Skip to content

Wohngebäudeversicherung – arglistige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsmaklers

Ein Versicherungsmakler verschweigt fehlerhafte Angaben in einem Schadensfall und sorgt damit für einen Rechtsstreit zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer. Das Oberlandesgericht Frankfurt entscheidet zugunsten der Versicherung und beleuchtet die weitreichenden Folgen einer „arglistigen Obliegenheitsverletzung“ des Maklers. Der Fall zeigt, wie wichtig klare Kommunikation und korrekte Informationen in der Schadensabwicklung sind, um negative Konsequenzen für den Versicherungsnehmer zu vermeiden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Urteil des Landgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen, die Klägerseite trägt die Kosten.
  • Der Versicherungsfall wird in Frage gestellt, da keine ausreichenden Beweise für dessen Eintritt vorliegen.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Kläger durch den Versicherungsmakler eine arglistige Täuschung begangen hat, indem falsche Angaben gemacht wurden.
  • Diese falschen Angaben betrafen die Durchführung und Bezahlung von Reparaturarbeiten, die nicht stattgefunden haben.
  • Der Versicherungsmakler hat die Beklagte nicht rechtzeitig über die Falschangabe informiert, was als arglistige Täuschung gewertet wurde.
  • Eine arglistige Täuschung setzt nicht zwingend eine Bereicherungsabsicht voraus, sondern schon das Beeinflussen der Schadenregulierung zugunsten der eigenen Interessen.
  • Durch die arglistige Täuschung ist die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit.
  • Es wurde kein Antrag gestellt, um das Bestehen des Versicherungsvertrages festzustellen, somit wird dies nicht weiter behandelt.
  • Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Wohngebäudeversicherung: Rechte und Pflichten bei Vertragsverletzungen klären

Eine Wohngebäudeversicherung schützt Eigentümer vor finanziellen Risiken, die durch Schäden an ihren Immobilien entstehen können. Doch die Bedingungen für diesen Versicherungsschutz sind meist komplex und erfordern sorgfältige Risikoanalysen. Insbesondere Obliegenheitsverletzungen können schwerwiegende Konsequenzen haben, wenn beispielsweise der Versicherungsmakler bei der Kundenberatung arglistig täuscht oder wichtige Informationen vorenthalten.

Im Fall von Vertragsverletzungen spielen Haftungsfragen eine zentrale Rolle: Kann der Versicherte auf Schadensersatz hoffen, wenn sich herausstellt, dass der Makler seinen Pflichten nicht nachgekommen ist? Die Klärung von Ansprüchen und Verbraucherrechten in solchen Situationen ist entscheidend, um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein. Im folgenden Abschnitt wird ein konkreter Fall beleuchtet, der diese Thematik anschaulich veranschaulicht.

Der Fall vor Gericht


Versicherungsmakler unterließ Korrektur falscher Angaben – Leistungsfreiheit der Versicherung

Der Streit um Leistungen aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Schadensfall vom Mai 2018 wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt zugunsten der Versicherung entschieden. Das Gericht hob das Urteil des Landgerichts Gießen auf und wies die Klage des Versicherungsnehmers ab.

Irreführende Kommunikation durch den Versicherungsmakler

Der vom Kläger beauftragte Versicherungsmakler hatte der Versicherung im August 2020 per E-Mail mitgeteilt, dass Reparaturarbeiten bereits ausgeführt und bezahlt worden seien.

Arglistige Täuschung durch Versicherungsmakler
Die arglistige Obliegenheitsverletzung des Versicherungsmaklers führte zur Leistungsfreiheit der Wohngebäudeversicherung und zu Lasten des Versicherungsnehmers. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Den beigefügten Dokumenten fehlten jedoch wesentliche Merkmale von Rechnungen wie Ausstellungsdatum und Rechnungsnummer. Obwohl die Ehefrau des Klägers den Makler wenige Tage später per WhatsApp darauf hinwies, dass es sich lediglich um Kostenvoranschläge handelte, unterließ dieser eine zeitnahe Korrektur gegenüber der Versicherung.

