurteilt wurde (Anlage B 31, Bl.409 ff GA).

Die Beklagte zahlte im Hinblick auf den vorliegenden Schadensfall aus der Wohngebäudeversicherung einen Betrag in Höhe von 161.742,48 Euro an die H2 Lebensversicherungs-AG mit Rücksicht auf zwei Grundpfandrechte, die für die letztgenannte Gesellschaft bezüglich des streitgegenständlichen Grundstücks eingetragen waren.

Der Kläger bestreitet, dass eine Brandstiftung vorliegt.

Er behauptet, dass jedenfalls ein ihm Unbekannter den Brand gelegt haben müsse, wenn denn eine Brandstiftung vorliege.

Der Kläger behauptet, er sei am Abend vor dem Brand gegen 19.30 Uhr im Haus gewesen, um die Heizung zu reparieren. Der Zeuge Dr. N3 habe ihn hinsichtlich der defekten Heizung informiert. Die Heizung sei öfter ausgefallen, weshalb er bereits Tage zuvor ein Ersatzteil für die Heizung erworben gehabt habe. Er habe das Haus durch die Kellertür betreten und diese wohl beim Herausgehen nicht wieder richtig verschlossen. Nach der Reparatur sei er in sein Büro in H gefahren und habe dort übernachtet, da das Haus in Z ausgekühlt gewesen sei. Auf die Anrufe und das Klopfen der Polizei habe er in dieser Nacht nicht reagiert, da er gedacht habe, es handele sich um unerwünschte Kontaktversuche von dritter Seite. Außerdem habe am 08.11.2008 ab 18.00 Uhr eine Demonstration vor dem Haus X-Straße stattgefunden, sodass er die Geräusche der Demonstration zugeordnet habe.

Weiterhin behauptet der Kläger, es sei genug Heizöl für die Heizung vorhanden gewesen. So sei nach dem Brand ein Kessel mit 2.000 Liter Heizöl durch die Polizei aus dem Gebäude gebracht worden.

Darüber hinaus behauptet er, zahlreiche Geräte im Haus seien vor dem Brand im Stand-by-Modus eingeschaltet gewesen. Außerdem sei eine Lichterkette im Haus eingeschaltet gewesen.

Sein Lebensmittelpunkt habe sich in Z befunden. Dort habe er mit seinen Tieren gewohnt. Die Ummeldung nach H sei nur deshalb erfolgt, weil hier bei einer von ihm gewünschten Namensänderung geringere Gebühren erhoben worden seien als in Z. Dass das Haus in Z von ihm bewohnt gewesen sei, zeige sich auch daran, dass sich im Bad mehrere Pflegeartikel befunden hätten.

Das Privatgutachten P, dass die Beklagte vorgelegt habe, sei nicht wirklich aussagekräftig, da durch den Brand so erhebliche Schäden entstanden seien, dass keine wirklich zuverlässige Aussage dazu gemacht werden könne, ob Einbruchspuren nach dem Eindringen der Täter vorhanden gewesen seien oder nicht.

Aufgrund des Brandschadens sei es im Übrigen auch nicht mehr möglich festzustellen, ob etwas entwendet worden sei.

Er habe zu keinem Zeitpunkt geäußert, dass es das Beste wäre, wenn das Objekt abbrennen würde. Soweit die Zeuginnen N und T gegenüber der Polizei einmal etwas anderes ausgesagt hätten, sei dies darauf zurückzuführen, dass sie auf ihn als Ex-Freundinnen nicht gut zu sprechen seien und sich an ihm hätten rächen wollen.

Die Angaben, die er dazu gemacht habe, dass Kosten für die Ersatzunterkunft bei Frau H3 entstanden seien, seien durchaus zutreffend. Er kenne Frau H3 bereits seit langer Zeit vor dem Brand.

Auch die Angaben, die er zu dem geltend gemachten Mietausfall vorgerichtlich gegenüber der Beklagten gemacht habe, seien richtig.

Zu Unrecht habe der Zeuge Dr. N3 die Miete gemindert.

