Skip to content

Wohngebäudeversicherung – Badezimmerverfliesung –  Beschädigung einzelner Fliesen

LG Münster – Az.: 15 S 23/15 – Urteil vom 19.09.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 15.09.2015 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Z, vertreten durch die Verwalterin M, einen Betrag in Höhe von 49,31 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.07.2013 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die weitergehende Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Rohrbruchschadens.

Die Tochter des Klägers, Frau G1, ist Sondereigentümerin der Wohnung Nr. 16 und Mitglied der Z. Sie hat dem Kläger und dessen Ehefrau ein Nießbrauchsrecht an ihrem Sondereigentum eingeräumt und diesen unter dem 22.07.2013 ermächtigt, ihr als Eigentümerin zustehende Entschädigungsansprüche aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis gerichtlich zugunsten der Eigentümergemeinschaft geltend zu machen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in Ablichtung zur Akte gereichten Grundbuchauszüge (Bl. 57 ff. d. GA) sowie die Vollmachtsurkunde vom 22.07.2013 (Bl. 63 d. GA) Bezug genommen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft unterhielt für das Anwesen bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung zum gleitenden Neuwert. Dem Versicherungsvertrag lagen die allgemeinen Wohngebäude- Versicherungsbedingungen (VGB 2009) in der Fassung von September 2009 zugrunde, die unter Ziffer 4.1.2. und Ziffer 6.1 VGB als versicherte Gefahren auch Schäden durch Leitungswasser erfassten.

In Ziff. 26.1 ist geregelt:

„Ersetzt werden im Versicherungsfall bei

26.1.1. zerstörten Gebäuden der Versicherungswert (…) des Gebäudes bei Eintritt des Versicherungsfalles,

26.1.2 beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalles zuzüglich einer durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert (…) bei Eintritt des Versicherungsfalles, (…)“

Weiter heißt es unter Ziff. 33.1:

„Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer und nicht auch dem Versicherten zu. Das gilt auch, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vereinbarten Allgemeinen Versicherungsbedingungen Bezug genommen (Bl. 931 ff. d. GA).

Im Oktober 2012 zeigte sich an der Decke der unterhalb der im zweiten Obergeschoss gelegenen Wohnung Nr. 16 befindlichen Wohnung ein Wasserschaden. Im Rahmen einer daraufhin durch die Z veranlassten Leckageortung wurde u.a. ein Wasserrohrbruch an einer Muffe der Ableitung links hinter dem bodenstehenden WC in dem etwa 3,18 m² großen Duschbad der Wohnung Nr.16 ausgemacht. Das Bad war an den Wänden und im Bereich der Duschwanne mit rosa – weiß geflammten bzw. marmorierten und im Bodenbereich mit hellen Fliesen versehen. Die Ableitung verlief in einer Fliesenabkastung. Da die Undichtigkeit anfänglich im Bereich der dem Waschbecken zugewandten Seite der Abwasserleitung hinter der Toilette vermutet worden war, stemmten die bei der von der Z mit der Lokalisation des Schadens, der Freilegung des beschädigten Rohres und der provisorischen Versorgung der undichten Leitung beauftragten Firma L beschäftigten Zeugen S und E zunächst diesen Bereich auf. Im Anschluss öffneten sie die Abkastung auf der linken Seite, dichteten die undichte Muffenverbindung vorläufig ab und brachten ein Provisorium ein, das die Weiternutzung der Toilette durch den Mieter der Wohnung sicherstellen sollte. Auch der vertikal verlaufene Anschluss an den Waschtischsiphon wurde freigelegt. Zudem stemmten die Zeugen S und E die Verbindungsleitung weiter bis zur Duschwanne auf und tauschten einen dort vorhandenen Bleiabfluss und einen undichten Messingsiphon aus. Bei diesen Stemmarbeiten wurden einzelne Fliesen zerstört und die Duschwanne in der Form beschädigt, dass ein kleines Stück Emaille abplatzte.

In den darauffolgenden Wochen erfolgten umfangreiche Baumaßnahmen, die im Zusammenhang mit der Beseitigung des Feuchtigkeitsschadens standen oder – insoweit besteht zwischen den Parteien Streit – lediglich anlässlich des Schadensfalls durchgeführt wurden. Unter anderem wurde im Duschbad der Wohnung Nr. 16 der Estrich entfernt und die Ableitungen aus der Duschwanne, aus dem Waschbecken, der Toilette und der neben dem Duschbad gelegenen Küche ausgetauscht. Zudem installierte die L im Badezimmer auf Wunsch des Klägers ein neues Wand-WC und einen neuen Heizkörper und verlegte im gesamten Duschbad neue Wand- und Bodenfliesen. Diese hatte sich der Kläger im Fliesenhandel ausgesucht und sodann über die Verwaltung bestellen lassen, die im Fliesenhandel günstigere Konditionen bekam. Über die für den Kläger bestellten Wand- und Bodenfliesen verhält sich die Rechnung der M vom 20.12.2012 (Bl. 34 d. GA).

Wegen Art und Umfang der durchgeführten Arbeiten wird ergänzend auf die zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 18 ff., 744 ff. d. GA), die das Duschbad in Wohnung Nr.16 vor, während und nach der Sanierung zeigen und den Inhalt der von dem Ingenieurbüro F, der L, dem Malerbetrieb R, der A GmbH und der M gestellten und an die Z gerichteten Rechnungen (Bl. 21-36 d. GA), die sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 12.019,25 EUR (brutto) belaufen, verwiesen.

Der Schaden wurde der Beklagtenseite Ende Oktober 2012 angezeigt. Sie beauftragte den Zeugen B mit der Schadensbegutachtung. Der Privatsachverständige der Beklagten fand das Duschbad bei einem Ortstermin am 09.11.2012 vollständig entkernt vor. Die Wand- und Bodenfliesen sowie der Estrich waren entfernt und das WC durch ein Wandhängendes ersetzt worden. Der Zeuge B konnte den Schaden daher lediglich anhand ihm vorgelegter Lichtbilder beurteilen.

