I. Die (Erst-)Berufung der Beklagten gegen das am 3. Juli 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 275/21 – wird zurückgewiesen.
II. Auf die (Zweit-)Berufung der Kläger wird das am 3. Juli 2024 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 275/21 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Klägern aus der zwischen den Parteien gemäß Versicherungsschein Nr. xxx bestehenden Feuerversicherung wegen des am 22. Mai 2019 am Gebäude „P.“ entstandenen Brandschadens Versicherungsschutz in Höhe von 50 Prozent des Zeitwerts zu gewähren hat.
2. Es wird weiterhin festgestellt, dass die Beklagte auch die Differenz aus Neuwert- und Zeitwertentschädigung in Höhe von 50 Prozent zu zahlen hat, soweit die Kläger binnen einer Frist von 18 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils sichergestellt haben, dass der zu zahlende Betrag dazu verwendet wird, um das Gebäude „P.“ in gleicher Art und Zweckbestimmung wie vor dem Brandschaden wiederherzustellen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 1.777,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. Oktober 2021 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 40.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Feuer-Wohngebäude-Versicherung. Für das ursprünglich im Eigentum einer Eigentümergemeinschaft, der u.a. der Kläger zu 2), nicht jedoch der Kläger zu 1) angehörte, zwischenzeitlich im Eigentum der beiden Kläger stehende unbewohnte Anwesen „P.“ besteht seit dem 19. August 2011 ein Versicherungsvertrag über eine Wohngebäudeversicherung (Versicherungsschein-Nr. xxx, Bl. 208 ff. GA-I); der Vertrag wurde mit Wirkung ab 15. März 2017 auf die beiden Kläger umgeschrieben (Versicherungsschein-Nr. xxx, Bl. 225 ff. GA). Bestandteil des Vertrages sind u.a. die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2000 in der Fassung von 2008; Anlagenband B). Ausweislich einer „Deklaration“ zum Versicherungsschein (BI. 8, 230 GA-I) gelten als versichert ein Wohngebäude nach Tarif N (Normal) zum gleitenden Neuwert mit Mark 60.000,- Neubauwert 1914 (ausschließlich) gegen Feuerschäden; außerdem beinhaltet der Vertrag nachfolgende „Vereinbarungen zur Gebäudeversicherung“:
„Dem Versicherer ist bekannt, dass das versicherte Gebäude derzeit unbewohnt ist. Aufgrund der getroffenen Vereinbarung ist Versicherungsschutz gegeben unter der Voraussetzung, dass
1. Das Anwesen von einer damit beauftragten Person regelmäßig kontrolliert wird;
2. Unberechtigten Personen der Zugang verwehrt bleibt;
3. Anlässlich der Kontrollen festgestellte Beschädigungen an Türen und Fenstern unverzüglich beseitigt werden;
4. Die Wasserleitungsanlagen und sonstigen wasserführenden Anlagen abgesperrt und entleert sind;
Dem Versicherer ist anzuzeigen, sobald das Gebäude wiederum ordnungsgemäß bewohnt ist.“
Am 22. Mai 2019 kam es im Dachgeschoss des Gebäudes zu einem Brand. Nach den polizeilichen Ermittlungen war das Gebäude seit mehreren Monaten von Jugendlichen als gelegentlicher Aufenthaltsort genutzt worden, auch am Schadenstag hatten sich drei namentlich bekannte Jugendliche in dem Gebäude aufgehalten, die dieses über eine Zugangstür vom rückwärtig gelegenen Garten aus betreten hatten. Die Beklagte lehnte unter Berufung auf diese Umstände eine Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 30. Juli 2019 ab, da die „Voraussetzungen“ für die Übernahme des Versicherungsschutzes nicht beachtet worden seien; sollte sich nach Einsicht in die Ermittlungsakte ein anderer Sachverhalt ergeben, werde sie die Kläger informieren (BI. 9 GA-I). Nachgehende anwaltliche Aufforderungen, ihre Eintrittspflicht zu bestätigen (erstmals: Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten der Kläger vom 26. November 2020, Bl. 11 ff. GA-I) blieben erfolglos.
Die Kläger haben mit ihrer am 26. Oktober 2021 zum Landgericht erhobenen Klage zunächst auf Feststellung angetragen, dass die Beklagte anlässlich des Brandereignisses vom 22. Mai 2019 Versicherungsschutz aus der Gebäudeversicherung zu gewähren habe, außerdem auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.238,15 Euro nebst Zinsen (Bl. 1 ff. GA-I). Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2023 haben sie ihren Feststellungsantrag dahin ergänzt, dass die Beklagte wegen des Brandschadens Versicherungsschutz zu gewähren und dabei auch die Neuwertentschädigung zu zahlen habe, soweit sie binnen einer Frist von 18 Monaten ab Rechtskraft des Urteils sichergestellt haben würden, dass der zu zahlende Betrag dazu verwendet werde, das versicherte Gebäude wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen (Bl. 153 GA-I). Sie haben behauptet, das versicherte Gebäude sei vereinbarungsgemäß regelmäßig kontrolliert und grundsätzlich gegen Zutritt gesichert worden. Der Zeuge M. habe das Gebäude etwa 1-2 Mal wöchentlich „begutachtet“. Auch die Kläger hätten „immer mal wieder“ nach dem Gebäude gesehen und, wann immer Türen oder Fenster offen gestanden hätten, umgehend Abhilfe geschaffen. Das Gebäude und insbesondere die hier betroffene Zugangstüre seien regelrecht verbarrikadiert worden. Darauf, dass sich vor dem Brand regelmäßig Jugendliche in dem Haus aufhielten, seien sie weder von der Polizei noch von der Nachbarschaft hingewiesen worden. Ohnehin könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Brand nicht von den Jugendlichen verursacht worden sei, sondern von unbekannten Dritten, die das Haus nach den Jugendlichen betreten hätten. In rechtlicher Hinsicht haben sich die Kläger nach einem entsprechenden Hinweis der Erstrichterin darauf berufen, dass es sich bei der in der Deklaration zum Versicherungsschein enthaltenen Regelung über von ihnen zu treffende Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen um eine „verhüllte Obliegenheit“ handele, die dem abgestuften Sanktionssystem der §§ 28, 32 VVG widerspreche und daher unwirksam sei. Jedenfalls sei ein etwaiges Fehlverhalten der Kläger auch nicht schuldhaft oder allenfalls leicht fahrlässig gewesen, so dass daraus auch keine Leistungsfreiheit wegen Verletzung solcher Obliegenheiten folge. Der Höhe nach gebühre ihnen – ungeachtet der in den Bedingungen enthaltenen Wiederherstellungsklausel – auch die Neuwertentschädigung; auf den Ablauf der Wiederherstellungsfrist von 3 Jahren ab Eintritt des Versicherungsfalls dürfe sich die Beklagte nicht berufen, da sich ihr Verhalten, die Regulierung maximal zu verzögern, als treuwidrig darstelle.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Brand sei von den Jugendlichen, die über die unverschlossene Hintertür ungehinderten Zugang zu dem Gebäude gehabt hätten, verursacht worden, und sich weiterhin auf den Standpunkt gestellt, die Kläger hätten durch unterlassene Sicherungs- und Kontrollmaßnahmen unbefugten Dritten freien Zugang zu dem Gebäude ermöglicht und zumindest grob fahrlässig, wenn nicht gar bedingt vorsätzlich gegen ihre Pflichten aus der Deklaration zum Versicherungsschein verstoßen. Schon dieser Verstoß führe dazu, dass kein Versicherungsschutz bestehe. Die in der Deklaration zum Versicherungsschein enthaltenen Vereinbarungen seien im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Vertragsschluss im Jahre 2011 individuell ausgehandelt worden, weil die Beklagte das Risiko des unbewohnten Gebäudes ursprünglich überhaupt nicht habe übernehmen wollen, und gälten auch nach der Übernahme des Vertrages durch die Kläger im Jahre 2017 als solche unverändert fort. Nachdem die Kläger bis heute die bedingungsgemäße Wiederherstellung des Gebäudes nicht sichergestellt hätten, stehe ihnen eine Entschädigung auch allenfalls in Höhe des Zeitwertschadens zu (§ 14 Nr. 7 VGB 2000).
