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Wohngebäudeversicherung – Elementarschutz gegen Erdrutsch

Ein Hausbesitzer in Aachen erlebte eine böse Überraschung, als seine Versicherung die Kosten für die Sicherung seines Hanges nach einem Erdrutsch verweigerte. Gutachter stellten fest, dass nicht die Natur, sondern Baumängel an der Stützmauer den Erdrutsch ausgelöst hatten – ein Fall, der die Grenzen der Versicherungsleistung aufzeigt. Nun muss der Eigentümer die Kosten von rund 250.000 Euro selbst tragen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Aachen
  • Datum: 03.02.2022
  • Aktenzeichen: 9 O 372/19
  • Verfahrensart: Feststellungsklage im Zusammenhang mit einer Wohngebäudeversicherung
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümer eines Hanggrundstücks, der Versicherungsschutz für Erdrutschschäden von der Versicherung seiner Ehefrau verlangt hat. Er argumentiert, dass die bestehende Gefahr eines weiteren Erdrutsches versichert sei und Schutzmaßnahmen erforderlich sind, die durch die Versicherung abgedeckt werden sollten.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die den geltend gemachten Versicherungsschutz verweigert. Die Beklagte bestreitet, dass es sich um einen naturbedingten Erdrutsch handelt und argumentiert, dass die Ursache in Bau- oder Konstruktionsmängeln liegt, die nicht versichert sind.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Der Kläger fordert Versicherungsschutz für Schäden durch einen Erdrutsch auf seinem Grundstück, das mit einer Wohngebäudeversicherung versichert ist. Der Erdrutsch soll durch vorausgegangene Regenfälle verursacht worden sein, wobei die Versicherung jegliche Eintrittspflicht bestreitet, da kein naturbedingtes Ereignis vorgelegen habe.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Erdrutsch ein versichertes naturbedingtes Ereignis war oder durch menschliche Eingriffe/Fehler verursacht wurde, was nicht vom Versicherungsschutz gedeckt wäre.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage wurde abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Versicherungspflicht der Beklagten.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Erdrutsch nicht naturbedingt war, sondern durch menschliche Eingriffe und Baufehler verursacht wurde. Die Versicherung deckt nur naturbedingte Ereignisse, nicht jedoch Schäden aufgrund von Konstruktionsmängeln.
  • Folgen: Der Kläger muss die Kosten des Verfahrens tragen. Das Urteil verdeutlicht, dass Versicherungsfälle durch menschliches Fehlverhalten oder Baufehler nicht abgedeckt sind, und verpflichtet den Kläger, sicherzustellen, dass seine Immobilien ordnungsgemäß gebaut und instand gehalten sind.

Elementarschutz in der Wohngebäudeversicherung: Wichtige Fakten und Einzelfallanalyse

Die Wohngebäudeversicherung spielt eine entscheidende Rolle in der Immobilienabsicherung und schützt Bauherren und Eigentümer vor finanziellen Verlusten durch Schäden an Bauelementen. Besonders in Zeiten des Klimawandels steigen die Risiken durch Naturkatastrophen wie Erdrutsche, die nicht nur eine Bedrohung für die Gebäude darstellen, sondern auch erhebliche Versicherungsansprüche nach sich ziehen können. Elementarschutz ist daher eine wichtige Zusatzleistung, die über den grundlegenden Versicherungsschutz hinausgeht und spezielle Naturgefahren, wie beispielsweise Überflutungen oder Erdbeben, abdeckt.

Ein effektives Risikomanagement erfordert nicht nur ausreichenden Versicherungsschutz, sondern auch präventive Gebäudeschutzmaßnahmen. Insbesondere bei den Herausforderungen durch verstärkte Niederschläge und instabile Erdverhältnisse ist der Abschluss einer Erdrutschversicherung empfehlenswert, um potenziellen Schadensfällen vorzubeugen und die eigenen finanziellen Interessen zu wahren. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der die Bedeutung des Elementarschutzes und die jeweiligen Versichertenleistungen verdeutlicht.

Der Fall vor Gericht


Erdrutsch am Hanggrundstück: Versicherung muss nicht für Hangsicherung zahlen

Gutachter untersucht schadhafte Stützmauer an Hanggrundstück
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Landgericht Aachen hat in einem Rechtsstreit zwischen einem Hauseigentümer und seiner Wohngebäudeversicherung entschieden, dass die Versicherung nicht für Sicherungsmaßnahmen nach einem Erdrutsch aufkommen muss. Der Eigentümer des Hanggrundstücks hatte nach einem Erdrutsch im März 2019 von seiner Versicherung die Übernahme der Kosten für Schutzmaßnahmen zur Stabilisierung des Hangs gefordert.

