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Wohngebäudeversicherung – Gefahrerhöhung durch Drogenlagerung

OLG Dresden – Az.: 4 U 102/20 – Beschluss vom 30.03.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss mangels Begründetheit zurückzuweisen. Denn die Berufung bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

Die Klägerin kann von der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag aufgrund des Brandereignisses vom 18.07.2015 keine Leistungen beanspruchen, weil die Beklagte gemäß §§ 23 Abs. 1, 26 VVG wegen einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung seitens des Sohnes der Klägerin (D… E…) – dessen Handeln als ihr Repräsentant sich die Klägerin zurechnen lassen muss – leistungsfrei geworden ist.

I.

Der Sohn der Klägerin war bezogen auf den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ihr Repräsentant sowohl im Bereich der Gefahrverwaltung als auch im Bereich der Vertragsverwaltung. Zwar war die Klägerin „auf dem Papier“ (Grundbucheintrag) Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks und Versicherungsnehmerin der Beklagten, tatsächlich hatte aber der Sohn der Klägerin die maßgebliche Verfügungsgewalt über das Grundstück ausgeübt, so dass auch der Versicherungsvertrag ausschließlich in seinem Interesse bestand. Zudem hat der Sohn der Klägerin auch tatsächlich Aufgaben des Versicherungsnehmers gegenüber der Beklagten wahrgenommen.

1.

Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. nur BGH, Urteil vom 14.03.2007, Az.: IV ZR 102/03 – juris) hat der Versicherungsnehmer für das – selbst vorsätzliche – Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen. Der Grund der Haftungszurechnung liegt darin, dass es dem Versicherungsnehmer nicht freistehen darf, den Versicherer dadurch schlechter und sich besser zu stellen, dass er einen Dritten an seine Stelle hat treten lassen. Dieser Zurechnungsgrund greift nicht nur dort, wo es im Sinne der übertragenen Gefahrverwaltung (Risikoverwaltung im engeren Sinne) um die Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Repräsentanten geht. Ihm ist vielmehr auch dann Rechnung zu tragen, wenn das vertraglich oder gesetzlich geschützte Interesse des Versicherers an der Einhaltung von Obliegenheiten gerade deshalb durch einen Dritten verletzt werden kann, weil der Versicherungsnehmer den Dritten in die Lage versetzt hat, insoweit selbständig und in nicht unbedeutendem Umfang für ihn zu handeln, er ihm also insoweit die eigenverantwortliche Verwaltung des Versicherungsvertrages übertragen hat. Repräsentation kraft Vertragsverwaltung ist nicht erst nach Eintritt des Versicherungsfalles möglich. Den Versicherungsnehmer treffen auch vor Eintritt des Versicherungsfalles Anzeige- und sonstige Obliegenheiten, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit führen kann. Davon kann er sich zu Lasten des Versicherers nicht dadurch befreien, dass er diese Obliegenheiten einem Dritten zur selbständigen Wahrnehmung überträgt.

Aus dem tragenden Grund dafür, dass der Versicherungsnehmer für das Verhalten seines Repräsentanten wie für eigenes Verhalten einzustehen hat, ergibt sich zugleich die Grenze der Zurechnung. Der Versicherungsnehmer muss sich Repräsentantenverhalten nur insoweit zurechnen lassen, als er den Dritten an seine Stelle hat treten lassen. Überträgt er dem Dritten die selbständige Wahrnehmung seiner Befugnisse nur in einem bestimmten abgrenzbaren Geschäftsbereich, ist die Zurechnung darauf beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche ausgedehnt werden (vgl. BGH, a.a.O., m.w.N.). Eine auf einen bestimmten Bereich bezogene Repräsentantenstellung kommt insbesondere bei Geschäfts- und Betriebsversicherungen in Betracht. Für die Übertragung der Vertragsverwaltung folgt daraus, dass der Versicherungsnehmer sich ein Fehlverhalten des Repräsentanten (nur) in Vertragsangelegenheiten zurechnen lassen muss. Das betrifft Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles, z. B. die Mitteilung zur Begrenzung des subjektiven Risikos, die Anzeige von Gefahrerhöhungen und Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles. Dagegen braucht er sich ein Verhalten des Vertragsverwalters, das zum Eintritt des Versicherungsfalles führt, nicht zurechnen zu lassen, sofern ihm nicht auch die Gefahrverwaltung übertragen ist.

