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Wohngebäudeversicherung – Begriff der Grundstückseinfriedung

Was deckt eine Wohngebäudeversicherung wirklich ab? Für eine Hausbesitzerin wurde diese Frage teuer, als ihre Trockenmauer am Hang absackte und erneuert werden musste. War die Mauer am Grundstücksrand eine versicherte Einfriedung oder erfüllte sie nur eine Stützfunktion? Ein Urteil des OLG Dresden zeigt nun, dass nicht jede Begrenzung am Grundstück automatisch versichert ist.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1400/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Dresden
  • Verfahrensart: Beschluss im Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Auslegung von Versicherungsbedingungen

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümerin eines Hausgrundstücks, machte Versicherungsleistungen geltend und argumentierte, die beschädigte Mauer sei als Einfriedung oder Hofbefestigung versichert.
  • Beklagte: Wohngebäudeversicherer, lehnte die Leistung ab, da die Mauer nur eine Stützfunktion habe und keine versicherte Sache sei.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Trockenmauer an einer Felskante des klägerischen Grundstücks senkte sich ab, wodurch Steine abstürzten. Die Eigentümerin forderte Leistungen von ihrer Wohngebäudeversicherung für Sicherungsmaßnahmen und Reparaturen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob die beschädigte Trockenmauer nach den Versicherungsbedingungen als versicherte „Einfriedung“ oder „Hofbefestigung“ gilt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen die Klageabweisung wurde zurückgewiesen.
  • Begründung: Das Gericht sah die Trockenmauer weder als versicherte Einfriedung an, da sie keine Abschirmungsfunktion erfüllte, noch als Hofbefestigung, da sie nicht der Erschließung des Grundstücks diente. Daher fehlte es an einer versicherten Sache.
  • Folgen: Da keine versicherte Sache beschädigt wurde, bestand kein Anspruch auf Versicherungsleistung, unabhängig davon, ob die Ursache ein versichertes Ereignis war. Die Kosten für Sicherungsmaßnahmen waren ebenfalls nicht erstattungsfähig.

Der Fall vor Gericht


OLG Dresden: Trockenmauer als Stützmauer nicht durch Wohngebäudeversicherung gedeckt – Kein Schutz als Einfriedung oder Hofbefestigung

Eine Hausbesitzerin sah sich mit erheblichen Kosten konfrontiert, als ihre an einer Felskante gelegene Trockenmauer absackte und erneuert werden musste. Sie hoffte auf eine Entschädigung durch ihre Wohngebäudeversicherung, doch sowohl das Landgericht Dresden als auch das Oberlandesgericht (OLG) Dresden lehnten ihre Forderungen ab.

Hausgrundstück mit gerissener Trockenmauer und Erdreich auf Wanderweg, Hausbesitzerin schaut.
Abgesunkene Trockenmauer am Hang liegt auf Wanderweg – Gefahr durch herabfallende Steine, Hausgrundstück sichern. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Frage, ob eine solche Mauer, die primär dem Schutz des Erdreichs vor Abrutschen dient, als versicherte „Einfriedung“ oder „Hofbefestigung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden kann. Das OLG Dresden bestätigte in seinem Beschluss die erstinstanzliche Entscheidung und verneinte einen Anspruch der Hausbesitzerin, da die beschädigte Mauer nicht unter die Definition der versicherten Sachen falle.

Ausgangssituation: Einsturz einer Trockenmauer und die Folgen für die Hausbesitzerin

Die Eigentümerin eines Hausgrundstücks im Ortsteil R… der Gemeinde H… hatte für ihr Anwesen eine Wohngebäudeversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft abgeschlossen. Das Grundstück weist eine besondere Lage auf: Es grenzt an eine Felskante, die sich hoch über einem Wanderweg erhebt. Entlang dieser Kante befand sich eine Trockenmauer, die bis zur Höhe des Grundstücksniveaus reichte und auf der zusätzlich ein Holzzaun montiert war. Diese Mauer diente dazu, das Erdreich des Grundstücks vor dem Abrutschen zu sichern.

Im Spätherbst 2015 kam es zu einem Schadensereignis: Die Trockenmauer senkte sich an mehreren Stellen ab. In der Folge stürzten Steine und Felsbrocken von der Mauer auf den darunterliegenden, öffentlich genutzten Wanderweg. Um die unmittelbare Gefahr zu beseitigen und weiteren Schaden abzuwenden, veranlasste die Hausbesitzerin umgehend eine Notsicherung durch Fachleute für Trockenbau. Diese Maßnahme kostete 2.497,03 Euro brutto. Zusätzlich fielen für umfassendere Hangsicherungsmaßnahmen weitere 11.227,35 Euro an.