Mit dem Zeugen L habe er am 20.10.2008 einen Mietvertrag über die Räume der ehemaligen Zahnarztpraxis abgeschlossen. Dort habe ein Thai-Massage-Salon betrieben werden sollen.

Was den Hausratschaden angehe, so habe er zu Recht auch den Kühlschrank mit Eiswürfelbereiter als Schaden bei der Beklagten gemeldet. Nachdem der Kläger hierzu zunächst behauptet hatte (Schriftsatz des Klägers vom 01.12.2009, Blatt 193 GA), der Kühlschrank mit Eiswürfelbereiter sei durch den Brand irreparabel zerstört worden, hat er nach Vorlage der anders lautenden schriftlichen Aussage des von ihm benannten Zeugen W behauptet, lediglich der Eiswürfelbereiter und die Wasserausgabe hätten nicht mehr funktioniert (Schriftsatz des Klägers vom 09.03.2011, Blatt 320 GA).

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, als Versicherer den Brandschaden auf dem Grundstück des Klägers vom 09.11.2008, verzeichnet im Grundbuch von Z Blatt 882, zu regulieren durch Leistung von Schadensersatz aufgrund der Versicherungsverträge der Parteien mit den Versicherungsscheinnummern: …1, …2, …3.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält die Feststellungsklage für subsidiär und folglich unzulässig.

Die Beklagte behauptet, es liege eine Eigen- oder Auftragsbrandstiftung vor. Hierzu trägt sie eine Reihe von aus ihrer Sicht bestehenden Indizien vor.

Die Beklagte macht geltend, sie sei wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei geworden. Hierzu behauptet sie, der Kläger habe das Objekt in Z bereits seit längerer Zeit nicht mehr bewohnt. Im Übrigen liege eine Gefahrerhöhung darin, dass der Kläger, so behauptet die Beklagte, sogenannte Brandreden gegenüber den Zeuginnen N und T gehalten habe.

Die Beklagte macht ferner geltend, sie sei leistungsfrei geworden wegen einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.

Hierzu behauptet sie zum einen, der Kläger habe ihr gegenüber Falschangaben zu seinem angeblichen Verhalten in der Tatnacht gemacht.

Zum anderen sei Leistungsfreiheit auch eingetreten, da er zur Schadenshöhe arglistige Falschangaben gemacht habe:

Die Beklagte behauptet, der Kläger habe den Abschluss eines Mietvertrages mit der Zeugin H3 vorgetäuscht. Zum einen sei es so, dass der Kläger die Zeugin H3 erst im Februar 2009 kennen gelernt habe, so dass es nicht sein könne, dass ein dementsprechender Mietvertrag zwischen ihm und Frau H3 bereits zum 14.11.2008 geschlossen worden sei. Zum anderen sei es auch so, dass der Kläger bei Frau H3 lediglich ein einzelnes Zimmer bezogen habe und nicht etwa die Räumlichkeiten, die im Mietvertrag angegeben worden seien.

Auch was den Mietausfallschaden angeht, habe der Kläger falsche Angaben gemacht:

Bezüglich der geltend gemachten Mietausfälle betreffend die Räumlichkeiten, die von dem Zeugen Dr. N3 als Arztpraxis genutzt wurden, habe der Kläger geflissentlich „vergessen“ mitzuteilen, dass der Zeuge Dr. N3 die Miete berechtigter Weise bereits seit längerem erheblich gemindert habe. Ferner habe er auch nicht mitgeteilt, dass der Kläger selbst das Mietverhältnis zum Zeugen Dr. N3 gekündigt gehabt habe.