Das Landgericht hat die Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken – 32 UJs 119/19 – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht, die Zeugen A., S. und S. P., PKe W., B., B. und KOK S. vernommen und das Gutachten eines Sachverständigen für Brandermittlung eingeholt. Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 130 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es sodann unter Klagabweisung im Übrigen festgestellt, dass die Beklagte den Klägern aus der zwischen den Parteien gemäß Versicherungsschein Nr. xxx bestehenden Feuerversicherung wegen des am 22.05.2019 am Gebäude P., entstandenen Brandschadens Versicherungsschutz in Höhe von 50 Prozent des Zeitwerts zu gewähren habe. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die grundsätzliche Eintrittspflicht der Beklagten für Schäden aus dem streitgegenständlichen Brandereignis folge aus dem Versicherungsvertrag und sei durch die in der Deklaration enthaltenen Vereinbarungen, bei denen es sich nicht um objektive Risikobegrenzungen, sondern um verhüllte Obliegenheiten handele, nicht ausgeschlossen. Diese Bestimmungen seien auch nicht unwirksam, sondern dahin zu ergänzen, dass die Beklagte sich in entsprechender Anwendung des § 28 VVG unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen auf ihre vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit berufen dürfe. Die Verletzung der Obliegenheiten durch die Kläger, von der anzunehmen sei, dass sie grob fahrlässig geschehen und nicht folgenlos geblieben sei, berechtige die Beklagte unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens der Kläger zu einer 50-prozentigen Kürzung ihrer Leistungen. Ein Anspruch auf die sog. Neuwertspitze stehe den Klägern dagegen nicht zu, nachdem das Anwesen nach wie vor nicht wiederhergestellt worden, die dafür vorgesehene vertragliche Frist abgelaufen und die Beklagte auch nicht nach Treu und Glauben daran gehindert sei, sich auf diesen Fristablauf zu berufen.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien jeweils selbständig Berufung eingelegt. Die Beklagte wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Landgerichts, wonach sie ungeachtet eines Verstoßes gegen die Deklaration, die sie angesichts der Umstände weiterhin als bedingt vorsätzlich erachtet, anteilig für den Versicherungsfall einzustehen habe.
Sie beantragt (Bl 70 GA-II),
I. das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Juli 2024, Az. 14 O 275/21, aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen,
II. die Zweitberufung zurückzuweisen.
Die Kläger beantragen (Bl. 79 f, 140 GA-II),
I. die Erstberufung zurückzuweisen
II. unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1. festzustellen, dass die Beklagte den Klägern aus der zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag gemäß Versicherungsschein Nr. xxx bestehenden Feuerversicherung wegen des am 22. Mai 2019 am Gebäude P., entstandenen Brandschadens zu 100 Prozent Versicherungsschutz zu gewähren hat und die Beklagte dabei die Neuwertentschädigung zu zahlen hat, soweit die Kläger binnen einer Frist von 18 Monaten ab Rechtskraft des Urteils sichergestellt haben, dass der zu zahlende Betrag dazu verwendet wird, das streitgegenständliche Gebäude, aufstehend auf dem Grundstück P., wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen,
2. an die Kläger einen Betrag in Höhe von 2.238,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Kläger halten auch zur Begründung ihres Rechtsmittels ihre Ansicht, wonach die in der Deklaration enthaltenen Regelungen unwirksam und insbesondere auch nicht durch gesetzliche Rechtsfolgenregelungen zu ergänzen seien, aufrecht und eine darauf gestützte Kürzung der Versicherungsleistung für unberechtigt. Außerdem wiederholen sie ihre frühere Einschätzung, wonach die Beklagte sich auf die Nichteinhaltung der Wiederherstellungsfrist nach Treu und Glauben nicht berufen könne und daher auch die Neuwertspitze zu ersetzen habe.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 8. Juni 2022, 22. März 2023 und 8. Mai 2024 (BI. 71 ff., 176 ff., 331 ff. GA-I) sowie des Senats vom 7. Mai 2025 (BI. 139 ff. GA-II) verwiesen. Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken – 32 UJs 119/19 – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II.
Beide Rechtsmittel sind gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässig; in der Sache hat jedoch nur die Zweitberufung der Kläger teilweise Erfolg, während die Erstberufung der Beklagten zurückzuweisen war. Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass die Beklagte den Klägern wegen des am 22. Mai 2019 entstandenen Brandschadens am versicherten Anwesen bedingungsgemäß Versicherungsschutz in Höhe von 50 Prozent des Zeitwerts zu gewähren hat. Darüber hinausgehend war antragsgemäß festzustellen, dass den Klägern auch die Differenz aus Neuwert- und Zeitwertentschädigung in Höhe von 50 Prozent unter der Voraussetzung gebührt, dass sie binnen einer Frist von 18 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Wiederherstellung des versicherten Anwesens sichergestellt haben.
1.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage – auch in ihrer zuletzt erhobenen Fassung – mit Recht für zulässig erachtet. Die von den Klägern begehrte Feststellung, dass die Beklagte zur Gewährung bedingungsgemäßen Versicherungsschutzes – und unter weiteren Voraussetzungen binnen einer ab Rechtskraft des Urteils zu bemessenden Frist auch in Höhe der Neuwertspitze – verpflichtet ist, stellt ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Auch das nach dieser Vorschrift erforderliche besondere Feststellungsinteresse der Kläger ist vorliegend gegeben; insbesondere scheitert die Zulässigkeit der Feststellungsklage nicht am Vorrang der Leistungsklage. Dabei kann offenbleiben, ob – wie das Landgericht gemeint hat – hier erwartet werden kann, dass die Beklagte auf ein entsprechendes rechtskräftiges Feststellungsurteil hin leisten werde, nachdem diese den geltend gemachten Anspruch nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach dezidiert bestritten hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. April 2022 – IV ZR 60/20, VersR 2022, 817; Urteil vom 22. Mai 2024 – IV ZR 124/23, VersR 2025, 582; Senat, Urteil vom 18. Oktober 2023 – 5 U 41/23, RuS 2024, 371). Denn einer auf Feststellung der Eintrittspflicht eines Versicherers gerichteten Klage eines Versicherungsnehmers kann grundsätzlich nicht die Möglichkeit einer Leistungsklage entgegengehalten werden, wenn in den Versicherungsbedingungen – wie hier nach Teil A. § 16 Nr. 1 Satz 1 VGB 2000 – die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens zur Klärung der Schadenhöhe vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 13. April 2022 – IV ZR 60/20, VersR 2022, 817, m.w.N.).
2.
In der Sache ist die Feststellungsklage teilweise begründet. Die Beklagte ist nach dem Versicherungsvertrag gehalten, den Klägern bedingungsgemäßen Versicherungsschutz wegen des streitgegenständlichen Brandereignisses unter Berücksichtigung eines Kürzungsrechts von 50 v.H. wegen einer grob fahrlässigen Verletzung von Sicherheitsvorschriften zu gewähren.
a)
Im rechtlichen Ausgangspunkt hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass sich der geltend gemachte Anspruch vorliegend nur aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag ergeben kann, der spätestens seit dem Jahre 2017, mithin auch zum Zeitpunkt des gegenständlichen Brandes, zwischen den Parteien bestand, durch den das betroffene Anwesen gegen das Feuerrisiko versichert war und aus dem die Beklagte im Versicherungsfall die vertraglich vereinbarten Leistungen, insbesondere: Ersatz der Wiederherstellungs- oder Reparaturkosten zum Neuwert (Teil A. § 14 VGB 2000) zu erbringen hat. Der Versicherungsfall ist vorliegend in versicherter Zeit eingetreten. Gemäß Teil A. § 5 Nr. 1 VGB 2000 ist „Brand“ ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag. Dass diese Voraussetzungen hier eingetreten sind, steht nicht in Zweifel, unbeschadet des Umstandes, dass über die konkreten Abläufe teilweise Uneinigkeit besteht, und wurde dementsprechend in dem angefochtenen Urteil zu Recht festgestellt (§ 529 Abs. 1 ZPO).
