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Wohngebäudeversicherung – Fristablauf – strenge Wiederherstellungsklausel

LG Köln, Az.: 20 O 292/16, Urteil vom 15.03.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten für das auf dem Grundstück C-Straße in … N aufstehende Wohngebäude eine Wohngebäudeversicherung. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthalten eine sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel.

Am 28.07.2013 kam es zu einer Beschädigung des versicherten Gebäudes durch Hagelschlag. Die Beklagte erbrachte im Hinblick hierauf vorprozessual bereits eine Versicherungsleistung in Höhe von 21.915,52 € an die Klägerin.

Im Rahmen der weiteren Schadensprüfung durch die Beklagte wurde durch die Klägerin ein Sachverständigenverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen nach Beauftragung eines ersten Sachverständigen zuletzt der Sachverständige Dipl.-Ing. (FH) M beauftragt wurde, der am 21.05.2015 einen Ortstermin durchführte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das in Ablichtung zu den Akten gereichte Kurzprotokoll des Ortstermins vom 15.05.2015 (Bl. 9 f. d.A.) ergänzend Bezug genommen.

Die Klägerin meint, die Beklagte sei unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus dem mit dieser geschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag bezüglich der durch Beschädigung ihres Wohnhauses einstandspflichtig. Aufgrund von Umständen, die sie nicht zu vertreten habe, habe sie die nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgebliche Frist von drei Jahren nicht einhalten können. Die Beklagte habe nämlich mehrere Gutachten eingeholt. Von diesen sei aber nur das letzte Gutachten wichtig, das von der Beklagten nicht fertiggestellt worden sei, ohne dass hierfür Gründe ersichtlich seien. Da die Beklagte eine Verlängerung der Drei-Jahres-Frist abgelehnt habe, sei nunmehr Klage geboten, wobei sich das Feststellungsinteresse daraus ergebe, dass sie aufgrund des vom Sachverständigen gefertigten, aber nicht fertiggestellten Gutachtens keinen Leistungsantrag stellen könne.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte für den Schaden vom 28.07.2013 an dem Haus C-Straße, … N, aufgrund des Versicherungsvertrages Wohngebäudeversicherung einzustehen hat.

Die Beklagte beantragt, die Klage als zurzeit unbegründet abzuweisen.

Sie rügt die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Bei der in einer strengen Wiederherstellungsklausel vorgesehenen Frist handele es sich nicht um eine Verjährungsfrist, deren Ablauf durch Klageerhebung gehemmt werden könne. Es handele sich bei der Wiederherstellung auch nicht um eine Obliegenheit, so dass es unerheblich sei, ob und aus welchen Gründen diese nicht erfolgt sei. Die strenge Wiederherstellungsklausel sei vielmehr eine objektive Risikobegrenzung und enthalte echte Tatbestandsvoraussetzungen, so dass es am erforderlichen Feststellungsinteresse, aber auch am Vorliegen eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses fehle.

Die Beklagte meint weiter, eine Erwiderung in der Sache sei ihr nicht möglich, da ein einlassungsfähiges Vorbringen nicht erkennbar sei. Jedenfalls sei die geltend gemachte Forderung aber auch nicht fällig, da die Klägerin das Sachverständigenverfahren eingeleitet habe, so dass die Klage derzeit auch unbegründet sei.

Wohngebäudeversicherung - Fristablauf - strenge Wiederherstellungsklausel
Symbolfoto: ilixe48/Bigstock

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 27.02.2017 hat die Klägerin behauptet, sie sei von der Beklagten angehalten worden, mit der Wiederherstellung abzuwarten, bis das Gutachten fertiggestellt sei. Die Beklagte habe dann aber die Fertigstellung des Gutachtens immer wieder verzögert und ihr hierdurch treuwidrig die Einhaltung der Wiederherstellungsfrist unmöglich gemacht. Sie habe dementsprechend jedenfalls nach § 242 BGB einen Anspruch auf Zahlung der zur Wiederherstellung des Gebäudes erforderlichen Summe abzüglich des von der Beklagten bereits geleisteten Betrages.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die auf Feststellung der bedingungsgemäßen Einstandspflicht der Beklagten für die durch das Schadensereignis vom 28.07.2013 gerichtete Klage ist bereits unzulässig.