2.

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war der Sohn der Klägerin Repräsentant sowohl im Bereich der Gefahrverwaltung als auch im Bereich der Vertragsverwaltung, so dass sie sich dessen Verhalten umfassend zurechnen lassen muss. Denn der Sohn der Klägerin hatte tatsächlich die Eigentümerstellung über das streitgegenständliche Grundstück inne, welches daher auch ausschließlich in seinem Interesse bei der Beklagten versichert war. Die Klägerin selbst ist lediglich „auf dem Papier“ als vermeintliche Eigentümerin bzw. Versicherungsnehmerin in Erscheinung getreten. Dies ergibt sich aus folgenden Umständen:

a)

So ist allein der Sohn der Klägerin als Kaufinteressent gegenüber dem Voreigentümer und Verkäufer des streitgegenständlichen Grundstücks im Rahmen der Vertragsverhandlungen und Besichtigungstermine aufgetreten. Erstmals im Rahmen der notariellen Beurkundung des Vertrages hat der Voreigentümer erfahren, dass die Klägerin Vertragspartei werden sollte.

Wohngebäudeversicherung - Gefahrerhöhung durch Drogenlagerung
(Symbolfoto: 24K-Production/Shutterstock.com)

Den entsprechenden Vortrag der Beklagten hat die Klägerin – obwohl geboten – nicht substantiiert bestritten, so dass er als unstreitig zu behandeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008, Az.: III ZR 239/06 – juris). Denn nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGHZ 163, 209 f.; BGHZ 140, 156 f.) darf sich der Gegner – hier die Klägerin – der (primär) darlegungspflichtigen Partei – hier die Beklagte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 04. Februar 2005, Az.: 1561/03 – juris; OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18. Juni 2015, Az.: 4 U 58/14 – juris) – nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine näheren Kenntnisse der maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind. Vielmehr kann in diesen Fällen vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Genügt die Partei dem nicht, ist der gegnerische Vortrag jedoch gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 17.01.2008, a.a.O.; Zöller, ZPO, 33. Aufl., § 138 Rz. 8 b und vor § 284 Rz. 34). Hier hat die Beklagte unter Benennung des Zeugen Breitensprecher, der für den Verkäufer gehandelt und ausweislich der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dresden zum Aktenzeichen 169 Js 66956/16 (im Folgenden: Ermittlungsakte I) im Rahmen seiner Vernehmung vom 08. Oktober 2015 (Bl. 282 d. Ermittlungsakte I) erklärt hat, dass die „Verhandlungen … ausschließlich mit D… E…“ erfolgt seien, welcher öfter vor Ort gewesen sei und sich das Objekt angeschaut habe, entsprechend vorgetragen. Es wäre daher – da die Klägerin anders als die Beklagte Kenntnis von den maßgeblichen Geschehensabläufen hätte, wenn sie bei den Verhandlungen bzw. Besichtigungen anwesend gewesen wäre – ihre Aufgabe gewesen, auf den Beklagtenvortrag substantiiert zu erwidern und darzustellen, an welchen Besprechungen (Inhalt ?) bzw. Besichtigungen sie selbst teilgenommen hat. Dem ist die Klägerin jedoch nicht nachgekommen. Ihr Vortrag in der Berufungsbegründung, sie habe an „Vorbesprechungen und Besichtigungen“ teilgenommen, reicht hierfür nicht aus.

b)

Der Sohn der Klägerin hat den für den Kauf des Grundstücks vereinbarten Geldbetrag in Höhe von 15.000,00 € in bar an den Voreigentümer bzw. Verkäufer übergeben. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

