LG Flensburg, Az.: 4 O 177/16
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 7.224,96 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten seit 31.01.2016 zu zahlen sowie die Kläger von der Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten für die Kosten von dessen außergerichtlichen Tätigkeit in Höhe von insgesamt 729,23 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 24 % und die Beklagte 76 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Kläger begehren von der Beklagten die Zahlung einer restlichen Entschädigung aus einer Wohngebäudeversicherung.
Die Kläger sind Eigentümer des Einfamilienhausgrundstücks in K., R. …, das sie seit mehr als 10 Jahren bewohnen. Im Hauswirtschaftsraum im Erdgeschoss ist in die Wasserleitung hinter der Wasseruhr ein Systemtrenner eingebaut, dessen Tropfwasser auf den Fußboden tropft und von dort in einen etwa 80 cm entfernten Bodenablauf fließen soll. Dieser Systemtrenner ist mit der Wasserleitung 2003 von einer Fachfirma installiert worden. Die Kläger unterhalten bei der Beklagten seit dem 12.4.2015 eine Wohngebäudeversicherung für ihr Einfamilienhaus mit 4 Zimmern und einer Wohnfläche von ca.115 m². In den Versicherungsvertrag sind die WGB der Beklagten einbezogen, die in Ziffer 15.1.1 die Obliegenheit des Versicherungsnehmers vorsehen, die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu erfüllen. In Ziffer 10.1.2 ist geregelt, dass der ortsübliche Mietwert von Wohnräumen einschließlich fortlaufender Nebenkosten zu ersetzen ist, soweit die Wohnräume in Folge eines Versicherungsfalls unbenutzbar geworden sind und dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Ziffer 13.3.3 sieht eine Verzinsung der Entschädigung ab Schadensanzeige in Höhe von 4 % vor.
Als die Kläger am 31.1.2016 aus dem Urlaub zurückkehrten, stellten sie einen Leitungswasserschaden im Hauswirtschaftsraum im Erdgeschoss fest, wo aus einem Rücklaufventil hinter der Wasseruhr Leitungswasser ausgetreten war. Dieses war in den Fußboden und in die Wände eingedrungen. Die Kläger meldeten noch am gleichen Tag der Beklagten den Schaden. Feuchtigkeitsschäden waren in der Wohnküche, im Hauswirtschaftsraum und im Flur festzustellen. Diese Räume mussten geräumt werden, Möbel und Einrichtungsgegenstände wurden unter anderem im Schlafzimmer gelagert. In den von den Feuchtigkeitsschäden betroffenen Räumlichkeiten wurde von der Rohrreinigungsfirma N. eine Trocknungsanlage installiert, die in der Zeit vom 12. Februar bis 4.3.2016 in Betrieb war und einen Stromverbrauch von 829 kW/h verursachte. Für die Malerarbeiten zur Beseitigung der Feuchtigkeitsschäden nach Trocknung der Räume stellte die Firma D. insgesamt 12.218,76 € in Rechnung, für die Trocknungsanlage berechnete die Firma N. 1856,41 €. Zur Durchführung der Trocknungsarbeiten waren die Küchenmöbel zu demontieren, wofür die Firma Küchen C. 372,00 € berechnete. Die Firma B. berechnete für die Reparatur des defekten Rohrtrenners und die Demontage des Warmwasserspeichers zur Wahrnehmung der Trocknungsarbeiten insgesamt 794,12 €. Mit Schreiben vom 28.4.2006 erkannte die Beklagte ihre Ersatzpflicht mit einer Quote von 70 % an und lehnte im übrigen eine Schadensregulierung ab, da die Kläger Sicherheitsvorschriften nicht erfüllt hätten. Als Gebäude Eigentümer seien Sie zur jährlichen Wartung des Rücklaufventils verpflichtet, so das bei Durchführung der Wartungsarbeiten deren fehlerhafte Installation ohne einen Trichter für das austretende Wasser aufgefallen wäre. Auf die Rechnung der Firma D. 3 zahlte die Beklagte 7567,47 € und der Firma Ne. 1299,49 €. Einen Ausgleich auf die Rechnung der Firma B. lehnte die Beklagte ab,, dass sich um Kosten für die Sanierung des defekten Rohrtrainers handeln.Einen Ausgleich für die Kosten der Ferienwohnung lehnte die Beklagte wegen der Unbewohnbarkeit des Hauses ab.
