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Wohngebäudeversicherung – Durchsetzung der Forderung durch Zwangsverwalter

LG Bielefeld – Az.: 3 O 482/13 – Urteil vom 15.10.2014

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend. Bei der Zedentin handelt sich um Frau L. I., die Nichte der Klägerin.

Wohngebäudeversicherung - Durchsetzung der Forderung durch Zwangsverwalter
Symbolfoto: Von REDPIXEL.PL /Shutterstock.com

Die Zedentin ist Eigentümerin einer Eigentumswohnung in C., L.straße xx. Diese steht seit Ende 2008 leer. Am 06.01.2009 kam es in dieser Wohnung zu einem Wasserschaden. Daraufhin führte zunächst die K. GmbH Sanitärarbeiten durch und stellte diese der Hausverwaltung unter dem 04.02.2009 mit 1.212,41 EUR in Rechnung. Zur Beseitigung weiterer Schäden in der Wohnung unterbreitete die O. GmbH der Hausverwaltung unter dem 13.02.2009 ein weiteres Angebot über 6.146,50 EUR. Zu einer Auftragserteilung kam es in der Folge jedoch nicht. Für das Objekt L.straße xx in C. hatte die D. Hausverwaltung KG eine Gebäudeversicherung bei der V. Versicherung AG abgeschlossen.

Im Jahr 2009 kündigten die C.er Volksbank e.G und die Sparkasse C. verschiedene Kredite der Zedentin und betrieben in der Folge auch die Zwangsvollstreckung in die streitgegenständliche Eigentumswohnung. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld vom 19.11.2009 (Az. 6 L 058/09) wurde die Beklagte zu 2) zur Zwangsverwalterin bestellt. Hinsichtlich der erfolgten Kreditkündigungen und der zwangsweisen Verwertung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung beauftragte die Zedentin die Beklagte zu 1) als Rechtsanwältin. Die streitgegenständliche Wohnung war zu diesem Zeitpunkt nicht vermietet. Überdies befand sich die Wohnung auch nicht in einem vermietbaren Zustand, da der Wasserschaden nicht repariert war und eine zuvor begonnene Sanierung des Badezimmers nicht abgeschlossen wurde. Überdies befanden sich noch verschiedene Unterlagen und Gegenstände der Zedentin in der Wohnung.

Die V. Versicherung forderte die Zedentin in der Folge auf, den sog. Frostfragebogen auszufüllen. Dies hatte den Hintergrund, dass die Versicherung von einem Mitverschulden der Zedenten im Hinblick auf den Wasserschaden ausging. Die Versicherung ging insoweit von einem grob fahrlässigen Verhalten der Zedentin aus und warf dieser vor, die leerstehende trotz erheblicher Minustemperaturen von bis zu -15 … C nicht ausreichend beheizt zu haben und überdies Fenster offen gelassen und die Wohnung nicht ausreichend kontrolliert zu haben. Den Frostfragebogen füllte die Zedentin jedoch nicht aus. Mit Schreiben vom 29.12.2009 teilte die Hausverwaltung der Beklagten zu 2) mit, dass die Zedentin den Fragebogen der Versicherung nicht ausgefüllt habe. Mit Schreiben vom 11.01.2010, 26.01.2010 und 15.02.2010 forderte die Beklagte zu 2) die Zedentin daraufhin auf, den Fragebogen der Versicherung auszufüllen. Den ihr übermittelten Fragebogen füllte die Zedentin nicht aus und lehnte dies in der Folge auch mit Schreiben der zunächst beauftragten Rechtsanwälte Dr. T. & Kollegen vom 19.03.2010 ab.

Mit Schreiben vom 19.04.2010 teilten die Rechtsanwälte Dr. T. & Kollegen der Beklagten zu 2) mit, dass das Mandat beendet sei und mit Schreiben vom 26.04.2010 meldete sich die Beklagte zu 1) als Rechtsanwältin der Zedentin bei der Beklagten zu 2).