Was den mit dem Zeugen L angeblich geschlossenen Mietvertrag angeht, so sei es in Wirklichkeit so, dass dieser Mietvertrag erst im Februar 2009, das heißt also deutlich nach dem Brand, unterzeichnet worden sei. Der Mietvertrag habe auch nur den einen Sinn gehabt, die Beklagte zu höheren Zahlungen zu veranlassen, als sie in Wahrheit geschuldet gewesen seien. Dem Zeuge L sei dieser Mietvertrag geradezu untergeschoben worden, da er aufgrund seiner Sehbehinderung nicht in der Lage gewesen sei, den Mietvertrag richtig zu erfassen. Als der Kläger festgestellt habe, dass die Beklagte insoweit misstrauisch geworden sei, habe er den Zeugen L am 11.07.2009 dazu gebracht, den Mietvertrag zu kündigen (Anlage K 10, Blatt 196 GA).

Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger habe, wenn denn ein Dritter die Brandstiftung ohne sein Wissen begangen haben sollte, den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt, indem er die Kellereingangstüre nicht verschlossen gehabt habe.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen…………. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.03.2011 (Blatt 359 ff GA) sowie auf die schriftlichen Zeugenaussagen der Zeugen W (Blatt 295 GA) und Dr. N3 (181 ff GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten, nämlich die Akte StA H, 31 UJs 4320/09, sowie die Akte 5 O 134/08 Landgericht H Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten wegen des Brandereignisses vom 08.11./09.11.2008 gemäß § 61 VVG a. F. kein Anspruch aus den Versicherungsverträgen zu. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.

Nach dem LKA Behördengutachten, mit dem Brandbeschleuniger festgestellt worden sind, kann es keinem Zweifel unterliegen, dass vorliegend eine Brandstiftung gegeben ist. Bezeichnenderweise hat auch der Kläger hierzu keine Ausführung mehr gemacht, nachdem das vorgenannte Gutachten den Parteien seitens der Kammer in Kopie aus der Ermittlungsakte übermittelt worden ist.

Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass eine Eigenbrandstiftung gegeben ist. Die Kammer stützt ihre Überzeugung auf Indizien, die zwar nicht jede für sich allein betrachtet, allerdings in der Gesamtschau den Schluss auf eine Eigenbrandstiftung gebieten:

Der Kläger befand sich zum Zeitpunkt des Schadensereignisses in einer wirtschaftlich sehr angespannten Situation. Kurz vor dem Brand wurde aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen einer Forderung des Finanzamtes in Höhe von 45.000,00 Euro das Konto des Klägers gesperrt. Darüber hinaus betreibt die Beklagte die Zwangsversteigerung gegen den Beklagten wegen einer Forderung in Höhe von 3.224,67 Euro.

Die Zeugin T hat im Termin vom 28.03.2011 glaubhaft ausgesagt, dass der Kläger einige Zeit vor dem Brand auch die Einnahmen aus seiner Wohnungsverwaltungstätigkeit verloren hatte. Die wirtschaftlich schlechte Situation des Klägers zeigt sich auch daran, dass er kein Geld mehr hatte, um das Heizöl für das Objekt in Z zu bezahlen. Das Heizöl wurde zuletzt durch den Zeugen Dr. N3 angeschafft. Dies ergibt sich eindeutig aus der schriftlichen Aussage des Zeugen Dr. N3. Dieser hat näher ausgeführt, dass er einen Betrag in Höhe von 1.200,00 Euro zum Ausgleich der Heizölrechnung gezahlt habe. Der Kläger hat nach Vorliegen der schriftlichen Zeugenaussage mit keinem Wort in Zweifel gezogen, dass die Angaben des Zeugen Dr. N3 zutreffend sind, zumal sie sich mit dem wechselseitigen schriftsätzlichen Vortrag im Verfahren 5 O 134/08 Landgericht H decken.

Allein der Umstand, dass sich ein Versicherungsnehmer in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befindet, lässt natürlich nicht darauf schließen, dass eine Eigenbrandstiftung vorliegt. Jedoch kann eine solche wirtschaftlich schwierige Lage ein tragendes Tatmotiv darstellen, so wie vorliegenden Fall.