Darüber hinaus ist jedoch auch der Vortrag der Beklagten als unstreitig zu behandeln, dass der genannte Geldbetrag nicht aus dem Vermögen der Klägerin stammt. Denn die Klägerin hat den entsprechenden Vortrag der Beklagten – obwohl im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast geboten (siehe oben) – nicht substantiiert bestritten. Ihr Vorbringen, das Geld stamme aus ihren Ersparnissen bzw. den Ersparnissen ihres Mannes und aus Geldgeschenken ihrer Mutter, reicht nicht aus. Vielmehr hätte es – zumal es aufgrund der von ihr im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 05. November 2019 zu ihrer Person dargelegten Einkommenssituation nicht selbstverständlich ist, dass sie in der Lage war, einen derartigen Betrag aufzubringen – näherer Angaben dazu bedurft, zu welchen Zeitpunkten sie welche Geldbeträge von ihrer Mutter oder ihrem Ehemann erhalten hat; auch hätte sie dies anhand entsprechender Unterlagen – gegebenenfalls Bankunterlagen – darlegen müssen. Auch diesen Anforderungen genügt das pauschale Vorbringen der Klägerin nicht, so dass der Vortrag der Beklagten als zugestanden gilt.

c)

Darüber hinaus ist der Vortrag der Beklagten als unstreitig anzusehen, dass der Sohn der Klägerin mit K… S… im August 2014 mündlich die Vereinbarung getroffen hat, dass dieser auf dem streitgegenständlichen Grundstück den Betrieb der Gaststätte „H…“ aufrechterhalten solle, ohne dass er zur Zahlung einer Pacht verpflichtet war.

Den entsprechenden Vortrag der Beklagten hat die Klägerin – obwohl im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast zu den von ihr mit dem Nutzer der Gaststätte getroffenen Vereinbarungen geboten – wiederum nicht substantiiert bestritten und hat darüber hinaus auch widersprüchlich vorgetragen. So hat sie außergerichtlich – ausweislich der von der Beklagtenseite vorgelegten Anlagen B4 bis B7 (zunächst) einen schriftlichen Pachtvertrag vom 01. September 2014 vorgelegt – der bis heute von keiner der Parteien zur Akte gereicht worden ist -, welcher ausweislich der Anlage B6 ausgewiesen haben soll, dass die erste Pacht zum 01. Oktober 2014 fällig sei. Anschließend hat sie jedoch sowohl außergerichtlich (Anlagen B5 und B7) gegenüber der Beklagten als auch im Verfahren erklärt, dass der Pächter (aufgrund von Investitionen bzw. Anlaufen des Geschäftes) keinerlei Pacht für das gesamte erste Jahr der Nutzung habe zahlen müssen, dies sei – so die Klägerin außergerichtlich ausweislich der vorgelegten Anlage B7 – nach Abschluss des Pachtvertrages vereinbart worden. Im Verfahren hat sie erstmals vorgetragen, dass das Original des Pachtvertrages beim Feuer vernichtet worden sei. Zu den Einzelheiten der Vereinbarung mit dem Pächter, insbesondere den von diesem beabsichtigten Investitionen, die den Nachlass der vereinbarten Pacht (Höhe?) erklärt hätten, hat sie – wie bereits vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt – nicht vorgetragen. Insoweit hätte sie jedoch – um ihren Vortrag nachvollziehbar zu machen, zumal sie an anderer Stelle behauptet, der Erwerb des Grundstückes habe der Altersvorsorge gedient – im Einzelnen darlegen müssen, welche Investitionen mit welchem Wert seitens des Pächters beabsichtigt waren bzw. getätigt worden sind. Nachdem dazu jedoch jegliches Vorbringen fehlt, spricht auch insoweit alles dafür, dass die Klägerin in die Vereinbarungen mit dem Pächter nicht ansatzweise einbezogen gewesen ist, sondern lediglich „auf dem Papier“ Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks war.

d)

Vor dem Hintergrund bestand der Versicherungsvertrag mit der Beklagten allein im Interesse des Sohnes der Klägerin, der danach tatsächlich die Eigentümerstellung innehatte. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass unstreitig der Sohn der Klägerin die Schadensmeldung gegenüber der Beklagten vorgenommen und mit der Beklagten bis zu seiner Verhaftung die diesbezüglichen Verhandlungen geführt hat.