b)
Die Eintrittspflicht der Beklagten scheitert hier nicht von vornherein daran, dass diese – ausweislich der Deklaration zum Versicherungsschein – das Risiko der Eintrittspflicht für Brandschäden nur unter den dort bestimmten Voraussetzungen übernommen hätte, konkret insbesondere: dass das Anwesen regelmäßig kontrolliert wird, unberechtigten Personen der Zugang verwehrt bleibt sowie anlässlich der Kontrollen festgestellte Beschädigungen an Türen und Fenstern unverzüglich beseitigt werden. Wie das Landgericht zu Recht annimmt, handelt es sich bei dieser – nach allgemeinen Grundsätzen auszulegenden – Bestimmung nicht um zusätzliche Voraussetzungen des Versicherungsschutzes im Sinne von objektiven Risikobegrenzungen, deren fehlende Beachtung die Deckung ohne weiteres entfallen ließe, sondern um Sicherheitsvorschriften (= vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheiten), deren Missachtung nur unter weiteren Voraussetzungen, insbesondere grobes Verschulden, zu Rechtsnachteilen führt.
aa)
Bei der streitgegenständlichen Deklaration handelt es sich – ungeachtet der abweichenden Auffassung der Beklagten – in ihrer Gesamtheit um Allgemeine Versicherungsbedingungen, für die die von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Auslegungsgrundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85 und seither ständig), gelten. Charakteristisch für Allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), mithin auch für AVB, sind die Einseitigkeit ihrer Auferlegung sowie der Umstand, dass der andere Vertragsteil, der mit einer solchen Regelung konfrontiert wird, auf ihre Ausgestaltung gewöhnlich keinen Einfluss nehmen kann (BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 – IV ZR 91/16, VersR 2017, 538). Insoweit streitet hier schon der erste Anschein der – in ihrer Gesamtheit als ein Formularvertrag erscheinenden – Vertragsunterlagen dafür, dass diese von der Beklagten gestellt wurden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 1992 – VII ZR 204/90, BGHZ 118, 229, 238 ff.; Urteil vom 3. November 1999 – VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110, 1111 f.). Auch die von der Beklagten vorgetragenen Abläufe zum Abschluss des ursprünglich für eine Eigentümergemeinschaft genommenen Versicherungsvertrages (Bl. 196 ff. GA-I) rechtfertigen insoweit keine andere Beurteilung. Ein – für die Annahme einer Individualvereinbarung erforderliches – Aushandeln im Einzelnen setzt nämlich voraus, dass der Verwender den Kerngehalt seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt; die Darlegungslast hierfür trifft den Verwender (BGH, Urteil vom 15. Februar 2017 – IV ZR 91/16, VersR 2017, 538; Grüneberg, in: Grüneberg, BGB 84. Aufl. § 305 Rn. 23). Aus der Darstellung der Beklagten folgt indes nur, dass sie den Versicherungsschutz zunächst überhaupt nicht übernehmen wollte und sich erst aufgrund von Nachfragen eines Versicherungsmaklers, freilich mit den von ihr daraufhin angebotenen Einschränkungen, dazu bereitfand. Das spricht jedoch nicht dafür, sondern – ganz im Gegenteil – dagegen, dass sie bereit gewesen sein könnte, diese besonderen Vereinbarungen, zu denen sie sodann die Übernahme des Risikos angeboten hat und auf die sich ihre damaligen Vertragspartner eingelassen haben, in den Vertragsverhandlungen ernsthaft zur Disposition zu stellen.
bb)
Die in der Deklaration enthaltene „Vereinbarung zur Gebäudeversicherung“ mit den darin enthaltenen Vorgaben Ziff. 1 bis 4 enthält keine zusätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Versicherungsschutz (= Risikobegrenzung), sondern vertragliche Sicherheitsvorschriften (= Obliegenheiten, die vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten sind), deren Missachtung gemäß § 28 Abs. 2 ff. VVG nur unter zusätzlichen Voraussetzungen, insbesondere bei schwerem Verschulden des Versicherungsnehmers, mit Rechtsnachteilen verbunden sind. Bei der Unterscheidung zwischen einer Risikobegrenzung und einer Obliegenheit kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und des Senats nicht entscheidend auf den Wortlaut und die Stellung der Klausel an. Maßgeblich ist vielmehr der materielle Inhalt der einzelnen Bedingung: Es kommt darauf an, ob die Bestimmung eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Versicherungsschutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert (BGH, Urteil vom 5. Juli 2023 – IV ZR 118/22, VersR 2023, 1165; Urteil vom 14. Mai 2014 – IV ZR 288/12, VersR 2014, 869; Senat, Urteil vom 12. Juli 2006 – 5 U 610/05-93, VersR 2007, 238). Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie z.B. den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache zurück, so liegt eine Obliegenheit vor (BGH, Urteil vom 21. Mai 1986 – IVa ZR 132/84, VersR 1986, 781). Danach handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Regelungen – wie das Landegericht richtig gesehen hat – nicht um Risikobegrenzungen, die den Versicherungsschutz von vornherein beschränken, sondern um an den Versicherungsnehmer gerichtete Verhaltensanforderungen, deren Missachtung zu Rechtsnachteilen führen kann. Zwar scheint der Wortlaut zunächst auf eine Risikobegrenzung hinzudeuten, soweit danach Versicherungsschutz (nur) „unter der Voraussetzung gegeben“ ist, dass die nachfolgend aufgezählten Anforderungen beachtet werden. Der materielle Gehalt der Klausel besteht aber darin, die grundsätzliche Deckung des versicherten Anwesens gegen das Feuerrisiko dahingehend einzuschränken, dass der Versicherungsnehmer in bestimmter, dort näher umschriebener Weise mit dem versicherten Anwesen verfahren muss, um sich den Versicherungsschutz zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1986 – IVa ZR 132/84, VersR 1986, 781, zu Safe- und Depotklauseln). Sämtliche dortigen Vorgaben – das Anwesen regelmäßig zu kontrollieren, unberechtigten Personen den Zugang zu verwehren, festgestellte Beschädigungen an Türen und Fenstern unverzüglich zu beseitigen sowie außerdem, hier nicht einschlägig, die Wasserleitungs- und sonstigen wasserführenden Anlagen abgesperrt und entleert zu halten – enthalten keine Beschreibung eines bestimmten Wagnisses, etwa nach Zeit oder Ort, sondern verlangen vom Versicherungsnehmer bestimmte Maßnahmen, die dazu dienen sollen, das Risiko des Eintritts eines Schadens zu vermindern oder zu verhüten. Darin liegt keine Umschreibung einer von vornherein nur ausschnittsweise gewährten Deckung, sondern die Regelung verlangt von den Klägern ein bestimmtes Verhalten, von dem der Fortbestand des Versicherungsschutzes oder aber die Leistungsfreiheit der Beklagten abhängig sein soll (vgl. auch OLG Köln, RuS 1998, 179, 180 zu einer „Bewachungsklausel“).