Die Kläger tragen vor es bestehe keine gesetzliche oder behördliche Verpflichtung zur jährlichen Wartung der Wasserleitung. Für ein etwaiges fehlverhalten der Installation, hätten sie nicht einzustehen. Eine DIN-Vorschrift zur Wartung des Systemtrainers sei ihnen nicht bekannt gewesen darauf seien sie auch von der Installationsfirma nicht hingewiesen worden. Da sie von dem örtlichen Versicherungsvertreter der Beklagte fehlerhafte Auskunft erhalten hätten, ihre Unterbringung in einem Hotel während der Sanierungsarbeiten sei von dem Versicherungsvertrag nicht gedeckt, müsste die Beklagte wegen dieser Falschberatung die Wohnkosten aus ihrem Aufenthalt in ihrer Ferienwohnung für 51 Tage als Schadensersatz tragen. Andernfalls wäre die Ferienwohnung zu einem täglichen Mietzins von 59,00 € vermietet worden. Hilfsweise hätte die Beklagte den anteiligen Mietzins zu erbringen. Die Beklagte habe sie deshalb wegen der restlichen Malerkosten in Höhe von 4651,29 €, westlicher Trocknungskosten in Höhe von 577 €, der Kosten für die Demontage der Küchenmöbel in Höhe von 372 €, die Stromkosten für die Trocknungsanlage in Höhe von 295,26 €, die Kosten der Firma B. in Höhe von 794,12 € und die Mietkosten der Ferienwohnung in Höhe von 3009 € zu entschädigen.
Die Kläger beantragen, die Beklagte zu verurteilen,
1. an sie als Gesamthandsgläubiger 9553,75 € nebst 4 %-punkte Zinsen ab dem 31.1.2016 zu zahlen,
2. Sie von der Inanspruchnahme ihres Prozessbevollmächtigten für dessen außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von einer 1,6 Verfahrensgebühr nach Nummer 2300 VV-RVG nebst der Auslagenpauschale darauf, nebst Umsatzsteuer, insgesamt einem Betrag von 1086,23 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, für die Ableitung des Tropfwassers des Systemtrenners wäre der Einbau eines Trichters erforderlich gewesen. Aus der DIN EN 806 – 5 folge, dass ein Rückflussverhinderer einer jährlichen Inspektion unterzogen und alle 10 Jahre ausgetauscht werden müsse. Hätten die Kläger das gemacht, wäre bei einer Inspektion aufgefallen, dass der erforderliche Trichter zur Ableitung des Tropfwassers gefehlt habe. Ohnehin hätte ihnen auffallen müssen, dass die Entsorgung des Tropfwassers über den Bodenabfluss des Hauswirtschaftsraum keine fachgerechte Installation sei. Die Untätigkeit der Kläger stelle ein grob fahrlässiges Verhalten dar. Die darauf gegründete 30-prozentige Leistungskürzung sei angemessen.
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist weitgehend begründet. Die Kläger haben aus der Wohngebäudeversicherung einen Entschädigungsanspruch gemäß Ziffer 12 WGB.
Der Versicherungsfall ist gemäß Ziffer 1.1, 1.1.3, 3.3.1 WGB eingetreten, da Leitungswasser aus Rohren der Wasserversorgung ausgetreten sei. Eine Leistungskürzung wegen einer Obliegenheitsverletzung gemäß Ziffer 15.1.1, 15.4 WGB ist nicht gerechtfertigt. Die Klausel in Ziffer 15.1.1 WGB ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unangemessen und damit unwirksam. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ein Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners nach den Grundsätzen von Treu und Glauben möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Bestandteil dieses Transparenzgebots ist unter anderem, dass eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen muss, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Zwar sind Verweisungen auf andere Rechtsnormen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Ungewöhnliches. Eine Präzisierung der Verweisung auf gesetzliche Vorschriften begründet regelmäßig keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot. Intransparent ist eine Klausel aber dann, wenn sich ihr Regelungsgehalt überhaupt erst aus der in Bezug genommenen Vorschrift erschließen lässt (BGH NJW 2014,924; NJW – RR 2010,99). Das ist vorliegend der Fall. Die Klausel unter Ziffer 15.1.1 weist keinen eigenständigen Regelungsgehalt auf, sondern beinhaltet lediglich eine dynamische Verweisung auf andere gesetzliche, behördliche und vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften. Der Regelungsgehalt und damit die Anforderung an den Versicherungsnehmer ergibt sich nicht aus der Klausel der WGB, sondern einzig und allein aus der in Bezug genommenen Vorschrift. Damit ist die Klausel in Ziffer 15.1.1 WGB intransparent und unwirksam.