II.

Der Sohn der Klägerin hat entgegen § 23 Abs. 1 VVG ohne Einwilligung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorgenommen, die gemäß § 26 VVG zur Leistungsfreiheit der Beklagten führt.

1.

Eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VVG ist eine vom status quo bei Antragstellung abweichende, auf eine gewisse Dauer angelegte Änderung der tatsächlichen gefahrerheblichen Umstände, die eine Erhöhung der Möglichkeit einer Risikoverwirklichung in Bezug auf den Schadenseintritt oder den Schadensumfang darstellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 12. November 2014, Az.: 20 U 261/12 – juris, m.w.N.). Von einer realen Gefahrerhöhung kann dann gesprochen werden, wenn ein Umstand unter Berücksichtigung möglicher Kausalverläufe die Wahrscheinlichkeit des Eintritts des Versicherungsfalles ex ante steigert.

Dementsprechend ist in der Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2012, Az.: IV ZR 150/11 – juris; OLG Hamm, a.a.O.) u. a. die Änderung der gewerblichen Nutzung von Räumlichkeiten zur Nutzung als Bordell als gegenüber dem Versicherer anzeigepflichtig angesehen werden, wobei die Anzeigepflicht auf der Annahme beruht, dass mit dieser Nutzungsänderung, insbesondere wegen des damit oftmals verbundenen kriminellen Milieus, eine Gefahrerhöhung einhergeht. Denn von einer Gefahrerhöhung kann auch dann gesprochen werden, wenn nachträglich eine Gefahrenlage eingetreten ist, bei welcher der Versicherer den in Frage stehenden Versicherungsvertrag entweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht zu der vereinbarten Prämie abgeschlossen hätte (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2010, Az. IV ZR 229/09 – juris).

Unter Berücksichtigung dessen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 23 VVG vorlag, indem der Sohn der Klägerin das streitgegenständliche Grundstück in seine Drogengeschäfte eingebunden hat.

So ist es unstreitig, dass der Nutzer der „H…“ – K… S… – Betäubungsmittel, die dem Angeklagten gehörten, nämlich ausweislich des als Anlage B2 vorgelegten Urteils des Landgerichts Dresden vom 09.03.2016 – Az.: 3 KLs 421 Js 2704/15 – 86,81 g Crystal mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 42,12 g Methamphetaminbase (S-Metamphetamin) sowie 215,7 g Marihuana mit einem Mindestwirkstoffgehalt von 15,7 g THC – in Plastiktüten verpackt – in ein blaues Plastikfass gesteckt und im hohen Gras auf dem streitgegenständlichen Grundstück verborgen hatte, wo die Betäubungsmittel anlässlich einer Durchsuchung am 13.08.2015 fest – und sichergestellt worden sind. Die Menge der festgestellten Betäubungsmittel wird zudem bestätigt durch das seitens der Beklagten in Bezug genommene Gutachten des Landeskriminalamtes Sachsen vom 18.09.2015 (Bl. 1383 ff. d. Ermittlungsakte zum Aktenzeichen: 3 KLs 421 Js 2704/15, im Folgenden Ermittlungsakte II). Dass die Betäubungsmittel bei der Durchsuchung am 13.08.2015 auf dem Grundstück der Gaststätte „H…“ gefunden worden sind, ergibt sich ferner aus dem von der Beklagten in Bezug genommenen Vermerk vom 20.08.2015 (Bl. 1163 ff. der Ermittlungsakte II). Soweit die Klägerin mit der Berufungsbegründung einwendet, ihr Sohn habe K… S… zwar beauftragt, die Betäubungsmittel zu verstecken, jedoch nicht, dies auf dem streitgegenständlichen Grundstück zu tun, ist das Vorbringen nicht im Ansatz plausibel, sondern offenbar ins „Blaue hinein“ erfolgt, da die Betäubungsmittel – die dem Sohn der Klägerin gehörten und aufgrund der Menge einen nicht unerheblichen Wert hatten – sich bei fehlender Kenntnis des Sohnes der Klägerin vom Ort der Lagerung über einen langen Zeitraum allein in der Obhut des K… S… befunden hätten.