Der Streitpunkt vor Gericht: Ist die Trockenmauer als „Einfriedung“ oder „Hofbefestigung“ versichert?

Die Hausbesitzerin meldete den Schaden ihrer Wohngebäudeversicherung und forderte die Übernahme der entstandenen Kosten. Ihre Argumentation stützte sich darauf, dass die Trockenmauer als versicherter Bestandteil ihres Grundstücks anzusehen sei. Konkret berief sie sich auf Ziffer 1.1.1 Absatz 2 der Versicherungsbedingungen, die „Sonstige versicherte Grundstücksbestandteile“ auflistet. Darunter finden sich explizit „Einfriedungen (und zwar ausschließlich Zäune, Mauern, Hecken)“ sowie „Hof- und Gehsteigbefestigungen„. Zudem seien als versicherte Gefahren unter anderem „Erdfall“ und „Erdrutsch“ genannt, und sie ging davon aus, dass der Schaden durch ein solches naturbedingtes Ereignis entstanden sei.

Die Versicherungsgesellschaft lehnte eine Regulierung des Schadens jedoch ab. Ihre Hauptbegründung war, dass die betroffene Trockenmauer keine Einfriedung im Sinne der Versicherungsbedingungen darstelle. Eine Einfriedung diene dazu, ein Grundstück vor unbefugtem Betreten zu schützen oder unerwünschte Einblicke zu verhindern. Die Mauer der Hausbesitzerin habe jedoch primär eine Stützfunktion für das Erdreich erfüllt und nicht diesen abschirmenden Charakter gehabt. Auch eine Einstufung als „Hofbefestigung“ kam für die Versicherung nicht in Frage. Darüber hinaus bestritt die Gesellschaft, dass ein versichertes Ereignis wie ein Erdfall oder Erdrutsch ursächlich für den Schaden gewesen sei.

Die Entscheidung des Landgerichts Dresden: Keine Versicherungsleistung für die beschädigte Mauer

Das Landgericht Dresden folgte in seinem Urteil vom 29. August 2017 der Argumentation der Versicherungsgesellschaft und wies die Klage der Hausbesitzerin ab. Die Richter sahen die Trockenmauer weder als „Einfriedung“ noch als „Hofbefestigung“ im Sinne der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen an. Da es somit bereits an einer versicherten Sache fehle, erachtete das Gericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob eine versicherte Gefahr (Erdfall/Erdrutsch) vorgelegen habe, als nicht erforderlich.

Berufung vor dem OLG Dresden: Argumente der Hausbesitzerin und Antrag auf Feststellung

Mit dieser Entscheidung wollte sich die Hausbesitzerin nicht zufriedengeben und legte Berufung beim Oberlandesgericht Dresden ein. Sie kritisierte die Rechtsauffassung des Landgerichts auf mehreren Ebenen. Ihrer Meinung nach habe das Gericht die Trockenmauer zu Unrecht nicht als Einfriedung gewertet. Eine Einfriedung diene nicht nur der Abschirmung, sondern könne auch der Markierung von Grundstücksgrenzen und der Anzeige von Verkehrssicherungspflichten dienen. Ebenso fehlerhaft sei die Verneinung der Eigenschaft als „Hofbefestigung„, da dieser Begriff nicht ausschließlich auf Steinpflasterungen beschränkt sei.

Weiterhin rügte die Hausbesitzerin, dass das Landgericht kein Gutachten zur Frage der versicherten Gefahr eingeholt und zudem nicht über ihren Antrag entschieden habe, festzustellen, dass der Schaden durch eine versicherte Gefahr verursacht worden sei. Schließlich vertrat sie die Ansicht, dass auch die Kosten für die Gefahrenabwehr, also die Notsicherung, erstattungsfähig seien.

Entscheidung des OLG Dresden: Berufung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen

Der zuständige Senat des OLG Dresden kündigte nach Prüfung der Sach- und Rechtslage an, die Berufung der Hausbesitzerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Ein bereits anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben. Diese Vorgehensweise ist möglich, wenn das Berufungsgericht einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordert.