1. Zwar liegt bei Zugrundelegung des Vorbringens der Klägerin das für eine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten vor.

a. Dem steht zunächst nicht entgegen, dass das zwischen den Parteien vereinbarte Sachverständigenverfahren bisher unstreitig nicht abgeschlossen ist, so dass ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Entschädigung gemäß § 14 Abs. 1 VVG nicht fällig wäre, denn der Versicherungsnehmer hat ein Interesse an der Klärung der Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde nach auch und gerade schon vor Abschluss des Sachverständigenverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.1966 – II ZR 225/63 –, VersR 1966, 673 f., Urteil vom 16.04.1986 – IVa ZR 210/84 – VersR 1986, 675; OLG Köln, Urteil vom 21.10.2003 – 9 U 115/02 –, RuS 2003, 507 ff.; Voit in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage, § 84, Rdnr. 32).

b. Nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien und bei verständiger Würdigung bezieht sich die Klage im Übrigen maßgeblich weniger auf die Pflicht der Beklagten, die durch den Zeitwert des Gebäudes begrenzten Kosten der Reparatur des am 28.07.2013 unstreitig eingetretenen Hagelschadens zu ersetzen, sondern darauf, dass die Klägerin die unstreitig in den nicht zu den Akten gereichten Versicherungsbedingungen vorgesehene Wiederherstellungsfrist von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht eingehalten hat. Zwar handelt es sich bei einer strengen Wiederherstellungsklausel, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, um eine Risikobegrenzung und mithin eine materielle Ausschlussfrist (vgl. nur Armbrüster in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Auflage, § 93, Rdnr. 11), durch die einerseits die Bereicherung durch die Neuwertversicherung auf den Teil beschränkt werden soll, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, und andererseits das subjektive Risiko des Versicherers vor einem Vortäuschen des Versicherungsfalls begrenzt werden soll (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 20.04.2016 – IV ZR 415/14 –, VersR 2016, 1250 f.). Anders als bei der Verjährung kann dementsprechend die in einer strengen Wiederherstellungsklausel vorgesehene Frist nicht durch Klageerhebung gehemmt werden.

Es ist aber zugleich anerkannt, dass auch bei einer strengen Wiederherstellungsklausel der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch den Versicherer möglich ist und dem Versicherungsnehmer in diesem Fall eine angemessene Nachfrist für die Sicherstellung des Wiederaufbaus zuzubilligen ist (BGH, Urteil vom 06.12.1978 – IV ZR 129/77 –, VersR 1979, 173 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1988 – 20 U 123/88 –, VersR 1989, 1082 f.; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2006 – 4 U 45/06 –, VersR 2007, 1080 f.). Soweit sich die Beklagte also, wie es die Klägerin annimmt, unter der Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben nach § 242 BGB nicht auf den Ablauf der vereinbarten Wiederherstellungsfrist berufen können sollte, hat die Klägerin dementsprechend ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten hinsichtlich des Neuwertanteils, jedenfalls soweit der Feststellungsantrag entsprechend der vorzitierten Rechtsprechung dahingehend beschränkt wird, dass die Einstandspflicht der Beklagten nur besteht, soweit die Klägerin innerhalb angemessener Frist die Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel erfüllt, da die Klägerin insoweit mangels Fälligkeit des Neuwertanteils noch keine Leistungsklage erheben kann.

Wenn aber die Klägerin bezüglich eines Teils des von ihr geltend gemachten Anspruchs noch keine Leistungsklage erheben kann, dann ist sie nach allgemeinen Grundsätzen nicht gehalten, den Anspruch im Übrigen zu beziffern (vgl. nur Zöller – Greger, Zivilprozessordnung, 31. Auflage, § 256, Rdnr. 7a), so dass auch bezüglich des vom Klageantrag miterfassten Anspruchs auf Zeitwertentschädigung, soweit er durch die Beklagte noch nicht erfüllt wurde, ein Feststellungsinteresse der Klägerin zu bejahen ist.

2. Die Beklagte weist aber zu Recht darauf hin, dass der Anspruch auf Ersatz des Neuwertanteils entsprechend erst mit der Erfüllung der Voraussetzungen der strengen Wiederherstellungsklausel entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2000 – IV ZR 280/99 -, VersR 2001, 326 f.; vgl. für die Neuwertspitze in der Kaskoversicherung: OLG Köln, Urteil vom 21.12.1989 – 5 U 96/89 –, RuS 1990, 44 f., Urteil vom 17.09.1992 – 5 U 46/92 –, VersR 1993, 603). Es fehlt daher aktuell an einem feststellungsfähigen, gegenwärtigen Rechtsverhältnis (so im Ergebnis auch OLG Köln a.a.O., LG Wiesbaden, Urteil vom 12.06.2014 – 9 O 404/10 –, VersR 2015, 236 f.; anders, jedoch ohne weitergehende Begründung aber wohl BGH, Urteil vom 06.12.1978, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.1988, a.a.O.), denn auch nach dem Vorbringen der Klägerin hat sie mit der Wiederherstellung des versicherten Gebäudes bisher weder begonnen, noch diese anderweitig sichergestellt. Ob die Voraussetzungen des von ihr geltend gemachten Anspruchs zukünftig überhaupt vorliegen werden und das von ihr zur Feststellung begehrte Rechtsverhältnis entstehen lassen werden, ist mithin noch ungewiss und kann demnach nicht Gegenstand einer Feststellungsklage im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO sein.

2. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 27.02.2017 enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag, sodass kein Anlass bestand, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

3. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, 2 ZPO.

4. Streitwert: 180.000,- € (= 80% der geschätzten Gesamtsanierungskosten).

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