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Wohngebäudeversicherung – Gartenmauer / Zäune als „Zubehör“  

OLG Koblenz – Az.: 10 U 148/11 – Urteil vom 23.09.2011

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 20. Januar 2011 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.025,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 9. März 2010 zu zahlen,

hilfsweise,

a) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.117,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit dem 9. März 2010 zu zahlen,

b) festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, dem Kläger diejenigen Kosten zu erstatten, die ihm durch Abbau und Entsorgung der beschädigten Mauer entstehen werden,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten A., von einer Honorarforderung in Höhe von brutto 371,10 € (0,65 Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13, 14 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV RVG aus einem Streitwert von 8.025,75 € in Höhe von netto 291,85 € zuzüglich Kosten- und Telekommunikationsentgelte gemäß Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20 €, mithin 311,85 € netto zuzüglich Mehrwertsteuer von 59,25 €) freizustellen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, dass es sich bei der Backsteinmauer, die sich im Übrigen schon in einem baufälligen Zustand befunden habe, mangels einer beweglichen Sache nicht um Zubehör handele, sondern um einen wesentlichen Bestandteil des Grundstücks. Die in Nr. 1.2 VGB 2000/E genannten Voraussetzungen für die Mitversicherung von Zubehör seien nicht gegeben.

Wohngebäudeversicherung - Gartenmauer / Zäune als "Zubehör"  
Symbolfoto: Von Tetiana Leman/Shutterstock.com

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang der Hilfsanträge und des Klageantrags zu 2. stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte sei zur Deckung des entstandenen Schadens verpflichtet, weil es sich bei der Backsteinmauer um eine gemäß Nr. 1 VGB 2000/E versicherte Sache handele. Bei richtigem Vertragsverständnis sei die Mauer als integraler Bestandteil des versicherten Gebäudes anzusehen, weil niemand die mit einem Wohnhaus fest verbundene Gartenmauer gesondert versichern lasse. Im Übrigen lasse Nr. 1.2 VGB 2000/E im Hinblick auf das Transparenzgebot die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen nicht in dem nach den Umständen erforderlichen Maße erkennen. Die Beklagte habe in Nr. 1.2 VGB 2000/E scheinbar willkürlich verschiedenes Zubehör in den Versicherungsschutz einbezogen, ohne andererseits klarzustellen, für welches Zubehör ein Versicherungsschutz nicht bestehen solle. Zudem könne die Aufzählung der unter Nr. 1.2 VGB 2000/E mitversicherten Sachen vom durchschnittlichen Verbraucher nicht als abschließend angesehen werden, da der dort genannte Zaun ebenso der Einfriedung diene wie eine Mauer und für den durchschnittlichen Verbraucher nicht erkennbar sei, warum die Mauer als Einfriedung nicht dem Versicherungsschutz unterfallen solle. Unabhängig vom Wortlaut der Klausel lasse aber insbesondere der wirtschaftliche Zweck sowie das typischerweise anzutreffende Verständnis der Versicherungsnehmer auf die Einbeziehung einer Mauer als Einfriedung in den Versicherungsschutz ohne besondere Vereinbarung schließen. Bei einer Unklarheit der Vertragsklausel Nr. 1.2 VGB 2000/E gelte die für den Versicherungsnehmer günstigere Deutung. Nach der Verkehrsanschauung sei es abwegig, eine Gartenmauer deshalb nicht als „zum Gebäude gehörig“, also als „Zubehör“ anzusehen, weil sie nicht beweglich sei.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags geltend macht, die Backsteinmauer sei keine versicherte Sache. Die Versicherungsbedingungen seien insoweit eindeutig und transparent. Bereits aus dem Versicherungsantrag habe sich deutlich ergeben, dass eine Gartenmauer weder zu dem versicherten Gebäude noch zu dem mitversicherten Zubehör gehöre.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Trier die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das landgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und macht ergänzend geltend, die Beklagte habe auf die – nach ihrer Rechtsauffassung vorhandene – Lücke im Versicherungsschutz nicht hingewiesen. Üblicherweise seien Gartenmauern mitversicherte Gegenstände.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klage ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus dem Wohngebäudeversicherungsvertrag auf Ersatz des Sturmschadens an seiner Backsteinmauer zu, da diese nicht von dem Versicherungsschutz umfasst ist.