Das OLG teilte die Auffassung des Landgerichts, dass der Hausbesitzerin grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zusteht. Der entscheidende Grund hierfür sei, dass keine versicherte Sache im Sinne der Ziffer 1.1.1 (2) der Versicherungsbedingungen beschädigt wurde.

Begründung des OLG: Warum die Trockenmauer nicht unter den Versicherungsschutz fällt

Das Gericht legte seiner Entscheidung die etablierten Grundsätze zur Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) zugrunde. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 18.10.2017 – IV ZR 188/16) sind AVB so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Maßgeblich ist das Verständnis ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, wobei auch die Interessen des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen sind. Primär ist der Wortlaut der Bedingungen heranzuziehen, ergänzend der Zweck und der Sinnzusammenhang, soweit diese für den Versicherungsnehmer erkennbar sind.

Trockenmauer ist keine „Einfriedung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen

Nach Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze kam das OLG Dresden zu dem Ergebnis, dass die umstrittene Trockenmauer aus der Perspektive eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht als „Einfriedung“ angesehen wird. Der Begriff der Einfriedung, wie er auch im Nachbarrecht (z.B. §§ 921ff. BGB, §§ 4ff. Sächsisches Nachbarrechtsgesetz – SächsNRG) verwendet wird, beschreibt eine Einrichtung, die auf oder an einer Grundstücksgrenze steht. Ihr Zweck ist es, das Grundstück ganz oder teilweise zu umschließen und nach außen abzuschirmen. Dies dient dazu, unbefugtes Betreten oder Verlassen zu verhindern oder störende Einwirkungen von außen abzuwehren.

Das Gericht betonte, dass ein reiner Grenzscheidungszweck ohne eine solche Abschirmungsfunktion eine Einrichtung noch nicht zur Einfriedung in diesem Sinne mache. Die Argumentation der Hausbesitzerin, die Mauer zeige die Grenze für ihre Verkehrssicherungspflicht an, sei rechtlich nicht ausschlaggebend. Die tatsächliche Haftung aus Verkehrssicherungspflichten hänge nicht von der Art oder dem Ort einer Einfriedung ab, sondern ergebe sich aus gesetzlichen Pflichten, die unter Umständen auch über das eigene Grundstück hinausgehen können.

Die streitgegenständliche Trockenmauer erfüllte nach Ansicht des Senats nicht den konstitutiven Zweck einer Einfriedung, nämlich das Betreten oder Verlassen des Grundstücks zu verhindern. Diesen Zweck mochte allenfalls der auf der Mauer montierte Holzzaun erfüllen, nicht jedoch die Mauer selbst. Diese reichte lediglich bis zur Höhe des Grundstücksniveaus und diente ersichtlich und primär der Sicherung des Erdreichs vor Abrutschen. Ihre Funktion sei damit allein eine Stützfunktion. Ob ein von demselben OLG Dresden in einer früheren Entscheidung (29.12.2014 – 7 U 1199/14) beurteilter Fall vergleichbar sei, hielt der Senat für die hier vorliegende, eindeutige funktionale Beurteilung der Mauer für unerheblich.

Trockenmauer stellt auch keine „Hofbefestigung“ dar

Auch eine Einordnung der Trockenmauer als „Hofbefestigung“ im Sinne der Versicherungsbedingungen lehnte das OLG Dresden ab. Eine Hofbefestigung sei typischerweise mit dem Grund und Boden fest verbunden und diene dazu, das Grundstück zu erschließen und zugänglich zu machen. Als klassische Beispiele nannte das Gericht Pflasterungen oder Wege. Die hier betroffene Mauer hingegen grenzte das Grundstück lediglich zur steil abfallenden Seite hin ab und sicherte das Erdreich gegen Abrutschen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch und Verständnis habe sie keine Erschließungs- oder Zugänglichkeitsfunktion im Sinne einer Hofbefestigung.

Konsequenz: Keine Prüfung der versicherten Gefahr „Erdfall“ oder „Erdrutsch“ erforderlich

Da das OLG Dresden zu dem Schluss kam, dass keine versicherte Sache beschädigt wurde, war eine weitere Prüfung, ob sich eine versicherte Gefahr wie „Erdfall“ oder „Erdrutsch“ verwirklicht hat, nicht mehr notwendig. Eine Eintrittspflicht der Versicherungsgesellschaft scheidet bereits dann aus, wenn der beschädigte Gegenstand – hier die Trockenmauer – nicht unter den Versicherungsschutz fällt. Folglich waren auch die von der Hausbesitzerin geltend gemachten Kosten für die Notbefestigung und die Teilsanierung der Mauer als nicht erstattungsfähig anzusehen.

Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren

Abschließend setzte das OLG Dresden den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren auf 28.653,32 Euro fest. Dieser Wert errechnete sich aus der eingeklagten Forderung für die bereits entstandenen Kosten (13.724,38 Euro) zuzüglich zwei Drittel der voraussichtlichen Reparaturkosten (22.393,41 Euro, davon 2/3 = 14.928,94 Euro), die im Rahmen des Feststellungsantrags relevant waren. Die Entscheidung des OLG ist ein deutliches Signal dafür, dass Versicherungsnehmer die Definitionen und Ausschlüsse in ihren Versicherungsbedingungen genau prüfen müssen, insbesondere bei baulichen Anlagen mit spezifischen Funktionen wie Stützmauern.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Dresden hat entschieden, dass Trockenmauern, die hauptsächlich dem Erdreichschutz dienen, nicht als versicherte „Einfriedung“ oder „Hofbefestigung“ in einer Wohngebäudeversicherung gelten. Die Quintessenz des Urteils ist, dass eine Einfriedung im versicherungsrechtlichen Sinne primär der Abschirmung des Grundstücks dienen muss, während Stützmauern mit reiner Haltefunktion nicht unter diesen Schutz fallen. Für Immobilienbesitzer bedeutet dies, dass sie bei speziellen baulichen Anlagen wie Stützmauern genau prüfen sollten, ob diese durch ihre bestehenden Versicherungen gedeckt sind oder ob zusätzlicher Versicherungsschutz notwendig ist.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was genau versteht man unter einer „Einfriedung“ im Sinne einer Wohngebäudeversicherung und welche typischen Beispiele gibt es?

Im Zusammenhang mit einer Wohngebäudeversicherung versteht man unter einer „Einfriedung“ in der Regel eine bauliche oder natürliche Anlage, die ein Grundstück begrenzt und abschließt. Der Hauptzweck einer Einfriedung ist es, das Grundstück nach außen hin abzugrenzen, zu sichern oder auch optisch abzublenden. Sie dient also dazu, das Grundstück zu umschließen.

Es gibt verschiedene typische Beispiele für Einfriedungen, die den meisten Menschen bekannt sind:

  • Zäune: Dies können Holzzäune, Metallzäune oder Drahtzäune sein. Sie markieren klar die Grundstücksgrenze und können je nach Bauart auch einen gewissen Schutz oder Sichtschutz bieten.
  • Hecken: Dichte Pflanzenreihen, die ebenfalls eine natürliche Begrenzung bilden und das Grundstück abgrenzen.
  • Mauern: Hier sind in der Regel niedrigere Mauern gemeint, die ebenfalls zur Abgrenzung dienen und nicht primär zur Stützung von Erdreich.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Funktion der Anlage entscheidend ist. Eine reine Stützmauer, deren Hauptzweck darin besteht, unterschiedliche Geländehöhen auszugleichen und das Abrutschen von Erdreich zu verhindern, gilt in der Regel nicht als Einfriedung im Sinne der Wohngebäudeversicherung. Auch wenn sie zufällig an der Grundstücksgrenze steht, ist ihre vorrangige Aufgabe die statische Sicherung, nicht die Abgrenzung des Grundstücks nach außen im Sinne einer Einfriedung.

Für Sie als Leser bedeutet das, dass es bei der Frage, ob eine bestimmte Begrenzung auf Ihrem Grundstück unter den Versicherungsschutz fällt, darauf ankommt, welche Funktion diese Begrenzung hauptsächlich erfüllt. Dient sie der Umschließung und Abgrenzung des Grundstücks, spricht man eher von einer Einfriedung. Dient sie vor allem der Stützung von Erdreich, ist sie meist keine Einfriedung in diesem Sinne. Die genauen Bedingungen können aber je nach Versicherungsvertrag variieren.


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Welche Rolle spielt die Hauptfunktion einer Mauer (z.B. Stütze vs. Abgrenzung) bei der Beurteilung, ob sie unter den Versicherungsschutz fällt?

Für den Versicherungsschutz einer Mauer kann ihre Hauptfunktion eine entscheidende Rolle spielen. Versicherungsverträge beschreiben oft genau, welche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes versichert sind und welche nicht.

