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Wohngebäudeversicherung: Absicherung von Leitungswasserschäden bei Gebäudeleerstand

Leerstand wird einem Immobilienbesitzer zum Verhängnis: Seine Versicherung weigert sich, für einen Leitungswasserschaden aufzukommen, da nur Feuer- und Sturmschäden versichert waren. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage des Mannes ab, da er die Police trotz eindeutiger Hinweise nicht um Leitungswasserschutz erweitert hatte.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger konnte keinen Zahlungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, da das Risiko „Leitungswasser“ bei Leerstand nicht versichert war.
  • Das Gericht stellte klar, dass es keine automatisch einsetzende Versicherung für Leitungswasserschäden nach Ende des Leerstandes gibt.
  • Die Versicherungsbedingungen wurden eindeutig im Vertrag festgelegt und von den Vertragsbeteiligten unterschrieben; der Vertrag umfasste nur die Risiken „Feuer“ und „Sturm“.
  • Die Berufung hatte keine Aussicht auf Erfolg, da der Kläger und sein Bruder die klaren Vertragsbedingungen akzeptiert hatten.
  • Das Schreiben des Versicherungsagenten C. wurde richtig interpretiert und bezog sich nur auf den aktuellen Versicherungsschutz, nicht auf potenzielle zukünftige Verträge.
  • Die Beklagte verletzte keine Beratungspflichten, da die Vertragsbedingungen eindeutig waren und nicht erkennbar war, dass der Kläger von anderen Voraussetzungen ausging.
  • Das Gericht entschied, dass der Versicherer nicht verpflichtet war, nach einer Beendigung des Leerstandes nachzufragen oder den Versicherungsschutz zu erweitern.
  • Aufgrund des Mangels eines Hauptanspruchs besteht kein Anspruch auf Zinsen oder Anwaltskosten.
  • Letztlich wurde die Berufung zurückgenommen, was den Kläger auf mögliche Kosteneinsparungen hinweist.

Gerichtsurteil beleuchtet Versicherungsansprüche bei Gebäudeleerstand und Wasserschäden

Die Wohngebäudeversicherung spielt eine entscheidende Rolle beim Schutz von Immobilienbesitzern vor finanziellen Verlusten durch unerwartete Schadensereignisse. Insbesondere Leitungswasserschäden können erhebliche Auswirkungen auf die Bausubstanz haben und teure Instandhaltungskosten nach sich ziehen. Daher ist es wichtig, sich mit den verschiedenen Aspekten der Schadensabsicherung vertraut zu machen, insbesondere im Hinblick auf den Versicherungsschutz bei Gebäudeleerstand. In Zeiten von zunehmendem Leerstand ist ein effektives Risikomanagement unerlässlich, um potenzielle Risiken wie Wasserschäden rechtzeitig zu erkennen und präventive Maßnahmen zu treffen.

Dabei spielt der Leerstandsversicherungsschutz eine wichtige Rolle. Viele Eigentümer sind sich nicht im Klaren darüber, dass sich die Versicherungskonditionen für leerstehende Gebäude von denen für bewohnte Immobilien unterscheiden können. Die Verpflichtungen zur Instandhaltung und die Sicherheitsmaßnahmen, die in solchen Fällen zu beachten sind, variieren stark und können entscheidend für die Schadensregulierung sein. Ein umfassendes Verständnis dieser Faktoren ist unerlässlich, um im Schadensfall die richtigen Schritte einzuleiten und um sicherzustellen, dass Versicherungsansprüche auch tatsächlich durchsetzbar sind.

Ein aktuelles Gerichtsurteil wirft ein Licht auf die Herausforderungen, die sich aus dieser Thematik ergeben, und zeigt, wie wichtige Präventionsmaßnahmen und Eigentümerpflichten den Unterschied machen können.

Der Fall vor Gericht


Versicherer muss für Leitungswasserschaden nicht zahlen

Ein Immobilienbesitzer scheiterte vor dem Oberlandesgericht Hamm mit seiner Klage gegen eine Versicherungsgesellschaft auf Schadensersatz für einen Leitungswasserschaden.