Aber selbst wenn man von einer Wirksamkeit der Klausel ausgehen wollte, wäre ein Obliegenheitsverstoß der Kläger nicht gegeben. Die Beklagte bezieht sich auf die Regelung in der DIN EN 806 – 5. DIN-Normen werden von dem Deutschen Institut für Normung erarbeitet und herausgegeben und sind Empfehlungen für die betroffenen Verkehrskreise. Die DIN EN 806 – 5 legt Anforderungen an den Betrieb und die Wartung von Trinkwasserinstallationen innerhalb von Gebäuden fest und gibt entsprechende Empfehlungen. Auch wenn für den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Trinkwasserinstallation der Anschlussnehmer bzw. Betreiber verantwortlich ist, richtet sich also die DIN-Norm vorrangig an den Installationsbetrieb und gibt Empfehlungen für dessen Tätigkeit. Damit sollen Nachteile für die Qualität des Trinkwassers und die Funktionstüchtigkeit der Einrichtungen der Wasserversorgung vermieden werden. Gerade der Systemtrenner soll den Rücklauf des Wassers in die Versorgungseinrichtungen vermeiden, um dadurch einer Qualitätseinbuße des Trinkwassers durch abgestandenes oder belastetes Trinkwasser vorzubeugen. Damit richtet sich die DIN-Norm vorrangig an den Installationsbetrieb und bildet eine Empfehlung für dessen Arbeit. Es handelt sich folglich nicht um eine gesetzliche oder behördliche Sicherheitsvorschriften und auch um keine Vorschrift, die zwischen den Klägern und der Beklagten vertraglich vereinbart worden ist. Es erweist sich somit weder die Verweisungsregelung in Ziffer 15.1.1 WGB als einschlägig noch sind die Kläger die unmittelbaren Adressaten der DIN-Norm. Ferner ist der Schutzzweck der DIN-Norm auf den Schutz des Trinkwassers und damit letztlich auf die Volksgesundheit gerichtet und nicht auf die Vermeidung oder Aufdeckung von technischen Fehlern bei der Installation der Wasserversorgung, die ohne Rückwirkung auf die Qualität des Trinkwassers bleiben. Die jährlichen Kontrollpflichten nach der DIN EN 806 – 5 dienen dem Erhalt der Funktionstüchtigkeit des Systemtrenners und nicht der Aufdeckung irgendwelcher Installationsfehler. Ohnehin es deren Aufdeckung fraglich und abhängig von der Person des Kontrolleurs. Sollten die Kläger mit den diesbezüglichen Wartungsarbeiten jene Firma beauftragen, die die Wasserinstallation erstellt hat, steht nicht zu erwarten, dass diese ihre eigenen Arbeiten beanstandet, da sie die von Ihnen vorgenommene Installation ja offenbar selbst als ordnungsgemäß angesehen hat. Die Kausalität der jährlichen Wartung für die Aufdeckung des fehlenden Trichters für das Tropfwasser als falscher Einbau ist folglich nicht gegeben.