Eine Mauer kann unterschiedliche Hauptzwecke haben:

  • Eine Abgrenzungsmauer oder Gartenmauer dient in erster Linie dazu, Grundstücke optisch oder physisch zu trennen.
  • Eine Stützmauer hat die Hauptfunktion, Erdreich, Wasser oder andere Massen zurückzuhalten und so Höhenunterschiede im Gelände zu sichern.

Versicherungen unterscheiden häufig zwischen diesen Funktionen, da sie mit unterschiedlichen Risiken und Belastungen verbunden sein können. Eine Stützmauer ist oft komplexeren Kräften ausgesetzt als eine reine Abgrenzungsmauer. Ob eine bestimmte Art von Mauer versichert ist, hängt davon ab, wie sie im individuellen Versicherungsvertrag beschrieben oder von der Versicherungspolice erfasst wird. Nicht jede Police deckt automatisch alle Arten von Mauern ab.

Nachweis der Hauptfunktion

Um festzustellen, welche Funktion eine Mauer primär erfüllt, wird oft auf objektive Kriterien abgestellt. Dazu können gehören:

  • Baupläne: Diese Dokumente zeigen oft den geplanten Zweck und die Konstruktion der Mauer.
  • Gutachten: Ein Sachverständiger kann aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der Lage der Mauer ihre Hauptfunktion beurteilen.
  • Die tatsächliche Bauweise und Umgebung: Wie ist die Mauer gebaut? Hält sie offensichtlich eine Geländestufe oder steht sie auf ebener Fläche als einfache Trennung?

Es kommt also nicht allein darauf an, dass eine Mauer vorhanden ist, sondern darauf, welcher Zweck ihr nach den Umständen und den Vertragsbedingungen zugeschrieben wird. Die genaue Definition und der Umfang des Versicherungsschutzes ergeben sich immer aus dem individuellen Versicherungsvertrag.


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Was sind „Hof- und Gehsteigbefestigungen“ im Sinne einer Wohngebäudeversicherung und welche Schäden sind typischerweise abgedeckt?

Unter „Hof- und Gehsteigbefestigungen“ in einer Wohngebäudeversicherung versteht man im Wesentlichen die bebauten oder befestigten Flächen auf Ihrem Grundstück, die zum Gebäude gehören oder ihm dienen. Stellen Sie sich all das vor, was rund um Ihr Wohnhaus fest verlegt ist.

Was gehört dazu?

Dazu zählen üblicherweise:

  • Zufahrten zu Ihrer Garage oder Ihrem Stellplatz
  • Wege rund ums Haus oder zum Eingang
  • Terrassen oder Sitzplätze im Freien
  • Gepflasterte oder asphaltierte Flächen wie Hofflächen
  • Manchmal auch Außentreppen oder feste Einfassungen, je nach individuellem Vertrag.

Es sind also die baulichen Elemente außerhalb des eigentlichen Hauses, die den Boden befestigen und begeh- oder befahrbar machen. Eine frei stehende Mauer, die lediglich als Abgrenzung dient, gehört dagegen oft nicht dazu, es sei denn, sie ist explizit im Vertrag genannt oder dient als Stütze für eine solche Fläche.

Welche Schäden sind versichert?

Typische Schäden, die im Rahmen dieser Befestigungen durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt sein können, sind solche, die durch bestimmte Gefahren verursacht werden. Dazu gehören oft:

  • Sturmschäden: Wenn ein starker Sturm Pflastersteine herausreißt oder Terrassenplatten beschädigt.
  • Hagelschäden: Wenn Hagel die Oberfläche beschädigt.
  • Frostschäden: Wenn Frost das Material sprengt oder Risse verursacht, zum Beispiel bei Pflaster oder Betonflächen.
  • Schäden durch weitere versicherte Gefahren wie zum Beispiel Blitzschlag.

Es ist wichtig zu wissen, dass nicht jeder Schaden automatisch versichert ist. Abnutzung, altersbedingte Schäden oder Schäden durch mangelnde Pflege fallen normalerweise nicht unter den Versicherungsschutz.

Für Sie bedeutet das, dass nicht nur das Wohnhaus selbst, sondern unter Umständen auch die befestigten Flächen auf Ihrem Grundstück durch die Versicherung geschützt sein können. Die genauen Details dazu, welche Befestigungen und welche Schäden versichert sind, finden Sie immer in Ihrem konkreten Versicherungsvertrag. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen Ihrer Wohngebäudeversicherung gibt Ihnen Klarheit darüber, was genau bei Ihnen versichert ist.