Am 13.03.2013 fand unter der Leitung des Zeugen X eine Eigentümerversammlung statt. In ihr teilte die Verwaltung unter Hinweis darauf, dass es in der Vergangenheit zu „diversen Rohrbrüchen“ gekommen sei, anlässlich derer die jeweiligen Eigentümer auch Maßnahmen der Badezimmersanierung beauftragt hätten, was die Schadensbeseitigung und -abwicklung erschwert habe, mit, „dass in dem Fall, in dem die Versicherung nicht alle Schäden im Sondereigentum übernehme und der Eigentümer dieses nicht akzeptiere, nicht die Eigentümergemeinschaft bzw. der Verwalter, sondern der Eigentümer selbst ggf. gegen die Versicherung vorgehen müsse“. In einer weiteren Eigentümerversammlung vom 02.09.2013 ermächtigte die Eigentümergemeinschaft den Kläger und dessen Ehefrau, etwaige Ansprüche gegen die Beklagte betreffend die Wohnung Nr. 16 gegenüber der Beklagten im eigenen Namen einzuklagen und trat ihre Rechte an die Eheleute ab. Auf die Protokolle der Eigentümerversammlung vom 13.03.2013 – dort insbesondere auf TOP 05 – (Bl. 65 ff. d. GA) und vom 02.09.2013 (Bl. 97 f. d. GA) wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.

Die Beklagte beglich von dem Gesamtbetrag in Höhe von 12.019,25 EUR im April 2013 einen Teilbetrag in Höhe von 2.442,05 EUR und im Mai 2013 nach Abzug eines Selbstbehaltes von 1.000 EUR einen weiteren Teilbetrag in Höhe von 2.639,05 EUR. Damit waren die Rechnungen des Ingenieurbüros F, des Malerbetriebes R sowie der A GmbH vollständig, die Rechnungen der L und der M lediglich teilweise ausgeglichen. Zudem leistete sie im Juni 2013 weitere 225 EUR für einen Mietausfallschaden, nachdem der Kläger dem Mieter der Wohnung Nr. 16 mit Rücksicht auf die durchgeführten Arbeiten die Monatsmiete für November 2012 anteilig in dieser Höhe erstattet hatte. Auf die Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 30.04.2013 (Bl. 37 d. GA), vom 10.05.2013 (Bl. 38 d. GA) und vom 25.06.2013 (Bl. 43 d. GA) sowie die Schreiben des Klägers vom 16.04.2013 und vom 25.05.2013 (Bl. 40 f. d. GA), mit denen er die Beklagte – zuletzt unter Fristsetzung zum 10.06.2013 – zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 4.613,43 EUR aufforderte, wird Bezug genommen.

Der Kläger hat sein in der Hauptsache auf Zahlung von 5.000 EUR an die Wohnungseigentümergemeinschaft und hilfsweise an ihn – den Kläger persönlich – gerichtetes Klagebegehren in erster Instanz zunächst beziffert, indem er die von Beklagtenseite geleisteten Zahlungen sowie einen Selbstbehalt in Höhe von 1.000 EUR von der Summe der Rechnungsbeträge in Abzug gebracht hat, wobei er die Rechnungssumme um weitere 860 EUR als Mehrkosten für das Wand-WC und den Handtuchheizkörper verringert und sodann auf einen Betrag in Höhe von 5.000 EUR abgerundet hat. Mit Schriftsatz vom 23.08.2013 (Bl. 81 f. d. GA) hat der Kläger seine Forderung neu berechnet. Er hat nunmehr bei gleichbleibendem Antrag einen Ausgleich der Rechnung der L vom 30.11.2012 (Anl. K 11, Bl. 29 ff. d. GA) über einen Betrag in Höhe von 3.904,84 EUR (brutto), auf die die Beklagtenseite bislang keinerlei Zahlungen geleistet hat, den vollständigen Ausgleich der als Anlage K 12 (Bl. 32 ff. d. GA) zur Akte gereichten Rechnungen der L vom 03.01.2013 und der M Nr. 20123181 vom 20.12.2012, die die Beklagtenseite bislang jeweils lediglich zur Hälfte, nämlich im Umfang von 1.255,36 EUR bzw. 87,72 EUR (brutto) beglichen hat und darüber hinaus Ersatz behaupteter Reinigungskosten in Höhe von 634,80 EUR sowie hilfsweise Schadensersatz in Höhe von 273,70 EUR für eine außerordentliche Eigentümerversammlung verlangt.

Der Kläger hat behauptet, die den streitgegenständlichen Rechnungen zugrunde liegenden Arbeiten seien zur Schadensbeseitigung erforderlich gewesen. Insbesondere sei ein Aufstemmen des Bodens und der Wände im Badezimmer – und damit einhergehend eine Beschädigung der Wand- und Bodenfliesen sowie der Duschtasse – für die Lokalisierung und Beseitigung des Schadens unumgänglich gewesen. Da aus dem undichten Rohr Fäkalienwasser ausgetreten sei und den Boden durchnässt habe, habe der unterhalb der Bodenfliesen verlegte Estrich vollständig herausgestemmt werden müssen. Die unterhalb der Bodenfliesen verlaufenen alten Rohrleitungen seien ebenfalls durch Fäkalwasser verseucht und im Übrigen ohnehin derart schadhaft gewesen, dass ein Komplettaustausch zur Vermeidung eines unmittelbar bevorstehenden weiteren Rohrbruchs erforderlich gewesen sei.

Schließlich sei eine einheitliche Neuverfliesung notwendig und zur Erfüllung des dem Kläger nach seiner Auffassung zustehenden Anspruchs auf Wiederherstellung des Bades in einen neuwertigen Zustand auch erforderlich gewesen, weil die ursprünglich im Badezimmer verwendeten Fliesen am Markt nicht mehr zu beschaffen gewesen seien und eine zumutbare Verfliesung der schadhaften Stellen mit anderen Fliesen nicht möglich gewesen sei, ohne das einheitliche Bild des Badezimmers zu stören.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert und der versicherte Schaden im Übrigen durch die geleisteten Zahlungen bereits überkompensiert worden. Denn schadensbedingt sei nur die Reparatur des Ableitungsrohrs an der Fliesenabkastung und in diesem Zuge allenfalls der Ersatz einiger weniger Fliesen, die im Spezialhandel hätten wiederbeschafft werden können, erforderlich gewesen.

