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Wohngebäudeversicherung – Anspruchsgeltendmachung Versicherter

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 59/17 – Beschluss vom 16.03.2018

In dem Rechtsstreit (…) wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

Gründe

I.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung als versicherte Person Ansprüche auf Regulierung eines Leitungswasserschadens vom 29.06.2014 aus einer Wohngebäudeversicherung weiter.

Die Klägerin ist Sondereigentümerin und Mitglied der WEG A-Straße in Stadt1.

In den vorgelegten Unterlagen finden sich unterschiedliche Angaben zur Person des Versicherungsnehmers. Während im Antrag auf Wohngebäudeversicherung von 1990 (Anlage B 10, BI. 89 d.A.) noch die Eigentümergemeinschaft als Antragstellerin angegeben war, in der Anlage zum Nachtragsschein vom 10.01.1997 (Anlage B 11, BI. 91 d.A) als Versicherungsnehmer die „Eigentümergesellschaft Vertr. d. F. Nachname1″ genannt wurde und in der Anlage zum Nachtragsschein vom 17.08.2006 (Anlage B 1, Bl. 60 d.A) von einer ‚WEG A-Straße c/o Fr Reinig Nachname1“ die Rede war, hieß es in der Anlage zum Nachtragsschein vom 04.03.2009 (Anlage K 1, BI. 6 d.A) die „Hausverwaltung R Nachname1“ sei Versicherungsnehmerin.

Dem Versicherungsverhältnis waren die Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB 2005) zugrunde gelegt, die unter § 4 b) VGB als versicherte Gefahren auch Schäden durch Leitungswasser erfassen. Hinsichtlich der Versicherung für fremde Rechnung heißt es unter § 35 VGB 2005:

§ 35 Versicherung für fremde Rechnung

1. Schließt der Versicherungsnehmer die Versicherung im eigenen Namen für einen anderen (Versicherter) ab, so kann nur der Versicherungsnehmer und nicht der Versicherte die Rechte aus diesem Vertrag ausüben. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.

2. Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte eine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.

Im Juni 2014 trat in der Wohnung der Klägerin ein Feuchtigkeitsschaden auf. Die Ursachensuche gestaltete sich schwierig. Erst nach einiger Zeit konnte eine undichte Abwasserleitung der Toilette ermittelt und repariert werden. Eine seitens der Klägerin mit Renovierungsarbeiten befasste Firma B verlangte mit Schlussrechnung vom 05.05.2015 einen Betrag Höhe von 6.286,71 Euro, wovon die Beklagte Anfang Januar 2016 einen Betrag von 1.232,38 Euro beglich. Die von der Klägerin um Restzahlung ersuchte Beklagte erklärte, dass insgesamt bereits 14.370,17 Euro ausgezahlt worden seien, an die Versicherungsnehmerin ausgezahlte Netto-Zeitwerte zu beachten seien und eine Rücksprache mit der Hausverwaltung als Versicherungsnehmerin angeregt werde.

Die Hausverwaltung erteilte der Klägerin mit Erklärung vom 04.01.2016 (Anlage K 3, BI. 17 d.A.) die Zustimmung zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche aus dem Leitungswasserschaden vom 29.06.2014 „in eigenem Namen und auf eigene Kosten“ gegenüber der Beklagten. Am 07.09.2016 beschloss die WEG A-Straße bei einer Eigentümerversammlung, dass die bevollmächtigte Verwalterin der Versicherungsnehmerin Frau Reingard Nachname1 der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche aus dem Leitungswasserschaden durch die Klägerin in eigenem Namen und auf eigene Kosten zustimme.

Die Klägerin hat behauptet, die Wohngebäudeversicherung sei ausweislich des Nachtragsscheins vom 04.04.2009 von der Hausverwaltung zugunsten der WEG abgeschlossen worden. Versicherungsnehmerin sei nach ihrer Ansicht daher die Hausverwaltung, über die auch die Korrespondenz zum Schadensfall gelaufen sei.