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Wie kann ich als Versicherungsnehmer sicherstellen, dass meine Grundstückseinfriedungen und -befestigungen im Versicherungsvertrag korrekt erfasst und ausreichend versichert sind?

Um sicherzustellen, dass Ihre Grundstückseinfriedungen und -befestigungen (wie Zäune, Mauern oder Hecken) im Versicherungsvertrag korrekt erfasst und ausreichend versichert sind, ist ein Blick in die Versicherungsbedingungen Ihres bestehenden Vertrags wichtig. Dieser Vertrag ist die Grundlage für den Versicherungsschutz und legt fest, welche Schäden an welchen Objekten unter welchen Bedingungen abgedeckt sind.

Was im Versicherungsvertrag zu prüfen ist

Im Versicherungsvertrag, oft in Verbindung mit der Wohngebäudeversicherung, kann geregelt sein, ob und in welchem Umfang auch Schäden an Grundstückseinfriedungen übernommen werden. Es ist relevant zu betrachten:

  • Die Beschreibung der versicherten Sachen: Sehen Sie nach, ob „Einfriedungen“, „Mauern“, „Zäune“ oder ähnliche Begriffe ausdrücklich im Vertrag als mitversichert aufgeführt sind. Manchmal fallen solche Bestandteile unter die allgemeine Definition des versicherten Grundstücks oder Gebäudes, manchmal sind sie ausgeschlossen oder nur unter bestimmten Voraussetzungen versichert.
  • Die Art der Schäden: Prüfen Sie, gegen welche Gefahren (z.B. Sturm, Hagel, Vandalismus) die Einfriedungen versichert sind. Nicht alle Gefahren sind automatisch abgedeckt.
  • Die Versicherungssumme: Die vereinbarte Versicherungssumme bestimmt, bis zu welchem Höchstbetrag Schäden reguliert werden. Es ist wichtig, dass diese Summe ausreichend ist, um im Schadensfall die Kosten für die Reparatur oder den Wiederaufbau der Einfriedungen zu decken. Eine Unterversicherung liegt vor, wenn der tatsächliche Wert aller versicherten Sachen höher ist als die Versicherungssumme. Dies kann dazu führen, dass die Versicherung im Schadensfall nur einen Teil des Schadens ersetzt.
  • Besondere Vereinbarungen oder Klauseln: Achten Sie auf spezielle Klauseln oder Zusätze, die Einfriedungen betreffen könnten. Manchmal gibt es Begrenzungen für die Höhe der Entschädigung pro Laufmeter oder pro Schadensfall für solche Strukturen.

Es ist hilfreich, wenn die Art und Beschaffenheit Ihrer Einfriedungen (z.B. Material, Länge, Höhe) der Versicherung bekannt sind oder im Vertrag dokumentiert sind. Eine detaillierte Beschreibung hilft, Missverständnisse im Schadensfall zu vermeiden. Wenn Unsicherheiten bestehen, kann die Kommunikation mit der Versicherung dazu dienen, Klarheit über den Umfang des Versicherungsschutzes für Ihre spezifischen Einfriedungen zu erhalten. Es gibt unter Umständen die Möglichkeit, den Versicherungsschutz durch eine Zusatzvereinbarung oder eine spezielle Deckung zu erweitern, falls der aktuelle Vertrag nicht ausreicht oder die Einfriedungen von besonderem Wert sind.


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Was genau bedeutet „Erdfall“ oder „Erdrutsch“ im Kontext einer Wohngebäudeversicherung und wie unterscheidet sich dies von normaler Bodenerosion oder Setzungsschäden?

Im Bereich der Wohngebäudeversicherung werden „Erdfall“ und „Erdrutsch“ in der Regel als plötzliche, natürliche Ereignisse verstanden.

Stellen Sie sich vor, ein größeres Erdvolumen bricht plötzlich ein (Erdfall) oder rutscht auf einer Böschung oder einem Hang ab (Erdrutsch). Entscheidend ist hier die Plötzlichkeit und das unvorhergesehene Ausmaß der Bewegung einer Erdmasse. Oft sind diese Ereignisse durch äußere Einflüsse wie starke Regenfälle oder eine Veränderung des Untergrunds ausgelöst, aber das Kernmerkmal aus Versicherungssicht ist das schnelle und unerwartete Verschieben einer bedeutenden Erdmenge.