Zur ergänzenden Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2013 und vom 25.03.2014 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S, E, X und B (Bl. 99 ff., Bl. 197 ff. d. GA). Von einer weitergehenden Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hat das Amtsgericht abgesehen, nachdem der Kläger die Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses unter Hinweis auf nach seiner Auffassung vorliegende inhaltliche Fehler des Beweisbeschlusses abgelehnt hat.

Das Amtsgericht hat die Klage sodann mit Urteil vom 15.09.2015 (Bl. 533 ff. d. GA) abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei der ihm obliegende Nachweis, dass sämtliche den streitgegenständlichen Rechnungen zugrundeliegende Arbeiten bzw. Materialien tatsächlich zur Schadensbeseitigung erforderlich waren, nicht gelungen. Ersatz von Reinigungskosten könne der Kläger nicht verlangen, weil es seinem Vortrag insoweit an der nötigen Substanz fehle. Auch stehe ihm kein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Eigentümerversammlung zu, da diese Kosten nicht durch eine Pflichtverletzung der Beklagtenseite ausgelöst worden seien.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend, eine uneinheitliche Verfliesung von Badezimmerwänden und -fußboden habe er nicht hinnehmen müssen. Aber auch wenn man die Auffassung vertrete, der Kläger könne die Kosten für eine komplette Neuverfliesung nicht verlangen, habe der Versicherer einen Ausgleich für den verbleibenden Minderwert zu leisten.

Der Kläger beantragt zuletzt, das Urteil des Amtsgerichts Münster vom 15.09.2015 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilten, an die Z, vertreten durch die Verwalterin M 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2013 zu zahlen (Hilfsantrag zu 1), nachrangig hilfsweise, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilten, an den Kläger 5.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.06.2013 zu zahlen (Hilfsantrag zu 2), sowie äußerst hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Die Kammer hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 19.09.2019 persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das eingeholte Gutachten des C vom 22.02.2019 und das Gutachten des Co-Sachverständigen H vom 07.03.2019, zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) Berufung des Klägers hat in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.

Die Beklagte hat nach Maßgabe der gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen, insbesondere nach dem Ergebnis der im Berufungsrechtszug durchgeführten ergänzten Beweisaufnahme, den (weiteren) Ausgleich der streitgegenständlichen Rechnungen sowie der beanspruchten Kosten für die Reinigung des Treppenhauses und die Durchführung der Wohnungseigentümerversammlung zu Recht abgelehnt. Der Kläger kann allerdings über die vorgerichtliche Zahlung hinausgehend weitere Zahlung eines Betrages in Höhe von 49,31 EUR aus § 1 S. 1 VVG i.V.m. §§ 4, 6, 26 der zwischen der Z und der Beklagten vereinbarten VGB 2009 an die Z verlangen, sodass die angefochtene Entscheidung auf seinen Hilfsantrag zu 1) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – teilweise abzuändern war.

Im Einzelnen:

1.

Die Voraussetzung einer – zuletzt vorrangig begehrten – Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Verfahrens gemäß § 538 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, sodass die Kammer in der Sache selbst zu entscheiden hatte.

Fehlen Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts, hat das Berufungsgericht nach § 538 Abs. 1 ZPO die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden und darf die Sache nach dem hier allein in Betracht kommenden § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO nur ausnahmsweise an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverweisen, wenn das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet, auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Dabei ist die Frage, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, allein auf Grund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (BGH NJW-RR 2006, 1677 Rn. 7 und BGH NJW 2013, 2601 Rn. 7 mwN).

Nach diesen Grundsätzen scheidet ein wesentlicher Verfahrensmangel aus, weil der Beweisbeschluss vom 25.03.2013 (Bl. 207 f. d. GA) nach dem maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt des Amtsgerichts den bisherigen Sach- und Streitstand vollständig erfasste. Einer Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht nach dieser Vorschrift steht außerdem entgegen, dass der vermeintliche Verfahrensfehler keine umfangreiche oder aufwendige Beweisaufnahme erforderlich gemacht hat. Denn die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist weder zeitraubend noch kompliziert (Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 538 ZPO Rn.31) und war im Übrigen in dem Zeitpunkt, in dem der Kläger sein Begehren in erster Linie auf die Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit ohne eigene Sachentscheidung der Kammer gestützt hat, bereits abgeschlossen.

Damit ist die innerprozessuale Bedingung für eine Entscheidung über den Hilfsantrag zu 1) eingetreten.

2.

Der Hilfsantrag zu 1) ist zulässig, aber überwiegend unbegründet.

a)

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger hier ausnahmsweise die das Sondereigentum seiner Tochter betreffenden Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen kann.

Zwar haben die Z und die Beklagte in Ziff. 33.1 der vereinbarten VGB 2009 festgelegt, dass, sofern der Versicherungsnehmer die Versicherung – wie hier – im eigenen Namen für einen anderen (den Versicherten) abschließt, nur der Versicherungsnehmer und nicht der Versicherte die Rechte aus dem Vertrag geltend machen darf, womit sie die dem Versicherten grundsätzlich offen stehende Möglichkeit (§ 44 Abs. 2 VVG), mit Zustimmung des Versicherungsnehmers Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, abbedungen haben.

Die Berufung auf diese Klausel ist der Beklagten jedoch versagt, weil die Z als Versicherungsnehmerin durch Beschluss vom 02.09.2013 einer (auch gerichtlichen) Geltendmachung des Versicherungsanspruchs durch den Kläger ausdrücklich zugestimmt und zu erkennen gegeben hat, selbst den Anspruch gegenüber der Beklagten nicht (mehr) geltend machen zu wollen. Gründe, die eine (gerichtliche) Auseinandersetzung mit dem Kläger statt mit der Z für die Beklagte unzumutbar erscheinen ließen (wie etwa ein besonderes Kostenrisiko, vgl. BGHZ 41, 327 [330] = VersR 1964, 709), wurden von der Beklagten nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. In dieser Situation erscheint es unbillig, den Kläger über den „Umweg“ einer (klageweisen) Durchsetzung seines Anspruchs auf klageweise Verfolgung des Versicherungsanspruchs durch die Z zu verweisen; nach Treu und Glauben ist ihm vielmehr die Möglichkeit einzuräumen, den ihm bzw. seiner Tochter materiell zustehenden Anspruch hinsichtlich des Sondereigentums selbst gerichtlich geltend zu machen.

b)

Dass im Oktober 2012 ein bedingungsgemäß versicherter Rohrbruchschaden an einer Muffe der in einer Fliesenabkastung verlaufenden Ableitung hinter dem WC des Duschbades entdeckt wurde, der zu einem bestimmungswidrigen (Fäkal-)Wasseraustritt aus der Leitung führte, steht zwischen den Parteien dem Grunde nach außer Streit. Die Beklagte hat vorgerichtlich selbst Entschädigungsleistungen aus Anlass des Schadensereignisses erbracht.