c)
Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht es der Beklagten zugebilligt, die aufgrund des Versicherungsfalles geschuldeten Leistungen wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung, hier: der Missachtung der vorgenannten vertraglichen Sicherheitsvorschriften, um 50 v.H. zu kürzen (Teil B. § 8 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 VGB 2000):
aa)
Als Versicherungsnehmer traf die Kläger gemäß Teil B. § 8 Nr. 1 Buchstabe a VGB 2000 vor Eintritt des Versicherungsfalles insbesondere die vertragliche Obliegenheit, alle gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften und alle sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten einzuhalten. Eine solche Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung ist wirksam; sie verstößt anerkanntermaßen nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, Urteil vom 25. September 2024 – IV ZR 350/22, VersR 2024, 1482). Gegen diese Obliegenheit haben die Kläger dadurch verstoßen, dass sie die in der Deklaration zum Versicherungsschein enthaltenen „Vereinbarungen zur Gebäudeversicherung“ nicht beachtet haben. Bei den Vorgaben, das Anwesen regelmäßig zu kontrollieren, unberechtigten Personen den Zugang zu verwehren und festgestellte Beschädigungen an Türen und Fenstern unverzüglich zu beseitigen handelt es sich um vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften, die in ihrer Gesamtheit darauf abzielen, das Betreten des Gebäudes durch Unbefugte zu verhindern und aus diesem Anlass zu befürchtende Schäden zu verhindern. Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil auf Grundlage der Angaben der Kläger, des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme und der weiteren aktenkundigen Umstände richtig ausführt, haben die Kläger gegen diese Obliegenheit verstoßen, weil die von ihnen zur Sicherung des Anwesens veranlassten Maßnahmen objektiv unzureichend waren, das Betreten des Anwesens durch Fremde zu unterbinden. Mit Recht verweist die Erstrichterin maßgeblich auf den schlechten Zustand des Hintereinganges, der ausweislich der polizeilichen Feststellungen trotz entsprechender Abhilfemaßnahmen durch den klägerseits mit der regelmäßigen Kontrolle beauftragten Zeugen M. am Brandtag geöffnet war und Unbefugten Zugang zum Anwesen bot. Der Senat teilt die Einschätzung, dass dies mit der erforderlichen hinreichend gesicherten Überzeugung (§ 286 ZPO) auf unzureichende Kontrollen und Sicherungsmaßnahmen durch die Kläger und damit auf eine Verletzung dieser Sicherheitsvorschriften schließen lässt.
bb)
Die unzureichende Beachtung der vertraglichen Sicherheitsvorschriften durch die Kläger hat hier zur Folge, dass die Beklagte wegen einer (nur) grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung zur Kürzung der Versicherungsleistung um 50 v.H. berechtigt ist.
(1)
Diese Befugnis zur Kürzung der Versicherungsleistung wegen Verletzung von Sicherheitsvorschriften folgt hier allerdings nicht – wie das Landgericht gemeint hat – unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus einer entsprechenden vertraglichen Anordnung, die mit der in Teil B. § 8 Nr. 3 VGB 2000 vereinbarten Klausel unproblematisch vorhanden ist. Denn darin findet sich eine – dem § 28 Abs. 2 bis 4 VVG vollständig nachgebildete – Regelung zur „Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung“, die die Nichteinhaltung u.a. der in Teil B § 8 Nr. 1 genannten Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles, darunter die „Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften“ und mithin insbesondere die hier in Rede stehenden Vorgaben aus der Deklaration, sanktioniert. Auf die von der Erstrichterin unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung zu „verhüllten“ Obliegenheiten ohne (detaillierte) Rechtsfolgenanordnung erwogene, mit der Zweitberufung weiterhin vehement bekämpfte Möglichkeit einer „Lückenfüllung“ mithilfe der gesetzlichen Regelung auch nach geltendem Recht (so OLG Naumburg, VersR 2015, 102; zu § 6 VVG a.F. BGH, Urteil vom 24. Mai 2000 – IV ZR 186/99, VersR 2000, 969; Urteil vom 14. Mai 2014 – IV ZR 288/12, VersR 2014, 869; allgemein zur Problematik Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 42; Wandt, VersR 2015, 265; siehe zur Zulässigkeit von Verweisungen auf die im geltenden Recht vorgesehenen Rechtsfolgen auch Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 1289), kam es deshalb vorliegend nicht an.
(2)
Die Beklagte ist – ungeachtet ihrer mit der Berufung dagegen erhobenen Bedenken -richtigerweise nur wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung durch die Kläger zu einer anteiligen Kürzung der Versicherungsleistung berechtigt.
(a)
Eine vollständige Leistungsfreiheit der Beklagten wegen vorsätzlicher Verletzung der Sicherheitsvorschriften kommt – wie das Landgericht unausgesprochen zu Recht angenommen hat – hier nicht in Betracht (Teil B. § 8 Nr. 3 Buchstabe a VGB 2000). Eine vom Versicherer zu beweisende (vgl. BGH, Urteil vom 2. April 2014 – IV ZR 124/13, VersR 2014, 699) vorsätzliche Verletzung von Obliegenheiten setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer die ihn treffende Verhaltensnorm bekannt ist und dass er sie – zumindest bedingt vorsätzlich – missachten wollte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1993 – IV ZR 33/92, VersR 1993, 830; Senat, Urteil vom 29. November 2023 – 5 U 34/23, VersR 2024, 1206, 1210; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 188). Daran fehlt es hier. Wie in dem angefochtenen Urteil auf Grundlage der erhobenen Beweise und des weiteren Inhalts der Verhandlung verfahrensfehlerfrei und von der Berufung unbeanstandet feststellt wird (§ 529 Abs. 1 ZPO), ist der Kläger zu 2) in regelmäßigen Abständen – alle 2 bis 3 Wochen – selbst an dem Haus vorbeigefahren; auch hat er dieses – wenngleich seltener – betreten, um darin nach dem Rechten zu sehen. Darüber hinaus war ein Mitarbeiter des Klägers zu 2), der Zeuge M., mit regelmäßigen Kontrollen beauftragt worden, die er nach seinen Angaben (Bl. 73 ff. GA-I) dergestalt absolvierte, dass er mindestens einmal in der Woche beim Vorbeifahren nach dem Hause sah und bei von ihm festgestellten Unregelmäßigkeiten Abhilfe traf, etwa, indem er die offenstehende Hintertür schloss und – nach Rückfrage bei den Klägern – auch weitergehend durch Verschrauben sicherte. Darin kommt das erkennbare Bemühen der Kläger zum Ausdruck, den vertraglichen Obliegenheiten zur Kontrolle und Sicherung des leerstehenden Anwesens nachzukommen. Dass die von ihnen veranlassten Maßnahmen im Ergebnis unzureichend waren, das mit den Obliegenheiten verfolgte Ziel, ein Betreten des Anwesens durch Unbefugte zu verhindern, zu erreichen, mag sein; doch steht angesichts daraufhin jeweils nachweislich getroffener oder angeordneter Abhilfemaßnahmen und der Tatsache, dass festgestellte Auffälligkeiten bis zuletzt – wie die Beklagte einräumt – „vereinzelt“ geblieben sind, nicht fest, dass den Klägern diese Mängel bewusst waren und sie sich damit abgefunden hätten. Der mit der Berufung erhobene Vorwurf, die Kläger hätten trotz dieser Auffälligkeiten keine „verschärfenden Maßnahmen“ – wie Verbarrikadieren, Stahltüren, Gitter oder Warnschilder, vgl. Bl. 73 f. GA-II – ergriffen, übersieht nicht nur, dass auch solche zusätzlichen Sicherungen bei einem erkennbar leerstehenden Anwesen keine absolute Sicherheit bieten können; vor allem aber widerlegt dies nicht die angesichts der verhältnismäßig geringen Beeinträchtigungen über einen längeren Zeitraum und des – ausweislich der Lichtbilder – weithin unbeschädigten Zustandes des Anwesens im Innern in jeder Hinsicht plausible Darstellung der Kläger, sie hätten darauf vertraut, dass die von ihnen veranlassten Maßnahmen ausreichend waren. Dementsprechend vermag auch der Senat bei umfassender Würdigung aller maßgeblichen Umstände mit der dafür geforderten hinreichenden Gewissheit (§ 286 ZPO) keine vorsätzliche Missachtung der vertraglichen Obliegenheit durch die Kläger – im Sinne eines wissentlichen oder gar willentlichen Verhaltens – zu erkennen.