Arglistiges Verhalten führt zur Leistungsfreiheit

Das OLG Frankfurt bewertete das Verhalten des Maklers als arglistige Obliegenheitsverletzung. Nach den Versicherungsbedingungen war der Versicherungsnehmer verpflichtet, unverzüglich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung des Leistungsumfangs erforderlich sind. Durch das Unterlassen der Richtigstellung hielt der Makler den Irrtum der Versicherung aufrecht.

Wissentlich falsche Angaben mit Einfluss auf die Regulierung

Dem Makler als Fachmann war bewusst, dass seine falschen Angaben die Schadenregulierung beeinflussen konnten. Bei der Regulierung der sogenannten Neuwertspitze kommt es darauf an, dass die Reparaturen innerhalb von drei Jahren sichergestellt sind. Anderenfalls besteht nur ein Anspruch auf den Zeitwert. Der Makler konnte vor Gericht keinen plausiblen Grund für die unterlassene Korrektur nennen.

Zurechnung des Maklerverhaltens

Das Verhalten des Maklers wurde dem Versicherungsnehmer zugerechnet, da der Makler im Rahmen der Schadensabwicklung in dessen Auftrag handelte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine arglistige Täuschung bereits vor, wenn wissentlich falsche Angaben gemacht werden und der Versicherungsnehmer zumindest billigend in Kauf nimmt, auf die Entscheidung der Versicherung einzuwirken. Der Versuch der Täuschung reicht aus – ob die Versicherung tatsächlich getäuscht wurde, ist unerheblich.

Kostenfolge für den Versicherungsnehmer

Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen. Der als Nebenintervenient beteiligte Makler trägt seine Kosten selbst. Das OLG Frankfurt ließ keine Revision zu, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil verdeutlicht die weitreichende Verantwortung von Versicherungsnehmern für das Handeln ihrer Makler. Selbst wenn ein Makler nur versehentlich falsche Angaben macht und diese nicht zeitnah korrigiert, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden und zum vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes führen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Versicherungsnehmer selbst von der Täuschung wusste oder davon profitieren wollte. Entscheidend ist allein das objektiv falsche Verhalten des Maklers.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen Versicherungsmakler mit der Schadenregulierung beauftragt haben, müssen Sie dessen Kommunikation mit der Versicherung sehr genau überwachen. Prüfen Sie alle eingereichten Unterlagen und Mitteilungen Ihres Maklers sorgfältig auf ihre Richtigkeit. Sobald Sie Fehler bemerken, bestehen Sie auf einer sofortigen schriftlichen Korrektur gegenüber der Versicherung. Ein bloßer Hinweis an den Makler reicht nicht aus. Die Versicherung könnte sonst – wie in diesem Fall – jegliche Leistung verweigern, auch wenn der ursprüngliche Schaden berechtigt war. Besondere Vorsicht ist bei der Einreichung von Kostenvoranschlägen geboten, die nicht als bereits ausgeführte Arbeiten dargestellt werden dürfen.


Fundierte rechtliche Unterstützung bei der Schadenregulierung kann entscheidend sein, um die weitreichenden Haftungsrisiken im Zusammenspiel zwischen Versicherung, Makler und Versicherungsnehmer zu vermeiden und Ihre berechtigten Ansprüche zu sichern. ✅ Fordern Sie unsere Ersteinschätzung an!


Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was sind die rechtlichen Pflichten eines Versicherungsmaklers bei der Schadensmeldung?

Der Versicherungsmakler ist als treuhänderähnlicher Sachwalter des Versicherungsnehmers zur umfassenden Unterstützung im Schadenfall verpflichtet. Diese Pflicht ergibt sich direkt aus dem Versicherungsmaklervertrag und ist nicht von einer gesonderten Beauftragung abhängig.

Zentrale Pflichten bei der Schadenbearbeitung

Der Makler muss die Schadensmeldung unverzüglich – das heißt ohne schuldhaftes Zögern – an den Versicherer weiterleiten. Als Richtwert gilt hier eine Frist von maximal zwei Wochen nach Kenntnisnahme des Schadensfalls. Bei einer verspäteten Weiterleitung haftet der Makler persönlich für mögliche Schäden des Versicherungsnehmers.