Leitungswasserschaden und Versicherungsschutz bei Leerstand
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage eines Immobilienbesitzers auf Schadensersatz für einen Leitungswasserschaden zurück, da kein Versicherungsschutz für die leerstehende Immobilie vereinbart wurde. (Symbolfoto: Flux gen.)

Das Gericht bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung des Klägers zurück.

Kein Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden vereinbart

Der Kläger hatte gemeinsam mit seinem Bruder eine leerstehende Immobilie erworben und wollte diese bei der Beklagten versichern. In einem ersten Telefonat äußerte der Bruder des Klägers den Wunsch, die Versicherung „unter denselben Konditionen“ wie der verstorbene Voreigentümer fortzuführen. Die Versicherung machte jedoch deutlich, dass dies aufgrund des Leerstands nicht möglich sei. Im letztlich unterzeichneten Versicherungsantrag waren ausdrücklich nur die Risiken „Feuer“ und „Sturm“ versichert, nicht aber „Leitungswasser“. Der Vermerk „Wagnis ist unbewohnt deshalb nur F/St“ wurde vom Gericht als eindeutig bewertet.

Keine Verletzung der Beratungspflicht

Das OLG Hamm sah auch keine Verletzung der Beratungspflicht durch die Versicherung. Für diese sei nicht erkennbar gewesen, dass der Kläger und sein Bruder von einem „automatisch einsetzenden“ Versicherungsschutz für Leitungswasserschäden nach Beendigung des Leerstands ausgingen. Das Gericht betonte, dass es sich von selbst verstehe, dass bei Beendigung des Leerstands eine Vertragsänderung nötig sei, um das Risiko von Leitungswasserschäden abzudecken.

Keine Pflicht zur Nachfrage bei geänderten Verhältnissen

Die Richter stellten klar, dass für Versicherer keine Pflicht besteht, aktive Nachforschungen über möglicherweise geänderte Verhältnisse zu betreiben. Eine Nachfragepflicht bestehe nur, wenn für den Versicherer erkennbar sei, dass ein neues absicherbares Risiko entstanden ist und der Versicherungsnehmer die bisher fehlende Deckung nicht erkennt.

Gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung greift nicht

Das Gericht lehnte auch einen Anspruch aus gewohnheitsrechtlicher Erfüllungshaftung ab. Es lag keine unrichtige Auskunft des Versicherungsagenten vor, auf deren Richtigkeit der Kläger und sein Bruder hätten vertrauen können. Die Mitteilung, dass die „bisherige“ Versicherung unverändert bestehen bleibe, bezog sich laut Gericht auf den aktuellen Versicherungsschutz und nicht auf den neu abzuschließenden Vertrag.

Berufung zurückgenommen

Nach dem richterlichen Hinweis auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung und die mögliche Gebührenermäßigung bei Rücknahme entschied sich der Kläger, seine Berufung zurückzunehmen. Damit bleibt das Urteil des Landgerichts Münster rechtskräftig, welches die Klage auf Schadensersatz bereits abgewiesen hatte.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil unterstreicht die Bedeutung klarer vertraglicher Vereinbarungen im Versicherungsrecht. Es verdeutlicht, dass Versicherungsnehmer die Verantwortung tragen, den Vertragsinhalt sorgfältig zu prüfen und bei Änderungen der Risikosituation aktiv zu werden. Versicherer sind nicht verpflichtet, von sich aus Nachforschungen anzustellen oder automatisch den Versicherungsschutz anzupassen. Dies stärkt die Eigenverantwortung der Versicherungsnehmer und betont die Wichtigkeit einer genauen Prüfung der Versicherungsunterlagen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit, Ihre Versicherungsunterlagen gründlich zu prüfen und bei Unklarheiten nachzufragen. Wenn Sie eine leerstehende Immobilie versichern, achten Sie besonders darauf, welche Risiken tatsächlich abgedeckt sind. Verlassen Sie sich nicht auf mündliche Zusagen oder Ihre eigenen Annahmen. Bei Änderungen der Nutzung, wie dem Ende eines Leerstands, müssen Sie aktiv werden und Ihren Versicherungsschutz anpassen lassen. Die Versicherung wird Sie nicht automatisch darauf hinweisen. Um kostspielige Überraschungen zu vermeiden, lesen Sie Ihren Vertrag sorgfältig und fragen Sie im Zweifelsfall schriftlich nach.