Der Kläger kann von der Beklagten aber keinen (weiteren) Ausgleich der Rechnungen der L vom 30.11.2012 (Anl. K 11) und vom 03.01.2013 (Anl. K 12) sowie der Fliesenrechnung der M verlangen. Denn die enthaltenen Arbeiten und Materialien waren – soweit von Beklagtenseite noch nicht ausgeglichen – nicht erforderlich, um den Rohrbruch an der Muffe bzw. die mit dem Wasseraustritt verbundenen Schäden zu beseitigen und den vorherigen Zustand des Bades wiederherzustellen. Auch die beanspruchten weiteren Kosten sind nicht erstattungsfähig.

aa) Rechnung der L vom 03.01.2013 (Kosten für die Neuverfliesung von Wänden und Boden [Anl. K 12]) und Rechnung der M vom 20.12.2012 (Materialkosten der neu verlegten Wand- und Bodenfliesen [Anl. K 13])

Eine vollständige Neuverfliesung der Wände des Badezimmers war nach den gegebenen Umständen nicht notwendig, denn die Fliesenschäden hätten durch Ersatzfliesen in zumutbarer Weise ausgebessert werden können. Hiervon musste die Kammer jedenfalls ausgehen, denn der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger (Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 13 Entschädigungsberechnung, Rn. 19) ist für seine Behauptung, im Zeitpunkt der Reparaturarbeiten seien Ersatzfliesen nicht mehr beschaffbar gewesen, beweisfällig geblieben. Die zwischen den Parteien ebenfalls umstrittene Frage, ob die beschädigten Flächen jedenfalls mit ähnlichen Ersatzfliesen in optisch zumutbarer Weise hätten repariert werden können, ist daher nicht entscheidungserheblich.

Nach Ziff. 26 der vereinbarten VGB 2009 entspricht die von dem Versicherer zu leistende Entschädigung lediglich bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen dem Versicherungswert, hier also dem Neuwert, unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. Liegt dagegen nur ein Teilschaden vor, so werden die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht auszugleichen ist, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles ersetzt.

Die Beschädigung einzelner Badfliesen führt in solchen Fällen, in denen gleichartige Ersatzfliesen für eine Reparatur zur Verfügung stehen, lediglich zu einem Teilschaden an der versicherten Sache „Badezimmerverfliesung“. Aber auch wenn keine Ersatzfliesen mehr am Markt zu beschaffen sind und deshalb eine vollständige Reparatur nur durch eine komplette Neuverfliesung zu erreichen ist, liegt nicht notwendig ein Totalschaden vor. Denn die Sache kann auch dann als „repariert“ nach der Verkehrsansicht gelten, wenn ihre Lebensdauer, ihre Leistungsfähigkeit oder ihr Aussehen noch beeinträchtigt ist. Dies ist entsprechend dem in § 251 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken anzunehmen, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist und die in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Wertminderung neben oder anstatt einer Reparatur dem Versicherungsnehmer zuzumuten ist. Der in Ziff. 26 VGB vorgesehene Wertminderungsausgleich privilegiert also den Versicherer und erspart ihm überproportional erhöhte Reparaturkosten bzw. eine Totalschadenentschädigung. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit ist, ob der Versicherungsnehmer bei Abwägung aller Einzelfallumstände auch als nichtversicherter Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung eine Reparatur vornehmen würde oder ob es sich um einen von ihm betriebenen Luxusaufwand handeln würde, dessen Ersatz der Versicherer nicht schuldet. Bei optischen Beeinträchtigungen kommt es vor allem auf den Funktionszweck der beschädigten Sache, auf die Art, Größe und örtliche Lage der Schadenstelle an. Auch der bisherige Zustand der betroffenen Sache ist zu berücksichtigen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 07. Juli 2010 – 5 U 613/09 – 124 -, juris mzwN; OLG Düsseldorf, Urteil vom 04. April 2006 – I-4 U 111/05; von Rinteln in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, A § 7 Nr. 2 AMB/ABMG/ABE – Teilschaden, Rn. 30 ff.).

Unter Beachtung dieser Grundsätze ist dem Kläger der Nachweis eines Totalschadens nicht gelungen. Nach dem in § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO normierten Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und alle vernünftigen Zweifel ausgeräumt sind. Das ist vorliegend aber nicht der Fall.

Vielmehr hat der Sachverständige H, der als Diplom-Ingenieur und öffentlich bestellter Sachverständiger für das Fliesen-, Platten- und Mosaikleger- sowie das Estrichleger-Handwerk für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert ist, nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die entfernten Fliesen durch im Zeitpunkt des Schadenseintritts am Markt noch erhältliche Ersatzfliesen hätten ausgetauscht werden können. Die ursprünglich verlegten Wandfliesen seien in den 60er und 70er Jahren von verschiedenen Herstellern am Markt angeboten und in einer Vielzahl von Badezimmern verbaut worden, weshalb die Suche nach Ersatzfliesen nach der Erfahrung des Sachverständigen in aller Regel erfolgreich verlaufe. Denn verschiedene Firmen – wie etwa die Firma D – hätten ihr Geschäftsmodell darauf ausgerichtet, alte Lagerbestände in der Fliesenbranche aufzukaufen, einzulagern und stückweise für Reparaturarbeiten abzuverkaufen. Von der Firma D sei ihm – dem Sachverständigen – nach Vorlage der Fotos von den streitgegenständlichen Fliesen auf Nachfrage mitgeteilt worden, dass verschiedene Fliesen (Hersteller und Brände) der beschädigten Wandfliesen noch vorrätig seien.