Im Gegensatz dazu stehen normale Bodenerosion und Setzungsschäden:

  • Bodenerosion beschreibt einen langsamen, allmählichen Prozess, bei dem Boden durch Wind oder Wasser abgetragen wird. Dies geschieht typischerweise über einen längeren Zeitraum und ist keine plötzliche Massenbewegung.
  • Setzungsschäden entstehen durch die langsame Verdichtung des Baugrunds unter dem Gewicht des Gebäudes. Auch dies ist ein schleichender Vorgang, der sich über Monate oder Jahre entwickeln kann und nicht durch ein plötzliches Ereignis gekennzeichnet ist.

Der wesentliche Unterschied für Ihre Wohngebäudeversicherung liegt also in der Art und Geschwindigkeit des Ereignisses: Erdfall und Erdrutsch sind plötzliche, oft großflächige Massenbewegungen des Erdreichs, während Erosion und Setzung langsame, fortschreitende Prozesse sind. Versicherungen decken in der Regel unvorhergesehene, plötzliche Schäden ab, während allmähliche Veränderungen oft ausgeschlossen sind, es sei denn, der Versicherungsvertrag sieht dies ausdrücklich anders vor. Die genaue Definition und der Umfang des Versicherungsschutzes hängen immer von den spezifischen Bedingungen Ihres Versicherungsvertrages ab.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Einfriedung

Eine Einfriedung ist eine bauliche oder natürliche Anlage, die dazu dient, ein Grundstück klar nach außen hin abzugrenzen und zu sichern. Typische Einfriedungen sind Zäune, Hecken oder Mauern, deren Hauptzweck darin besteht, das Grundstück vor unbefugtem Betreten oder unerwünschten Einblicken zu schützen. Für die Wohngebäudeversicherung ist entscheidend, dass die Anlage primär der Umschließung und Abschirmung des Grundstücks dient, nicht aber anderen Funktionen wie der Stabilisierung des Geländes. Im vorliegenden Fall wurde die Trockenmauer gerade nicht als Einfriedung anerkannt, weil sie hauptsächlich eine Stützfunktion hatte.

Beispiel: Ein Holzzaun, der das Grundstück vom öffentlichen Weg trennt und Fremde fernhält, gilt als Einfriedung, eine Stützmauer, die das Erdreich am Hang hält, hingegen nicht.


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Hofbefestigung

Unter einer Hofbefestigung versteht man befestigte Flächen auf einem Grundstück, die der Erschließung, Zugänglichkeit oder Nutzung dienen, wie beispielsweise gepflasterte Hofflächen, Zufahrten oder Wege. Diese Bereiche sind in der Wohngebäudeversicherung oft mitversichert, weil sie unmittelbar dem Zugang zum Gebäude oder der Nutzung des Grundstücks dienen. Eine Mauer ohne direkte Erschließungsfunktion, die lediglich das Erdreich sichert und keine begehbare oder befahrbare Fläche darstellt, zählt nicht zu den Hofbefestigungen. Im Fall der Trockenmauer wurde diese Funktion verneint, weshalb sie nicht als Hofbefestigung eingestuft wurde.

Beispiel: Ein gepflasterter Weg von der Straße zur Haustür ist eine Hofbefestigung, eine reine Stützmauer an einer Grundstücksgrenze nicht.


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Versicherte Sache (im Sinne der Wohngebäudeversicherung)

Eine versicherte Sache ist ein tatsächlicher Gegenstand oder Bestandteil, dessen Beschädigung oder Verlust durch den Versicherungsvertrag geschützt wird. Im Kontext der Wohngebäudeversicherung umfasst dies etwa das Gebäude sowie bestimmte Grundstücksbestandteile, die in den Vertragsbedingungen definiert sind. Entscheidend ist, ob die beschädigte Einrichtung (z.B. Mauer, Zaun) dem Versicherungsvertrag zufolge ausdrücklich als versichert gilt; wenn nicht, besteht kein Anspruch auf Versicherungsleistungen. Im vorliegenden Fall wurde festgestellt, dass die Trockenmauer keine versicherte Sache im Sinne der Bedingungen ist.

Beispiel: Ein Wohnhaus plus Zaun, wenn dieser im Vertrag genannt ist, sind versicherte Sachen; eine Stützmauer, die nicht ausdrücklich genannt wird, ist es meist nicht.


