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Wohngebäudeversicherung – Dachlawine verursacht Dachfensterschaden – Schneedruck

Wohngebäudeversicherung: Dachlawine oder Schneedruck – Welche Schäden sind gedeckt?

In einem aktuellen Gerichtsurteil wurde entschieden, ob ein Schaden am Dachfenster eines Gebäudes, der durch Schnee verursacht wurde, von der Wohngebäudeversicherung gedeckt ist. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob der Schaden durch „Schneedruck“ oder durch eine „Dachlawine“ entstanden ist und welche der beiden Ursachen im Versicherungsschutz enthalten sind. Das Landgericht Waldshut-Tiengen hat in seinem Beschluss vom 13.01.2022 (Az.: 2 S 28/21) klargestellt, dass der Schaden vom Versicherungsschutz umfasst ist.

Direkt zum Urteil Az: 2 S 28/21 springen.

Streit um Versicherungsschutz für Dachfensterschaden

Die Klägerin machte gegenüber der beklagten Versicherung Ansprüche aus einem bestehenden Versicherungsverhältnis geltend. Dabei ging es um einen Schaden am Dachfenster der Klägerin, der durch Schnee verursacht wurde. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren, und argumentierte, dass der Schaden durch eine nicht gedeckte Dachlawine entstanden sei, während die Klägerin darauf bestand, dass der Schaden durch den versicherten Schneedruck verursacht wurde.

Amtsgericht entscheidet zugunsten der Klägerin

Das Amtsgericht Waldshut-Tiengen entschied in erster Instanz zugunsten der Klägerin und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 3.152,54 €. Dabei stellte das Gericht fest, dass der Schaden am Dachfenster durch den Schneedruck verursacht wurde und somit vom Versicherungsschutz umfasst ist. Die Versicherung legte gegen das Urteil Berufung ein und führte weiterhin an, dass der Schaden durch eine Dachlawine entstanden sei, welche nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei.

Landgericht bestätigt Entscheidung des Amtsgerichts

Das Landgericht Waldshut-Tiengen wies in seinem Beschluss vom 13.01.2022 die Berufung der Beklagten zurück. Die Richter stellten klar, dass das Amtsgericht die streitige Frage, ob der Schaden am Dachfenster der Klägerin vom Versicherungsschutz umfasst ist, zutreffend bejaht hat. Demnach ist der Schaden durch den Schneedruck verursacht worden und fällt somit unter den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung.

Fazit: Schneedruckschaden am Dachfenster gedeckt

Dieses Urteil zeigt, dass Schäden am Dachfenster, die durch Schneedruck verursacht wurden, grundsätzlich vom Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung umfasst sind. Es ist wichtig, die jeweiligen Versicherungsbedingungen genau zu prüfen und im Schadensfall die richtigen Begriffe und Ursachen für den Schaden anzugeben, um eine erfolgreiche Regulierung durch die Versicherung sicherzustellen.

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Das vorliegende Urteil

LG Waldshut-Tiengen – Az.: 2 S 28/21 – Beschluss vom 13.01.2022

1. Es ist beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 10.11.2021 (9 C 62/21) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 3.152,54 € festzusetzen.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 31.01.2022.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem zwischen ihr und der Beklagten bestehenden Versicherungsverhältnis geltend.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Waldshut-Tiengen vom 10.11.2021 Bezug genommen.

Wohngebäudeversicherung - Dachlawine verursacht Dachfensterschaden
(Symbolfoto: gastasjmphotostock/123RF.COM)

Das Amtsgericht hat die Beklagte im Hinblick auf die Hauptforderung zur Zahlung von 3.152,54 € verurteilt und dabei die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der an einem Dachfenster der Klägerin verursachte Schaden vom Versicherungsschutz umfasst, namentlich ob der Schaden durch „Schneedruck“ verursacht worden ist, bejaht. Zu den Einzelheiten der amtsgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Klagebegehren, namentlich die Abweisung der Klage, in vollem Umfang weiter. Zur Begründung ihrer Berufung führte die Beklagte aus, dass nur ein durch „Schneedruck“ verursachter Schaden versichert, der Schaden am Dachfenster der Klägerin jedoch durch eine Dachlawine ausgelöst worden sei. Der Begriff des Schneedrucks sei in den Versicherungsbedingungen definiert. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer unterscheide zwischen einer Dachlawine und Schneedruck und würde dementsprechend einen Schaden durch eine Dachlawine auch als solchen wahrnehmen sowie bezeichnen und nicht etwa als Schneedruckschaden. Ein Schaden, der durch eine Dachlawine verursacht werde, sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Für eine Differenzierung zwischen einem Schneedruckschaden und einer Dachlawine spreche auch die versicherungsrechtliche Risikobegrenzung. Bestimmte Risiken seien aufgrund ihrer Unüberschaubarkeit und Unberechenbarkeit gerade nicht vom Versicherungsschutz umschlossen. In Bewegung befindliche Schneemassen könnten starke Schäden an Gebäuden und Gebäudeteilen hervorrufen, die aufgrund der innewohnenden kinetischen Energie die eines Schneedruckschadens bei weitem übertreffen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Das Rechtsmittel hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Amtsgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

Das Amtsgericht hat die zwischen den Parteien streitige und von der Berufung in den Blick genommene Frage, ob der streitgegenständliche Schaden am Dachfenster der Klägerin vom Versicherungsschutz umfasst ist, zutreffend bejaht.