Kritische Hangsituation durch Konstruktionsmängel

Ein halbkreisförmiger Riss hatte sich durch das Grundstück gezogen, wodurch Erdreich über die Begrenzungsmauer auf die Straße gedrückt wurde. Die Straße musste daraufhin für den Verkehr gesperrt werden. Gutachter schätzten die potenzielle Erdmasse des Rutschkörpers auf 15-20 Kubikmeter mit einem Gewicht von 30-40 Tonnen. Die Schadenhöhe wurde auf rund 250.000 Euro beziffert.

Mangelnde Hangsicherung von Beginn an

Das gerichtlich bestellte Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Hangrutsch nicht naturbedingt erfolgte. Vielmehr sei der ursprüngliche Hangverlauf durch den Straßenbau steiler geworden. Zudem wiesen die Stützmauern des Grundstücks erhebliche Konstruktionsmängel auf: Sie waren weder ausreichend dimensioniert noch verankert. Die gemauerten Stützmauern mit Kronenbreiten von 20-25 Zentimetern konnten die bei einer Hangrutschung auftretenden Kräfte nicht aufnehmen.

Keine Einstandspflicht der Versicherung

Das Gericht folgte der Argumentation des Sachverständigen und wies die Klage ab. Nach den Versicherungsbedingungen sei ein Erdrutsch nur dann versichert, wenn er naturbedingt erfolge. Dies sei hier nicht der Fall, da menschliche Eingriffe in die Hanglage ohne entsprechende Sicherungsmaßnahmen die Ursache waren. Die fehlerhafte Errichtung der Stützmauer und die nicht erfolgte normgerechte Ertüchtigung stellten keinen Versicherungsfall dar.

Schadensersatz ausgeschlossen

Das Gericht stellte zudem fest, dass am Gebäude selbst keine unmittelbaren Schäden durch den Erdrutsch nachweisbar waren. Die zur Rutschung weisende Giebelwand zeigte keine Beschädigungen. Da die Rutschungs-„Muschel“ seitlich am Haus vorbeiging, sei ein Zusammenhang mit etwaigen Rissen im Haus zweifelhaft. Die Stützmauer selbst war nicht vom Versicherungsumfang erfasst.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass Wohngebäudeversicherungen nur für naturbedingte Erdrutsche haften, nicht aber für Schäden aufgrund mangelhafter Bauweise oder unzureichender Hangsicherung. Entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen natürlichen Ursachen und menschlichen Eingriffen wie dem Straßenbau oder fehlerhaften Stützmauern. Die Versicherung muss auch dann nicht für präventive Sicherungsmaßnahmen aufkommen, wenn weitere Rutschungen drohen, sofern die grundlegende Instabilität auf Konstruktionsmängeln beruht.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Eigentümer eines Hanggrundstücks müssen Sie besonders auf die fachgerechte Konstruktion und regelmäßige Wartung Ihrer Stützmauern achten, da die Kosten bei Schäden sonst an Ihnen hängen bleiben. Ihre Elementarschadenversicherung zahlt nur bei rein naturbedingten Erdrutschen – sobald bauliche Mängel eine Rolle spielen, sind Sie selbst in der Pflicht. Lassen Sie daher die Standsicherheit Ihres Grundstücks regelmäßig von Experten prüfen und dokumentieren Sie den ordnungsgemäßen Zustand. Bei Anzeichen von Instabilität sollten Sie umgehend einen Fachmann hinzuziehen, da Sie verpflichtet sind, Ihre versicherten Sachen in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.


Benötigen Sie Hilfe?

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Hanggrundstück-Sicherung den rechtlichen Anforderungen entspricht oder Sie bereits Anzeichen von Instabilität bemerken, unterstützen wir Sie bei der Klärung Ihrer Ansprüche. Unsere erfahrenen Anwälte analysieren Ihre individuelle Situation und helfen Ihnen, kostspielige Haftungsfallen zu vermeiden. Die frühzeitige rechtliche Einordnung kann entscheidend sein, um Ihre Interessen gegenüber der Versicherung zu wahren. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann zahlt eine Elementarschadenversicherung bei Erdrutsch?