Letztlich setzt die Leistungskürzung nach Ziffer 15.4 BGB ein grob fahrlässiges Verhalten der Kläger als Versicherungsnehmer voraus. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (BGH NJW – RR 2014,90). Dieser Schuldvorwurf lässt sich nicht feststellen. Die Wasserleitung ließen die Kläger vor mehr als 10 Jahren von einer Installationsfirma einbauen. Für ein Fehlverhalten der Installationsfirma haben die Kläger nicht einzustehen, da diese nicht Repräsentant der Kläger war. Vielmehr konnten sich die Kläger darauf verlassen, dass die Installationsfirma einen ordnungsgemäßen Einbau vornimmt. Eine Kenntnis der DIN EN 806 – 5 seitens der Kläger war nicht geboten. Diese DIN-Norm richtet sich vorrangig an die Installationsfirma. Für den ordnungsgemäßen Betrieb der Trinkwasserinstallation waren zwar die Kläger als Hauseigentümer verantwortlich, mussten also jegliche Gefährdung oder negative Einwirkung auf die Trinkwasserversorgung ausschließen. Das stand hinsichtlich des Tropfwassers auch nicht infrage, da dieses austreten konnte und es nur um deren Ableitung in den Bodenablauf ging. Der von einer Fachfirma vorgenommene Einbau hatte über 10 Jahre keine Probleme bereitet, so dass ein Vertrauen der Kläger in die Arbeitsleistung der Fachfirma durch das Ausbleiben eines Schadensfall in den folgenden 10 Jahren bestätigt wurde. Offenbar hatte das Tropfwasser auch ohne einen Trichter den Weg in den Bodenablauf gefunden, was auch keineswegs fernliegend erscheint, wenn ein entsprechendes Gefälle – wie geboten – zum Bodenablauf vorhanden war. Bei dieser Ausgangslage und den nachfolgenden Erfahrungswerten drängte sich für die Kläger die Notwendigkeit einer Leitungsverbindung für das Tropfwasser zum Bodenablauf keineswegs auf, sodass sich in der Gesamtschau nicht feststellen lässt, die Kläger hätten schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen außer Acht gelassen und nicht das beachtet, was jedermann einleuchten musste.
Scheidet somit eine Leistungskürzung wegen einer Obliegenheitsverletzung aus, so hat die Beklagte die restlichen Kosten der Sanierungsarbeiten des Malers in Höhe von 4651,29 Euro zu entschädigen. Ebenso sind die Trocknungskosten vollständig zu ersetzen. Insoweit beanspruchen die Kläger einen Restbetrag von 577 €, auch wenn rechnerisch ein dreizigprozentiger Anteil des Rechnungsbetrages von 1856,41 € einen höheren Betrag ergeben würden. Die Möbel in der Küche waren wegen der Trocknungsarbeiten aus und nachfolgend wieder einzubauen, was nach der Rechnung der Firma C. Kosten von 372 € ausgemacht. Ebenso hat die Beklagte die Stromkosten der Trocknungsanlage zu entschädigen. Der Stromverbrauch ist belegt. Die Stromkosten von 295,26 € sind somit zu ersetzen. In der Rechnung der Firma B. vom 15.4.2016 ist einerseits die Reparatur des defekten Rohrtrenners und andererseits die Demontage des Warmwasserspeichers wegen der Trocknungsarbeiten abgerechnet. Hinsichtlich des Rohrtrenners sind die Arbeiten dahingehend beschrieben, dass dieser zu demontieren und ein Passstück wieder einzubauen war mit anschließender Dichtigkeitskontrolle. Hinsichtlich des Warmwasserspeichers waren alle Anschlüsse zu kappen, der Speicher um 1 m vorzuziehen und wieder mit den Anschlüssen zu verbinden, nach Ausführung der Trocknungsarbeiten war der Rückbau vorzunehmen. Das Gericht geht aufgrund des Umfangs der beschriebenen Arbeiten davon aus, dass jedenfalls 2/3 der Rechnungssumme auf die Demontage und den Rückbau des Warmwasserspeichers entfällt. Da nur die reine Reparatur des defekten Rohrtrenners nicht zu den Entschädigungsleistungen der Beklagten zählt, hat diese somit 2/3 des Rechnungsbetrages, also 529,41 € zu entschädigen.