(b)
Ein Recht zur anteiligen Kürzung der geschuldeten Versicherungsleistungen folgt für die Beklagte aber daraus, dass vorliegend mangels Nachweises des Gegenteils von einer grob fahrlässigen Verletzung der vertraglichen Sicherheitsvorschriften durch die Kläger ausgegangen werden muss (Teil B. § 8 Nr. 3 Buchstabe a) VGB 2000). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2011 – IV ZR 151/09, VersR 2011, 1390; Senat, Urteil vom 15. Dezember 2010 – 5 U 147/10- 29, RuS 2012, 392). Dass dies der Fall ist, wird von den Bedingungen – im Einklang mit dem Gesetz (§ 28 Abs. 2 Satz 2 VVG) – vermutet und ist von den Klägern nicht widerlegt worden. Wie das Landgericht im Einklang mit den Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme von den Parteien unbeanstandet feststellt, beschränkten sich die von den Klägern veranlassten Sicherungsmaßnahmen auf eigene, in größeren zeitlichen Abständen durchgeführte Kontrollen vor Ort sowie von ihnen angeordnete Kontrollen durch den Zeugen M., der an dem Anwesen regelmäßig vorbeifuhr und äußerlich erkennbare Mängel behob. Zugleich steht fest, dass diese Maßnahmen objektiv unzureichend waren, weil dadurch ein weiteres Betreten des Anwesens durch Unbefugte nicht verhindert wurde und dieses nach den Feststellungen der Polizei insbesondere am Brandschadenstag für jedermann offenstand. Hierzu hält das Landgericht korrekt fest, dass das Haus vor dem Brand regelmäßig von Jugendlichen betreten wurde, dies vor Ort und auch im Internet bekannt war und den Klägern dies bei genügender Kontrolle hätte bewusst sein müssen. Der Senat teilt die Einschätzung, dass diese tatsächlichen Umstände auf eine grob sorgfaltswidrige, auch subjektiv in besonderen Maße vorwerfbare Nachlässigkeit der Kläger gegenüber ihren vertraglichen Obliegenheiten zur Kontrolle und Sicherung des Anwesens hindeuten, die diese nicht widerlegt haben. Dazu genügt insbesondere auch nicht ihr Hinweis in der Berufung, dass die Sicherung eines solchen leerstehenden Objekts kaum möglich sei. Denn Bezugspunkt für den Verschuldensvorwurf ist allein die Verletzung der vertraglichen Obliegenheit und nicht ein etwaiger dadurch hervorgerufener Versicherungsfall. Die Feststellung, dass Sicherungsmaßnahmen ersichtlich unzureichend waren und dass dieses Defizit an Sicherung und Kontrolle auf einer groben Missachtung von Sorgfaltspflichten beruht, wird deshalb durch – wie hier – rein hypothetische Erwägungen zu anderen denkbaren Schadensursachen nicht widerlegt.
(c)
Eine eigenständige – vorsätzliche oder grob fahrlässige – Obliegenheitsverletzung mit u.U. weitergehenden Rechtsfolgen folgt für die Kläger nicht daraus, dass diese sich das – unterstellt: grob sorgfaltswidrige – Fehlverhalten des von ihnen mit der Kontrolle des Anwesens beauftragten Zeugen M. zurechnen lassen müssten. Eine Verletzung von Obliegenheiten durch Dritte schadet dem Versicherungsnehmer nämlich nur, wenn der Dritte dabei als sein Repräsentant gehandelt hat, d.h. als eine Person, die in dem Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund eines Vertretungs- oder ähnlichen Verhältnisses an die Stelle des Versicherungsnehmers getreten ist (BGH, Urteil vom 21. April 1993 – IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250 = VersR 1993, 823). Die bloße Überlassung der Obhut über die versicherte Sache reicht hierbei nicht aus. Repräsentant kann nur sein, wer befugt ist, selbständig in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den Versicherungsnehmer zu handeln („Risikoverwaltung“; vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1993 – IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250). Das mag – im Rahmen einer Wohngebäude-Versicherung – etwa auf einen Hausverwalter zutreffen, wenn der Versicherungsnehmer die Verwaltung gänzlich in seine Hände legt und dieser auch alle Versicherungsangelegenheiten selbständig abwickelt (vgl. OLG Hamburg, VersR 2005, 221; OLG Köln, RuS 1999, 517), nicht jedoch auf untergeordnete Hilfspersonen wie z.B. den Hausmeister (Looschelders, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 81 Rn. 122). Auch der Zeuge M. war danach vorliegend kein Repräsentant der Kläger, weil ihm lediglich die regelmäßige Kontrolle des versicherten Anwesens vor Ort und ggf. – nach gesonderter Beauftragung – die Sicherung durch konkrete Maßnahmen, nicht jedoch auch eine selbständige Wahrnehmung vertraglicher Angelegenheiten, hier die eigenständige Erfüllung der vereinbarten Sicherheitsvorschriften, übertragen war.
(3)
Die nach Teil B. § 8 Nr. 3 Buchstabe b VGB 2000 (ebenso: § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG) erforderliche Kausalität der Obliegenheitsverletzung der Kläger ist vorliegend gegeben. Diese wird grundsätzlich vermutet; dem Versicherungsnehmer steht jedoch – von Fällen der Arglist abgesehen, die hier nicht behauptet wurde und ersichtlich nicht vorliegt – der sog. Kausalitätsgegenbeweis offen. Diesen haben die Kläger – wie das Landgericht zutreffend annimmt – nicht geführt. Denn dazu müsste bewiesen sein, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich gewesen ist. Das setzt voraus, dass die Verletzung der Obliegenheit sich in keiner Weise auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder das Ob und den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat (vgl. Senat, Urteil vom 29. Dezember 2023 – 5 U 34/23, VersR 2024, 1206, 1213; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl., § 28 Rn. 90). Diesen Nachweis vermochten die Kläger hier jedoch nicht zu führen; vielmehr muss nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme davon ausgegangen werden, dass die unzureichende Kontrolle und Sicherung des Anwesens für den eingetretenen Schaden und den Versicherungsfall ursächlich gewesen ist, weil, wie das Landgericht zutreffend festhält, der rückwärtige Ausgang des Anwesens am Schadenstag nach polizeilichen Feststellungen offenstand, dort auch am Schadenstag Jugendliche von Zeugen beobachtet wurden, die das Haus betraten, mithin der Zweck der Obliegenheit verfehlt wurde, und nach den beanstandungsfrei getroffenen Feststellungen auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass die späteren Urheber des Brandes dort in das Haus gelangten und im Dachgeschoss eine brennende Zigarettenkippe – als nach sachverständiger Einschätzung wahrscheinlichste Ursache des Brandes – hinterließen.
(4)
Ebenso wie das Landgericht erachtet der Senat unter Berücksichtigung aller Umstände eine Kürzung der Versicherungsleistungen im Umfange von 50 Prozent im vorliegenden Einzelfall für angemessen.
(a)
Für die Bemessung der Kürzung gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass insoweit nicht von einem „festen“ oder „regelmäßigen Einstiegswert“ auszugehen ist, sondern erst eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls das konkrete Kürzungsmaß ergibt (Senat, Urteil vom 1. Dezember 2010 – 5 U 395/09-93, RuS 2013, 169; Urteil vom 15. Dezember 2010 – 5 U 147/10- 29, RuS 2012, 392; Urteil vom 30. Januar 2019 – 5 U 35/17, n.v. = BGH – IV ZR 95/19, NZB zurückgewiesen; s. auch OLG Hamm, VersR 2011, 206). Bei der Bemessung der Leistungskürzung ist deshalb danach zu fragen, wie nahe die grobe Fahrlässigkeit beim bedingten Vorsatz oder aber bei der einfachen Fahrlässigkeit lag (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 80). Die genaue Bestimmung fußt für jeden Einzelfall auf einer Bewertung der konkreten, auf die Schwere des Verschuldens bezogenen Gesamtumstände. Bemessungskriterien sind vor allem die objektive Bedeutung der Obliegenheit für die Vermeidung des Risikos, das Gewicht, die Dauer und die Offenkundigkeit des Verstoßes gegen die Pflicht und die Vorhersehbarkeit seiner Folgen, außerdem der konkret erforderliche Aufwand für ihre Erfüllung einerseits und die Höhe des drohenden Schadens andererseits (Senat, Urteile vom 1. Dezember 2010 und vom 15. Dezember 2010, jew. a.a.O.; Urteil vom 26. Januar 2011 – 5 U 356/10-57, VersR 2012, 55; zum Ganzen etwa Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 215 ff.; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 28 Rn. 74 ff.; Looschelders, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 4. Aufl., § 17 Rn. 92 ff.).