Zwar ist es richtig, dass der Sachverständige lediglich Ersatzfliesen in ähnlicher Farbgestaltung hat erwerben können. Ursache hierfür war jedoch nicht die fehlende Verfügbarkeit exakt passender Ersatzfliesen am Markt, sondern der Umstand, dass die von den ursprünglich im Badezimmer verlegten Fliesen gefertigten Lichtbilder zur genauen Farbbestimmung nicht ausreichten, um eine exakte Farbauswahl zu treffen und dem Sachverständigen ein Ausbaustück nicht zur Verfügung gestellt worden war. Dies kann dem Kläger, der die zur Begutachtung erforderlichen Anknüpfungstatsachen darzulegen hat (OLG Report NRW 9/2014 Anm. 5), nicht zugutekommen.

Soweit der Kläger erstmals in zweiter Instanz eine Fliese zur Akte gereicht und hierzu behauptet hat, es handele sich um ein den ursprünglich im Badezimmer verlegten Wandfliesen entsprechendes, nicht mehr nachzubeschaffendes Exemplar, ist er mit diesem neuen, streitigen Vorbringen in der Berufungsinstanz ausgeschlossen, da die Zulassungsvoraussetzungen nach § 531 Abs. 2 ZPO offensichtlich nicht vorliegen.

Aber auch wenn man mit dem Kläger – der lediglich pauschal behauptet hat, sich um eine Wiederbeschaffung gleicher oder ähnlicher Fliesen bemüht zu haben – davon ausgehen wollte, dass im maßgeblichen Zeitpunkt lediglich die von dem Sachverständigen H erworbenen Ersatzfliesen hätten angekauft werden können, wäre ein Anspruch auf eine komplette Neuverfliesung der Wände zu versagen. Denn mit den nachbeschafften Fliesen hätte eine Reparatur der beschädigten Stellen erzielt werden können, die die Gesamtoptik des Badezimmers nach dem der Kammer durch die vorgelegten Lichtbilder vermittelten Eindruck allenfalls geringfügig beeinträchtigt hätte, weshalb ein verständiger, nicht versicherter Gebäudeeigentümer von einer vollständigen Neuverfliesung abgesehen hätte. Durch die Aufstemmarbeiten sind 47 Wandfliesen im Format 15 * 15 cm zerstört worden. Damit beläuft sich die beschädigte Wandfliesenfläche auf 1,0575 m², also auf weniger als ein Zehntel der verfliesten Gesamtwandfläche. Hinzu tritt, dass die ursprünglich verlegten rosa – weiß geflammten bzw. marmorierten Wandfliesen in ihrer Farbgestaltung nicht einheitlich waren, wodurch die mögliche Kontrastwirkung leicht farbunterschiedlicher Fliesen für den ästhetischen Eindrücken offenen Betrachter deutlich reduziert wird. Eine eventuell verbleibende Störung des optischen Eindrucks wird ferner dadurch abgemildert, dass sich die beschädigten, aneinander angrenzenden Fliesen vorrangig im Bereich der für den Betrachter ohnehin visuell abgesetzten Abkastung befinden.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 04. April 2006 (I-4 U 111/05 -, juris), auf die sich der Kläger beruft, betraf einen anders gelagerten Sachverhalt. Dort hatte das Gericht einem Versicherungsnehmer – da Fliesen gleicher Art wie die beschädigten nicht zu beschaffen waren – die Kosten einer kompletten Neuverfliesung unter Hinweis darauf zugebilligt, dass diese Kosten die Aufwendungen für den Austausch der beschädigten Fliesen zuzüglich eines daneben zu gewährenden Ausgleichs für den verbleibenden Minderwert wegen bestehender Farbunterschiede nicht wesentlich übersteigen würden, sodass sich auch ein nicht versicherter Gebäudeeigentümer für die komplette Neuverfliesung entschieden hätte. Bereits ohne Berücksichtigung der Wertminderung lagen die Kosten der vollständigen Neuverfliesung im dortigen Fall nur rund 20 % über den Kosten einer Reparatur mit Austauschfliesen. Hier hat der Sachverständige H den in der Rechnung K 12 enthaltenen Mehraufwand für die gesamte Neuverfliesung der Wände in seinem Gutachten mit einem Gesamtbetrag von 1.062,04 EUR brutto beziffert. Zuzüglich der Kosten für die neuen Wandfliesen (Rechnung K 13: 113,95 EUR brutto) errechnen sich Kosten für die Neuverfliesung von rund 2.623 EUR brutto, denen Renovierungskosten in Höhe von ca. 1.727 EUR gegenüberstehen (2.510,73 EUR – 1.062,04 EUR + 279,65 EUR [für 47 Ersatzfliesen]). Die Kosten der vollständigen Neuverfliesung der Wände übersteigen die Kosten einer Reparatur mit Austauschfliesen also um mehr als ein Drittel.

Dass die Beklagte für die zur vollständigen Neuverfliesung des Badezimmerbodens erforderlichen Kosten einzustehen hat, verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Denn die Z ist in Anbetracht der auf die Rechnungen der L vom 03.01.2013 und der M vom 20.12.2012 erbrachten Versicherungsleistungen bereits überzahlt.

Wohngebäudeversicherung - Badezimmerverfliesung -  Beschädigung einzelner Fliesen
(Symbolfoto: Von FotoDuets/Shutterstock.com)

Eine Neuverfliesung des Bodens war unter Zugrundelegung der auch insoweit überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen H, denen die Kammer folgt, erforderlich, weil die dort ursprünglich verlegten Fliesen zum Rückbau der Bodenkonstruktion bis auf die Betondecke hätten entfernt werden müssen. Der vollständige Rückbau sei – so der Sachverständige weiter – wegen der zu erwartenden Geruchsbelästigung durch in die Fußbodenkonstruktion eingedrungenes Fäkalienwasser notwendig gewesen, weil Estrich und Mörtel Schmutzwasser wie ein Schwamm aufsaugen und halten würden. Insbesondere bei einer großflächigen Kontaminierung sei mit einer Geruchsbelästigung durch Diffusion über die Fugen zu rechnen.

Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, eine Durchfeuchtung des (gesamten) Estrichs sei streitig und von dem Sachverständigen in fehlerhafter Interpretation des Beweisbeschlusses unterstellt worden, folgt die Kammer dem nicht. Der Beweisbeschluss gibt dem Gutachter ausdrücklich vor, dass von einem Fäkalwasseraustritt im Bodenbereich auszugehen ist. Dies entspricht dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Zeugenbeweisaufnahme. Zwar konnten belastbare Feststellungen zum Ausmaß der Durchfeuchtung nach Entfernung und Entsorgung des Bodenbelages auch auf Grundlage der Angaben der vernommenen Zeugen nicht mehr getroffen werden. Allerdings haben die Zeugen S und X die vom Kläger geschilderte deutlich wahrnehmbare und unter Berücksichtigung der Ausführungen des Sachverständigen H auf einen Abwasseraustritt in nicht ganz unerheblichem Umfang zurückzuführende Geruchsbelästigung bestätigt. Der Zeuge S hat bekundet, der Estrich habe entfernt werden müssen, weil der durch ausgelaufenes Fäkalienwasser verursachte Gestank anders nicht habe entfernt werden können. Der Zeuge _X hat angegeben, der Geruch nach Schmutzwasser sei beim Ortstermin deutlich wahrnehmbar gewesen; offensichtlich sei bereits längere Zeit (Ab-)Wasser ausgetreten. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme, eine Komplettentfernung des Estrichs sei auch bei einer Teildurchfeuchtung erforderlich, angesichts der geringen Größe der Bodenfläche des Badezimmers ohne Weiteres plausibel.

Die aus der Rechnung der L vom 03.01.2013 nach den vorstehenden Ausführungen zu streichenden Positionen hat der Sachverständige in seinem Gutachten nachvollziehbar benannt und mit einem Gesamtbetrag von 892,47 EUR netto (1.062,04 EUR brutto) beziffert, wodurch sich unter Berücksichtigung der beklagtenseits bereits geleisteten Zahlungen ein weiterer Zahlungsanspruch in Höhe von 193,33 EUR errechnet.

Dabei ist ihm jedoch offensichtlich ein redaktionelles Versehen unterlaufen. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Neuverfliesung der Wände (12,30 m²) – mit Ausnahme eines Ersatzes der 47 beschädigten Wandfliesen – gerade nicht erforderlich war und nur der Boden (2,85 m²) vollständig neu verfliest werden musste. Gleichwohl hat er die vollen Lohnkosten aus der Rechnung der L vom 03.01.2013 (18,5 Monteurstunden zu je 42 EUR netto) zugrunde gelegt, die nach den eigenen Ausführungen des Sachverständigen den Aufwand für die gesamte Neuverfliesung umfassen.

Dieses Versehen des Sachverständigen konnte die Kammer im Wege einer eigenen Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO beheben. Sie hat dabei die auszutauschende Fliesenfläche (2,85 m² Bodenfläche zzgl. 1,0575 m² beschädigte Wandfliesen [47 Stück]) ins Verhältnis zur verfliesten Gesamtfläche (15,15 m²) gesetzt und auf diese Weise ermittelt, dass zur vollständigen Neuverfliesung des Badezimmerbodens und zum Austausch der beschädigten Wandfliesen rund fünf Monteurstunden erforderlich waren (3,9075/15,15 m² = 0,2579207920792079 * 18,5 Monteurstunden = 4,771534653465347, gerundet: 5 Stunden zu je 42 EUR  = 210 EUR netto = 249,90 EUR brutto). Da die Rechnung nach dem Vorstehenden um einen Betrag in Höhe von 1.459,47 EUR netto (=1.736,77 EUR brutto) zu reduzieren war, ist durch die beklagtenseits bereits geleistete Zahlung eine Überzahlung in Höhe von 204,11 EUR eingetreten.

Der Einwand des Klägers, das „Herauspicken“ von 47 Fliesen nehme mehr Zeit in Anspruch als die vollständige Neuverfliesung, greift nicht durch. Er lässt außer Acht, dass diese Fliesen bereits im Rahmen der der Renovierung des Badezimmers notwendig vorausgehenden Leckortung entfernt worden sind.

Soweit der Kläger sich darüber hinaus persönlich zu den eingeholten Gutachten geäußert hat, waren seine eigenen Ausführungen angesichts des vor dem Landgericht bestehenden Anwaltszwangs nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. Juni 2018 – 8 U 153/17; OLG Köln, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 19 U 195/12 -, juris  unter Hinweis auf: Münchener Kommentar/Toussaint, ZPO, 4. Aufl., 2013, § 78, Rn 38), worauf die Kammer auch hingewiesen hat (Bl. 878 d. GA).

Aus der versicherungsseitig hälftig ausgeglichenen Fliesenrechnung der M vom 20.12.2012 sind nach den dargestellten Feststellungen des Sachverständigen lediglich die Bodenfliesen erstattungsfähig (Überzahlung damit: 26,23 EUR).

Daneben sind allerdings die Kosten für 47 Stück beschaffbare Ersatz-Wandfliesen zu je 5 EUR netto (279,65 EUR brutto) zu erstatten, sodass sich ein restlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 49,31 EUR errechnet.

Soweit die Beklagte in Zweifel zieht, dass ein Ausstemmen der alten Wandfliesen im vorgenommenen Umfang erforderlich war, kann sie damit keinen Erfolg haben. Die Beklagte gibt selbst an, die 47 Fliesen seien „auf der Suche nach der Leckage zerstört worden“ (Bl. 848 d. GA vorletzter Absatz). Die für die Leckortung entstandenen und dem Bruchschaden zuzuordnenden Kosten sind zu erstatten, sofern sie bei verständiger Würdigung „ex ante“ für erforderlich gehalten werden durften. Daran ändert sich nichts, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die eine oder andere Maßnahme – wie das Aufstemmen zunächst an der „falschen Seite“ der Toilette – nicht zum Erfolg geführt hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Ausstemmen von 47 Fliesen von vorneherein sinnlos und überflüssig war, liegen nicht vor. Sie werden auch von der Beklagten nicht aufgezeigt.

bb) Rechnung der L vom 30.11.2012 (Anl. K 11)

Die Kosten für den Austausch der Duschwanne und der unterhalb der Bodenfliesen verlegten Rohrleitungen kann der Kläger nicht verlangen, denn diese Arbeiten können nicht mehr als notwendige Reparaturen der durch einen Rohrbruch beschädigten Sache angesehen werden. Folgeschäden, die bei der Reparatur entstehen, gehören nicht zum Inhalt der Leistungspflicht des Versicherers. Werden bei der Reparatur vom Handwerker bzw. Reparateur weitere Schäden verursacht oder Schäden an anderen Sachen angerichtet, so kann hierfür keine Entschädigung vom Versicherer verlangt werden. Entschädigt werden allein die objektiv am Schadenstag erforderlichen Reparaturkosten in Geld, nicht etwaige weitere Kosten, die durch eine unsachgemäße Reparatur entstehen. Hier muss sich der Versicherungsnehmer an den Schadensverursacher halten (Jula in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl. 2012, § 12 Rn. 11).