Nach Nr. 1.1 VGB 2000/E, die zwischen den Parteien vereinbart wurden, sind die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude versichert. Der Versicherungsschein enthält insoweit die Angabe „Versichertes Wohngebäude einschließlich dazu gehörender Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Geräteschuppen und Gartenhäuschen bis jeweils 15 qm Grundfläche sowie Garagen/Carport (siehe Versicherungsort)“. Daraus ergibt sich, dass die Backsteinmauer auf dem klägerischen Grundstück nicht mitversichert ist.

Die Mauer ist selbst kein versichertes Gebäude, da sie nicht ausdrücklich in dem Versicherungsschein genannt ist. Zudem stellt eine Einfriedungsmauer auch dann kein Gebäude dar, wenn sie mit dem Grund und Boden fest verbunden ist (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 70. Aufl., § 94, Rdnr. 3).

Die Mauer ist auch kein wesentlicher oder integraler Bestandteil des versicherten Wohngebäudes des Klägers; somit umfasst die Wohngebäudeversicherung des Klägers die Mauer auch nicht als Gebäudebestandteil.

Für die Frage, was zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehört, ist zunächst auf den Begriff des Gebäudebestandteils in § 94 Abs. 2 BGB abzustellen (vgl. Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 3 VGB 62, Rdnr. 3).

Danach gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen. Dies sind alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist (vgl. Palandt-Ellenberger, a. a. O., Rdnr. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen). Was zum „fertigen“ Gebäude gehört, ist unter Berücksichtigung seiner Beschaffenheit und seines Zwecks zu beurteilen (vgl. Palandt-Ellenberger, a. a. O.).

Die Fertigstellung eines Wohngebäudes wird nach der Verkehrsanschauung nicht danach beurteilt, ob sich an das Haus eine Gartenmauer anschließt. Denn für den Wohnzweck des Hauses bedarf es der Mauer ebenso wenig wie für die Errichtung des Wohngebäudes.

Ist somit eine Einfriedungsmauer kein wesentlicher Gebäudebestandteil im Sinne des § 94 Abs. 2 BGB, ist zu prüfen, ob sich nicht aus dem Regelungswerk der VGB 2000/E etwas anderes ergibt, da letztlich der Sinnzu-sammenhang der Versicherungsbedingungen maßgebend ist (BGH VersR 1992, 606). Aus diesem lässt sich jedoch nicht herleiten, dass mit dem Begriff des versicherten Gebäudes auch Bauten erfasst sein sollen, die weder ausdrücklich als mit versichertes Gebäude im Versicherungsschein oder in den Versicherungsbedingungen genannt sind noch wesentlicher Gebäudebestandteil im Sinne der §§ 93 ff BGB sind. Es sind keine anderen Klauseln in den Versicherungsbedingungen ersichtlich, die eine solche Auslegung des Begriffs des versicherten Gebäudes nahelegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass – im Gegensatz zu den VGB 62 – die VGB 88, mit denen die hier maßgeblichen VGB 2000/E weitgehend übereinstimmen, die Bestandteile des versicherten Gebäudes nicht als versicherte Sachen erwähnen.

Somit müsste sich eine Auslegung des Begriffs „Gebäude“ in dem Sinne, dass damit nicht nur dessen wesentliche Bestandteile im Sinne der §§ 93 ff BGB umfasst sein sollen, sondern auch weitere Baulichkeiten, die mit dem Gebäude außen verbunden sind, aus dem Sinnzusammenhang der Nr. 1 VGB 2000/E ergeben. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Nr. 1 der VGB 2000/E definiert, welche Sachen versichert sind. Sodann benennt Nr. 1.1 VGB 2000/E die im Versicherungsschein bezeichneten Gebäude als versicherte Sachen. Nach Nr. 1.2 VGB 2000/E ist Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, mitversichert, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen an dem Gebäude angebracht ist. Als mitversichert betrachtet werden ohne besondere Vereinbarungen Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Geräteschuppen und Gartenhäuschen bis jeweils 15 m² Grundfläche. Die Nr. 1.3 VGB 2000/E enthält den Hinweis, dass weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstück (Versicherungsgrundstück) nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert sind.