Die Beklagte ist der auf Zahlung von 5.054,33 € zuzüglich vorgerichtliche Kosten der Rechtverfolgung gerichteten Klage entgegen getreten. Sie hat die Aktivlegitimation der Klägerin gerügt und behauptet, Versicherungsnehmerin sei ausschließlich und unverändert die WEG A-Straße. Sie hat die Auffassung vertreten, § 44 Abs. 2 VVG sei durch § 35 Nr. 1 VGB 2005 abbedungen. Die Beklagte hat sich darüber hinaus vorsorglich auf eine bereits erfolgte vollständige Regulierung der versicherungsvertraglichen Ansprüche durch Zahlung an die Versicherungsnehmerin berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin als versicherte Person sei nicht klage- und verfügungsbefugt für Rechte aus dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag. Es könne dahinstehen, ob Versicherungsnehmerin die WEG oder deren oftmals als ihre Vertreterin auftretende Hausverwaltung sei. Denn gemäß § 35 Abs. 1 der vereinbarten VGB 2005 stehe die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem Versicherungsnehmer zu, obgleich die Klägerin als Versicherte materielle Inhaberin des in Rede stehenden Anspruchs sei. § 44 Abs. 2 VVG sei durch § 35 Abs. 1 VGB 2005 vertraglich abbedungen worden. Nach ständiger Rechtsprechung sei § 35 Abs. 1 VGB 2005 wirksam. Dass die Beklagte sich auf § 35 Abs. 1 VGB 2005 beruft, sei nicht rechtsmissbräuchlich. Die Beklagte habe den Einwand mangelnder Verfügungsbefugnis durch die Versicherte unmittelbar mit der Klageerwiderung erhoben und sich damit nicht widersprüchlich verhalten. Auch sei hier keine Fallgestaltung gegeben, bei der der Versicherungsnehmer ohne billigenswerten Grund nicht gewillt ist, sein Einziehungsrecht zugunsten des Versicherten wahrzunehmen, so dass dieser Gefahr läuft, seinen Anspruch nicht durchsetzen zu können. Aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergebe sich zudem kein Anhaltspunkt dafür, dass der Versicherer nichts dagegen einzuwenden habe, im Klageverfahren mit ihm anstelle der Versicherungsnehmer zu tun zu haben. Die Beklagte habe auch im Streitfall ein berechtigtes Interesse daran, dass der in Rede stehende Anspruch nur von dem Versicherungsnehmer eingeklagt werden kann, denn so trage sie nur in Bezug auf diesen das Prozesskostenrisiko. Auch sei der Hintergrund der jeweiligen Mitversicherung zu beachten. Insbesondere bei der vorliegenden WEG, wo im Fall eines – hier einschlägigen – Leitungswasserschadens sowohl Interessen der WEG wegen der Gebäudeschäden und als auch die individuellen Interessen des betroffenen Wohnungseigentümers betroffen seien, erscheine eine einheitliche Abwicklung und Regulierung über die WEG als Versicherungsnehmerin, in deren „Person“ sich die jeweiligen Interessen bündeln sollen, angezeigt.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich gestelltes Zahlungsbegehren in vollem Umfang weiter. Ihrer Auffassung nach verstoße § 35 Ziff. 1 der mit der Versicherungsnehmerin vereinbarten VGB 2005 gegen § 44 VVG. Zwar sei § 44 Abs. 2 VVG grundsätzlich abdingbar. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer müsse bei Lektüre des § 35 der VGB 2005 annehmen, mit Zustimmung des Versicherungsnehmers seine Rechte gegenüber der Versicherung gerichtlich verfolgen zu können.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.054,33 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 10.02.2016 zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten der Rechtverfolgung von 650,34 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 10.02.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Auch nach Auffassung des Senats fehlt der Klägerin die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen aus der gegenständlichen Gebäudeversicherung.

Zwar eröffnet § 44 Abs. 2 VVG dem Versicherten grundsätzlich die Möglichkeit, mit Zustimmung des Versicherungsnehmers Ansprüche gegenüber dem Versicherer geltend zu machen. Diese Vorschrift ist jedoch abdingbar und im Streitfall durch § 35 VGB 2005 ersetzt worden.

Unstreitig sind die VGB 2005 in den vorliegenden Versicherungsvertrag einbezogen worden. Deren § 35 Nr. 1 Satz 1 legt fest, dass, sofern der Versicherungsnehmer die Versicherung im eigenen Namen für einen anderen abschließt (den Versicherten), nur der Versicherungsnehmer und nicht der Versicherte die Rechte aus dem Vertrag geltend machen darf.

Versicherungsbedingungen sind objektiv auszulegen, nämlich so, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Ausgangspunkt der Auslegung ist der Wortlaut der Klausel (Langheid/Wandt in Mü/Ko zum VVG, § 44 Rn. 79-80a).