Ein weiteres gewichtiges Indiz, auf das die Kammer ihre Überzeugung einer Eigenbrandstiftung stützt, ergibt sich aus den Angaben des Klägers, die dieser gegenüber den Zeuginnen N und T gemacht hat. Die Zeugin N hat bekundet, der Kläger habe in den Wochen vor dem Brand sinngemäß erklärt, dass es das Beste sei, wenn das Haus abbrennen würde. Auch die Zeugin T hat bekundet, dass der Kläger ihr gegenüber eine solche Äußerung gemacht habe. Für die Glaubhaftigkeit dieser beiden Aussagen spricht die Aussagekonstanz. Sowohl die Zeugin N als auch die Zeugin T haben bereits im Rahmen ihrer Angaben bei der Polizei am 12.11. bzw. 14.11.2008 dahingehende Erklärungen abgegeben. Beide Zeuginnen haben auch sehr plastisch nähere Einzelheiten, auch zu ihrem Verhältnis zum Kläger, geschildert. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass beide Zeuginnen nicht gut auf den Kläger zu sprechen sind. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei den Angaben der Zeuginnen bei der Polizei und in der mündlichen Verhandlung um Lügen handeln würde, liegen allerdings nicht vor. Irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass die Zeuginnen etwas falsch aufgefasst haben könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Die Äußerungen des Klägers gegenüber Dritten zeigen, dass dem Kläger der Gedanke, er könne seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten in den Griff bekommen, wenn er durch einen Brand an eine hohe Entschädigungszahlung gelange, durchaus bewusst war und ihm dieser Gedanke nicht unlieb war.

In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, ohne dass die Kammer ihre Überzeugung hierauf stützen würde, dass der Kläger in der Zeit vor dem Brand engen Umgang mit dem Zeugen Q pflegte, der, wie die Beklagte belegt hat, wegen einer Brandstiftung vorbestraft war. Letzte Gewissheit, ob dem Kläger diese Vorstrafe bekannt war, konnte die Kammer jedoch nicht erlangen, da sich dies nur aus den Angaben des Zeugen L ergeben hätte, die jedoch – wie unten noch näher auszuführen sein wird – mit Vorsicht zu bewerten sind.

Darüber hinaus ergibt sich ein gewichtiges Indiz für eine Eigenbrandstiftung aus der Reaktion des Klägers auf die Mitteilung der Polizei, dass sein Haus abgebrannt sei. So hat der Zeuge KOK I bekundet, der Kläger habe die Mitteilung, dass sein Haus abgebrannt sei, völlig teilnahmslos entgegen genommen und sich nicht nach Einzelheiten erkundigt. Vielmehr habe der Kläger so getan, als ob ihn das Ganze gar nichts angehe. Bei dem Zeugen KOK I handelt es sich um einen Zeugen, bei dem keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass er zu Lasten des Klägers Umstände bekunden würde, die nicht zutreffend sind. Auch für ein falsches Erinnerungsbild ist nichts ersichtlich, zumal sich die Aussage des Zeugen mit seinem aktenkundigen Vermerk im Ermittlungsverfahren deckt. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass es sich nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen KOK I und KOK F, die im Übrigen insoweit auch durch die Aussagen der Zeuginnen T und N bestätigt werden, bei dem Kläger um einen eigenartigen Menschen handelt, der seiner Umgebung durch sein Verhalten und durch seine Redewendungen mitunter auch sonst Rätsel aufgibt. Allerdings sind keine Anhaltspunkte für eine solche Persönlichkeitsstörung des Klägers ersichtlich, die eine derartige Reaktion des Klägers auf das Brandereignis erklären würden. Bezeichnenderweise hat der Kläger auch selbst nicht behauptet, seine eigenartige Reaktion auf die Mitteilung vom Brand, die bereits die Beklagte in der Klageerwiderung als Indiz für die Eigenbrandstiftung gewertet hatte, beruhe auf einer besonderen psychischen Störung. In dieses Bild passt auch die Reaktion des Klägers nach dem Brand gegenüber der Zeugin T. Die Zeugin hat glaubhaft ausgesagt, der Kläger habe ihr in einer fröhlichen Stimmung erzählt, das Haus sei abgebrannt. Diese Stimmung des Klägers ist insbesondere vor dem Hintergrund merkwürdig, dass das Haus für ihn nach der Aussage der Zeugin T eine Art Mausoleum gewesen sei, da er dort zusammen mit seiner verstorbenen Mutter gelebt und nie etwas verändert habe. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der Kläger sich wegen seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation über den Brand freute, obgleich er mit der Brandstiftung etwa nichts zu tun gehabt hätte.