(b)
Im vorliegenden Fall rechtfertigen die Umstände eine Kürzung der berechtigten Versicherungsleistungen um 50 Prozent. Zwar ist der Eintritt des Versicherungsfalls, für den die Beklagte Versicherungsschutz zu übernehmen versprochen hat, einer Verkettung unglücklicher, von den Klägern nicht ausnahmslos beherrschbarer Umstände geschuldet gewesen. Die ihnen zur Last fallende unzureichende Kontrolle und Sicherung des versicherten Anwesens waren nach dem oben Gesagten aber unzweifelhaft schadensursächlich. Offenkundige (objektive) Defizite, wie sie hier vom Landgericht festgestellt wurden mit der Folge, dass das Anwesen am Schadenstag für Unbefugte frei zugänglich war, weisen – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer evident – ein erhebliches Gefährdungspotential auf. Ebenso liegt es auf der Hand, dass es durch die Verletzung der hier in Rede stehenden Obliegenheiten im Schadensfall – wie auch hier geschehen – zu erheblichen Schäden an der versicherten Sache kommen kann. Gleichzeitig wäre es den Klägern ohne weiteres möglich gewesen, derartigen Gefährdungen nachhaltiger zu begegnen dadurch, dass sie etwa das Anwesen selbst noch regelmäßiger kontrolliert oder den Zeugen M. zu verstärkten Kontrollen angehalten und festgestellte Unzulänglichkeiten unverzüglich und effizient beseitigt hätten. Dabei ist freilich in Rechnung zu stellen, dass eine lückenlose Überwachung bei einem – wie hier – nicht genutzten Gebäude kaum möglich ist und sich gebotene Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen immer auch im Rahmen des Zumutbaren halten müssen. Allein die sorgfältigere Kontrolle der Zugänge, die sich hier zumeist auf eine Sichtprüfung beschränkte, wäre jedoch ohne erheblichen Mehraufwand möglich gewesen; festgestellte Defekte hätten – wie auch die zwischenzeitlich durchgeführte Verriegelung der betroffenen Hintertür zeigt – unschwer beseitigt werden können, ggf. unter Hinzuziehung eines dazu berufenen Handwerkers. Die Missachtung dieser im Vertrag vereinbarten Verhaltensgebote, von deren Kenntnis ausgegangen werden muss, hat den Schadensverlauf ganz erheblich beeinflusst. Sie wiegt ähnlich schwer wie der eigentliche Versicherungsfall als das Risiko, für das die Beklagte einzustehen versprochen hat, und rechtfertigt es deshalb auch nach Auffassung des Senats, die dem Grunde nach geschuldete Versicherungsleistung anteilig um 50 Prozent zu kürzen.
d)
Die Beklagte ist darüber hinausgehend nicht wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles, d.h. der Verwirklichung eines subjektiven Risikoausschlusses, ganz oder teilweise von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden.
aa)
Aus Teil B. § 16 Nr. 1 VGB 2000 folgt u.a., dass der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt. Die Bedingungen übernehmen an dieser Stelle den gesetzlichen (subjektiven) Risikoausschluss aus § 81 VVG, auf den sich die Beklagte, wiederum unter Verweis auf die ihres Erachtens unzureichende Kontrolle des versicherten Anwesens, ebenfalls berufen hat (u.a. Bl. 129, 170 f., 340 ff. GA-I). Insoweit trifft es zwar zu, dass es zur Annahme einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles nicht stets eines Handelns des Versicherungsnehmers bedarf. Tritt der Versicherungsfall ein, weil er trotz dringender Gefahr die ihm möglichen, geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zum Schutze des versicherten Gegenstandes nicht ergriffen hat, so hat er den Versicherungsfall durch Unterlassen „herbeigeführt“, denn er hat das ursächliche Geschehen in der Weise beherrscht, dass er die Entwicklung und die drohende Verwirklichung der Gefahr zuließ, obwohl er die geeigneten Mittel zum Schutze des versicherten Interesses in der Hand hatte und bei zumutbarer Wahrnehmung seiner Belange davon ebenso Gebrauch machen konnte und sollte, wie eine nicht versicherte Person (BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – IV ZR 219/03, VersR 2005, 218, 220). Um den Versicherungsschutz andererseits nicht unangemessen zu beschränken, muss der Versicherungsnehmer das zum Versicherungsfall führende Geschehen aber gekannt haben, wobei notwendig und ausreichend die Kenntnis von Umständen ist, aus denen sich ergibt, dass der Eintritt des Versicherungsfalles in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt ist. Nur dann setzt sich der Versicherungsnehmer, der es durch Untätigkeit zum Eintritt des Versicherungsfalles hat kommen lassen, mit der Inanspruchnahme der Versicherungsleistung regelmäßig ebenso treuwidrig mit seinem eigenen Verhalten in Widerspruch wie derjenige, der den Versicherungsfall durch positives Tun herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – IV ZR 219/03, VersR 2005, 218, 220; vgl. BGH, Urteil vom 14. April 1976 – IV ZR 29/74, VersR 1976, 649; Urteil vom 14. Juli 1986 – IVa ZR 22/85, VersR 1986, 962; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 81 Rn. 11 f.; Karczewski, in: Hk-VVG 5. Aufl., § 81 Rn. 6). Den Nachweis für die Herbeiführung des Versicherungsfalles und das Verschulden des Versicherungsnehmers hat – anders als im Rahmen der Sanktionsregelung von Obliegenheitsverletzungen – ausnahmslos der Versicherer zu erbringen (§ 286 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 31. Oktober 1984 – IVa ZR 33/83, VersR 1985, 78, 79; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 81 Rn. 67a)
bb)
Im Streitfall hat die Beklagte nicht bewiesen, dass die Kläger – ihnen gleichgestellt wäre ein Repräsentant, für den es hier in der Person des Zeugen M. allerdings an den dafür erforderlichen Voraussetzungen fehlt – den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Ein aktives, auf die Herbeiführung des Versicherungsfalles gerichtetes Tun steht vorliegend nicht in Rede; Anhaltspunkte dafür, dass das Feuer in dem Gebäude vorsätzlich oder grob fahrlässig gelegt worden sein könnte, hat der vom Landgericht beauftragte Sachverständige nicht gefunden (Bl. 289 GA-I) und dies behauptet auch die Beklagte nicht. Soweit die Beklagte das Unterlassen gebotener Sicherungsmaßnahmen beanstandet, fehlt es an der für ein „Herbeiführen“ erforderlichen Kenntnis der Kläger von Umständen, aus denen sich ergab, dass der Eintritt des Versicherungsfalles in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt war (BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – IV ZR 219/03, VersR 2005, 218, 220). Ausgehend von den beanstandungsfreien Feststellungen des Landgerichts hatten die Kläger Maßnahmen zur Sicherung des Anwesens veranlasst, die sie mangels erwiesener Kenntnis vom Gegenteil jedenfalls bis zum Eintritt des Versicherungsfalles für zureichend halten durften. So hatten sie insbesondere den Zeugen M. mit der regelmäßigen Kontrolle des Anwesens beauftragt, wobei die von dem Zeugen geschilderten Abläufe, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, darauf schließen lassen, dass diese Maßnahmen zwar möglicherweise nicht mit der gebotenen Sorgfalt erfolgten, jedoch keinesfalls gänzlich unterlassen wurden (vgl. OLG Dresden, VersR 2023, 43). Auch hatte der Zeuge bei diesen Kontrollen mehrfach Unregelmäßigkeiten insbesondere an der Hintertür des Anwesens festgestellt, auf die er – nach Rücksprache mit den Klägern – durch Verschrauben der Tür reagierte. Auf andere Auffälligkeiten und Beschädigungen, etwa an einer eingeworfenen Fensterscheibe, reagierten die Kläger, indem beispielsweise der entsprechende Rolladen daraufhin verschlossen wurde. Dass sie bei all dem wussten, dass das Anwesen zuletzt gleichwohl offen zugänglich war und daher ein Inbrandsetzen durch Unbefugte als Möglichkeit unmittelbar in Betracht gezogen werden musste, konnte das Landgericht dagegen nicht feststellen, und dafür bestehen hier auch keine Anhaltspunkte. Mit Recht legt die Erstrichterin zugrunde, dass die Kläger nach ihrer unwiderlegten Einlassung weder von Nachbarn noch der Polizei über derartige Umstände informiert wurden. Dass sie bei entsprechenden Erkundigungen, für die nach den objektiven Gegebenheiten keine nachgewiesene Veranlassung bestand, möglicherweise davon hätten erfahren können, genügt dagegen nicht für die Annahme ihrer Kenntnis von dem zum Versicherungsfall führenden Geschehen, wie es der Vorwurf der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles jedoch nach dem oben Gesagten voraussetzt.