Hinsichtlich der Mietkosten haben die Kläger einen Mietausfall in Höhe von 3009 € durch Eigennutzung der Ferienwohnung nicht schlüssig vorgetragen. Für einen Schadensersatzanspruch wegen eines fehlerhaften Hinweises des Versicherungsvertreters wäre erforderlich gewesen, dass die Kläger im einzelnen darlegen, für welchen Zeitraum welcher Feriengast die Ferienwohnung hatte anmieten wollen. Das ist jedoch nicht geschehen. Die Vorlage des Belegungsplans für den Zeitraum Mai bis Dezember 2016 ist nicht repräsentativ, da auch entsprechende Durchschnittswerte die Belegungsdichte in den bekanntermaßen äußerst schwachen Monaten Februar und März 2016 nicht widerspiegeln. Die Kläger haben somit nur einen Anspruch auf die Entschädigung des Mietwertes gemäß Ziffer 10.1.2 WGB. Danach ist der ortsübliche Mietwert des Wohnraums einschließlich fortlaufender Nebenkosten zu entschädigen, falls dem Versicherungsnehmer die Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Von dem Wasserschaden waren der Hauswirtschaftsraum, die Wohnküche und der Flur unmittelbar betroffen, nach dem Vortrag der Kläger war das Schlafzimmer durch eingelagerte Möbel und Einrichtungsgegenstände der betroffenen Räume nicht nutzbar. Bei der Größe des Hauses von ca. 115 m² und 4 vorhandenen Zimmern verblieben somit jedenfalls noch 2 Zimmer, so dass ein ausreichender Teil des Hauses für die Kläger, die dort alleine wohnten, nutzbar blieb. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass in der Zeit vom 12. Februar bis 4. März 2016 die Trocknungsanlage in Betrieb war, durch deren Geräuschpegel insbesondere eine nächtliche Nutzung der Räumlichkeiten nicht zumutbar war. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass auch die Wohnküche betroffen war und zur Durchführung der Trocknungsarbeiten die Küchenmöbel demontiert werden mussten. In der Gesamtschau geht das Gericht deshalb von einer Unbenutzbarkeit der Wohnräume für die Dauer eines Monats aus. Der ortsübliche Mietwert einschließlich fortlaufender Nebenkosten wird analog § 287 ZPO auf 800 € geschätzt. Die vorgenannten Schadenspositionen addieren sich auf eine Gesamtsumme von 7224,96 €. Da die Kläger beide Partei des Versicherungsvertrages sind, sind sie gemäß § 428 BGB Gesamtgläubiger der Entschädigungsleistung.
Der Zinsanspruch der Kläger erfolgt auf Ziff. 10.3.1 in Verbindung mit 13.3.3 WGB und beträgt jedenfalls 4 % vom Zeitpunkt der Schadensmeldung an. Unstreitig haben die Kläger den Schaden mit Rückkehr aus dem Urlaub am 31.01.2016 gemeldet. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28.4.2016 eine weitergehende Schadensregulierung abgelehnt und ist somit in Verzug geraten. Das bestätigt sich durch die Reaktion der Beklagten auf die Mahnschreiben des Klägervertreters vom 17. und 23. Mai 2016, auf die die Beklagten in keine weitere Schadensregulierung eingetreten sind. Die Ergebnisoffenheit des Schreibens vom 28.4.2016 hinsichtlich einzelner Schadenspositionen hat somit keine Verwirklichung erfahren, sodass das Schreiben vom 28.4.2016 insgesamt als die Ablehnung einer weiteren Regulierungstätigkeit zu verstehen ist. Als Verzugsschaden hat die Beklagte somit die vorgerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten der Kläger zu tragen, allerdings nur auf der Basis eines Gegenstandswertes von 7224,96 € und der Regelgebühr für dessen vorgerichtliche Tätigkeit nach Nummer 2300 VV-RVG. Es sind keinerlei Darlegungen erfolgt, die eine Anhebung des Gebührensatzes auf die begehrte Höhe der 1,6-fachen Gebühr rechtfertigen, insbesondere ist eine besondere Schwierigkeit und/oder ein besonderer Umfang der vorliegenden Sache nicht dargetan. Es besteht somit nur ein betragsmäßig eingeschränkter Freistellungsanspruch.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92, 708, 709, 711 ZPO.