Daraus ergibt sich nicht, dass der Sinn der Wohngebäudeversicherung eine Mitversicherung von Einfriedungsmauern als Gebäudebestandteil ohne ihre ausdrückliche Erwähnung erfordern würde. Der Umfang des Versicherungsschutzes ist bei den einzelnen Versicherern oftmals unterschiedlich, was nicht zu beanstanden ist, da es dem Kunden obliegt, die für ihn passenden Versicherungsbedingungen festzustellen und dann bei diesem Versicherer die Versicherung abzuschließen. Allein der Umstand, dass der gewählte Versicherungsschutz nicht allumfassend ist, sondern Teilbereiche völlig ausgenommen sind oder nur gegen gesonderte Prämienzahlung versichert werden, führt nicht dazu, dass eine Versicherung ihren Sinn verliert. Dementsprechend widerspricht die fehlende Mitversicherung von Einfriedungsmauern nicht dem Sinngehalt der Wohngebäudeversicherung, da es sich bei derartigen Mauern regelmäßig nicht um den Kernbereich des Versicherungsobjektes handelt. Die VGB 2000/E enthalten auch keine sonstigen Regelungen, die bei einer fehlenden Mitversicherung von Einfriedungsmauern die Wohngebäudeversicherung inhaltlich entwerten würden.

Ist demnach die Backsteinmauer des Klägers nicht als Bestandteil des Wohngebäudes mitversichert, kommt lediglich eine Mitversicherung als Zubehör im Sinne der Nr. 1.2 VGB 2000/E in Betracht. Dem steht jedoch entgegen, dass die Mauer weder als Zubehör in diesem Sinne anzusehen noch in der ausdrücklichen Aufzählung des mitversicherten Zubehörs genannt ist.

 

Nach dem Wortlaut der Nr. 1.2 Satz 1 VGB 2000/E ist mitversichert nur solches Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient. Die Backsteinmauer dient jedoch weder der Instandhaltung des Wohngebäudes noch dessen Nutzung zu Wohnzwecken. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der Klausel lässt diese auch keine Auslegung dahin zu, dass gleichwohl anderes Zubehör mitversichert sein soll.

In Nr. 1.2 Satz 2 VGB 2000/E heißt es: „Als mitversichert betrachten wir ohne besondere Vereinbarung Zäune, Müllboxen, Hundezwinger, Geräteschuppen und Gartenhäuschen bis jeweils 15 qm Grundfläche“. In dieser Aufzählung ist ersichtlich eine Mauer nicht enthalten. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich auch nicht um eine bloß beispielhafte Aufzählung, die eine Mitversicherung anderer, den aufgezählten Sachen ähnlicher Dinge nahelegen würde. Denn die Aufzählung ist erkennbar abschließend, da sie keinerlei Hinweise auf einen beispielhaften oder ansonsten unvollständigen Charakter enthält, wie dies der Fall wäre bei der Verwendung einer Formulierung wie „zum Beispiel“ oder „insbesondere“. Dies wird nochmals bestätigt durch die Formulierung in Nr. 1.3 VGB 2000/E, wonach weiteres Zubehör und sonstige Grund-stücksbestandteile nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert sind.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klausel in Nr. 1.2 VGB 2000/E insoweit intransparent wäre oder dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers widerspräche.