Der Makler ist verpflichtet, den Versicherungsnehmer über sämtliche im Schadenfall zu beachtenden Obliegenheiten aufzuklären. Dazu gehört insbesondere die Information über erforderliche Nachweise und einzuhaltende Fristen. Die Belehrung des Maklers über diese Obliegenheiten gilt dabei als abschließend.

Prüfungs- und Kontrollpflichten

Bei der Schadenbearbeitung muss der Makler die Schreiben des Versicherers auf inhaltliche Vollständigkeit prüfen. Stellt er Unvollständigkeiten fest, muss er den Versicherungsnehmer darauf hinweisen.

Der Makler ist außerdem verpflichtet, den Versicherungsnehmer über relevante Änderungen der Rechtsprechung zu informieren, die Auswirkungen auf die Schadenregulierung haben können.

Grenzen der Tätigkeit

Die Unterstützung des Maklers darf nur im Rahmen der Schadenregulierung gegenüber dem Versicherer erfolgen. Eine rechtliche Beratung ist nur als Nebenleistung zum Versicherungsvertrag zulässig. Die Schadenregulierung gegenüber Dritten, etwa geschädigten Personen, ist dem Makler nicht gestattet.


zurück

Wie können sich Versicherungsnehmer vor Fehlern des Maklers schützen?

Als Versicherungsnehmer können Sie durch sorgfältige Dokumentation und aktive Kommunikation mit Ihrem Versicherungsmakler potenzielle Fehler vermeiden. Bewahren Sie sämtliche Unterlagen und Korrespondenz mit dem Makler auf und dokumentieren Sie alle wichtigen Gespräche schriftlich.

Kommunikation und Dokumentation

Teilen Sie dem Makler alle relevanten Informationen schriftlich mit und lassen Sie sich wichtige Aussagen und Empfehlungen des Maklers ebenfalls in Textform bestätigen. Bei der Antragstellung sollten Sie alle Angaben selbst prüfen und keine Blankoformulare unterschreiben.

Kontrolle der Vertragsunterlagen

Prüfen Sie die vom Makler eingereichten Versicherungsanträge und später die Versicherungspolicen genau. Achten Sie besonders auf:

  • Die korrekte Wiedergabe Ihrer persönlichen Angaben
  • Die vereinbarte Versicherungssumme
  • Wichtige Vertragsinhalte wie Selbstbeteiligungen oder Ausschlüsse

Regelmäßige Überprüfung

Der Makler ist zu einer laufenden Betreuung verpflichtet. Sprechen Sie ihn aktiv auf Veränderungen in Ihrer persönlichen Situation an und dokumentieren Sie diese Mitteilungen. Bei wichtigen Änderungen, wie etwa einer Wertsteigerung der Immobilie, sollten Sie eine schriftliche Bestätigung der Anpassung des Versicherungsschutzes verlangen.

Eigeninitiative bei der Schadensabwicklung

Im Schadensfall sollten Sie selbst aktiv werden und nicht ausschließlich auf den Makler vertrauen. Melden Sie Schäden direkt der Versicherung und lassen Sie sich den Eingang der Schadensmeldung bestätigen. Behalten Sie wichtige Fristen im Blick und dokumentieren Sie den Schaden sorgfältig mit Fotos und Beschreibungen.


zurück

Welche Folgen hat eine falsche Auskunft des Maklers für den Versicherungsschutz?

Wenn Ihr Versicherungsmakler falsche Angaben gegenüber der Versicherung macht, müssen Sie sich dieses Verhalten grundsätzlich zurechnen lassen. Dies gilt auch dann, wenn Sie selbst dem Makler die richtigen Informationen gegeben haben.

Rechtliche Konsequenzen für den Versicherungsschutz

Der Versicherer kann bei falschen Angaben des Maklers den Versicherungsvertrag anfechten und sich auf Leistungsfreiheit berufen. Dies ist besonders gravierend, da der Versicherungsvertrag dann von Anfang an als nichtig gilt. Bereits erhaltene Versicherungsleistungen müssen zurückgezahlt werden.

Zurechnung des Maklerverhaltens

Der Versicherungsmakler gilt rechtlich als Ihr Interessenvertreter und steht in Ihrem „Lager“. Wenn der Makler beispielsweise Kostenvoranschläge fälschlicherweise als bereits bezahlte Rechnungen einreicht oder Vorschäden verschweigt, wird dies als arglistige Täuschung gewertet.