1. Hinsichtlich der Argumentation der Beklagten, es habe sich um eine nicht vom Versicherungsschutz umfasste „Dachlawine“ gehandelt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach herkömmlichem Verständnis von einer Dachlawine wohl (nur) dann die Rede sein dürfte, wenn Schnee vom Dach auf darunterliegende Bereiche, namentlich die Straße und/oder den Gehweg fällt (was hier nicht dargelegt wurde, aber auch nicht relevant sein dürfte). Die vorliegende Konstellation dürfte – unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten – eher mit dem Begriff eines rutschenden „Schneebretts“ zu umschreiben sein.

Die Frage, ob – wie die Beklagte meint – nur „ruhender“ Schnee oder – wie die Klägerin und das Amtsgericht meinen – auch in Bewegung befindliche Schneemassen vom Versicherungsschutz umfasst sind, stellt sich freilich weiterhin.

2. Die Argumentation der Beklagten, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zwischen einer Dachlawine und Schneedruck unterscheide, vermag bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil es sich insoweit gar nicht um zwei verschiedene, alternative Kategorien handelt, die hinreichend klar voneinander abgegrenzt werden könnten.

Dies wird beispielsweise deutlich, wenn man sich Schneemassen auf Dächern vorstellt, die sich – etwa aufgrund einer bestimmten Neigung der Dachfläche oder Temperaturveränderungen – langsam verändern und insbesondere rutschen, wobei die damit verbundene Bewegung auch über einen längeren Zeitraum, sogar über Stunden oder auch mehrere Tage, andauern kann. Abgesehen davon, dass eine Abgrenzung zwischen ruhenden und sich bewegenden Schneemassen im Einzelfall kaum möglich ist, dürfte in derartigen Fällen die seitens der Beklagten ins Feld geführte Bezeichnung von sich (langsam) bewegendem Schnee als „Dachlawine“ fernliegen. Nach der Argumentation der Beklagten, die auf „ruhenden“ Schnee abstellt, würde auch in diesen Fällen ein „Schneedruck“ ausscheiden, so dass eine weitere Kategorie erdacht werden müsste. Dass derart feinsinnige Differenzierungen von einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erwartet werden können, dürfte offensichtlich sein.

3. Im Ergebnis kommt es – entgegen der Auffassung der Beklagten – auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers im Hinblick auf die Begriffe „Schneedruck“ bzw. „Dachlawine“ (oder auch „Schneebrett“) gar nicht an. Entscheidend ist vielmehr die in den vertraglichen Versicherungsbedingungen der Beklagten erfolgte ausdrückliche Definition des vom Versicherungsumfang umfassten Begriffs des „Schneedrucks“.

In der dortigen Definition des Begriffs „Schneedruck“ unter § 7 BEW wird weder ausdrücklich noch konkludent nur auf „ruhenden“ Schnee abgestellt. Der „Schneedruck“ ist vielmehr (nur) definiert als „die Wirkung des Gewichtes von Schnee- oder Eismassen“.

Im Falle von Dachlawinen und Dachschneebrettern dürfte es generell zu einer – freilich durch die Bewegungsenergie verstärkten – „Wirkung des Gewichtes von Schnee- oder Eismassen“ kommen, so dass – nach der eigenen Definition der Beklagten – auch im Falle von Dachlawinen und Dachschneebrettern ein Fall von „Schneedruck“ zu bejahen ist, wenn es aufgrund des (ruhenden oder sich bewegenden) Gewichtes zu Schäden kommt. Ob eine solche Gleichsetzung von Dachlawinen/Dachschneebrettern und „Schneedruck“ auch nach dem allgemeinen Sprachverständnis überzeugt und auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dies so verstehen würde, ist vorliegend unerheblich, da es alleine auf die – eindeutige und unmissverständliche – Definition in den vertraglich vereinbarten Versicherungsbedingungen der Beklagten ankommt.

Letztlich kann die Frage, was generell von der Definition des „Schneedrucks“ umfasst ist, dahingestellt bleiben. Jedenfalls im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der Definition in § 7 BEW – auch bei einer Subsumtion auf der Grundlage des Beklagtenvortrags, wonach der Schaden durch sich bewegenden Schnee verursacht worden sei – zu bejahen. Entscheidend für die verursachten Beschädigungen war nämlich – unabhängig von der Frage der Bewegung – letztlich das Gewicht des Schnees.

4. Soweit die Beklagte zur Argumentation eine „versicherungsrechtlich Risikobegrenzung“ und eine „Unüberschaubarkeit und Unberechenbarkeit“ im Falle von in Bewegung befindlichen Schneemassen anführt, vermag dies an der – sehr weiten – Definition in ihren eigenen Versicherungsbedingungen nichts zu ändern.

Die Beklagte hat es vielmehr selbst in der Hand, eine „versicherungsrechtlich Risikobegrenzung“ durch Verwendung anderer Begrifflichkeiten bzw. eine engere Definition herbeizuführen.

III.

Die Rechtssache hat angesichts des Umstands, dass im vorliegenden Fall die Umstände des Einzelfalles maßgeblich sind und es nicht generell um die Klärung der Begriffe „Schneedruck“ und „Dachlawine“ geht, keine grundsätzliche Bedeutung; vor diesem Hintergrund erfordert auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

IV.

Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt die Kammer aus Kostengründen die Zurücknahme der Berufung nahe.

Im Falle einer Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren auf die Hälfte (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

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