e)
Die Beklagte ist auch nicht weitergehend infolge einer von den Klägern vorgenommenen oder nicht fristgerecht angezeigten Gefahrerhöhung ganz oder teilweise von ihrer Leistungspflicht freigeworden
aa)
Die Versicherungsbedingungen enthalten in Teil B. § 9 Nr. 2 VGB 2000 Regelungen, die das Vorliegen und die Folgen von Gefahrerhöhungen betreffen. Danach ist es dem Versicherungsnehmer untersagt, nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne vorherige Zustimmung des Versicherers eine Gefahrerhöhung vorzunehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten zu gestatten. Außerdem muss der Versicherungsnehmer, der erkennt, dass er eine solche Gefahrerhöhung vorgenommen oder deren Vornahme gestattet hat, oder der von einer unabhängig von seinem Willen eingetretenen Gefahrerhöhung Kenntnis erlangt hat, diese dem Versicherer unverzüglich anzeigen. Durch diese – dem § 23 VVG folgenden – Bestimmungen soll das Gleichgewicht zwischen Prämienaufkommen und Versicherungsleistung aufrechterhalten bleiben: Der Versicherer soll nicht gezwungen sein, sich an einem Versicherungsvertrag festhalten zu lassen, obwohl sich die Risikolage so geändert hat, dass nach den Erkenntnissen der Versicherungsmathematik und den Grundsätzen der Versicherungstechnik die Erhebung einer höheren Prämie geboten gewesen wäre (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 – IV ZR 150/11, VersR 2012, 1300). Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird (§ 9 Nr. 1 Buchstabe a VGB 2000; vgl. Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 23 Rn. 7). Nach ständiger Rechtsprechung muss die Gefahrerhöhung einen gewissen Dauerzustand erreichen; d.h.: der neue Zustand erhöhter Gefahr muss mindestens von einer solchen Dauer sein, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenablaufs bilden kann und so den Eintritt des Versicherungsfalles zu fördern geeignet ist; dies muss der Versicherer darlegen und beweisen (BGH, Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 322/13, VersR 2014, 1313; s. auch BGH, Urteil vom 12. Oktober 2011 – IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159).
bb)
Hiervon ausgehend fehlt es im Streitfall schon an einem objektiven Verstoß der Kläger gegen die Gefahrerhöhungsvorschriften.
(1)
Mit Blick auf den Leerstand des Gebäudes liegt keine Gefahrerhöhung vor, weil dieser Zustand nicht erst nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers eingetreten ist, sondern schon damals bestand und es daher an einer nachträglichen Veränderung der Gefahrenlage zum Nachteil der Beklagten fehlt. Aus dem Versicherungsschein folgt, ganz im Gegenteil, dass die Beklagte das Anwesen bereits in diesem Zustand unter Versicherungsschutz genommen hat.
(2)
Auch die von der Beklagten beanstandete Missachtung vertraglicher Sicherheitsvorschriften begründet vorliegend keinen Verstoß gegen die Gefahrerhöhungsvorschriften. Eine Verletzung der sog. Gefahrstandspflicht (Teil B. § 9 Nr. 2 Buchstabe a VGB 2000; § 23 Abs. 1 VVG) hat die Beklagte nicht bewiesen. Ohnehin stellt der Umstand, dass ein Versicherungsnehmer es unterlässt, eine von anderer Seite gegen seinen Willen herbeigeführte Gefahrerhöhung zu beseitigen (oder durch ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen auszugleichen bzw. zu mindern), keine Gefahrerhöhung dar, da ihm nur eine gesetzliche Anzeigenobliegenheit auferlegt ist, nicht aber auch eine gesetzliche Obliegenheit, die Gefahrerhöhung wieder zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 1987 – IVa ZR 112/85, VersR 1987, 653; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 23 Rn. 101 ff.). Für eine willentliche Gefahrerhöhung müsste der Versicherungsnehmer überdies Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände haben, während eine Kenntnis des gefahrerhöhenden Charakters oder gar eine zutreffende rechtliche Einordnung nicht erforderlich ist (BGH, Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 322/13, VersR 2014, 1313). Im Streitfall steht jedoch nicht fest, dass den Klägern die unzureichende Kontrolle und Sicherung des Anwesens gegen ein Betreten durch Unbefugte bekannt gewesen wäre, nachdem sie – wie das Landgericht festgestellt hat – den Zeugen M. mit regelmäßigen Kontrollen beauftragt hatten, vereinzelte Auffälligkeiten behoben wurden und Informationen zu einer unbefugten Nutzung des Anwesens vor dem Brand sie – nach ihrer unwidersprochen gebliebenen Darstellung – nicht erreicht haben. Ebenso wenig liegt – konsequenterweise – ein Verstoß gegen die Anzeigepflichten bei der nachträglich erkannten subjektiven Gefahrerhöhung (Teil B. § 9 Nr. 2 Buchstabe b VGB 2000; § 23 Abs. 2 VVG) oder bei der objektiven Gefahrerhöhung (Teil B. § 9 Nr. 2 Buchstabe c VGB 2000; § 23 Abs. 3 VVG) vor. Auch diese erforderte jeweils neben der objektiven Gefahrerhöhung die Kenntnis des Versicherungsnehmers von der erhöhten Gefahr (BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – IV ZR 219/03, VersR 2005, 218), deren Nachweis der Beklagten obliegt und an dem es – nach dem oben Gesagten – fehlt.
3.
Soweit es nach alldem dabei bewendet, dass die Beklagte zu einer Kürzung der Versicherungsleistungen um 50 v.H. wegen grob fahrlässiger Verletzung von Sicherheitsvorschriften berechtigt ist und beide Rechtsmittel diesbezüglich erfolglos bleiben, hat – nur – die Zweitberufung der Kläger gleichwohl teilweise Erfolg. Denn die Beklagte ist – entgegen der Ansicht des Landgerichts – gehalten, den Klägern auch den im Falle einer Wiederherstellung von ihr geschuldeten Neuwertanteil – unter Berücksichtigung einer Kürzungsquote von 50 v.H. – zu ersetzen, falls diese binnen einer Frist von 18 Monaten seit der Rechtskraft dieses Urteils die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für das Entstehen dieses Anspruchs herstellen; dementsprechend war ergänzend auch auf diese – zulässigerweise begehrte – Feststellung zu erkennen.
a)
Allerdings verweist das Landgericht im Ausgangspunkt zu Recht darauf, dass die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen in Teil A. § 14 Nr. 3 Satz 1 VGB 2000 eine Regelung enthalten, wonach der Versicherungsnehmer (u.a.) in der gleitenden Neuwertversicherung den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur erwirbt, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. Dies ist, wie die Erstrichterin zutreffend feststellt, bislang nicht geschehen, und die genannte Frist ist mittlerweile auch längst abgelaufen.
b)
Die Kläger beanstanden aber mit Recht, dass die Beklagte im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich handelt, wenn sie sich auf den Ablauf dieser Frist beruft.