Eine Elementarschadenversicherung zahlt bei einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt dies sowohl für plötzliche als auch für allmähliche Erdbewegungen.

Voraussetzungen für die Zahlung

Der Erdrutsch muss naturbedingt sein. Wenn Sie Schäden durch menschliche Einwirkungen wie Bauarbeiten oder Rohstoffabbau erleiden, besteht kein Versicherungsschutz. Die Versicherung greift auch dann, wenn sich die Erdbewegung über einen längeren Zeitraum erstreckt und zunächst nicht sichtbar ist.

Typische Schadensfälle

Die Versicherung übernimmt Schäden an Ihrem Haus wie:

  • Rissbildungen in Wänden und Fundamenten
  • Strukturelle Schäden am Gebäude
  • Beschädigungen an Terrassen und befestigten Flächen

Besonderheiten bei der Schadensregulierung

Wenn Sie einen Schaden melden, müssen Sie nachweisen können, dass dieser tatsächlich durch einen Erdrutsch verursacht wurde. Bei Rückstauschäden durch einen Erdrutsch greift die Versicherung nur, wenn Ihr Haus über eine ordnungsgemäße Rückstauklappe verfügt.

Die Höhe der Versicherungsleistung richtet sich nach den tatsächlichen Reparatur- oder Wiederherstellungskosten. Die Versicherung prüft dabei die Gefährdungsklasse Ihres Grundstücks, die von der Wahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses abhängt.


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Welche Schäden deckt die Elementarschadenversicherung bei Hangrutschung ab?

Die Elementarschadenversicherung deckt bei Hangrutschungen alle Schäden am versicherten Gebäude ab, die durch natürlich bedingte Erdrutsche entstehen. Nach aktueller Rechtsprechung des BGH sind dabei sowohl plötzliche Erdrutsche als auch langsame Kriechbewegungen des Erdreichs eingeschlossen.

Versicherte Schäden

Konkret übernimmt die Versicherung:

  • Reparaturkosten für Schäden am Haus und versicherten Nebengebäuden
  • Bei Totalschaden die kompletten Kosten für Abriss und Neubau eines gleichwertigen Hauses
  • Kosten für die Schadensfeststellung

Wichtige Einschränkungen

Nicht versichert sind Schäden durch:

  • Menschlich verursachte Erdrutsche, etwa durch Bauarbeiten
  • Bergbaubedingte Bodenbewegungen
  • Rohstoffabbau im Gelände

Besonderheiten der Deckung

Nach dem wegweisenden BGH-Urteil vom 9. November 2022 sind auch langsame Erdbewegungen von wenigen Zentimetern pro Jahr mitversichert. Dies gilt für:

  • Rissbildungen an der Hausfassade
  • Schäden durch kontinuierliche Hangbewegungen
  • Setzungsschäden durch natürliche Bodenbewegungen

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Welche Rolle spielen bauliche Mängel bei der Versicherungsleistung für Erdrutschschäden?

Bei Erdrutschschäden ist die Unterscheidung zwischen naturbedingten Ursachen und menschlichen Eingriffen entscheidend für die Versicherungsleistung. Die Elementarschadenversicherung deckt ausschließlich Schäden ab, die durch naturbedingte Ereignisse verursacht wurden.

Ausschlusskriterien für die Versicherungsleistung

Bauliche Mängel können in zwei wesentlichen Szenarien zum Ausschluss der Versicherungsleistung führen:

Menschliche Eingriffe als Schadensursache führen grundsätzlich zum Ausschluss der Versicherungsleistung. Dazu gehören insbesondere Schäden durch Bauarbeiten oder den Abbau von Rohstoffen im Gelände.

Naturbedingte Ereignisse werden dagegen von der Elementarschadenversicherung abgedeckt, wenn sie beispielsweise durch Austrocknungen oder starke Niederschläge ausgelöst werden.

Bedeutung der Standsicherheit

Die Standsicherheit eines Gebäudes spielt eine zentrale Rolle. Wenn ein Erdrutsch die Standsicherheit eines versicherten Gebäudes beeinträchtigt, muss die Versicherung für die Wiederherstellung der notwendigen Standsicherheit aufkommen. Dies gilt auch für die Reparatur von Böschungen oder Fundamenten, die für die Standsicherheit des Gebäudes erforderlich sind.