Unter dem 19.05.2010 unterbreitete die V. Versicherung der Beklagten zu 2) im Hinblick auf den Wasserschaden vom 06.01.2009 einen Vergleichsvorschlag. Dieser sah eine Regulierung in Höhe von 50 % der Angebots- und Rechnungssummen vor. Gleichzeitig wies die Versicherung darauf hin, dass für eine weitergehende Regulierung die Beantwortung des Frostfragebogens erforderlich sei. Zu diesem Vergleichsangebot der Versicherung hörte die Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) als Vertreterin der Zedentin an. Daraufhin erklärte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 25.05.2010, dass sie eine Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vergleich als Sinnvoll erachte.

Mit Schreiben vom 15.06.2010 nahm die Beklagte zu 2) den Vergleichsvorschlag der V. Versicherung an. Die Versicherung zahlte aufgrund des Vergleichs insgesamt 3.800,00 EUR an die Beklagte zu 2) aus. In der Folge verwendete die Beklagte zu 2) diesen Betrag in Höhe von 3.207,05 EUR zum Ausgleich der aufgrund der Zwangsverwaltung angefallenen Kosten und kehrte 263,08 EUR an die Gläubiger aus. Eine Instandsetzung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung erfolgte nicht.

Am 25.11.2010 hob das Amtsgericht Bielefeld die Zwangsverwaltung der streitgegenständlichen Wohnung auf.

Mit Abtretungsvereinbarung vom 29.12.2013 trat die Zedentin die nunmehr im Rahmen dieses Rechtsstreits geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten an die Klägerin ab. Mit Abtretungsvereinbarung vom 19.09.2014 trat die Zedentin überdies etwaige Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) aus einer Überzahlung von Zwangsverwaltervergütung an die Klägerin ab.

Die Klägerin behauptet, dass durch den Wasserschaden am 06.01.2009 ein weitaus höherer Schaden als 7.287,71 EUR entstanden sei und dieser auch Trocknungsarbeiten umfasse. Sie meint außerdem, dass sowohl die Beklagte zu 1) als auch die Beklagte zu 2) durch die Zustimmung zu dem Vergleich mit der Versicherung gegen ihre der Zedentin gegenüber bestehenden Pflichten verstoßen haben. Dadurch sei jedenfalls in Höhe der Differenz zwischen dem vorläufig ermittelten Schaden in Höhe von 7.287,71 EUR und dem durch die Versicherung regulierten Betrag in Höhe von 3.800,00 EUR ein ersatzfähiger Schaden entstanden. Überdies sei der Zedentin ein Mietausfallschaden entstanden, welcher derzeit jedoch nicht beziffert werden könne.

Die Beklagte zu 1) habe als ehemalige anwaltliche Vertreterin der Zedentin ohne deren Zustimmung einem für diese nachteiligen Vergleich zugestimmt und dadurch zulasten der Zedentin auf die Durchsetzung des Differenzbetrages verzichtet. Überdies habe die Beklagte zu 1) das von der Versicherung behauptete Mitverschulden der Zedentin an der Entstehung des Wassersschadens überhaupt nicht überprüft.

Die Klägerin meint außerdem, dass die Beklagte zu 1) aufgrund des Schreibens der Rechtsanwälte Dr. T. & Kollegen vom 19.03.2010 verpflichtet gewesen sei, die Rechtsansicht und Weisung der Zedentin zu beachten und keinen Vergleich mit der Versicherung abzuschließen. Denn aus dem Schreiben vom 19.03.2010 ergebe sich, dass die Zedentin die Behauptung der Versicherung im Hinblick auf ein Mitverschulden bestreitet. Die Zedentin sei auch nicht verpflichtet gewesen den Frostfragebogen der Versicherung auszufüllen. Letztlich habe die Beklagte zu 2) gemeinschaftlich mit der Beklagten zu 1) zu Lasten der Zedentin gehandelt, ohne dass deren Zustimmung vorlag, und der Zedentin so sämtliche Versicherungsleistungen aus dem Wasserschaden entzogen.

Zu dem Wasserschaden meint die Klägerin außerdem, dass die Zedentin kein Mitverschulden treffe und behauptet dazu, dass die Schaltung der Heizung auf Frostschutz ausreichend gewesen sei.

Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, die Beklagte zu 2) habe ihre Vergütung als Zwangsverwalterin fehlerhaft berechnet, so dass der Zedentin insoweit ein Schadensersatzanspruch zustehe. Insgesamt habe die Beklagte zu 1) eine um 725 Minuten überhöhte Vergütung erhalten, was bei einem Stundensatz von 70,00 EUR einem Betrag von 840,00 EUR entspreche.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldnerin zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 3.487,71 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldnerinnen der Klägerin zum Ersatz sämtlicher weiteren materiellen Schäden verpflichtet sind, welche der Zedentin, Frau Dipl.-Psych. L. I., aus Anlass des Vergleichsabschlusses aus Juli 2010 zwischen der Beklagten zu 2) und der V. Versicherung AG, 70163 Stuttgart, zur Schaden-Nr. 63-8124180-77, Versicherungsscheinnummer 11-0151757-12, entstanden sind und zukünftig entstehen werden;

3. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an die Klägerin weitere 845,83 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) behauptet, dass sie mit der Zedentin über den Vergleich gesprochen habe und diese mit dem Vergleichsschluss einverstanden gewesen sei. Die Beklagte zu 1) meint, der Vergleich mit der Versicherung sei für die Zedentin nicht nachteilig gewesen. Denn die Zedentin hätte infolge von Obliegenheitsverletzungen keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Schadensregulierung gegen die Versicherung gehabt.

Die Beklagte zu 2) meint, dass sie im Hinblick auf den streitgegenständlichen Vergleichsabschluss keine ihr obliegenden Pflichten als Zwangsverwalterin verletzt habe. Sie sei als Zwangsverwalterin berechtigt gewesen, die Versicherungsforderung einzuziehen, da diese der Beschlagnahme unterlegen habe. Sie habe dabei pflichtgemäß sämtliche Beteiligte angehört und die Beklagte zu 1) habe dem Vergleich als Vertreterin der Zedentin zugestimmt. Überdies sei die Versicherung ohne den Vergleichsschluss insgesamt leistungsfrei gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2014 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

I.

Der Klageantrag zu 1) ist zulässig aber insgesamt unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Schadensersatzanspruch aus übergegangenem Recht der Zedentin zu. Denn der Zedentin steht ihrerseits weder gegenüber der Beklagten zu 2) noch gegenüber der Beklagten zu 1) ein Schadensersatzanspruch zu.

1. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten zu 2) keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 398 BGB i.V.m. § 154 ZVG. Zwar bestand zwischen der Zedentin und der Beklagten zu 2) gemäß § 154 ZVG ein gesetzliches Schuldverhältnis. Denn nach dieser Vorschrift, ist der Verwalter für die Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen allen Beteiligten gegenüber verantwortlich, so dass er auch gegenüber dem Vollstreckungsschuldner für etwaige Pflichtverletzungen haftet. Vorliegend hat die Beklagte zu 2) als Zwangsverwalterin jedoch keine ihr gegenüber der Zedentin als Vollstreckungsschuldnerin obliegenden Pflichten verletzt.

a. Zunächst hat die Beklagte zu 2) durch den Abschluss des streitgegenständlichen Vergleichs mit der V. Versicherung im Hinblick auf die Regulierung des Wasserschadens keine ihr gegenüber der Zedentin obliegenden Pflichten verletzt.

Als Zwangsverwalterin war die Beklagte zu 2) zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung der streitgegenständlichen Eigentumswohnung verpflichtet. Eine ordnungsgemäße Verwaltung umfasst grundsätzlich auch den Einzug offener Forderungen. Dies gilt vorliegend auch für die streitgegenständliche Versicherungsforderung. Denn die Anordnung der Zwangsverwaltung hat gemäß § 20 Abs. 1 ZVG die Beschlagnahme der Wohnung zur Folge, so dass gemäß § 20 Abs. 2 ZVG, § 1127 Abs. 1 BGB auch Versicherungsforderungen umfasst waren. Vor diesem Hintergrund war die Beklagte zu 2) berechtigt und verpflichtet, die Versicherungsforderung einzuziehen.