Weiterführende Informationen

In der Rechtslage rund um Leitungswasserschaden und Versicherungsschutz bei Leerstand ergeben sich häufig viele Fragen und Unsicherheiten. In diesem Abschnitt finden Sie eine sorgfältige Auswahl oft gestellter Fragen, die Ihnen helfen, ein besseres Verständnis für die relevanten Themen zu entwickeln. Zudem bietet das Glossar prägnante Erklärungen zu wichtigen Fachbegriffen, während die Zusammenstellung der grundlegenden Rechtsquellen Ihnen einen klaren Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen des aktuellen Urteils verschafft. Nutzen Sie diese Informationen, um sich fundiert mit dem Thema auseinanderzusetzen.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)


 

Warum ist der Versicherungsschutz bei Leerstand eingeschränkt?

Der Versicherungsschutz bei Leerstand ist eingeschränkt, weil leerstehende Gebäude ein erhöhtes Schadensrisiko aufweisen. Wenn ein Haus unbewohnt ist, steigt die Wahrscheinlichkeit für bestimmte Schäden deutlich an. Stellen Sie sich vor, ein Wasserrohr bricht in einem bewohnten Haus – der Schaden würde schnell bemerkt und begrenzt werden. In einem leerstehenden Gebäude hingegen könnte das Wasser tagelang oder sogar wochenlang unbemerkt austreten und erhebliche Schäden verursachen.

Erhöhte Risiken bei Leerstand

Bei unbewohnten Gebäuden bestehen insbesondere folgende erhöhte Risiken:

  • Leitungswasserschäden: Durch fehlende Heizung im Winter können Rohre einfrieren und platzen.
  • Einbruch und Vandalismus: Leerstehende Häuser sind oft ein leichteres Ziel für Einbrecher.
  • Brandgefahr: Technische Defekte bleiben länger unentdeckt und können zu Bränden führen.
  • Witterungsschäden: Kleinere Schäden, die normalerweise schnell behoben würden, können sich bei Leerstand zu größeren Problemen entwickeln.

Rechtliche Grundlagen

Versicherungsverträge basieren auf dem Prinzip der Gefahrerhöhung, das im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt ist. Wenn Sie als Versicherungsnehmer den Leerstand nicht melden, kann dies als Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 VVG gewertet werden. In diesem Fall ist der Versicherer berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder die Leistung im Schadensfall zu kürzen oder sogar ganz zu verweigern.

Auswirkungen auf den Versicherungsschutz

Aufgrund dieser erhöhten Risiken passen Versicherungen ihre Bedingungen bei Leerstand an:

  • Höhere Prämien: Um das gesteigerte Risiko auszugleichen, verlangen Versicherer oft höhere Beiträge.
  • Eingeschränkter Deckungsumfang: Bestimmte Schäden, die typischerweise bei Leerstand auftreten, werden möglicherweise ausgeschlossen oder nur begrenzt versichert.
  • Zusätzliche Obliegenheiten: Versicherer können spezielle Sicherheitsmaßnahmen vorschreiben, wie regelmäßige Kontrollen oder das Abstellen der Wasserzufuhr.

Wenn Sie eine Immobilie besitzen, die leer steht oder in Zukunft leer stehen könnte, ist es ratsam, Ihren Versicherungsvertrag genau zu prüfen und den Leerstand rechtzeitig zu melden. So können Sie gemeinsam mit Ihrem Versicherer Lösungen finden, um einen angemessenen Schutz aufrechtzuerhalten und finanzielle Risiken zu minimieren.


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Welche Schritte sollte man unternehmen, um einen umfassenden Versicherungsschutz bei Leerstand zu gewährleisten?