Bereits in dem Versicherungsantrag (Bl. 199 d. A.) wird darauf hingewiesen, dass „Zu versichern ist das Wohnhaus einschl. dazugehörender Garagen/Carports und Zubehör (s. Rückseite A 1)“. Auf der Rückseite des Antrags ist unter A 1. der Text der Nr. 1. 2 VGB 2000/E abgedruckt. Sodann folgt der Hinweis „Die Versicherung weiteren Zubehörs, sonstiger Grundstücksbestandteile und unbedeutender Nebengebäude auf dem Versicherungsgrundstück kann vereinbart werden (s. unter W 2)“. Als „Erweiterungen, die gegen Beitragszuschlag besonders vereinbart werden können“ werden unter W 2 genannt „Versicherung von weiterem Zubehör (z. B. Zubehör, das gewerblichen Zwecken dient), sonstigen Grundstücksbestandteilen (z. B. Hof- und Gehwegsbe-festigungen, Einfriedungen), unbedeutenden Nebengebäuden (z. B. Geräteschuppen und Gartenhäusern über 15 qm Grundfläche)“. Durch die ausdrückliche Erwähnung der „Einfriedungen“ ist ersichtlich, dass eine Einfriedigungsmauer nur gegen gesonderte Beitragszahlung versichert ist. Dies steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass Zäune – bei denen es sich regelmäßig auch um eine Einfriedung handelt – als mitversichert angesehen werden. Aus W 2 des Versicherungsantrags ergibt sich, dass gerade festere bauliche Anlagen, wie Hofbefestigungen und Schuppen einer bestimmten Größe sowie Einfriedungen, nur gegen gesonderte Beitragszahlung versichert werden. Nur wenn diese baulichen Anlagen von leichterer Bauart oder kleiner sind, wie eben Zäune, Müllboxen und kleinere Schuppen, werden sie als mitversichert angesehen.

Die in den VGB 2000/E enthaltene Regelung, dass eine Einfriedungsmauer nicht beitragsfrei mit dem Wohngebäude versichert ist, ist somit hinreichend deutlich. Es bedurfte deshalb keines besonderen Hinweises der Beklagten hierauf. Dies gilt auch dann, wenn andere Versicherungsunternehmen Einfriedungsmauern beitragsfrei mit versichern sollten, da diese dann oftmals andere bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Garagen oder Carports, wiederum nur gegen gesonderte Beitragszahlungen mitversichern. Dass ausnahmslos alle anderen Versicherungen Einfriedungsmauern beitragsfrei mitversichern und der Kläger deshalb mit einer anderen Versicherungsklausel nicht habe rechnen müssen, hat der Kläger nicht dargetan. Naturgemäß bieten verschiedene Versicherungsunternehmen auch inhaltlich unterschiedlich gestaltete Versicherun-gen an, weshalb der Versicherungsnehmer gehalten ist, die jeweiligen Versicherungsbedingungen auf ihre Übereinstimmung mit seinen Bedürfnissen zu überprüfen.

Auch nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers kann eine Mauer nicht als Zaun angesehen werden, so dass die Aufzählung in Nr. 1. 2 Satz 2 VGB 2000/E für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht die Mitversicherung einer Einfriedungsmauer nennt. Ob der durchschnittliche Versicherungsnehmer eine Einfriedungsmauer als „Zubehör“ ansieht, kann dahinstehen. Da nach Nr. 1.2 Satz 1 VGB 2000/E Zubehör ausdrücklich nur dann mitversichert ist, wenn es der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient und diese Voraussetzungen ersichtlich bei einer Einfriedungsmauer nicht gegeben sind, ist auch bei einer Einordnung der Mauer als Zubehör für den juristischen Laien die Mauer erkennbar nicht mitversichert.

Da nach Nr. 3.4.2 VGB 2000/E Sturmschäden nur an versicherten Sachen der Nr. 1 VGB 2000/E ersetzt werden, steht dem Kläger kein Anspruch auf Ersatz der sturmbedingten Schäden an seiner Backsteinmauer gegen die Beklagte zu.

Die Klage ist deshalb abzuweisen und das landgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.117,55 € festgesetzt.

 

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