Vorliegend war die V. Versicherung jedoch ersichtlich nicht zu einer vollständigen Regulierung des Wasserschadens in der streitgegenständlichen Eigentumswohnung der Zedentin bereit. Insoweit hat die Versicherung verschiedene Einwendungen erhoben und letztlich einen Vergleich vorgeschlagen. Die Beklagte zu 2) musste also im Rahmen des ihr als Zwangsverwalterin zustehenden pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob das Vergleichsangebot anzunehmen oder zur Durchsetzung der Forderung ein Rechtsstreit zu führen war.

Aufgrund der – aus Sicht der Beklagten zu 2) zum damaligen Zeitpunkt – unsicheren Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Versicherung, ist der Abschluss des Vergleichs nicht zu beanstanden. Denn der Abschluss des Vergleichs war ohne Weiteres vertretbar und entspricht pflichtgemäßem Ermessen. Die Beklagte zu 2) war bereits nicht in der Lage zu prüfen, in welchem Umfang der Zedentin überhaupt ein durchsetzbarer Anspruch gegen die Versicherung zustand. Die Zedentin hat an einer Sachverhaltsaufklärung nicht mitgewirkt und auch auf wiederholte Nachfrage der Beklagten zu 2) den Fragebogen der Versicherung nicht ausgefüllt. Es liegt auf der Hand, dass der Vorwurf der Versicherung, in der streitgegenständlichen Wohnung sei ein Fenster geöffnet gewesen und die Heizung lediglich auf „Frostschutz“ geschaltet, Umstände betrifft, die sich der Wahrnehmung der Beklagten zu 2) entzogen. Diese konnte gegenüber der Versicherung daher weder entsprechende Angaben machen, noch die Rechtslage im Hinblick auf eine Regulierungspflicht der Versicherung abschließend prüfen. Auch das Schreiben der Rechtsanwälte Dr. T. & Kollegen vom 19.03.2010 war insoweit unzureichend. In diesem Schreiben wird lediglich pauschal behauptet, die Behauptung der Versicherung, die Zedentin habe die Heizung abgeschaltet, sei widerlegt. Überdies ergibt sich aus dem anwaltlichen Schreiben vom 19.03.2010 ohne Weiteres, dass die Zedentin nicht beabsichtigte, den Frostfragebogen auszufüllen. Dabei war für die Beklagte zu 2) nicht nachprüfbar, ob diese Weigerung berechtigt war. Denn der Wasserschaden hat sich mehrere Monate vor der Bestellung der Beklagten zu 2) zur Zwangsverwalterin ereignet. Vor diesem Hintergrund konnte die Beklagte zu 2) nicht abschließend prüfen, inwieweit überhaupt ein durchsetzbarer Anspruch gegen die Versicherung besteht. Aufgrund der von der Versicherung behaupteten Obliegenheitsverletzungen und der fehlenden Mitwirkung des Zedenten, die ebenfalls eine Obliegenheitspflichtverletzung darstellt, war es aus damaliger Sicht der Beklagten zu 2) auch wahrscheinlich, dass ein etwaiger Anspruch gegen die Versicherung nicht gerichtlich durchzusetzen war. Hätte sich die Beklagte zu 2) für eine gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs entschieden, wären Vorschüsse für Prozesskosten und etwaige Sachverständigengutachten aus der Masse zu zahlen gewesen, was in Anbetracht unsicheren Erfolgsaussichten und der geringen Forderungshöhe unverhältnismäßig erscheint. Denn auch die vollständige Regulierung des Wasserschadens hätte nicht dazu geführt, dass die Wohnung in der Folge vermietbar geoworden wäre. Die Wohnung war nicht vollständig geräumt und andere Sanierungsarbeiten waren nicht abgeschlossen.

Vor diesem Hintergrund war der Vergleichsschluss aus damaliger Sicht ohne Weiteres vertretbar.