aa)
Anerkanntermaßen kann sich ein Versicherer im Einzelfall nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf den Ablauf der Dreijahresfrist nicht berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch sein eigenes Verhalten an der Einhaltung der vereinbarten Frist gehindert hat (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978 – IV ZR 129/77, VersR 1979, 173). Dies kann der Fall sein, wenn der Versicherer sich über eine längere Zeit zu Unrecht seiner Leistungspflicht entzogen hat und erst dadurch erreicht wird, dass er sich von seinen vertraglich übernommenen Pflichten bezüglich des Neuwertanteils nunmehr legal vollends entziehen könnte (vgl. OLG Dresden, NJW-RR 2022, 1548; OLG Celle, RuS 1993, 93, 95; OLG Hamm, VersR 1989, 1082; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 93 Rn. 11a). Anders als das Landgericht meint der Senat, dass ein solcher Ausnahmefall hier nach den besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalles gegeben ist. Die Kläger können, solange die Beklagte jedwede Zahlung verweigert und solange auch nicht feststeht, dass sie endgültig wird zahlen müssen, die Wiederherstellung nicht vornehmen. Angesichts des Zustandes des versicherten unbewohnten Anwesens und der Ungewissheit über den Umfang der berechtigten Entschädigung war es ihnen nicht zuzumuten, die Wiederherstellung schon vorher mit eigenen Mitteln zu bewirken. Demgegenüber befindet sich die Beklagte jedenfalls im Umfange von 50 v.H. der Zeitwertentschädigung spätestens seit Ablauf der ihr mit Anwaltsschreiben vom 26. November 2020 gesetzten Frist bis zum 10. Dezember 2020 (11 ff. GA-I) im Verzug (§ 286 Abs. 1 und 4 BGB). Gründe, die eine vollständige Deckungsablehnung rechtfertigen könnten, hat sie nicht dargelegt und bewiesen. Dass sie selbst die Rechtslage möglicherweise abweichend beurteilt hat, entlastet sie nicht, zumal sich ihr von Anfang an hätte aufdrängen müssen, dass sie verpflichtet sein würde, die Kläger zumindest teilweise zu entschädigen. Bei dieser Sachlage wäre es mit dem Grundgedanken des Rechts unvereinbar, wenn die Beklagte durch ein solches Verhalten bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles sich berechtigten Ansprüchen eines Versicherungsnehmers endgültig und mit Recht sollte entziehen können (vgl. OLG Hamm, VersR 1989, 1082; OLG Bremen, VersR 2002, 1372; Langheid, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 93 Rn. 21; Rust, in: BeckOK VVG 26. Ed. 27.1.2025, § 93 Rn. 30). Die abweichende Erwägung der Erstrichterin, ein Verstoß gegen Treu und Glauben scheide im Hinblick auf die grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung durch die Kläger aus, übersieht, dass dieser Umstand hier gerade nicht die vollständige Verweigerung der Entschädigung rechtfertigte, was der Beklagten hätte bewusst sein müssen, so dass sich ihre Weigerung in Ansehung des geschuldeten Teils der Entschädigung als vorwerfbar erweist.
bb)
Den Klägern war vor diesem Hintergrund eine angemessene, vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Feststellungsausspruchs an laufende Nachfrist zur Sicherung der Wiederherstellung des brandgeschädigten Anwesens einzuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978 – IV ZR 129/77, VersR 1979, 173, 175; Staudinger, in: MünchKomm-VVG a.a.O., § 93 Rn. 14). Insoweit hält der Senat auch die von den Klägern in ihrem Antrag zum Vorschlag gebrachte Frist von 18 Monaten ab Rechtskraft des Berufungsurteils im vorliegenden Fall für angemessen (so auch OLG Hamm, VersR 1989, 1082, 1083; OLG Celle, RuS 1993, 93, 95; OLG Bremen, VersR 2002, 1372; Rust, in: BeckOK VVG 26. Ed. 27.1.2025, § 93 Rn. 30; vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1978 – IV ZR 129/77, VersR 1979, 173, 175). Nach den Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer für die Sicherstellung ab dem Eintritt des Versicherungsfalles drei Jahre Zeit. Im Regelfall wird eine Versicherung ihre Entscheidung in einer kürzeren Zeit als 18 Monate treffen können, so dass dem Versicherungsnehmer in der Regel mehr als 18 Monate Zeit zur Verfügung stehen wird. Bei der Beseitigung des Brandschadens in einem – wie hier – denkmalgeschützten Gebäude kann darüber hinaus nicht unbeachtet bleiben, dass die Überlegung und Entscheidung, in welcher Art dies zu geschehen hat, einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Die angesetzte Frist, die die Kläger selbst offenbar für auskömmlich halten, erscheint auch vor diesem Hintergrund sachgerecht.
4.
Die Beklagte hat den Klägern außerdem die diesen vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren im Wege des Schadensersatzes zu erstatten, jedoch nur aus dem Streitwert ihrer berechtigten Ansprüche gegen die Beklagte. Entgegen der Ansicht des Landgerichts lag in dem Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 2019 bei sachgerechter Auslegung (§§ 133, 157 BGB) eine den Verzug begründende, ernsthafte und endgültige Leistungsablehnung (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2006 – IV ZR 34/05, VersR 2007, 537; Senat, Beschluss vom 27. August 2019 – 5 W 46/19, VersR 2019, 1546), die hier nicht dadurch in Frage gestellt wird, dass die Beklagte für den Fall, dass sich nach Einsicht in die Ermittlungsakten ein anderer Sachverhalt ergeben sollte, angekündigt hatte, die Kläger zu „informieren“, weil dies noch keinen ausreichenden Willen zu einer ernstzunehmenden Fortführung der Leistungsprüfung erkennen ließ (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2013 – IV ZR 110/11, VersR 2013, 609; OLG Hamm, RuS 2015, 204; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 14 Rn. 13). Soweit sich die Kläger in der Folge an ihre Rechtsanwältin wandten, um ihren berechtigten Ansprüchen zur Geltung zu verhelfen, stellen sich dadurch veranlasste Kosten der Rechtsverfolgung als notwendige Aufwendungen dar, die von der Beklagten zu erstatten sind. Die Höhe der berechtigten Anwaltsforderung beläuft sich auf Grundlage des geltenden Rechtsstandes zum Zeitpunkt der – mit Schreiben vom 26. November 2020 der Beklagten angezeigten – Mandatierung auf eine wegen Mehrfachvertretung auf 1,6 erhöhte Geschäftsgebühr aus dem Wert der berechtigten Ansprüche der Kläger, hier: 50 v.H. des Streitwertes für die außergerichtliche Leistungsaufforderung in Höhe von 50.000,- Euro, zuzüglich Pauschale und – damals – 16 Prozent Umsatzsteuer auf insgesamt 1.777,- Euro.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt, der zutreffenden Wertfestsetzung der ersten Instanz folgend, 40.000,- Euro (§§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG). Ausgangspunkt der – nach freiem Ermessen vorzunehmenden – Bewertung des maßgeblichen klägerischen Interesses sind die Erwartungen der Kläger bei Einleitung des Rechtsstreits (§ 40 GKG; vgl. Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht 54. Aufl., § 40 GKG Rn. 13), die diese in ihrer Klageschrift unter Bezugnahme auf eine vorgerichtliche Geltendmachung von Leistungsansprüchen mit 50.000,- Euro beziffert haben (Bl. 7 GA-I) und auf deren Grundlage für das gerichtliche Verfahren – unter Berücksichtigung des bei Feststellungsklagen üblichen Abschlages – 80 Prozent dieses Betrages anzusetzen sind. Soweit Erkenntnisquellen, die zwar erst nach dem maßgeblichen Stichtag zutage getreten sind, aber ein neues Licht auf die Wertverhältnisse an diesem Tag werfen, ebenfalls zu beachten sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – X ZR 26/20, GRUR-RS 2021, 45885; Elzer, in: Toussaint, a.a.O., § 40 GKG Rn. 13), geben die zuletzt erneuerten, auf das Sanierungskosten i.H.v. lediglich 27.823,53 Euro (brutto) zzgl. „ca. 25.000,- bis 30.000,- Euro“ ausweisende Gutachten der Firma Sprint vom 5. August 2022 gestützten, im Übrigen vollkommen spekulativen Angaben der Kläger aus ihrem Schriftsatz vom 15. August 2022 keinen Anlass zu einer solchen abweichenden Bewertung.