Um einen umfassenden Versicherungsschutz bei Leerstand zu gewährleisten, sollten Sie folgende Schritte unternehmen:

Unverzügliche Meldung des Leerstands

Informieren Sie Ihre Versicherung umgehend über den Leerstand Ihrer Immobilie. Dies ist eine vertragliche Pflicht, da Leerstand als Gefahrerhöhung gilt. Versäumen Sie diese Meldung, riskieren Sie den Verlust des Versicherungsschutzes.

Überprüfung und Anpassung des Versicherungsvertrags

Lassen Sie Ihren bestehenden Versicherungsvertrag auf spezielle Klauseln oder Einschränkungen bezüglich Leerstand prüfen. Möglicherweise ist eine Anpassung des Vertrags oder der Abschluss einer speziellen Leerstandsversicherung notwendig. Diese kann erweiterte Deckungen für typische Leerstandsrisiken wie Vandalismus oder Einbruch bieten.

Einhaltung von Sicherheitsvorschriften

Befolgen Sie alle Sicherheitsvorschriften Ihrer Versicherung. Dazu gehören in der Regel:

  • Regelmäßige Kontrollen des Gebäudes (mindestens wöchentlich)
  • Absperren und Entleeren aller wasserführenden Anlagen
  • Sicherstellen einer ausreichenden Beheizung im Winter

Die strikte Einhaltung dieser Vorschriften ist entscheidend für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes.

Installation von Sicherheitssystemen

Erwägen Sie die Installation von Sicherheitssystemen wie Alarmanlagen oder Videoüberwachung. Solche Maßnahmen können nicht nur Schäden vorbeugen, sondern auch zu günstigeren Versicherungskonditionen führen.

Dokumentation aller Maßnahmen

Führen Sie ein detailliertes Protokoll über alle durchgeführten Kontrollen und Sicherheitsmaßnahmen. Im Schadensfall dient diese Dokumentation als wichtiger Nachweis gegenüber der Versicherung.

Regelmäßige Überprüfung der Versicherungssumme

Stellen Sie sicher, dass die Versicherungssumme dem aktuellen Wert des Gebäudes entspricht. Bei Leerstand kann sich der Wert der Immobilie ändern, was eine Anpassung der Versicherungssumme erforderlich macht.

Durch die Umsetzung dieser Schritte maximieren Sie Ihre Chancen auf einen umfassenden Versicherungsschutz bei Leerstand und minimieren das Risiko von Deckungslücken oder Leistungsablehnungen im Schadensfall.


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Welche Rolle spielt die Beratungspflicht der Versicherung bei Änderungen im Versicherungsvertrag?

Die Beratungspflicht der Versicherung spielt eine zentrale Rolle bei Änderungen im Versicherungsvertrag. Gemäß § 6 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) ist der Versicherer verpflichtet, den Versicherungsnehmer auch nach Vertragsschluss zu beraten, sofern für ihn ein Anlass erkennbar ist.

Umfang der Beratungspflicht

Bei Vertragsänderungen muss die Versicherung Sie über die Auswirkungen der Änderungen auf Ihren Versicherungsschutz informieren. Dies beinhaltet Erläuterungen zu:

  • Neuen oder wegfallenden Leistungen
  • Änderungen der Versicherungssumme
  • Anpassungen der Prämien
  • Möglichen Risiken oder Nachteilen der Änderungen

Wenn Sie beispielsweise eine Erweiterung Ihres Versicherungsschutzes in der Wohngebäudeversicherung wünschen, muss die Versicherung Sie über die damit verbundenen Kosten und den genauen Umfang der zusätzlichen Deckung aufklären.

Anlassbezogene Beratung

Die Beratungspflicht wird aktiv, wenn für die Versicherung ein Anlass erkennbar ist. Dies kann der Fall sein, wenn:

  • Sie als Versicherungsnehmer eine Änderung beantragen
  • Die Versicherung selbst eine Vertragsanpassung vorschlägt
  • Sich Ihre Lebenssituation wesentlich ändert (z.B. Umzug, Gebäudeumbau)

Dokumentationspflicht

Die Versicherung ist verpflichtet, die Beratung zu dokumentieren. Diese Dokumentation dient als Nachweis über den Inhalt und Umfang der Beratung. Sie haben das Recht, eine Kopie dieser Dokumentation zu erhalten.