Als weiteres starkes Indiz für eine Eigenbrandstiftung kommt hinzu, dass der Kläger gegenüber der Polizei zunächst versucht hat, sich ein falsches Alibi zu verschaffen. Der Zeuge KOK I hat bekundet, er habe nach dem Brandereignis Kontakt zum Kläger aufgenommen und hierbei habe der Kläger ihm zunächst erklärt, das letzte Mal vor 6 Tagen in seinem Haus in Z gewesen zu sein. Dies hat der Kläger im Übrigen im vorliegenden Verfahren nicht bestritten. Erst auf Nachfrage des Zeugen KOK I, ob er denn nicht am Brandabend gegen 20:00 Uhr in dem Brandobjekt gewesen sei, da doch Zeugen Licht im Hause gesehen hätten, hat der Kläger erklärt, dies sei zutreffend. Eine Erklärung dafür, weshalb der Kläger seine Aussage in einem derart wesentlichen Punkt auf Vorhalt korrigieren musste, hat der Kläger selbst nicht gegeben. Da er nur wenige Stunden nach dem Brand befragt worden ist, ist auch ein Irrtum des Klägers ausgeschlossen. Dabei hat die Kammer bedacht, dass sich auch ein Unschuldiger in die Lüge flüchten kann. Allerdings ist angesichts des Gesamtbildes vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger den Verdacht von sich ablenken wollte, weil er wusste, dass er der Täter ist und nicht etwa zunächst eine Falschangabe gemacht hatte, um, obwohl er sich mit Recht als unschuldig angesehen hätte, von vornherein den Verdacht durch ein falsches Alibi von sich abzulenken.

In dieses Bild fügt sich, dass der Kläger in Bezug auf den Ablauf der von ihn behaupteten Heizungsreparatur am Abend des Brandes widersprüchliche Angaben gegenüber der Beklagten einerseits und gegenüber der Polizei andererseits gemacht hat. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift vom 18.11.2008 (Anlage B 16 AH) hat der Kläger gegenüber dem Zeugen G erklärt, wie der Zeuge G im Übrigen bei seiner Vernehmung auch bestätigt hat, er habe das Haus über die Kellertür betreten und auch wieder durch die Kellertür verlassen. Gegenüber der Polizei hat der Kläger am 12.12.2008 im Rahmen der Zeugenvernehmung ausgesagt, das Haus durch die Kellertür betreten, allerdings durch die Wohnungstür wieder verlassen zu haben (Blatt 85 EA). Eine Erklärung dafür, weshalb der Kläger gegenüber der Polizei andere Angaben gemacht hat als gegenüber der Beklagten, hat der Kläger nicht abgegeben. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, er sei sich etwa unsicher, wie er an dem Abend vor dem Brand das Haus wieder verlassen hätte. Sowohl gegenüber der Polizei als auch gegenüber der Beklagten hat er eine jeweils abweichende Sachverhaltsschilderung angegeben und diese als jedenfalls für ihn subjektiv feststehend ausgegeben. Nur hinsichtlich der Frage, weshalb er hier die Kellertüre nicht geschlossen gehabt habe, hat er deutlich gemacht, sich in diesem Punkt nicht sicher zu sein.

Auch steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass keine Fremdbrandstiftung in Betracht kommt. Die Polizei hat insoweit keine Ermittlungsansätze gesehen, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die unstreitigen Probleme des Klägers mit der „linken Szene“. Bezeichnenderweise hat auch der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht konkretisiert, dass bestimmten Personen oder doch zumindest ein bestimmter Täterkreis in Betracht käme. Auch im Ermittlungsverfahren hat er insoweit keine näheren Angaben gemacht, obwohl er bei der Polizei, wie der Zeuge KOK I geschildert hat, durchaus dafür bekannt war, die Polizei „viel zu beschäftigen“.