Der Sachverständige C ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Wandfliesen im Bereich einer Duschwannenabmauerung und auch die Abmauerung als solche bei fachgerechter Durchführung der Arbeiten ohne Beschädigung der Duschwanne hätten entfernt werden können. Auch sei ein kompletter Austausch der unterhalb der Bodenfliesen verlegten Rohrleitungen nicht erforderlich gewesen, weil eine Beschädigung der Leitungen bei vorsichtiger Entfernung von Bodenfliesen und Estrich (insoweit nicht Gegenstand der Rechnung) – die der Sachverständige allerdings wegen des Austritts von Fäkalwasser für erforderlich hält – nicht zu erwarten gewesen wäre.

Die Behauptung des Klägers, wonach ein Erhalt der Leitungen im Boden insgesamt nicht möglich gewesen sei, weil diese infolge der Stemmarbeiten möglicherweise undicht geworden seien, hat der Sachverständige nicht bestätigt. Gleiches gilt für die erstinstanzlich geäußerte Vermutung des Klägers, dass ein vorsichtiges Freilegen der Rohrleitungen einen weit höheren Arbeitsaufwand erfordert hätte, dessen Kosten die Kosten für die Neuverlegung der Leitungen überschritten hätten. Schließlich finden sich in dem Gutachten des Sachverständigen C auch keinerlei Anhaltspunkte für die Richtigkeit der in der Berufungsbegründung aufgestellten Behauptung, die Verrohrung sei durch das ausgetretene Schmutzwasser verseucht und bereits deshalb zu erneuern gewesen.

Die Kammer folgt den Ausführungen des Sachverständigen C. Sein Gutachten, das dieser nach gründlicher Auswertung der Akte fundiert, sachlich nachvollziehbar und in überzeugender Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen erstattet hat, ist klar, logisch und verständlich. Die Kompetenz und Erfahrung des Sachverständigen stehen für die Kammer ebenso außer Zweifel wie seine Objektivität.

Die Feststellungen des Sachverständigen lassen sich auch mit dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Zeugenbeweisaufnahme in Einklang bringen. Zwar hat der Zeuge S ausgeführt, es sei bis zur Wanne aufgestemmt worden, weil die dort neben der schadhaften Ableitung im Boden verlegten Zementleitungen porös gewesen seien und undicht hätten werden können, wenn ein einzelnes Rohr bewegt und ausgetauscht werde. Der Austausch der insoweit freigelegten Leitungen ist aber nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Rechnung der L vom 30.11.2012 (Anl. K 11). Der Zeuge S hat selbst angegeben, die hier in Rede stehende Rechnung betreffe ausschließlich die Badrenovierung. Dies deckt sich mit dem Inhalt der Betreffzeile der Rechnung („Badsanierung vom 5.11.-29.11.2012“) und den Angaben des Zeugen E, der bekundet hat, die Leitungen seien am Ende vollständig ausgetauscht worden, weil es sich um alte verzinkte Leitungen gehandelt habe. Diese seien zwar noch frei gewesen, aber es sei absehbar gewesen, dass sie sich zusetzen würden, sodass der Kläger den Austausch beauftragt habe, „wo die Wand schon mal offen war“.

Der Einwand des Klägers, die Erneuerung des Rohrsystems sei zur Verhinderung weiterer Rohrbrüche erforderlich gewesen, rechtfertigt keine andere Bewertung. Auch wenn aufgrund des Zustandes der Leitungen weitere Rohrbrüche zu besorgen waren und deshalb eine Kompletterneuerung der Leitungen sinnvoll war, wäre die Z bzw. die Tochter des Klägers mit einer Komplettsanierung der Rohre nur ihrer Instandhaltungsobliegenheit nach Ziff. 23.1 der vereinbarten VGB 2009 nachgekommen. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer die versicherten Sachen, insbesondere wasserführende Anlagen und Einrichtungen, Dächer und außen angebrachte Sachen stets in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und Mängel oder Schäden unverzüglich beseitigen zu lassen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass im Schadensfall nicht die dem Versicherungsnehmer obliegende Pflicht zur Instandhaltung auf den Versicherer abgewälzt werden kann.

Auch die weiteren, in der Rechnung der L vom 30.11.2012 (Anl. K 11) enthaltenen Positionen, deren Ersatz der Kläger verlangt, sind nicht erstattungsfähig. Denn es handelt sich nach den sachverständigen Feststellungen sämtlich um zur Wiederherstellung des Ursprungszustandes des Badezimmers nicht erforderliche Kosten. Der Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass die in den – nicht streitgegenständlichen – Rechnungen der L vom 9.12.12 und vom 28.12.12 aufgeführten Arbeiten und Materialien bezogen auf das Sanitär- und Heizungsbauerhandwerk ausreichten, um den Ursprungszustand des Badezimmers wiederherzustellen. Soweit die Rechnung der L vom 30.11.2012 im Umfang von 16,68 EUR auch Entwässerungsleitungselemente enthalte, sei – so der Sachverständige – davon auszugehen, dass diese nur als Anpassungsarbeiten erforderlich geworden seien, nachdem auf Wunsch des Klägers das WC, der Waschtisch und die Duschtasse ausgetauscht und in neuer Anschlusslage platziert wurden. Dies sei jedoch nicht notwendig gewesen.

cc) Reinigungskosten (Anl. K 30, Bl. 115 d. GA)

Der Kläger kann auch nicht die behaupteten Reinigungskosten ersetzt verlangen.