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Erdfall und Erdrutsch

Erdfall und Erdrutsch sind plötzliche, natürliche Bewegungen des Erdreichs, die zu Schäden an Gebäuden oder Grundstücksteilen führen können. Ein Erdfall bezeichnet das plötzliche Einbrechen oder Nachgeben größerer Erdvolumen, während ein Erdrutsch eine rasche Massenverschiebung von Erdreich, beispielsweise an einem Hang, meint. Für die Wohngebäudeversicherung ist die Plötzlichkeit dieser Ereignisse entscheidend, da sie typischerweise versicherte Gefahren darstellen, im Gegensatz zu langsam verlaufenden Prozessen wie Bodenerosion oder Baugrundsetzung, die meist nicht versichert sind. Im Fall wurde nicht weiter geprüft, ob ein Erdrutsch oder Erdfall vorlag, da die beschädigte Sache nicht versichert war.

Beispiel: Wenn plötzlich ein Stück Hang abrutscht und einen Zaun oder eine Stützmauer beschädigt, spricht man von einem Erdrutsch; das langsame Absacken der Erde über Jahre wäre dagegen keine versicherte Gefahr.


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§ 522 Abs. 2 ZPO (Verfahren der Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung)

§ 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erlaubt es einem Berufungsgericht, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung abzulehnen, wenn es der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Dies spart Zeit und Kosten. Im vorliegenden Fall wurde die Berufung der Hausbesitzerin ohne Verhandlung nach dieser Vorschrift zurückgewiesen, weil bereits klar war, dass ihr kein Anspruch zusteht.

Beispiel: Wenn jemand gegen ein offensichtliches Urteil Berufung einlegt, aber keine neuen überzeugenden Gründe vorbringt, kann das Gericht die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO ohne Verhandlung ablehnen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere § 1 Abs. 1 Satz 1: Das VVG regelt die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, wenn ein Versicherungsfall, der vom Vertrag umfasst ist, eingetreten ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG prüft anhand der Versicherungsbedingungen, ob ein Versicherungsfall – also ein versichertes Risiko an einer versicherten Sache – gegeben ist und bejaht die Leistungspflicht der Wohngebäudeversicherung nicht, da keine versicherte Sache vorliegt.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) der Wohngebäudeversicherung, Ziffer 1.1.1 Absatz 2: Diese regeln, welche Grundstücksbestandteile versichert sind, insbesondere „Einfriedungen“ und „Hofbefestigungen“. Der Begriff „Einfriedung“ umfasst typischerweise Zäune, Mauern oder Hecken mit Abschirmungsfunktion. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Trockenmauer wurde vom OLG nicht als versicherte Einfriedung eingestuft, weil sie primär eine Stützfunktion erfüllt und keine abschirmende oder eingrenzende Wirkung hat, wie es die AVB voraussetzen.
  • § 522 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO): Diese Norm ermöglicht dem Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung ohne mündliche Verhandlung, wenn die Berufung offensichtlich unbegründet ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG Dresden hat anhand dieser Vorschrift die Berufung der Hausbesitzerin ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen, da keine Aussicht auf Erfolg bestand.
  • Grundsätze zur Auslegung von Versicherungsbedingungen (BGH-Rechtsprechung, z.B. BGH Urteil IV ZR 188/16): Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen, wobei Wortlaut, Sinn und Zweck zu beachten sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG legte die Versicherungsbedingungen so aus, dass eine Trockenmauer als Stützmauer nicht zum Versicherungsschutz gehört, weil der vernünftige Versicherungsnehmer sie nicht als Einfriedung oder Hofbefestigung versteht.
  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), §§ 921 ff. – Nachbarrecht: Im Nachbarrecht versteht man unter Einfriedung eine Abgrenzung des Grundstücks mit der Funktion, das Grundstück abzuschirmen und Einwirkungen zu verhindern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG orientierte sich an dieser Definition, um die Funktion der Mauer zu bewerten, und kam zu dem Ergebnis, dass die Mauer keine Einfriedung ist, weil sie nicht abzuschirmen, sondern das Erdreich zu stützen dient.
  • Versicherte Gefahren in Wohngebäudeversicherungen (z.B. Erdrutsch, Erdfall): Diese Risiken sind vom Versicherer nur bei Beschädigung versicherter Sachen gedeckt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da die Trockenmauer keine versicherte Sache ist, musste das Gericht nicht mehr darauf eingehen, ob ein Erdrutsch oder Erdfall die Ursache des Schadens war, was die Leistungspflicht der Versicherung ausschließt.

Das vorliegende Urteil


OLG Dresden – Az.: 4 U 1400/17 – Beschluss vom 02.01.2018


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