Darüber hinaus besteht Leistungsfreiheit der Beklagten wegen arglistiger Aufklärungsobliegenheitsverletzung in Bezug auf alle drei Versicherungsverträge. In Bezug auf die Kunst- und Mobilienversicherung ergibt sich ein Wegfall der Entschädigungspflicht der Beklagten aus § 14 AKMB 2002. Danach ist die Versicherung von der Entschädigungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer versucht, die Versicherung arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

Der Kläger hat die Beklagte arglistig getäuscht, indem er den Kühlschrank mit Eiswürfelcrusher auf die Schadensliste gesetzt und diese mit Schreiben vom 01.04.2009 bei der Beklagten vorgelegt hat. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kühlschrank noch funktionierte, als der Kläger ihn auf die Schadenliste aufnahm, die er dann am 01.04.2009 der Beklagten zum Zwecke der Erlangung einer entsprechenden Entschädigungsleistung vorlegte. Nach den insoweit übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen und W1 ist der Kühlschrank im Sommer 2009 erfolgreich in Betrieb genommen worden, nachdem dieser in die Garage der zwischenzeitlich verstorbenen Zeugin H3 gebracht worden ist. Zur Überzeug der Kammer steht fest, dass der Kläger subjektiv bereits bei Einreichung der Schadensliste, also vor der tatsächlichen Inbetriebnahme im Sommer 2009, von der Funktionsfähigkeit des Kühlschranks überzeugt war. Das Gericht stützt sich dabei auf die Aussage der Zeugin W11. Diese hat detailreich und in sich widerspruchsfrei bekundet, dass sich der Kläger trotz Skepsis der Zeugin W11 vor Wiederinbetriebnahme des Kühlschranks absolut sicher gewesen sei, dass der Kühlschrank noch funktioniere, obgleich dieser nach der Aussage der Zeugin ganz schwarz und verrußt gewesen sei. Nachdem der Kläger den Kühlschrank dann in der Garage angeschlossen gehabt habe, sei der Kühlschrank tatsächlich gelaufen. Der Kläger habe der Zeugin W1 dann auch später die Funktionsfähigkeit des Eiswürfelzubereiters demonstriert. Die Zeugin W1 ist vom Kläger selbst benannt worden, so dass sie auch nicht im Verdacht steht, sie könne ihm etwa Übles wollen. Die Zeugin hat auf die Kammer einen sehr sachlichen Eindruck hinterlassen. Dem Kläger wäre nicht vorzuhalten gewesen, dass er den Kühlschrank mit auf die Schadensliste gesetzt hat, wenn er denn, wie vielleicht viele andere Versicherungsnehmer in seiner Lage, zunächst davon ausgegangen wäre, dass der Kühlschrank brandbedingt sehr wahrscheinlich nicht mehr funktioniert. Wenn ein Versicherungsnehmer jedoch, so wie der Kläger, davon überzeugt ist, dass ein Gerät letztlich keinen bleibenden Schaden nennenswerter Art erlitten hat, so handelt er arglistig, wenn er gleichwohl für den entsprechenden Gegenstand eine brandbedingte Entschädigung in voller Höhe bei der Versicherung geltend macht. Bezeichnenderweise sah sich der Kläger genötigt, seinen eigenen Vortrag später anzupassen. Zunächst hat er behauptet, der Kühlschrank sei nach dem Brand funktionsuntauglich gewesen. Nachdem dann jedoch der Zeuge W schriftlich ausgesagt hat, dass der Kühlschrank nach dem Brand noch funktioniert habe, hat der Kläger seinen Vortrag dahingehend angepasst, dass zwar der Kühlschrank funktioniert habe, allerdings seien die Eiswürfel- und Wasserausgabe defekt gewesen. Dies ist dann jedoch, wie dargetan, ebenfalls durch die Beweisaufnahme widerlegt worden.