Nach dem eindeutigen Wortlaut darf nur der Versicherungsnehmer und nicht der Versicherte Rechte aus dem Vertrag geltend machen. Dem Versicherten wird hiermit klar vor Augen geführt, dass seine Ansprüche nur über den Versicherungsnehmer geltend gemacht werden können. Einen Interpretationsspielraum, der zur Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Es kann schon im Ansatz nicht nachvollzogen werden, durch welchen Teil der Formulierung dieser Klausel der Versicherte zu der Annahme verleitet werden könnte, mit Zustimmung des Versicherungsnehmers gleichwohl Ansprüche unmittelbar gegenüber dem Versicherer einklagen zu können. Soweit die Klägerin unter Heranziehung des § 44 VVG meint, Anhaltspunkte hierfür erkannt zu haben, erscheint dieses Vorgehen mühsam konstruiert. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird – insbesondere bei einer derart unmissverständlichen Formulierung wie hier – nicht im Gesetzestext danach suchen, wie die Rechtlage ohne Verwendung der VGB 2005 wäre, um dann festzustellen, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen gegenüber dem nachgiebigen Recht abweichende Regelungen treffen. Irgendeine Unsicherheit kann allenfalls durch einen solchen, in der Regel nur von Juristen vorgenommenen, Abgleich entstehen. Ein typischer Versicherungsnehmer wird vielmehr ausschließlich den ihm vom Versicherer übersandten Versicherungsbedingungen die Rechtslage entnehmen. Hätte die Klägerin lediglich dies im vorliegenden Fall getan, dann wäre sie im Streitfall über den einzigen, tatsächlich bestehenden Weg, ihre Ansprüche durchzusetzen, vollständig und richtig informiert gewesen, zumal § 35 Nr. 2 Satz 2 VBG 2005 nur die Befugnis zum Empfang der Versicherungsleistung, nicht aber die Klagebefugnis betrifft.

Anders als die Klägerin meint, stellt § 35 VGB 2005 keinen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Satz 1 VVG dar. Es kann nach allgemeiner Ansicht grundsätzlich vereinbart werden, dass nur der Versicherungsnehmer – und nicht der Versicherte – zur Geltendmachung des Versicherungsanspruchs berechtigt sein soll. Der Versicherte ist nach einer solchen Klausel auch dann nicht legitimiert, wenn er den Versicherungsschein besitzt oder wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat (Prölss/Martin/Klimke VVG § 44 Rn. 24-29, beck-online m.N.). Derartige Klauseln sind nicht nach § 307 BGB zu beanstanden, da der Versicherer ein berechtigtes Interesse daran hat, es nur mit dem Versicherungsnehmer zu tun zu haben (keine Überprüfung der Versicherteneigenschaft, kein Prozesskostenrisiko im Hinblick auf den Versicherten, keine Auseinandersetzung mit einer Vielzahl unbekannter Personen, keine Doppelklage des Versicherungsnehmers und des Versicherten auf die Versicherungsleistung, keine Einvernahme des Versicherungsnehmers als Zeugen; vgl. nur BGHZ 41, 327; BGH VersR 1983, 82; OLG Köln VersR 1995, 525; OLG Hamm VersR 2005, 934; OLG Stuttgart VersR 2006, 1489 ). An dieser Interessenlage hat sich – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch infolge der Neufassung des VVG nichts geändert.

Der zwischen den Parteien bestehende Streit, inwiefern durch die bereits erbrachten Zahlungen der Beklagten an die Versicherungsnehmerin die aus dem Versicherungsvertrag entstandenen Regulierungsansprüche erfüllt worden sind, belegt nochmals, dass auch im vorliegenden Fall ein Nebeneinander mehrerer Leistungsbeziehungen alles andere als sachdienlich ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Abgrenzung von Schadenbeseitigungskosten, die das Sondereigentum betreffen von solchen, die dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, bei der Wohnungseigentümergemeinschaft regelmäßig schwierig ist. Nicht nur deswegen hat das Landgericht zu Recht keine Ausnahmekonstellation gesehen, welche in Anwendung des § 242 BGB der Beklagten den Einwand fehlender Aktivlegitimation der Klägerin versagen könnte. Jedenfalls solange die Verwalterin – was vorliegend der Fall ist – kooperationsbereit ist, stehen dem auch keine berechtigten Interessen des Versicherten entgegen.

III.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Es wird abschließend darauf hingewiesen, neuer Vortrag in der Berufungsinstanz nur in engen Grenzen zulässig ist und dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.

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