Pflichten des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsnehmer hat bestimmte Obliegenheiten zu erfüllen. Nach einem Schadensereignis besteht die Pflicht, den Schaden soweit möglich einzudämmen, ohne sich dabei in Gefahr zu begeben. Provisorische Reparaturen und Sicherungsmaßnahmen dürfen nach der Schadensmeldung durchgeführt werden.


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Was müssen Hanggrundstücksbesitzer bei der Wahl ihrer Elementarschadenversicherung beachten?

Als Besitzer eines Hanggrundstücks benötigen Sie einen umfassenden Versicherungsschutz gegen Erdrutsch und Hangbewegungen. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 9. November 2022 (IV ZR 62/22) klargestellt, dass auch langsame, nicht sichtbare Erdbewegungen (Erdkriechen) von der Elementarschadenversicherung abgedeckt sind.

Prüfung der Versicherungsbedingungen

Bei der Wahl Ihrer Elementarschadenversicherung müssen Sie besonders auf die Definition des Erdrutsch-Risikos achten. Die Versicherung deckt ausschließlich naturbedingte Ereignisse ab. Schäden durch menschliche Eingriffe, wie etwa Bauarbeiten oder Rohstoffabbau, sind nicht versichert.

Standortspezifische Faktoren

Die Kosten Ihrer Versicherung richten sich nach der individuellen Risikoeinstufung Ihres Grundstücks. Dabei spielen folgende Faktoren eine wichtige Rolle:

  • Die Hanglage und Hangneigung
  • Die geologische Beschaffenheit des Untergrunds
  • Vorhandene Vorschäden am Gebäude

Besondere Schutzmaßnahmen

Versicherer können spezielle Schutzmaßnahmen als Voraussetzung für den Versicherungsschutz verlangen. Prüfen Sie die Versicherungsbedingungen auf entsprechende Auflagen. Bei Nichterfüllung dieser Vorgaben riskieren Sie den Verlust des Versicherungsschutzes.

Die Elementarschadenversicherung wird als Zusatzbaustein zur Wohngebäudeversicherung abgeschlossen und deckt neben Erdrutsch auch weitere Naturgefahren wie Starkregen, Hochwasser und Schneedruck ab. Für Hanggrundstücke ist dieser erweiterte Schutz besonders wichtig, da hier mehrere Risikofaktoren zusammentreffen können.


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Welche Präventionsmaßnahmen sind bei Hanggrundstücken versicherungsrelevant?

Bei Hanggrundstücken müssen Sie als Eigentümer aktiv Vorsorgemaßnahmen treffen, um den Versicherungsschutz der Elementarschadenversicherung nicht zu gefährden.

Stabilisierung des Hangs

Die Stabilisierung rutschgefährdeter Hänge erfolgt durch mehrere technische Maßnahmen:

  • Stärkung des Wurzelwerks durch tief wurzelnde Bäume und Sträucher
  • Sicherung mit Erdnägeln zur Druckentlastung der Erdmassen
  • Installation von Hangankerungen
  • Anlage von Drainagesystemen für Meteorwasser

Gebäudesicherung

Die bauliche Sicherung des Gebäudes umfasst:

Der Einbau von Drainagesystemen und die regelmäßige Wartung der Wasserleitsysteme sind zwingend erforderlich. Die Gebäudelast muss gleichmäßig auf einem tragfähigen Untergrund verteilt werden. Zusätzlich sollten Sie die Bodenplatte und Außenwände des Hauses verstärken.

Dokumentation und Wartung

Die regelmäßige Überprüfung und Wartung aller Schutzeinrichtungen ist versicherungsrechtlich bedeutsam. Dokumentieren Sie alle durchgeführten Maßnahmen sorgfältig. Bei Neubauten in Hanglage ist eine geologische Begutachtung und Begleitung während der Bauphase notwendig.

Besondere Sorgfaltspflichten

Als Grundstückseigentümer sind Sie für den Schutz Ihres Privatgrundstücks selbst verantwortlich. Die Versicherung deckt nur naturbedingte Erdrutsche ab – Schäden durch mangelnde Vorsorge oder menschliche Eingriffe wie Bauarbeiten sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Elementarschutz

Eine spezielle Zusatzversicherung zur Wohngebäudeversicherung, die Schäden durch Naturereignisse absichert. Diese Versicherung deckt Schäden durch außergewöhnliche Naturereignisse wie Überschwemmungen, Erdrutsche oder Erdbeben ab, die von der normalen Wohngebäudeversicherung nicht erfasst werden. Geregelt im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den jeweiligen Versicherungsbedingungen. Beispiel: Ein Haus wird durch Hochwasser beschädigt – der Elementarschutz würde diese Schäden abdecken, die normale Wohngebäudeversicherung jedoch nicht.