In Bezug auf die Mietverlustversicherung ergibt sich ein Wegfall der Entschädigungspflicht der Beklagten aus § 11 Ziffer 2 ABM 95. Danach ist die Versicherung von der Entschädigungspflicht befreit, wenn der Versicherungsnehmer versucht, die Versicherung arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

Der Kläger hat die Beklagte zu täuschen versucht, in dem er einen infolge des Brandes angeblich eingetretenen Mietverlust geltend gemacht hat, obgleich er wusste, dass dieser zumindest in dieser Höhe nicht eingetreten war.

Zum Einen fällt ins Auge, dass der Kläger der Beklagten den mit dem Zeugen Dr. N3 abgeschlossenen Mietvertrag vorgelegt hat, ohne gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass der Zeuge Dr. N3 bereits seit längerem die Miete erheblich gemindert hat und der Kläger ihm deshalb auch fristlos gekündigt hat. Dies kann dem Kläger zum Zeitpunkt der Geltendmachung des angeblichen Mietausfallschadens auch schlechterdings nicht entfallen sein, da er all dies ja in der Klageschrift vom 31.07.2008 in dem Verfahren 5 O 134/08 Landgericht H näher ausgeführt hat. Dieses Verfahren war auch noch rechtshängig, als der Brand erfolgte. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts H vom 14.01.2009 (Blatt 53 ff, 5 O 134/08) ist die vom Kläger erhobene Klage im Wesentlichen abgewiesen worden, indem das Gericht festgestellt hat, dass die seitens des Zeugen Dr. N3 vorgenommenen Mietminderungen weit überwiegend berechtigt gewesen seien. Der Kläger hat demnach arglistig versucht, der Beklagten zu suggerieren, dass aus dem Mietverhältnis mit dem Zeugen Dr. N3 weiter ungeschmälert Mieteinnahmen in der Höhe, wie sie im Mietvertrag ausgewiesen waren, zu erwarten gewesen wären, wenn denn der Brand nicht erfolgt wäre.

Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass es sich bei dem angeblichen Mietvertrag vom 20.10.2008 betreffend die Räume der ehemaligen Zahnarztpraxis um einen Scheinvertrag handelt. Hierbei kann dahinstehen, inwieweit dem Zeugen L geglaubt werden kann. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen L bestehen erhebliche Bedenken. Diese rühren schon daher, dass der Zeuge L versucht hat, der Kammer vorzumachen, er habe keinen näheren Kontakt zu Mitarbeitern der Beklagten gehabt, während der Zeuge N2, ein Mitarbeiter der Beklagten, glaubhaft das Gegenteil ausgesagt hat. Auch befremdet, dass der Zeuge L, der sich zwar tatsächlich Sehschwierigkeiten hat, auf der einen Seite stets geltend gemacht hat, er habe bestimmte Dinge nicht sehen/lesen können, auf der anderen Seite jedoch mit Nachdruck betont hat, ihm sei etwa der Zustand bestimmter Räume aufgefallen. Der Umstand, dass der Zeuge L nach eigenem Bekunden Beziehungen zum Prostitutionsgewerbe hatte, führt auch nicht gerade dazu, dass seiner Aussage die Glaubhaftigkeit auf der Stirn geschrieben steht. Die Kammer hält es durchaus für möglich, dass der Zeuge L vom Kläger eingeweiht war, dass ein Mietvertrag nur zum Schein geschlossen werden soll, um die Beklagte zu betrügen und der Zeuge L dann im Nachhinein gleichsam die Flucht nach vorne angetreten hat, indem er sich bei der Beklagten gemeldet hat und dann seine Sicht der Dinge ihr gegenüber dargestellt hat. Dafür, dass der Mietvertrag zumindest vordatiert worden ist und letztlich ohnehin nicht ernst gemeint gewesen ist, spricht allerdings die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen Dr. N3, der glaubhaft bekundet hat, der Kläger habe ihm noch mit Schreiben vom 11.11.2008, das heißt nach dem Brand, angeboten, die im Anbau befindlichen Räume der ehemaligen Zahnarztpraxis, die als solche unstreitig nicht vom Brand betroffen waren, anzumieten. Dies habe er jedoch aufgrund der schlechten Erfahrung mit dem Kläger in der Vergangenheit abgelehnt. Der Kläger hat nicht im Zweifel gezogen, dass diese Aussage des Zeugen Dr. N3 der Wahrheit entspricht. Der Kläger ist aber dann jede Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb es nachvollziehbar sein soll, dass er dem Zeugen Dr. N3 noch eben dieselben Räumlichkeiten zur Anmietung angeboten hat zu einem Zeitpunkt, als sie angeblich bereits an den Zeugen L vermietet worden waren. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, der Zeuge L habe etwa unmittelbar nach dem Brand erklärt, er habe an dem Fortbestehen des angeblichen Mietverhältnisses kein Interesse mehr. Bezeichnenderweise soll der Zeuge L dann ja auch das Mietverhältnis erst mit Schreiben vom 11.07.2009 – so die Darstellung des Klägers – gekündigt haben.