Besondere Haftungssituationen

Die Zurechnung des Maklerverhaltens gilt in verschiedenen Situationen:

  • Bei aktiv falschen Angaben des Maklers gegenüber der Versicherung
  • Bei unterlassener Richtigstellung falscher Angaben, wenn der Makler vom Fehler erfährt
  • Bei Verschweigen wichtiger Informationen durch den Makler

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie als Versicherungsnehmer von den falschen Angaben des Maklers wussten oder nicht. Die Versicherung kann den Vertrag auch dann anfechten, wenn Sie persönlich keine Schuld trifft.


zurück

Ab wann liegt eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsmakler vor?

Eine arglistige Täuschung durch den Versicherungsmakler liegt vor, wenn dieser vorsätzlich falsche Angaben macht oder wichtige Informationen verschweigt, um den Versicherer zur Annahme des Versicherungsantrags zu bewegen.

Objektive Voraussetzungen

Der Versicherungsmakler muss aktiv falsche Tatsachen vorspiegeln oder relevante Informationen verschweigen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er Kostenvoranschläge als bereits bezahlte Rechnungen einreicht oder Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers bewusst verschweigt.

Eine Täuschung liegt auch vor, wenn der Makler nach Kenntniserlangung von Fehlern diese nicht unverzüglich korrigiert. Wenn etwa die Ehefrau des Versicherungsnehmers den Makler auf falsche Angaben hinweist und dieser den Versicherer nicht informiert, stellt dies eine Obliegenheitsverletzung dar.

Subjektive Voraussetzungen

Für die Arglist genügt bereits bedingter Vorsatz. Der Makler muss wissen, dass seine falschen Angaben Einfluss auf die Entscheidung des Versicherers haben können. Ein moralisches Unwerturteil oder eine Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.

Zurechnung zum Versicherungsnehmer

Die arglistige Täuschung des Maklers wird dem Versicherungsnehmer nach § 166 I BGB zugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer selbst die Informationen dem Makler wahrheitsgemäß mitgeteilt hat. Der Versicherungsnehmer muss sich das Verhalten des Maklers zurechnen lassen, da dieser als seine Vertrauensperson handelt.

Rechtsfolgen

Bei einer arglistigen Täuschung durch den Makler kann der Versicherer:

  • Den Versicherungsvertrag anfechten
  • Die Leistung verweigern
  • Den Vertrag kündigen

Die Anfechtung wirkt dabei auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück. Eine mögliche Haftung des Maklers gegenüber dem Versicherungsnehmer bleibt von der Zurechnung unberührt.


zurück

Welche Rechte haben Versicherungsnehmer bei Fehlverhalten des Maklers?

Als Versicherungsnehmer haben Sie bei Fehlverhalten des Maklers umfangreiche Rechtsansprüche. Der Versicherungsmakler haftet für seine Fehler auf Grundlage des Maklervertrags in Verbindung mit § 280 BGB sowie § 63 VVG bei Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten.

Schadensersatzansprüche

Bei nachweisbaren Fehlern des Maklers können Sie Schadensersatz in Höhe des entstandenen Schadens fordern. Der Makler muss Sie so stellen, als hätte er den Fehler nicht begangen. Die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung des Maklers beträgt aktuell 1.300.380 Euro pro Schadenfall.

Kündigungsmöglichkeiten

Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Maklers können Sie den Maklervertrag auf verschiedene Weise beenden:

  • Eine außerordentliche Kündigung des Maklervertrags
  • Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
  • Hilfsweise eine ordentliche Kündigung

Beweislast zugunsten des Versicherungsnehmers

Wenn keine ausreichende Dokumentation der Beratung durch den Makler vorliegt, gilt eine Beweislastumkehr zugunsten des Versicherungsnehmers. Der Makler muss dann nachweisen, dass er richtig und vollständig beraten hat.

Haftung bei falschen Angaben

Macht der Makler falsche Angaben gegenüber der Versicherung, werden diese dem Versicherungsnehmer zugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn Sie als Versicherungsnehmer dem Makler die richtigen Informationen gegeben haben. In solchen Fällen können Sie sich mit Ihren Schadensersatzansprüchen direkt an den Makler wenden.

