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Wohngebäudeversicherung – Anspruchsgeltendmachung durch Versicherten

OLG Frankfurt – Az.: 3 U 59/17 – Beschluss vom 08.05.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.2.2017 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main – Aktenzeichen: 2-08 O 153/16 – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 6.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 16.3.2018 (Bl. 171 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 124 ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 9.4.2018 (Bl. 181 ff. d.A.) Stellung genommen, auf den Bezug genommen wird.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.054,33 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 10.02.2016 zu zahlen, sowie vorgerichtliche Kosten der Rechtverfolgung von 650,34 € zuzüglich Verzugszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab dem 10.02.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 16.3.2018 (Bl. 171 ff. d.A.) verwiesen.

Die Stellungnahme der Klägerin auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 9.4.2018 bietet keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen.

Soweit die Klägerin darin – erstmals im Berufungsverfahren – vorgebracht hat, dass die Eigentümergemeinschaft eine Anspruchsdurchsetzung im eigenen Namen verweigert habe, hat die Beklagte dies nunmehr bestritten, so dass der Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO keine Berücksichtigung mehr finden kann, zumal der Gesichtspunkt der Aktivlegitimation bereits erstinstanzlich ausführlich diskutiert worden ist, es sich also nicht um einen neuen Aspekt handelt, zu dem nicht schon seinerzeit hätte vorgetragen werden können.

Soweit die Klägerin ihre Argumentation im Hinblick auf § 35 Abs. 2 Satz 2 der AVB vertieft, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Der Senat hatte in seinem Hinweisbeschluss bereits die Auffassung vertreten, dass sich hieraus lediglich die Befugnis zum Empfang der Versicherungsleistung ergibt, nicht aber die Klagebefugnis. Im Einklang mit den Ausführungen der Beklagten ist durchaus anzunehmen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zwischen der Geltendmachung von Rechten und dem Empfang von Geldern unterscheiden kann. Auch wenn die Abgrenzung des Sondereigentums vom Gemeinschaftseigentum mitunter schwierig sein kann, so ist doch auch einem juristischen Laien in der Situation eines Wohnungseigentümers bewusst, dass es diese beiden Formen des Eigentums gibt und dass ein einziger Schaden beides beeinträchtigen kann, mithin ein anerkennenswertes Bedürfnis des Versicherers dahingehend besteht, sich gerichtlich nur mit einem einzigen Anspruchsteller auseinandersetzen zu müssen.

Nicht unberücksichtigt bleiben darf hier zudem, dass Adressat der Versicherungsbedingungen der Wohngebäudeversicherung bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Hausverwaltung, nicht aber jeder einzelne Wohnungseigentümer ist. Üblicherweise werden solche Versicherungsbedingungen weder einzelnen Wohnungseigentümern übersandt noch sind diese sonst mit Vertragsangelegenheiten befasst. Insofern kann ein Versicherter, der regelmäßig vor Eintritt des Versicherungsfalls keinen Kontakt mit dem Versicherer haben wird, kaum überrascht sein, dass ihm eine eigene Klagebefugnis aus einem solchen Vertrag nicht zusteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

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