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Versicherungsbedingungen

Die vertraglichen Regelungen zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer, die festlegen, welche Schäden in welchem Umfang versichert sind und unter welchen Voraussetzungen die Versicherung zahlen muss. Sie definieren auch Ausschlüsse und Obliegenheiten des Versicherten. Basierend auf §§ 23-32 VVG. Beispiel: Die Bedingungen können festlegen, dass Erdrutschschäden nur versichert sind, wenn sie durch natürliche Ursachen entstehen.

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Sachverständigengutachten

Eine fundierte fachliche Beurteilung durch einen vom Gericht bestellten unabhängigen Experten, der Sachverhalte neutral untersucht und bewertet. Geregelt in §§ 402-414 ZPO. Das Gutachten dient als wichtige Entscheidungsgrundlage für Gerichte. Im Beispielfall untersuchte der Sachverständige die Ursachen des Erdrutsches und stellte Konstruktionsmängel als Hauptgrund fest.

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Konstruktionsmängel

Fehler in der baulichen Ausführung oder Planung, die die Funktionsfähigkeit oder Sicherheit eines Bauwerks beeinträchtigen. Diese Mängel können gegen anerkannte Regeln der Technik oder vertragliche Vereinbarungen verstoßen. Geregelt im Werkvertragsrecht des BGB (§§ 633 ff.). Beispiel: Eine zu schwach dimensionierte Stützmauer, die dem Erddruck nicht standhält.

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Einstandspflicht

Die rechtliche Verpflichtung einer Versicherung, für einen Schaden aufzukommen. Sie entsteht nur, wenn der Schaden von den vereinbarten Versicherungsbedingungen gedeckt ist und keine Ausschlussgründe vorliegen. Basiert auf §§ 1, 28 VVG. Beispiel: Eine Versicherung muss nicht für Schäden aufkommen, die durch mangelhafte Bauausführung entstanden sind.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Abs. 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die grundlegenden Bedingungen und Rechte aus Versicherungsverträgen in Deutschland. Es legt die Pflichten der Versicherungsgesellschaften und der Versicherungsnehmer fest. Im konkreten Fall ist das VVG relevant, da das Klageverhältnis zwischen dem Kläger und der Versicherung, die seinen Schaden aus dem Erdrutsch decken sollte, auf diesem Gesetz basiert.
  • § 83 VVG: Diese Vorschrift besagt, dass der Versicherungsnehmer seine Ansprüche an Dritte abtreten kann, ist besonders wichtig im Kontext der vorliegenden Klage. Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ansprüche am 18.03.2020 an den Kläger ab, was den Kläger berechtigt, die Ansprüche gegen die Versicherung geltend zu machen.
  • § 3 VVG (Bedingungen für Versicherungsfälle): Hier wird geregelt, unter welchen Bedingungen ein Versicherungsfall eintritt und welche Nachweise der Versicherungsnehmer erbringen muss. Im Fall des Klägers geht es darum, ob der Erdrutsch als versicherter Ereignisfall gilt und ob die vorgesehenen Nachweise erbracht wurden, was ausschlaggebend für die Klageerhebung ist.
  • Allgemeine Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2008): Diese Bedingungen definieren die versicherten Risiken und die Ausschlüsse für Wohngebäudeversicherungen. Relevant für den Fall sind speziell die Abschnitte, die den Elementarschutz sowie die Deckung von Naturereignissen, wie Erdrutschen, regeln. Der Kläger muss nachweisen, dass das Schadensereignis durch ein versichertes Risiko verursacht wurde.
  • Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden (BEW 2015): Diese Regelungen geben spezifische Auskünfte über den Versicherungsschutz bei Elementarschäden und enthalten Ausnahmen und spezielle Anforderungen an die Schadensmeldung. Der Zusammenhang zum vorliegenden Fall besteht darin, dass der Kläger beweisen muss, dass die Bedingungen für den Erdrutsch in den BEW 2015 zutreffen, um einen Anspruch auf Entschädigung seitens der Versicherung geltend zu machen.

Das vorliegende Urteil

 

Landgericht Aachen – Az.: 9 O 372/19 – Urteil vom 03.02.2022


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