Grenzen der Haftung

Die Haftung des Maklers erstreckt sich nur auf die im Maklervertrag vereinbarten Versicherungen. Für nicht beauftragte Bereiche haftet der Makler nicht. Haftungsausschlüsse in den Geschäftsbedingungen des Maklers greifen nicht, wenn der Makler arglistig wichtige Informationen verschwiegen oder eine Garantie für bestimmte Eigenschaften übernommen hat.


zurück


Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Arglistige Obliegenheitsverletzung

Definition: Eine arglistige Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn eine Partei bewusst und absichtlich gegen eine vertragliche Nebenpflicht verstößt, um damit Einfluss auf den Vertragspartner zu nehmen. Bei Versicherungen bedeutet das oft, dass der Versicherungsnehmer oder in diesem Fall der Versicherungsmakler wissentlich falsche Angaben macht oder wichtige Informationen verschweigt, die für die Schadensregulierung relevant sind. Eine solche Verletzung kann zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen, das heißt, die Versicherung muss keine Zahlungen leisten.

Beispiel: Wenn ein Versicherungsnehmer nach einem Schadensfall wissentlich falsche Schadensdaten angibt, begeht er eine arglistige Obliegenheitsverletzung.

Gesetzliche Regelung: Die Regelungen zu Obliegenheitsverletzungen finden sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere in den §§ 28 VVG.

Abgrenzung: Eine einfache Obliegenheitsverletzung liegt vor, wenn diese ohne Vorsatz geschieht; diese zieht nicht immer so schwerwiegende Konsequenzen nach sich wie eine arglistige.


Zurück

Versicherungsmakler

Definition: Ein Versicherungsmakler ist ein Vermittler, der im Interesse des Kunden unabhängig von Versicherungsunternehmen den passenden Versicherungsschutz sucht und vermittelt. Anders als ein Versicherungsvertreter, der an ein oder wenige Unternehmen gebunden ist, hat der Makler die Pflicht, aus allen am Markt verfügbaren Angeboten das für den Kunden geeignetste zu finden.

Beispiel: Ein Versicherungsmakler berücksichtigt beim Abschluss einer Wohngebäudeversicherung die verschiedenen Angebote und rät dem Kunden zu dem Vertrag, der seinen Anforderungen am besten entspricht.

Gesetzliche Regelung: Die Maklertätigkeit ist in der Gewerbeordnung (§ 93 ff. GewO) und im Versicherungsvertragsgesetz geregelt.

Abgrenzung: Zu unterscheiden vom Versicherungsvertreter, der direkt für ein oder mehrere bestimmte Versicherungsunternehmen arbeitet.


Zurück

Neuwertspitze

Definition: Die Neuwertspitze bezieht sich auf die Differenz zwischen dem Zeitwert und dem Neuwert einer Sache, die von der Versicherung nur dann erstattet wird, wenn bestimmte Bedingungen, wie die tatsächliche Durchführung von Reparaturen innerhalb einer vorgegebenen Frist, erfüllt sind. Die Neuwertspitze schützt den Versicherungsnehmer in dem Fall, dass beschädigte oder zerstörte Gegenstände zum Neuwert wiederbeschafft werden können.

Beispiel: Bei einem Schaden an einem Gebäude würde die Neuwertspitze die Differenz abdecken zwischen dem benutzten Wert (Zeitwert) der Immobilie und dem Wiederbeschaffungswert zu heutigen Preisen (Neuwert).

Gesetzliche Regelung: Die Bedingungen hierfür sind in den jeweiligen Versicherungsverträgen festgehalten, häufig unter Bezugnahme auf das VVG.

Abgrenzung: Unterschied zum vollst?ndigen Neuwert: Die Auszahlung ist an Bedingungen wie die Wiederherstellung geknüpft.


Zurück

Leistungsfreiheit

Definition: Leistungsfreiheit bezeichnet die Situation, in der die Versicherung von der Pflicht befreit wird, eine Versicherungsleistung zu erbringen, etwa aufgrund von Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer oder seinen Vertreter.