Im Übrigen folgt ein Wegfall der Entschädigungspflicht betreffend die Mietausfallversicherung auch aus § 11 Ziffer 2 Satz 2 ABM 95. Danach ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei, auch wenn die arglistige Täuschung sich auf einen anderen zwischen den Parteien über dieselbe Gefahr abgeschlossenen Versicherungsvertrag bezieht. Die Kammer hat keine Bedenken, dass diese Klausel wirksam ist, da sie auf das Gesamtverhalten des Versicherungsnehmers aus demselben Versicherungsereignis gegenüber demselben Versicherer abgestellt. Da der Kläger die Beklagte – wie oben gezeigt – auch hinsichtlich der Kunst- und Mobiliarversicherung arglistig getäuscht hat, wirkt diese Täuschung auch zu seinem Nachteil in Bezug auf die Mietausfallversicherung.

In Bezug auf die Wohngebäudeversicherungen ergibt sich der Wegfall der Entschädigungspflicht aus § 23 Satz 2 VGB 94. Der Kläger hat, wie gezeigt, sowohl in der Kunst- und Mobilienversicherung als auch in der Mietverlustversicherung versucht, die Beklagte arglistig zu täuschen. Arglistige Täuschungen wirken im Hinblick auf die vorgenannte Bezugnahmeklausel auch leistungsbefreiend, was etwaige Ansprüche des Klägers aus der Wohngebäudeversicherung angeht. Es kann daher dahinstehen, ob der Kläger versucht hat, die Beklagte auch bezüglich des angeblichen Abschlusses eines Mietvertrages mit seiner früheren Lebensgefährtin H3 arglistig zu täuschen.

Es kann dahinstehen, ob nicht auch Leistungsfreiheit der Beklagten in Bezug auf alle drei Versicherungsverträge mit Rücksicht darauf eingetreten ist, dass der Kläger der Beklagten gegenüber erklärt hat, er habe das Objekt durch die Kellertüre betreten und auch durch die Kellertüre wieder verlassen, obgleich der Kläger bei der Polizei später angab, er habe das Objekt durch die Kellertüre betreten und durch die Wohnungseingangstüre wieder verlassen, zumal der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2011 auf Nachfrage angegeben hat, die Angaben des Klägers, die dieser gegenüber der Polizei gemacht habe, seien zutreffend.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 91, 709 ZPO.

Streitwert: 532.748,10 Euro (80 Prozent des Betrages von 665.953,12 Euro, denn eine Entschädigung in dieser Höhe, hinsichtlich deren der Kläger zunächst mit der vorliegenden Klage eine Feststellung begehrt hat, schwebte dem Kläger als berechtigte Forderung vor, siehe Schriftsatz des Klägers vom 01.12.2010, Blatt 191 GA).

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