LG Magdeburg – Az.: 11 O 1926/11 – Beschluss vom 24.02.2012
Der Antrag des Klägers vom 19. Dezember 2011, ihm für die I. Instanz unter Beiordnung von Rechtsanwalt Alexander B Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Entscheidung beruht auf § 114 Satz 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor. Denn die vom Antragsteller beabsichtigte Klage bietet keine Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte hat – vom Kläger unwidersprochen – vorgetragen, dass der Antragsteller bereits seit 2008 nicht mehr in dem hier in Rede stehenden Haus in der S 35 in B wohnt. Das Haus stand seit 2 Jahren leer. Der Antragsteller ist auch dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht entgegengetreten, dass die wasserführenden Leitungen und Anlagen in diesem leerstehenden Objekt nicht abgesperrt waren, entleert wurden und entleert gehalten worden sind. Unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der hier in Rede stehende Wasserschaden dadurch entstanden ist, dass die wasserführenden Leitungen und Anlagen eingefroren sind und es infolge des ausdehnenden Wassers zu einer Frostaufplatzung und im Anschluss daran zum Leitungswasseraustritt gekommen ist.
Diese – zwischen den Parteien unstreitigen – Tatsachen berechtigen aber die Beklagte zu der von ihr hier vorgenommenen Leistungskürzung. Denn dadurch, dass der Kläger die Wasserleitungen nicht entleert hat, hat er grob fahrlässig gegen seine Obliegenheiten verstoßen. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass er hierzu durch § 11 Ziff. 1 c) und d) VGB 88 verpflichtet gewesen ist. Wer dies bei Frosttemperaturen nicht beachtet, handelt grob fahrlässig.
Das Gleiche ergibt sich daraus, dass es durch den Auszug des Antragstellers aus dem hier in Rede stehenden Haus zu einer Gefahrerhöhung gekommen ist. Zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der Leerstand eines Objekts eine solche Gefahrerhöhung begründet, die der Beklagten hätte angezeigt werden müssen.
Nach alledem ist es daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Leistungskürzung von 90 % vorgenommen hat. Ein darüber hinausgehender Anspruch steht dem Antragsteller nicht zu, weshalb seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
Darüber hinaus sind auch seine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht nachvollziehbar. Der Antragsteller selbst trägt vor, dass er erst vor Kurzem das Haus verkauft hat. Zu diesem Vermögenswert enthält die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keiner Angaben. Sie ist daher nicht nachvollziehbar.