Beispiel: Wenn ein Versicherungsnehmer nach einem Schaden falsche Angaben macht oder wichtige Informationen verschweigt, kann die Versicherung leistungsfrei werden und muss den Schaden nicht regulieren.

Gesetzliche Regelung: Die Grundlage findet sich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), z.B. § 28 VVG bei erheblichen Obliegenheitsverletzungen.

Abgrenzung: Im Gegensatz zu Leistungsfreiheit aufgrund von Obliegenheitsverletzung kann es auch zu Nicht-Anwendbarkeit kommen, wenn ein Schadenereignis schlichtweg nicht vom Vertrag gedeckt ist.


Zurück

Zurechnung

Definition: Die Zurechnung bezeichnet im rechtlichen Kontext die Zuordnung eines Verhaltens oder eines Verschuldens eines Dritten zu einer Hauptpartei, hier dem Versicherungsnehmer. Das bedeutet, dass die Handlungen des Versicherungsmaklers dem Versicherungsnehmer zugerechnet werden, sodass der Versicherungsnehmer die Folgen des Pflichtenverstoßes des Maklers trägt.

Beispiel: Wenn der Makler falsche Informationen an die Versicherung weitergibt, wird dies dem Versicherungsnehmer zugerechnet, wenn der Makler in dessen Auftrag agiert hat.

Gesetzliche Regelung: Zurechnungsnormen sind oft im BGB zu finden, wie beispielsweise §§ 278, 831 BGB bezüglich Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

Abgrenzung: Die Zurechnung erfolgt unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer die Handlung direkt verursacht hat; wichtig ist die Rahmenhandlung im Auftrag oder Interesse des Versicherungsnehmers.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO: Dieser Paragraph regelt, unter welchen Voraussetzungen das Berufungsgericht auf die tatsächlichen Feststellungen des vorinstanzlichen Gerichts Bezug nehmen kann. Eine solche Bezugnahme ist zulässig, wenn die umstrittenen Tatsachen klar festgehalten wurden und eine erneute Überprüfung des tatsächlichen Geschehens nicht erforderlich ist. Im vorliegenden Fall hat das OLG Frankfurt die Feststellungen des Landgerichts Gießen übernommen, was die Grundlage für die Entscheidung bildet.
  • § 1 VVG (Versicherungsvertragsgesetz): Das Versicherungsvertragsgesetz regelt die grundlegenden Rechte und Pflichten zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer. Es legt die Bedingungen fest, unter denen Leistungen aus einer Versicherung erbracht werden müssen. In diesem Fall wurde die Pflicht der Beklagten zur Leistung aus der Wohngebäudeversicherung, trotz des Streitstandes über mögliche Täuschung, eindeutig bekräftigt.
  • § 123 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph behandelt die Anfechtbarkeit von Verträgen aufgrund von Täuschung oder Drohung. Eine arglistige Täuschung ist eine Voraussetzung für die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. Im Kontext des Urteils wurde festgestellt, dass kein Täuschungsvorsatz vorlag, was bedeutete, dass die Beklagte nicht erfolgreich den Vertrag anfechten konnte.
  • § 8 VVG: Dieser Paragraph thematisiert die Folgen von Verletzungen der Anzeigepflicht und die Rechte des Versicherers bei arglistiger Täuschung. Er legt fest, dass der Versicherer im Falle einer arglistigen Täuschung von seinen Verpflichtungen befreit sein kann. Im Fall des OLG Frankfurt war jedoch die Argumentation der Beklagten, der Kläger hätte bewusst falsche Angaben gemacht, nicht ausreichend belegbar, um diese Regelung anzuwenden.
  • § 275 BGB: Der Paragraph befasst sich mit der Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Er schützt den Schuldner in Fällen, in denen die Leistung nicht erbracht werden kann, ohne dass ihm ein Verschulden vorzuwerfen ist. Die Beklagte könnte sich auf diesen Paragraphen beziehen, um zu argumentieren, dass sie keine Leistung erbringen kann, jedoch wurde im Urteil festgestellt, dass sie dies nicht fundiert darlegen konnte.

Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 205/22 – Urteil vom 07.12.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
Kontaktformular für Anfragen auf Ersteinschätzung
info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!