Zwar gehören die Gebäudereinigungskosten grundsätzlich zu den notwendigen Aufräumkosten i.S.d. Ziff. 2.1.2 VGB 2009. Soweit diese allerdings – wie vorliegend von dem Kläger behauptet – in Eigenleistung erbracht worden sein sollen, scheidet ein versicherungsvertraglicher Anspruch auf Vergütung aus. Denn dem Versicherungsnehmer, der Aufräumarbeiten selbst ausführt, entstehen keine Kosten. Die mit der Erbringung von Eigenleistungen verbundene Einbuße an Freizeit ist vom Versicherungsschutz nicht umfasst. Es kommt daher auch nicht darauf an, welche Kosten entstanden wären, wenn der Versicherungsnehmer mit den Aufräumarbeiten ein Fachunternehmen beauftragt hätte. Anderes gilt allenfalls dann, wenn ein finanzieller Aufwand - etwa eine Beköstigung oder eine finanzielle Entschädigung für mithelfende Nachbarn - tatsächlich nachgewiesen ist (woran es vorliegend fehlt). Dieses Verständnis deckt sich mit dem allgemeinen Sprachgebrauch und der umgangssprachlichen Bedeutung des Begriffs „Kosten“, der den Aufwand an Geld oder Ausgaben bezeichnet (Mühlhausen, VersR 2014, 927-930 mwN).

Im Übrigen kann ein Erstattungsanspruch – worauf das Amtsgericht zutreffend hinweist – auch deshalb nicht zuerkannt werden, weil es an einer Differenzierung zwischen solchen Reinigungsarbeiten, die als Folge der notwendigen Renovierung angefallen sind und solchen Arbeiten, die lediglich anlässlich der Sanierung durchgeführt wurden, fehlt.

dd) Kosten der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung (Anl. K 32 Bl. 117 d. GA)

Über die hilfsweise beanspruchten Kosten der außerordentlichen Wohnungseigentümerversammlung hatte die Kammer zu entscheiden, weil diese vom Kläger unter der eingetretenen Bedingung geltend gemacht werden, dass die Hauptforderung (teilweise) unbegründet ist.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wohnungseigentümerversammlung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Insbesondere kann in dem Bestreiten seiner Aktivlegitimation durch die Beklagte keine schuldhafte Verletzung versicherungsvertraglicher (Neben-)Pflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber der Z erblickt werden. Insoweit verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die von ihr überprüften Ausführungen in der angegriffenen Entscheidung.

ee) Kein Leistungskürzungsrecht wegen grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung

Die Beklagte ist von der sie nach dem Vorstehenden treffenden restlichen Zahlungsverpflichtung in Höhe von 49,31 EUR nicht wegen Verletzung einer nach dem Versicherungsfall zu erfüllenden Obliegenheit ganz oder teilweise gemäß Ziff. 24.1 der vereinbarten VGB i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG von ihrer Leistungspflicht frei geworden.

Die versicherungsvertragliche Obliegenheit, das „Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind“, ist objektiv verletzt, weil der versicherungsseitig mit der Schadensbesichtigung beauftragte Zeuge B das Duschbad bei einem Ortstermin am 09.11.2012 vollständig entkernt vorfand, obwohl eine Freigabe durch die Beklagte nicht erfolgt war. Vergeblich beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, die vorgenommenen Reparaturarbeiten seien „unumgänglich“ gewesen, weil die Wohnung bewohnt gewesen und Wasser ausgetreten sei. Denn die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es sich bei den ab dem 05.11.2012 ausgeführten Arbeiten um Sanierungsarbeiten handelte, die provisorische Versorgung des Bades also schon abgeschlossen war. „Unumgänglich“ i.S.d. Ziff. 24.1 VGB meint aber nur solche Maßnahmen, die zur Abwendung und Minderung des Schadens erforderlich sind (Johannsen in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 8 AFB 2008/2010 Rn. 26, Rn. 25).

Allerdings scheidet eine Leistungskürzung vorliegend deshalb aus, weil feststeht, dass die Verletzung der Anzeigeobliegenheit sich in keiner Weise auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder das Ob und den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat (§ 28 Abs.3 S.1 VVG). Dass durch die Entsorgung der alten Wandfliesen die Beschaffung von Ersatzfliesen erschwert wurde, geht allein zu Lasten des Klägers. Auch der Umstand, dass nach Entfernung des Estrichs das Ausmaß der Durchfeuchtung nicht mehr sicher festgestellt werden konnte, rechtfertigt hier keine andere Bewertung. Denn auch im Falle einer – nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme feststehenden – Teildurchfeuchtung wäre ein vollständiger Austausch des Fußbodenaufbaus erforderlich gewesen. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen.

ff) Nebenforderungen

Der Anspruch auf die zuerkannten Prozesszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Die darüber hinaus von dem Kläger verlangten Verzugszinsen (§ 280 Abs. 1 und 2, § 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 286 BGB) seit dem 11.06.2013 kann er nicht beanspruchen. Insbesondere ist die Beklagte durch das Schreiben des Klägers vom 25.05.2013 (Bl. 40 f. d. GA), mit dem er sie – unter Fristsetzung zum 10.06.2013 – zur Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 4.613,43 EUR aufforderte, nicht in Verzug geraten. Denn zum einen war der Kläger im Zeitpunkt der von ihm ausgesprochenen Mahnung von der Z noch gar nicht zur Geltendmachung von Ansprüchen ermächtigt worden (die Ermächtigung, etwaige Ansprüche gegen die Beklagte betreffend die Wohnung Nr. 16 gegenüber der Beklagten im eigenen Namen einzuklagen und die Abtretung der Ansprüche erfolgten am 02.09.2013), sodass es an einer Mahnung des Gläubigers fehlt. Zum anderen handelte es sich um eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte Zuvielforderung, die den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lässt, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als wirksam gemahnt ansieht (BGH MDR 2007, 200-201).

3.

Eine Entscheidung über den Hilfsantrag zu 2) war nicht veranlasst. Die gebotene Auslegung des Antrags (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass der Kläger Leistung an sich selbst nur unter der – nicht eingetretenen – innerprozessualen Bedingung verlangt, dass ihm die Befugnis fehlt, Zahlung an die Gemeinschaft zu fordern.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr.1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO.

III.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 6.000 EUR festgesetzt. Wegen der (teilweisen) Unbegründetheit des Hauptantrags wurde über den auf einen anderen Lebenssachverhalt gestützten (verdeckten) Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Kosten für die Durchführung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung geltend gemacht hat, entschieden (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!