Folgen bei Verletzung der Beratungspflicht

Kommt die Versicherung ihrer Beratungspflicht nicht nach, kann dies Schadensersatzansprüche begründen. Wenn Sie aufgrund mangelhafter Beratung einen Schaden erleiden, etwa weil wichtige Risiken nicht abgedeckt sind, kann die Versicherung dafür haftbar gemacht werden.

Ihre Mitwirkungspflicht

Beachten Sie, dass auch Sie als Versicherungsnehmer eine Mitwirkungspflicht haben. Sie müssen der Versicherung relevante Änderungen Ihrer Situation mitteilen, damit diese ihrer Beratungspflicht nachkommen kann. Wenn Sie beispielsweise Ihr versichertes Gebäude umbauen, sollten Sie dies der Versicherung melden, um eine angemessene Beratung zu erhalten.

Die Beratungspflicht der Versicherung stellt sicher, dass Sie als Versicherungsnehmer stets über einen angemessenen und aktuellen Versicherungsschutz verfügen. Sie hilft, Missverständnisse zu vermeiden und gewährleistet, dass Sie fundierte Entscheidungen über Ihren Versicherungsschutz treffen können.


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Inwiefern beeinflusst ein leerstehendes Gebäude die Versicherungsbedingungen?

Ein leerstehendes Gebäude hat erhebliche Auswirkungen auf die Versicherungsbedingungen einer Wohngebäudeversicherung. Wenn Sie als Eigentümer eine Immobilie besitzen, die über einen längeren Zeitraum nicht bewohnt wird, müssen Sie mit folgenden Änderungen rechnen:

Erhöhtes Risiko und Beitragsanpassung

Versicherungsunternehmen betrachten Leerstand als Gefahrenerhöhung. Dies liegt daran, dass unbewohnte Gebäude anfälliger für Schäden durch Vandalismus, Einbruch oder unentdeckte Wasserschäden sind. Als Folge können die Versicherungsbeiträge steigen, um das erhöhte Risiko abzudecken.

Meldepflicht und Fristen

Sie sind verpflichtet, den Leerstand Ihrem Versicherer unverzüglich zu melden. Viele Versicherungen definieren eine Frist von 60 bis 180 Tagen, nach der ein Gebäude als leer stehend gilt. Versäumen Sie diese Meldung, kann dies im Schadensfall zu Leistungskürzungen oder sogar zur Verweigerung des Versicherungsschutzes führen.

Zusätzliche Obliegenheiten

Bei Leerstand werden Ihnen als Versicherungsnehmer zusätzliche Pflichten auferlegt. Dazu gehören häufig:

  • Regelmäßige Kontrollen des Gebäudes
  • Absperren und Entleeren von Wasserleitungen
  • Sicherung gegen Einbruch und Vandalismus

Die genauen Anforderungen variieren je nach Versicherungsgesellschaft und sollten in Ihren Versicherungsbedingungen detailliert aufgeführt sein.

Einschränkungen des Versicherungsschutzes

In manchen Fällen kann der Versicherungsschutz für bestimmte Schadensereignisse eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Besonders häufig betrifft dies Leitungswasserschäden, da diese in unbewohnten Gebäuden oft lange unentdeckt bleiben und somit größere Ausmaße annehmen können.

Sonderkündigungsrecht des Versicherers

Die Meldung eines Leerstands kann dem Versicherer ein Sonderkündigungsrecht einräumen. In diesem Fall hat der Versicherer die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme des Leerstands zu kündigen.

Wenn Sie eine leerstehende Immobilie besitzen, ist es ratsam, die Versicherungsbedingungen genau zu prüfen und gegebenenfalls Anpassungen vorzunehmen. Eine offene Kommunikation mit Ihrem Versicherer kann helfen, den bestmöglichen Schutz für Ihr Eigentum zu gewährleisten und unerwartete Komplikationen im Schadensfall zu vermeiden.