Außerdem stellt sich der Vergleichsschluss auch deshalb nicht als Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) gegenüber der Zedentin dar, weil diese dem Vergleich zugestimmt hat. Zwar war eine Zustimmung der Zedentin für den Vergleichsschluss aufgrund der Pfändung der Forderung nicht erforderlich, die Beklagte zu 2) konnte aber aufgrund der erteilten Zustimmung gleichwohl davon ausgehen, dass der Vergleichsschluss im Interesse der Zedentin liegt. Die Beklagte zu 1) hat der Beklagten zu 2) mit Schreiben vom 25.05.2010 mitgeteilt, dass sie eine Zustimmung zu dem von der Versicherung vorgeschlagenen Vergleich als sinnvoll erachte. Diese Erklärung der Beklagten zu 1) wirkt gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für und gegen die Zedentin. Nach dieser Vorschrift wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Vorliegend hat die Beklagte zu 1) ersichtlich im Namen der Zedentin gehandelt und ihre Vertretungsmacht ergibt sich aus der ihr erteilten Vollmacht. Es kommt insoweit nicht darauf an, ob die Zedentin tatsächlich mit dem Vergleich einverstanden war. Denn die Zedentin hat gegenüber der Beklagten zu 2) jedenfalls den Rechtsschein einer umfassenden Bevollmächtigung der Beklagten zu 1) im Hinblick auf das Zwangsverwaltungsverfahren gesetzt, indem sie diese für das Verfahren mandatiert hat.

b. Auch im Hinblick auf die Verwendung des Vergleichsbetrages liegt keine Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) vor. Zwar sind von einem Zwangsverwalter vereinnahmte Versicherungsleistungen vorrangig für die Wiederherstellung des verwalteten Objekts zu verwenden. Vorliegend entsprach eine anderweitige Verwendung des Vergleichsbetrages jedoch pflichtgemäßem Ermessen. Denn der Vergleichsbetrag war unstreitig nicht ausreichend, um die streitgegenständliche Wohnung in einen vermietbaren Zustand zu versetzen. Diese war nicht nur aufgrund des Wasserschadens, sondern auch aufgrund des Zustandes nicht vermietbar. Die Wohnung war überdies nicht vollständig geräumt und eine begonnene Sanierung war nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund waren weitere Sanierungsarbeiten im Wert von 3.800,00 EUR ersichtlich zwecklos, da durch diese keine weitergehenden Einnahmen erzielt worden wären.

2. Auch gegenüber der Beklagten zu 1) steht der Zedentin kein Schadenersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 675 Abs. 1, 398 BGB zu.

Es kann insoweit dahinstehen, ob die Beklagte zu 1) die Zustimmung zu dem Vergleich mit der Versicherung ohne Rücksprache mit der Zedentin erklärt und dadurch ihre anwaltlichen Pflichten verletzt hat. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Zedentin dadurch ein kausaler Schaden entstanden ist. Die Zwangsverwaltung bewirkt – wie bereits ausgeführt – die Beschlagnahme der Eigentumswohnung gemäß § 20 Abs. 1 ZVG und umfasst daher gemäß § 20 Abs. 2 ZVG § 1127 Abs. 1 BGB auch Versicherungsforderungen der Schuldnerin. Infolgedessen konnte die Zedentin als Schuldnerin nicht mehr über diese Forderung verfügen und ihre Zustimmung war für die Einziehung der Forderung durch die Beklagte zu 2) als Zwangsverwalterin nicht erforderlich. Zwar dürfte die von der Beklagten zu 1) erklärte Zustimmung die Beklagte zu 2) in ihrer Entscheidung für den Vergleichsabschluss bestärkt haben. Es ist jedoch nicht auszuschließen und erscheint aufgrund der gegebenen Umstände auch naheliegend, dass die Beklagte zu 2) den Vergleich auch ohne die Zustimmung der Zedentin abgeschlossen hätte.

Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte zu 1) überhaupt in der Lage gewesen wäre, im Rahmen ihrer Stellungnahme zu dem von der Beklagten zu 1) beabsichtigten Vergleichsschluss erhebliche Einwendungen vorzubringen, die geeignet gewesen wären, die Beklagte zu 2) davon zu überzeugen, den Vergleichsvorschlag der V. Versicherung abzulehnen und den Anspruch stattdessen gerichtlich durchzusetzen. Zunächst ist unklar, inwieweit der Zedentin gegenüber der V. Versicherung überhaupt ein Anspruch auf Schadensregulierung zusteht. Denn auch auf Hinweis des Gerichts vom 02.07.2014 hat die Klägerin weder zum Schadensereignis noch zu den Versicherungsbedingungen ausreichend vorgetragen. Letztlich können die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Versicherung aber auch dahinstehen. Denn aufgrund des erheblichen Zeitablaufs zwischen dem Eintritt des Wasserschadens und dem streitgegenständlichen Vergleichsangebot spricht einiges dafür, dass die Beklagte zu 2) den Vergleichsvorschlag auch dann angenommen hätte, wenn die Beklagte zu 1) für die Zedentin weiter zum Schadensereignis vorgetragen und die Fragen der Versicherung beantwortet hätte. Die Beklagte zu 1) hätte insoweit allenfalls vortragen können, dass die Fenster nicht geöffnet waren und die Schaltung der Heizung auf „Frostschutz“ ausreichend gewesen sei. Ob die Beklagte zu 2) aufgrund dieser Angaben von einem Vergleichsschluss abgesehen hätte und stattdessen ein gerichtliches Verfahren zur Regulierung des Wasserschadens eingeleitet hätte, erscheint fraglich. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es in einem solchen Verfahren maßgeblich auf die Frage angekommen wäre, ob die Schaltung der Heizung auf „Frostschutz“ tatsächlich ausreichend war. Da dies keineswegs sicher ist, wäre ein solcher Prozess weiterhin mit erheblichen Risiken verbunden gewesen. Aufgrund dieser Risiken liegt es nahe, dass die Beklagte zu 2) dem Vergleich auch bei entsprechendem Vortrag der Beklagten zu 1) zugestimmt hätte. Daher fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung – der Zustimmung zu einem für die Zedentin nachteiligen Vergleichsschluss – für den von der Klägerin behaupteten Schaden.

II.

Der Klageantrag zu 2) ist im Hinblick auf den von der Klägerin behaupteten Mietausfallschaden für die Monate Juli 2010 bis September 2014 unzulässig. Es fehlt insoweit an dem gemäß § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, da die Mietausfallschäden für diese Monate ohne Weiteres bezifferbar sind. Die Klägerin hat den Mietausfallschaden insoweit selbst mit vorläufig 400,00 EUR monatlich beziffert. Warum eine abschließende Bezifferung nicht möglich sein soll, ist nicht nachvollziehbar

Im Übrigen ist der Feststellungsantrag unbegründet, da der Klägerin – wie bereits dargestellt – gegen die Beklagten bereits dem Grunde nach kein Schadenersatzanspruch zusteht.

III.

Der mit dem Klageantrag zu 3) gegenüber der Beklagten zu 2) geltend gemacht Schadenersatzanspruch ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) im Hinblick auf eine möglicherweise fehlerhafte Abrechnung der Verwaltervergütung keinen Ersatzanspruch. Ob die Vergütung durch die Beklagte zu 2) vorliegend fehlerhaft berechnet wurde, kann letztlich dahinstehen. Denn die Vergütung der Beklagten zu 2) wurde nicht von der Zedentin, sondern aus der Masse entrichtet. Für die Auszahlung liegt ein der Rechtskraft fähiger Festsetzungsbeschluss des Amtsgerichts vor. Diese Festsetzungsentscheidung kann grundsätzlich nicht durch einen Schadensersatzanspruch des Schuldners umgangen werden. Ob im Falle einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung eine Ausnahme von diesem Grundsatz vorliegen kann, kann dahinstehen. Denn die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB liegen nicht vor. Selbst wenn die Abrechnung der Beklagten zu 2) fehlerhaft erfolgt ist, steht nicht fest, dass die Abrechnung eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Zedentin darstellt.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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