2.

Die Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG ist auch vorsätzlich erfolgt. Für eine willentliche Gefahrerhöhung gemäß § 23 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, Az.: IV ZR 322/13 – juris; OLG Celle, Urteil vom 10.11.2016, Az.: 8 U 101/16 – juris). Die Lagerung der Betäubungsmittel ist durch den Sohn der Klägerin (Repräsentant) – wie unter 1. dargelegt – auf dem streitgegenständlichen Grundstück willentlich erfolgt. Soweit die Klägerin dies bestreitet, ist das Bestreiten mangels Plausibilität unbeachtlich (siehe oben unter 1.).

3.

Darüber hinaus hat die Klägerin bzw. ihr Repräsentant aber auch die Verpflichtung zur Anzeige der Gefahrerhöhung aus § 23 Abs. 2 VVG vorsätzlich verletzt, so dass die Beklagte vollständig leistungsfrei geworden ist.

a)

Der Versicherer wird lediglich in den Fällen der vorsätzlichen Verletzung der Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 VVG vollständig von der Leistung frei, wobei ihn für das Vorliegen von Vorsatz die Beweislast trifft (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.). Die Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände im Sinne von § 23 Abs. 1 VVG kann zwar nicht mit der Schuldform des Vorsatzes in § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG gleichgesetzt werden. So kann es an einem vorsätzlichen Verhalten etwa fehlen, wenn dem Versicherungsnehmer Beurteilungsfehler im Hinblick auf den gefahrerhöhenden Charakter der in Frage stehenden Umstände oder der Relevanz der Gefahrerhöhung im Sinne von § 27 VVG unterlaufen sind, wenn er irrig davon ausging, dass die erhöhte Gefahrenlage durch andere Maßnahmen kompensiert wird, auf das Urteil eines Sachverständigen über das Fehlen einer Gefahrerhöhung vertraut hat oder irrig eine Einwilligung des Versicherers in die Gefahrerhöhung annahm (vgl. BGH, a.a.O.).

Im Fall des § 23 Abs. 1 VVG wird allerdings vielfach Vorsatz des Versicherungsnehmers im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 VVG zu bejahen sein, da bereits die subjektive Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 1 VVG eine Kenntnis des Versicherungsnehmers von den risikorelevanten Umständen voraussetzt. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird hieraus zumindest auch bedingt vorsätzlich auf eine Gefahrerhöhung schließen. Es genügt, wenn der Versicherungsnehmer realisiert, dass sich durch sein Handeln oder Unterlassen die tatsächlichen Umstände so geändert haben, dass der Eintritt des Versicherungsfalles wahrscheinlicher wird (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Celle, a.a.O.).

b)

Unter Berücksichtigung dessen ist vorliegend von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung seitens des Sohnes der Klägerin auszugehen. Es war offensichtlich, dass durch die Lagerung von Betäubungsmitteln auf dem Grundstück, mithin eine Einbeziehung des Grundstücks in den Drogenhandel, dieses bzw. das Gebäude erhöhten Gefahren ausgesetzt ist, so u. a. auch dadurch, dass Mitwisser aus dem kriminellen Milieu – sei es um Spuren zu verwischen oder aus Gründen der Rache – einen Brand legen könnten, bei welchem das Gebäude zerstört wird.

4.

Die Beklagte ist auch nicht nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG zur Leistung verpflichtet. Die gesetzliche Kausalitätsvermutung hat die Klägerin nicht widerlegt. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die vorgenommene Gefahrerhöhung für den Versicherungsfall nicht ursächlich war, zumal eine vorsätzliche Brandstiftung nach dem vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung in Bezug genommenen kriminaltechnischen Untersuchungsbericht vom 03.08.2015 (vgl. Ermittlungsakte I) gerade nicht ausgeschlossen ist.

 

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