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Unter welchen Bedingungen besteht eine Nachfragepflicht der Versicherung bei Risikoveränderungen?

Eine Nachfragepflicht der Versicherung bei Risikoveränderungen besteht grundsätzlich nur unter bestimmten Voraussetzungen. Der Versicherer muss einen konkreten Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennen können. Dies ergibt sich aus § 6 Abs. 4 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Konkrete Anhaltspunkte für Risikoveränderungen

Wenn Sie als Versicherungsnehmer dem Versicherer Informationen zukommen lassen, die auf eine mögliche Änderung des versicherten Risikos hindeuten, kann dies eine Nachfragepflicht auslösen. Beispielsweise könnte dies der Fall sein, wenn Sie Ihrem Wohngebäudeversicherer mitteilen, dass Ihr Haus vorübergehend leer stehen wird.

Erkennbare Wissenslücken des Versicherungsnehmers

Stellen Sie dem Versicherer Fragen, die auf Unsicherheiten oder Wissenslücken bezüglich Ihres Versicherungsschutzes hindeuten, kann dies ebenfalls eine Nachfragepflicht begründen. Der Versicherer muss in solchen Fällen aktiv werden, um seinen Beratungspflichten nachzukommen.

Wesentliche Änderungen der Lebensumstände

Erfährt der Versicherer von wesentlichen Änderungen in Ihren Lebensumständen, die Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben könnten, kann dies eine Nachfragepflicht auslösen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Sie dem Versicherer mitteilen, dass Sie Ihr bisher selbst genutztes Haus vermieten möchten.

Grenzen der Nachfragepflicht

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Nachfragepflicht des Versicherers Grenzen hat. Der Versicherer muss nicht von sich aus regelmäßig nach möglichen Risikoveränderungen fragen. Die Initiative muss in der Regel von Ihnen als Versicherungsnehmer ausgehen, indem Sie relevante Informationen mitteilen oder Fragen stellen.

Beachten Sie, dass Sie als Versicherungsnehmer verpflichtet sind, dem Versicherer Risikoveränderungen mitzuteilen. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Änderung Ihrer Situation relevant für Ihren Versicherungsschutz ist, sollten Sie proaktiv den Kontakt zu Ihrem Versicherer suchen.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Wohngebäudeversicherung

Die Wohngebäudeversicherung ist eine Art von Versicherung, die Schäden an einem Wohngebäude abdeckt. Diese Versicherung schützt den Eigentümer vor finanziellen Verlusten, die durch unvorhergesehene Ereignisse wie Feuer, Sturm oder Leitungswasserschäden verursacht werden können. Im vorliegenden Fall war der Leitungswasserschaden nicht abgedeckt, weil der Versicherungsschutz nur Feuer- und Sturmschäden umfasste. Dies zeigt die Bedeutung klarer vertraglicher Vereinbarungen und der genauen Kenntnis des Versicherungsschutzes.


Leerstandsversicherungsschutz

Der Leerstandsversicherungsschutz bezieht sich auf die speziellen Versicherungsbedingungen, die für unbewohnte Gebäude gelten. Diese Bedingungen unterscheiden sich oft von denen für bewohnte Gebäude, da das Risiko für bestimmte Schäden, wie z.B. Leitungswasserschäden, höher ist. Der Fall zeigt, dass der fehlende Schutz gegen Leitungswasserschäden ein kritischer Punkt war, da die Versicherung aufgrund des Leerstands keine Deckung hierfür gewährte.


Beratungspflicht

Die Beratungspflicht der Versicherung beinhaltet die Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer über den Umfang und die Grenzen des Versicherungsschutzes zu informieren. In diesem Fall sah das Gericht keine Verletzung der Beratungspflicht, da der Versicherer klar kommuniziert hatte, welche Risiken abgedeckt sind und dass für den Schutz gegen Leitungswasserschäden eine Vertragsänderung notwendig wäre.


Vertragsänderung

Eine Vertragsänderung ist eine Anpassung des bestehenden Versicherungsvertrags an geänderte Verhältnisse oder neue Wünsche des Versicherungsnehmers. Im Kontext des Falls war eine Vertragsänderung nötig, um nach Beendigung des Leerstands auch Leitungswasserschäden abzudecken. Der Kläger war jedoch der Annahme, dass der Versicherungsschutz automatisch angepasst würde, was nicht der Fall war.


Nachfragepflicht

Die Nachfragepflicht bezieht sich auf die Verantwortung des Versicherers, aktiv nach möglichen Änderungen der Risikosituation zu fragen. Das Gericht entschied, dass diese Pflicht nur besteht, wenn für den Versicherer erkennbar ist, dass sich ein neues Risiko entwickelt hat und der Versicherungsnehmer dies nicht wahrnimmt. Im aktuellen Fall hatte der Versicherer keine Nachfragepflicht, da die Versicherungsbedingungen bei Vertragsabschluss klar waren.


Gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung

Die gewohnheitsrechtliche Erfüllungshaftung beschreibt die Haftung aus einer Gewohnheitspraxis heraus, die Erwartungen an einen bestehenden Versicherungsschutz begründen kann. Im vorliegenden Fall argumentierte der Kläger, dass er aufgrund früherer Erfahrungen mit Versicherungsschutz rechnete. Das Gericht sah jedoch keine Grundlage für einen solchen Anspruch, da keine unrichtigen Auskünfte des Versicherers vorlagen und der Schutz gemäß dem aktuellen Vertrag bestand.


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 522 II ZPO: Diese Vorschrift regelt das Verfahren bei der Zurückweisung von Berufungen durch das Gericht. Sie ermöglicht eine Rückweisung, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall hat der Senat die Berufung des Klägers mit dieser Bestimmung zurückgewiesen, da er überzeugt war, dass die Klage zu Recht abgewiesen wurde.
  • § 5 III VVG: Diese Norm betrifft die Abweichung zwischen Antrag und Versicherungsschein und legt fest, unter welchen Bedingungen eine Abweichung zulässig ist. Insbesondere wird darauf verwiesen, dass mündliche Ergänzungen zum Antrag das Vertragsverhältnis beeinflussen können, jedoch im vorliegenden Fall keine solche Ergänzung belegt wurde. Der Kläger argumentierte nachträglich mit einer automatischen Versicherung für das Risiko „Leitungswasser“, die gemäß dieser Vorschrift nicht gegeben ist, da der Antrag entsprechend eindeutig war.
  • § 5 I VVG: Hier wird geregelt, dass der Inhalt des Versicherungsvertrags die in dem Antrag formulierten Risiken bestimmt. Diese Vorschrift ist entscheidend, um die Interessenlagen der Parteien zu klären und zu definieren, was versichert ist. Im vorliegenden Fall stellte das Gericht fest, dass die Beklagte den Antrag über den Versicherungsschutz klar formuliert hatte und somit kein Versicherungsschutz für „Leitungswasser“ bestand.
  • § 629 BGB: Diese Vorschrift behandelt die Vorgaben für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien, insbesondere bei mündlichen Absprachen. Sie könnte hier relevant sein, um zu klären, welche mündlichen Erklärungen in den Vertragsinhalt eingeflossen sind. Das Gericht stellte fest, dass die Äußerung des Bruders des Klägers nicht als eine Vertragsänderung zu deuten ist, da es sich lediglich um vorläufige Verhandlungen handelte und die späteren Schriftstücke eindeutige Informationen über den Versicherungsschutz lieferten.
  • § 1 VVG: Diese Vorschrift definiert den Rahmen des Versicherungsvertragsgesetzes und beschreibt die wesentlichen Prinzipien der Versicherungsverträge in Deutschland. Im Fall des Klägers war die Festlegung eines klaren Vertragsinhalts entscheidend, um festzustellen, dass kein Anspruch auf Versicherungsleistungen für den Fall „Leitungswasser“ besteht. Der Kläger konnte keine ausreichenden Nachweise erbringen, die die bestehende Vereinbarung in Frage stellen würden.

Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-20 U 196/22 – Beschluss vom 07.02.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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